LVwG T LVwG-2023/33/2995-2

LVwG-2023/33/2995-2Landesverwaltungsgericht20.02.2024

Regest

Vollversammung;<br/>Agrargemeinschaft;<br/>Kosten anwaltliche Vertretung;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/33/2995-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.33.2995.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.11.2023, Zl ***, betreffend den Antrag auf Behebung von Beschlüssen einer Vollsammlung nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Am 31.03.2023 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft CC statt. Mit Eingabe vom 14.04.2023 beantragte das Agrargemeinschaftsmitglied AA rechtsfreundlich vertreten die Behebung der anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft CC am 31.03.2023 unter den Tagesordnungspunkten

2. („Kassabericht“), 5. („Gebäuderegelung“), 7. („Erlassung eines Zahlungsbefehls durch die Agrarbehörde“) und 9. („Bewilligung der Erteilung eines Zubaus“) gefassten Beschlüsse.

Begründend führte der Antragsteller AA im Wesentlichen zu Tagesordnungspunkt 2. Kassabericht aus, dass laut vorgetragener Jahresabrechnung 2022 im Jahr 2022 Kosten für anwaltliche Vertretung in Höhe von Euro 20.000,00 angefallen seien. Es sei nicht offengelegt worden, wofür Kosten für anwaltliche Vertretung tatsächlich angefallen seien. Wesentlich sei der Umstand, dass die Beauftragung des Rechtsanwaltes DD ausschließlich und nur dazu erfolgt sei, um Ansprüche einzelner Mitglieder gegen AA geltend zu machen. Daher habe AA gegen diese Beschlussfassung beziehungsweise Genehmigung des Kassaberichtes gestimmt.

Zu Tagesordnungspunkt 5. Information über Gebäuderegelung wurde begründend ausgeführt, dass bei diesem Tagesordnungspunkt eine neue Gebäuderegelung gegen die Stimme des AA beschlossen worden sei. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass das Gebäude auf Grundparzelle *** Sondereigentum des EE dargestellt habe.

Zu Tagesordnungspunkt 7. Erlassung eines Zahlungsbefehls durch die Agrarbehörde wurde begründend ausgeführt, dass mittels dieses Vollversammlungsbeschlusses beantragt worden sei, AA die Bezahlung eines Betrages in der Höhe von Euro 19.900 aufzutragen. Wofür diese Summe begehrt werde, sei bis dato nicht geklärt. Mit dieser Summe sei die Sanierung für eine Güllegrube verlangt worden, wobei der Agrargemeinschaft bekannt sei, dass diese Gemeinschaftsgrube von AA nie benützt worden sei und auch für die Vergangenheit hiefür keine Zahlung verlangt worden sei.

Zu Tagesordnungspunkt 9. Bewilligung der Erteilung eines Zubaus wurde begründend ausgeführt, dass AA bei der Gemeinde Y einen Antrag auf Errichtung einer Milchkammer und einer Wirtschaftskammer in einem Stallgebäude der FF eingebracht habe. Dieser Bauantrag sei vom Obmann sowie dem Nutzungsberechtigten dieses Stallgebäudes GG mitunterzeichnet worden. Die Zustimmung des Obmannes sei jedoch im Zuge der Bauverhandlung zurückgezogen worden. Bei der Abstimmung in der Vollversammlung sei von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft die Zustimmung zu diesem Bauvorhaben versagt worden.

Mit Eingabe vom 06.06.2023 übermittelte die Agrargemeinschaft CC rechtsfreundlich vertreten eine Stellungnahme und wurde im Wesentlichen ausgeführt:

zu Tagesordnungspunkt 2. werde vorgebracht, dass anlässlich der Vollversammlungen der Agrargemeinschaft CC vom 18.06.2021, 30.07.2021 sowie 03.02.2022 RA DD mit der Vertretung der Agrargemeinschaft in näher bezeichneten und angeführten Angelegenheiten beauftragt worden sei. AA gehe seit Sommer 2021 in den verschiedensten Angelegenheiten gegen die Agrargemeinschaft CC vor und lasse sich dabei auch anwaltlich vertreten. Die Agrargemeinschaft CC sei daher genötigt, sich selbst auch anwaltlich vertreten zu lassen. Es entspreche nicht den Tatsachen, die von RA DD verrechneten und bezahlten Leistungen nur für die Vertretung einzelner Mitglieder angefallen wäre.

Tagesordnungspunkt 5. wurde ausgeführt, dass sich AA mit diesen Ausführungen gegen den rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde vom 09.03.2023, Zl *** wende. Mit der Vollversammlung vom 31.03.2023 sei in diesem Zusammenhang nichts mehr beschlossen worden, es sei lediglich der Inhalt dieses Bescheides den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht worden.

Zu Tagesordnungspunkt 7. wurde ausgeführt, dass bereits anlässlich der Vollversammlung vom 03.02.2022 die Agrargemeinschaft einen Beschluss über die Kostentragung der einzelnen Mitglieder betreffend die Güllegrube, dem Wasserbassin und die Wegerhaltung gefasst habe. Diesem Beschluss sei eine jedem Mitglied ausgehändigte Aufstellung der Zahlungsverpflichtungen der jeweiligen Anteilsberechtigten zugrunde gelegen. Anlässlich der Vollversammlung am 31.03.2023 sei lediglich beschlossen worden, die bereits anlässlich der Vollversammlung vom 03.02.2022 festgestellte bzw rechtwirksam beschlossene Zahlungsverpflichtung des Mitgliedes AA durch einen Antrag bei der Agrarbehörde hereinzubringen. Es sei daher bei dieser Vollversammlung vom 31.03.2023 nicht mehr über die Höhe der von den einzelnen Mitgliedern zu leistenden Umlagen neuerlich diskutiert worden. Auch die Frage, wer berechtigt sei, die am Niederleger vorhandenen Güllegruben zu nutzen, sei bereits mit Bescheid der Agrarbehörde vom 09.03.2023 rechtskräftig erledigt worden.

Zu Tagesordnungspunkt 9. wurde im Wesentlichen vorgebracht, was die Behauptung, dass die Agrargemeinschaft CC es AA verwehren würde, am Hochleger eine Milchkammer zu bauen, unrichtig sei. Vielmehr werde es dem jeweiligen Eigentümer der EZ **1 GB X (derzeit AA) mit Bescheid der Agrarbehörde vom 09.03.2023, Zl ***, gestattet, an die südwestliche Seite des Gebäudes Nr ** am Hochleger eine Milchkammer anzubauen. Die Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes bzw Zubaus sei keineswegs unbedingt erforderlich, um den Hochleger bewirtschaften zu können.

Im gemeinschaftlich genutzten Gebäude Nr ** bestehe auf dem Hochleger eine Wohnmöglichkeit, die auch von anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern genutzt werde.

Zu den Ausführungen der Agrargemeinschaft CC hat AA rechtsfreundlich vertreten im Wesentlichen vorgebracht, dass die Agrargemeinschaft bei der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2. die im Generalakt vorgegebenen rechtlichen Vorgaben (rechtzeitige Einladung bzw Eintragung in das Beschlussbuch) nicht eingehalten habe, weshalb die anlässlich der Vollversammlungen vom 19.05.2021, 18.06.2021 bzw 31.03.2023 gefassten Beschlüsse keine Rechtswirksamkeit entfalten würden.

Unter Tagesordnungspunkt 5. sei sehr wohl über die Gebäuderegelung abgestimmt worden.

Zu Tageordnungspunkt 7. wurde ausgeführt, dass der Rechtsvorgänger des AA auf Grundparzelle **** ein Gebäude errichtet habe und dieses Gebäude als ausschließliches Sondereigentum genützt habe. Mit diesem Gebäude sei vom Rechtsvorgänger auch eine eigene Güllegrube errichtet worden. Es werde AA dazu genötigt, sich an den Kosten der Güllegrube zu beteiligen, dies obwohl die Agrargemeinschaft bis dato nicht die Voraussetzungen geschaffen habe, dass diese Güllegrube von AA überhaupt genutzt werden könne.

Zu Tagespunkt 9. wurde ausgeführt, dass in Folge des Versagens des Zubaus des AA zur Errichtung einer Milchkammer es ihm nicht mehr möglich sei, die Alm zu bewirtschaften.

Dazu wurde von der Agrargemeinschaft CC mit Eingabe vom 10.08.2023 zu den Ausführungen des AA Ausführungen erstattet und wurde erneut die Abweisung des Antrages beantragt.

Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 02.10.2023 wurde die Überwachung der Abteilung Agrarrecht ersucht, die Kassa bzw Gebarung der Agrargemeinschaft betreffend das Rechnungsjahr 2022 einer Prüfung zu unterziehen.

In einem Aktenvermerk der Überwachung der Abteilung Agrarrecht vom 08.11.2023 wurde festgehalten, dass im Zuge der Prüfung der vorgelegten Belege samt Kontoauszüge der Agrargemeinschaft CC die rechnerische Richtigkeit in Verbindung mit der vorgelegten Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2022 festgestellt werden konnte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde unter Spruchpunkt 1. den Einspruch gegen Tagesordnungspunkt 5. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft CC vom 31.03.2023 als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt 2. wurden die Einsprüche gegen die anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft CC am 31.03.2023 zu dem Tagesordnungspunkt 2., 7. und 9. gefassten Beschlüsse als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das die Vollversammlung der Agrargemeinschaft CC, gegen welche sich der verfahrensgegenständliche Einspruch vom 14.04.2023 richte, am 31.03.2023 stattgefunden habe und sei der Antrag, welcher ebenfalls am 14.04.2023 bei der Agrarbehörde eingelangt sei, sohin rechtzeitig eingebracht worden sei.

Zu Tagesordnungspunkt 2. Kassabericht wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass unter diesem Tagesordnungspunkt der Jahresabschluss 2022 beschlossen worden sei und zwar mit einer Gegenstimme des Einspruchswerbers AA. Der Einspruchswerber kritisiere die darin enthaltenen Ausgaben „in Höhe von Euro 20.000,00“ für die anwaltliche Vertretung der Agrargemeinschaft. Der Einspruchswerber übersehe dabei, dass im Jahr 2022 Kosten für die anwaltliche Vertretung der Agrargemeinschaft von lediglich Euro 6.567,00 angefallen und bezahlt worden seien und somit auch nur dieser Betrag in der Jahresabrechnung 2022 richtigerweise aufscheine. Die entsprechende Beschlussfassung für die Beauftragung bzw Vollmachtserteilung des rechtsfreundlichen Vertreters RA DD sei anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft CC am 18.06.2021 zur Tagesordnungspunkt 1. erfolgt. Die Behauptung des Einspruchswerbers, dass die Beschlüsse der Vollversammlung vom 18.06.2021 keine Rechtswirksamkeit entfalten würden, zumal der Einspruchswerber die Einladung nicht zeitgerecht erhalten habe, sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Auch eine um einen Tag verspätete Einladung des AA habe nicht zur Folge, dass die anlässlich der Vollversammlung am 18.06.2021 gefassten Beschlüsse rechtsunwirksam wären. Die Verletzung von Organisationsvorschriften würden nicht das Zustandekommen eines Beschlusses hindern, sondern würden diese Beschlüsse nur anfechtbar machen. Unabhängig davon, dass AA nicht schlüssig dagegen habe sein können, dass ihm die Einladung tatsächlich um einen Tag verspätet zugestellt worden sei, wäre auch bei einer verspäteten Einladung ein Einspruch gegen die Vollversammlung vom 18.06.2021 heute als verspätet zu betrachten. Beauftragung und Bevollmächtigung von RA DD sei somit rechtswirksam beschlossen worden. Gegenstand des anlässlich der Vollversammlung vom 31.03.2023 zu Tagesordnungspunkt 2. gefassten Beschlusses sei die Jahresabrechnung 2022 gewesen, welche ausschließlich Zahlungsvorgänge des Rechnungsjahres 2022 betroffen habe.

Zu Tagesordnungspunkt 5. wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass sowohl der Einladung vom 08.06.2023 als auch dem Protokoll zur Vollversammlung vom 18.06.2023 zweifelsfrei entnommen werden könne, dass die Agrargemeinschaftsmitglieder unter Tagesordnungspunkt 5. lediglich über die neue Gebäuderegelung informiert worden seien. Eine Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5. sei nicht erfolgt.

Zu Tagesordnungspunkt 7. wurde begründend ausgeführt, dass unter diesem Tagesordnungspunkt beschlossen worden sei, dem Agrargemeinschaftsmitglied AA die Bezahlung seines Kostenbeitrages in Höhe von Euro 19.900,00 aufzutragen bzw einen entsprechenden Antrag bei der Agrarbehörde einzubringen. Der Beilage zum Protokoll vom 18.06.2023 sei folgende wörtlich wiedergegebene Erläuterung zu entnehmen: „Die Agrargemeinschaft hat in der Vollversammlung vom 03.02.2022 beschlossen, für die schon geschehene Errichtung einer Güllegrube, eines Wasserbassins und für die Wegerhaltung von allen Mitgliedern eine Umlage in Höhe von Euro 995,00 pro Grasrecht einzuheben. Die meisten Mitglieder haben diese Umlage dadurch erbracht, dass sie den ihnen zustehenden Anteil an der AMA-Förderung seit Jahren der Agrargemeinschaft überlassen haben. Das mit 20 Grasrechten beteiligte Mitglied AA hat diese Umlage nicht erbracht, weshalb ein Betrag von Euro 19.900,00 seit 03.02.2022 offen ist. Die Agrargemeinschaft beschließt nun, bei der Agrarbehörde den Antrag zu stellen, das Mitglied AA schuldig zu erkennen, an die Agrargemeinschaft binnen 14 Tagen einen Betrag von Euro 19.900,00 samt 4% Zinsen pro Jahr seit dem 03.02.2022 zu zahlen.“

Das Agrargemeinschaftsmitglied AA habe gegen diesen anlässlich der Vollversammlung vom 03.02.2022 gefassten Beschluss gestimmt und in weiterer Folge dagegen auch einen Einspruch bei der Agrarbehörde erhoben. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 29.03.2022, Zl , sei dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen worden, eine dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.07.2022, LVwG-, als unbegründet abgewiesen worden. Damit liege der Forderung der Agrargemeinschaft gegenüber dem Agrargemeinschaftsmitglied AA in Höhe von 19.900,00 bereits der rechtswirksame Beschluss der Vollversammlung vom 03.02.2022 zugrunde. Gegenstand des nunmehr bekämpften Beschlusses sei lediglich die Antragstellung bei der Agrarbehörde zwecks Einbringung dieser bereits rechtswirksam bestehenden Forderung.

Zu Tagesordnungspunkt 9. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid der Agrarbehörde vom 09.03.2023, Zl ***, der Punkt V. („Gebäude und Anlagen“) des Generalaktes der Agrargemeinschaft CC vom 03.06.1931, Zl ***, abgeändert bzw neu geregelt worden sei. Diese Gebäuderegelung sehe am Hochleger unter anderem vor, dass dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ **1 GB X (derzeit AA) der Bau einer Milchkammer an der südöstlichen Seite des Gebäudes Nr ** (weder die Straßennutzung noch der Stalleingang dürfen dabei behindert werden) gestattet sei. Zudem stehe der Gemeinschaft – so auch AA – die Nutzung des Gebäudes Nr ** zu. Das Vorbringen des AA, die Vollversammlung habe ihm anlässlich der Vollversammlung vom 31.03.2023 die Errichtung einer Milchkammer untersagt sei nicht richtig. Vielmehr sei ihm entsprechend der vorgelegten Einreichunterlagen die Zustimmung zum Bauvorhaben „Milchkammer und Wirtschaftskammer“ am Hochleger verweigert worden. Die Errichtung nur einer Milchkammer sei bereits in der Gebäuderegelung im Bescheid der Agrarbehörde vom 09.03.2023 gestattet worden. Zudem bestehe bereits die Möglichkeit einer Unterkunft im Gebäude Nr **.

Dagegen hat AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

In umseitiger Rechtssache erhebt der Betroffene innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

„BESCHWERDE

gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarrecht, zugestellt

am 14.11.2023, bekämpft den Bescheid im gesamten Umfang, macht als Beschwerdegründe

Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führt

diese Beschwerde zu den einzelnen Tagesordnungspunkten wie folgt aus:

Zu Tagesordnung 2. („Kassabericht“):

Die Erstbehörde geht von einem rechtswirksamen Beschluss aus, der in rechtlicher Hinsicht deshalb von ihr nicht bemängelt wird, weil es der Agrargemeinschaft zusteht, sich in „verschiedenen Angelegenheiten von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen".

Als Mangelhaftigkeit wird in diesem Zusammenhang nochmals geltend gemacht, dass es nach

Ansicht des Beschwerdeführers an den elementaren Voraussetzungen für eine Beschlussfassung mangelt. Gefasste Beschlüsse sind sofort in das Beschlussbuch einzutragen, diese Eintragungen sind noch in der Vollversammlung zu verlesen und allfällige Richtigstellungen vom Obmann und noch mindestens einem Teilhaber durch ihre Unterschrift zu beglaubigen. Ebenso müssen Ausfertigungen solcher Beschlüsse, welche für die Gemeinschaft Verbindlichkeit haben und nach außen begründen, außer vom Obmann noch von zwei Teilgenossen mitunterfertigt werden und das Datum der Beschlussfassung tragen.

Eingewendet wurde, dass keine dieser rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden und diese Formerfordernisse in den bekämpften Beschlüssen nicht eingehalten wurden. Wie den vorgelegten Protokollen, sofern sie als solche bezeichnet werden können, unmissverständlich entnommen werden kann, existiert kein, wie im Generalakt zwingend verlangt, vorgesehenes Beschlussbuch; es existiert lediglich eine lose Blättersammlung ohne fortlaufende Nummerierung und ohne formelle Bezeichnung als Beschlussbuch. Eine Beglaubigung liegt ebenso wenig vor wie eine datumsgemäße Festsetzung der gefassten Beschlüsse. Die Beschlüsse sind auch nicht protokolliert.

Dieser Umstand ist deshalb rechtserheblich, weil die Protokollierung, wie aufgezeigt, vom Obmann einseitig angeordnet wurde und dabei zu keinem Zeitpunkt auf die Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen wurde, viel weniger wurden diese protokolliert, obwohl solche erhoben wurden. So hat der Obmann im Zuge der Vollversammlung am 31.03.2023 ausdrücklich der Protokollierung, die von AA gewünscht wurde, sich widersetzt, weshalb AA gegen den Kassenbericht gestimmt hat. Dazu enthält das Protokoll genauso keine Ausführungen, obwohl dazu von AA Stellungnahmen abgegeben wurden und diese auch aktenkundig sind.

Zur weiteren Veranschaulichung wird in diesem Zusammenhang nochmals auf das E-Mail von 01.06.2021, das der Beschwerde beigelegt wird, verwiesen und auf den rechtserheblichen Umstand, wonach diese Einwendungen von AA im Zuge der Vollversammlung erhoben wurden. Mit der nunmehrigen Vorgangsweise setzt sich die Erstbehörde über diese von AA geltend gemachten Einwendungen, weshalb er sich gegen diesen Tagesordnungspunkt ausgesprochen hat, hinweg, wodurch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet wird.

Es kann nicht angehen, dass in einer Generalversammlung (Teilhaberversammlung) vorgetragene Argumente des Beschwerdeführers überhaupt nicht in das Protokoll aufgenommen werden und dann eine lose Blattsammlung die Notwendigkeit eines Protokollbuches ersetzt. Auch kann es in rechtlicher Hinsicht nicht angehen, dass mit Kosten aus der Gemeinschaftskasse ein Anwalt bezahlt wird. Würde man diesen Gedanken bzw. diese rechtliche Beurteilung weiterverfolgen, hätte AA andererseits ebenso einen Rechtsanspruch auf Bezahlung der Kosten, die ihm durch die Beauftragung seines Anwaltes entstanden sind.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist daher dieser Tagesordnungspunkt zum einen wegen Mangelhaftigkeit infolge Nichtvorliegens eines Beschlussbuches aufzuheben, zum anderen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung ebenfalls ersatzlos zu beheben.

Beilage: E-Mail vom 01.06.2021

Zu Tagesordnung 5. (Information über Gebäuderegelung“):

Unter diesem Berufungsgrund wird von der Erstbehörde wiederum auf den rechtlich nicht richtigen Umstand verwiesen, wonach die Gebäuderegelung anlässlich der Vollversammlung nicht mit Beschlussform geregelt wurde.

Diese Ausführungen sind tatsachenwidrig. Sowohl die Einladung zur Versammlung wie auch die Abstimmung zeigt klar, dass hier über einen Tagesordnungspunkt, nämlich die Gebäuderegelung, eine Abstimmung stattgefunden hat und wurde mit dieser Abstimmung bei richtiger rechtlicher Beurteilung die vorhergehende Gebäuderegelung außer Kraft gesetzt.

Ganz wesentlich ist jedoch, und hat in diesem Zusammenhang die Erstbehörde rechtserhebliche Umstände wiederum nicht berücksichtigt, obwohl sie eingewendet wurden, die Tatsache, dass mit dieser Regelung in Sondereigentum des AA eingegriffen wird, wozu rechtlich keine Berechtigung besteht.

Wie mehrfach aufgezeigt und der Behörde auch unter Beweis gestellt, hat der Rechtsvorgänger des AA auf der Grundparzelle **** der Gemeinde W mit Baubescheid der Gemeinde W vom 16.10.1992 das Recht eingeräumt erhalten, aus eigenen Mitteln ein Gebäude im Ausmaß von 16 m auf 10 m zu errichten und hat dieses Gebäude daher den Status des Sondereigentums. Dieses Sondereigentum wurde in der Folge auf AA übertragen. Das Gebäude stellt ausschließlich alleiniges Eigentum des AA dar, weshalb die Gebäuderegelung, wonach auf diesem Gebäude ein Nutzungsrecht des JJ begründet wird, rechtlich unzulässig ist.

Unter Missachtung des Alleineigentums an diesem Gebäude, wobei der entsprechende Bescheid der Behörde vorgelegt wurde, hat die Agrargemeinschaft tatsachen- und rechtswidrig beschlossen, sechs Futterplätze in diesem Gebäude einem anderen Agrargemeinschaftsmitglied zuzuweisen und hat in weiterer Folge auch die Erlaubnis zur Einleitung von Gülle in die ausschließlich bisher von AA und seinen Rechtsvorgängern benützte Güllegrube beschlossen, sohin diese mit einer Dienstbarkeit belastet.

Auf diese rechtserheblichen Umstände ist die Erstbehörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zur Rechtmäßigkeit dieses Tagesordnungspunktes nicht eingegangen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher, ausgehend von den Gegebenheiten, die Erstbehörde das Sondereigentum des AA anzuerkennen gehabt und daher zu diesem Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung infolge einer rechtlichen Unmöglichkeit als rechtswidrig aufheben müssen, zumal das Sondereigentum, das auch eine Durchbrechung des Eintragungsprinzips im Grundbuch bedingt, als pflichtenfeindlich anzusehen ist und dieses nicht durch eine Beschlussfassung der Agrargemeinschaft abgeändert werden kann.

Zu Tagesordnung 7. („Erlassung eines Zahlungsbefehls durch die Agrarbehörde“):

Auch die diesbezüglichen Ausführungen sind rechtlich unter Hinweis auf fehlende formalrechtliche Vorgaben unrichtig und wird auch zu diesem Punkt, wie zu Punkt 5 und zu Punkt 2, auf das Fehlen eines Protokollbuches hingewiesen. Wie unwidersprochen dargelegt, wurde dem Rechtsvorgänger des AA das Recht eingeräumt, auf der Grundparzelle **** ein Gebäude im Ausmaß von 16 m auf 10 m zu errichten und wurde mit diesem Gebäude eine Güllegrube für dieses Almgebäude miterrichtet, die über mehr als 20 Jahre nur und ausschließlich von AA und seinen Rechtsvorgängern genutzt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge, obwohl dazu keine schlüssige Begründung vorliegt und obwohl dazu eine andere Gebrauchsordnung seit mehr als 20 Jahren geübt wurde, die Verpflichtung aufgetragen, sich an den Kosten der Sanierung für die Güllegrube der restlichen Agrargemeinschaftsmitglieder zu beteiligen, obwohl diese Güllegrube von AA nie genutzt wurde und auch die Voraussetzungen nicht geschaffen wurden, dass AA sich an dieser Güllegrube überhaupt in Form einer Nutzung beteiligen kann. Entgegen diesen Vorgaben wurde jedoch wiederum unter Missachtung des Sondereigentums des AA durch die Agrargemeinschaft beschlossen, dass ein weiteres Mitglied, konkret KK, ohne sich an den Gestehungskosten beteiligen zu müssen, die Gülle seines Almviehbestandes in die Güllegrube des AA einleiten darf. Dazu ist wesentlich, dass in diesem Bereich ein weiteres Gebäude, wie aufgezeigt, errichtet wurde, für das von der Gemeinde W bis zum heutigen Tage keine baubehördliche Genehmigung vorliegt und in das von einem Mitglied eine Wohnung eingebaut wurde. Dieser rechtserhebliche Umstand wurde aufgezeigt und hat sich die Erstbehörde über diese wesentlichen Umstände genauso hinweggesetzt, wie der rechtserhebliche Umstand, wonach keine Baubewilligung vorliegt, nicht geprüft wurde.

Wesentlich ist jedoch, dass die Aufstellung keinen tauglichen Nachweis über die tatsächlichen Aufwendungen enthält, sie setzt sich lediglich aus Rechnungen zusammen, die weder prüfbar noch nachvollziehbar sind und letztlich auch Aufwendungen enthalten, die mit der Güllegrube nicht in Verbindung stehen. Diese Prüfung wurde von der Erstbehörde genauso unterlassen, wie ein Eingehen auf die entsprechenden Einwände des AA dazu. Nachdem kein schlüssiger Nachweis über die Notwendigkeit einer Sanierung in Höhe von € 19.900,00 vorgelegt wurde, hat sich AA gegen diese Zahlungsvorschreibung ausgesprochen, zumal er nicht in der Lage ist, diese Güllegrube überhaupt zu nutzen und auch in Hinkunft nicht in der Lage sein wird, dies mangels Anschlusses, die Güllegrube in Anspruch zu nehmen, weshalb bei richtiger rechtlicher Beurteilung er nicht mit Kosten dieser Güllegrube belastet werden darf und würde die gegenteilige Vorgangsweise eine unrechtmäßige Bereicherung der restlichen Agrargemeinschaftsmitglieder darstellen, weshalb sie in dieser Form von der Rechtsordnung nicht gewollt ist und daher der entsprechende Beschluss zum einen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, zum anderen aufgrund einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen ist. Ganz wesentlich, und ist auf diesen Umstand die Erstbehörde ebenfalls nicht eingegangen, ist jedoch die Tatsache, dass aufgrund von nicht behobenen Fördergeldern seitens des Rechtsvorgängers des AA als Bewirtschafter der Alm hinsichtlich des Almanteiles des AA ein Guthabensbestand von zumindest € 30.000,00 vorhanden ist, den die Erstbehörde ebenfalls nicht berücksichtigt hat und der bei richtiger Beurteilung zwangsläufig die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Zahlungsbefehles mit sich bringt.

Auch zu diesem Punkt liegt daher zum einen eine unrichtige rechtliche Beurteilung, zum anderen eine Mangelhaftigkeit vor, weil es die Erstbehörde unterlassen hat, sämtliche rechtserheblichen Umstände zu erheben und auf die Gegenforderung einzugehen.

Zu Tagesordnung 9. („Bewilligung der Erteilung des Zubaus“):

Auch die Entscheidung zu diesem Tagesordnungspunkt wird unter Hinweis auf das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft.

Eingewendet wurde von AA, dass es ihm aufgrund des Verhaltens des Obmannes nicht mehr möglich ist, seinen Almanteil zu bewirtschaften, zumal ihm Sachbeschädigungen angedroht wurden. Wesentlich ist jedoch, was wiederum von der Erstbehörde nicht geprüft wurde, obwohl der entsprechende Einwand vorliegt, dass im Zuge der Bauverhandlung vor der Gemeinde Y vom Obmann ausdrücklich gegen die Errichtung einer Milchkammer und auch gegen die Errichtung einer Wirtschaftskammer gestimmt wurde und die Baubehörde daher das Bauansuchen des AA zurückgewiesen hat.

Die Begründung des Erstgerichtes, wonach eine Genehmigung für die Errichtung einer Milchkammer vorliegt, ist daher deshalb nicht richtig, weil im Zuge der Bauverhandlung vor der Gemeinde Y ein gegenteiliges Stimmverhalten ausgeübt wurde. Wenn daher die Erstbehörde zu diesem Punkt anführt, dass für die Errichtung einer Milchkammer bereits mit Bescheid vom 09.03.2023 eine Zustimmung erteilt wurde, entfernt sie sich vom tatsächlichen Vorbringen und vom Aktenstand und ist daher eine Mangelhaftigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung auch diesem Bescheidpunkt angeheftet, wobei auch hinsichtlich dieses Punktes eine weitere Mangelhaftigkeit darin gesehen wird, wonach wiederum kein Protokollbuch, wie rechtlich gefordert vorliegt.

Zusammengefasst ergibt sich daher, wobei nochmals auf die aktenkundigen Stellungnahmen verwiesen wird, dass den Bescheiden insgesamt eine Mangelhaftigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung anhaftet und stellt daher der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende

ANTRÄGE

an das Landesverwaltungsgericht:

  1. Auf Einholung sämtlicher Aktenbestandteile des Aktes;

  2. auf Aufhebung des Bescheides und Rückweisung des Bescheides an die Erstbehörde

zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung;

  1. auf eine mündliche Verhandlung.

Für AA“ eh

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2023/33/2995.

II.Rechtslage:

Die hier entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 161/2021 (TFLG 1996) lautet wie folgt:

„§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a) die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“

III.Erwägungen:

Der Antragsteller AA ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 1, GB X, mit welcher ein Anteilsrecht in Höhe von *** Anteilen ( Grasrechte) an der Agrargemeinschaft CC verbunden ist.

Die Agrargemeinschaft unterliegt der Aufsicht durch die Agrarbehörde, die notwendig ist, um die Einhaltung der zweckmäßigen Tätigkeit zu sichern, nämlich die pflegliche Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die Gewährleistung der Nutzung der Anteilsrechte sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der ganzen Gemeinschaft. Die Aufsicht darf jedoch nicht soweit gehen, dass die selbstständige Entscheidungshoheit der zuständigen Organe der Agrargemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts „überfahren“ wird. § 37 Abs 1 TFLG 1996 schränkt daher die Aufsicht auf die Einhaltung der Bestimmungen des TFLG sowie der Satzungen, der Regulierungs- und Wirtschaftspläne und die zweckmäßige Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke sowie des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft ein.

Im Erkenntnis vom 11.02.2003, Zl **, beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Einspruchsverfahren/Streit aus der Mitgliedschaft im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996. In diesem Erkenntnis wurde zum Ausdruck gebracht, dass im Einspruchsverfahren vor der Agrarbehörde kumulativ der Widerspruch gegen die Regelnde Norm der Agrargemeinschaft einerseits und die Verletzung von wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers andererseits gegeben sein müssen. Die Darlegung der spezifischen Situation der verletzten Interessenslage, um all dies unter Beweis zu stellen, obliegt dem einspruchswerbenden Mitglied.

Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft CC, gegen welche sich der verfahrensgegenständliche Einspruch vom 14.04.2023 richtet, fand am 31.03.2023 statt und ist der Antrag, welcher ebenfalls am 14.04.2023 bei der Agrarbehörde einlangte, sohin rechtzeitig.

Zu Tagesordnungspunkt 2. – Kassabericht ist auszuführen, dass unter diesem Tagesordnungspunkt die Vollversammlung der Agrargemeinschaft CC den Jahresabschluss 2022 beschlossen hat. Der Einspruchswerber kritisiert in diesem Zusammenhang die enthaltenen Ausgaben „in Höhe von Euro 20.000,00“ für die anwaltliche Vertretung der Agrargemeinschaft. Dabei übersieht der Einspruchswerber, dass im Jahr 2022 für anwaltliche Vertretung der Agrargemeinschaft lediglich Kosten in Höhe von Euro 6.567,00 angefallen bzw bezahlt worden sind. Dieser Betrag scheint auch in der Jahresrechnung 2022 richtigerweise auf. Die entsprechende Beschlussfassung für die Beauftragung bzw Vollmachtserteilung erfolgte anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft CC am 18.06.2021 zu Tagesordnungspunkt 1. Auch wenn der Einspruchswerber - wie dieser vorbringt – tatsächlich einen Tag zu spät eingeladen worden sein sollte, hätte diese verspätete Einladung nicht zur Folge, dass die anlässlich der Vollversammlung am 18.06.2021 gefassten Beschlüsse rechtsunwirksam wären. Die Verletzung von Organisationsvorschriften hindert nicht das Zustandekommen eines Beschlusses, sondern macht diese Beschlüsse nur anfechtbar.

Wenn eingewendet wird, dass das Protokoll nur aus losen Blättern bestehe, so ist dieser Einwand unzutreffend. Aus den Beilagen im Akt der belangten Behörde bzw den Fotos von den Protokollen ist ersichtlich, dass in ein Heft geschrieben wurde, dessen Blätter physisch durch eine Spiralfeder verbunden sind. Im Übrigen handelt es sich bei der Verpflichtung zur Eintragung in ein Protokollbuch (Beschlussbuch) nur um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht als Beeinträchtigung subjektiver Rechte geltend gemacht werden kann (VwGH 31.01.1995, 94/07/0148; VwGH 13.12.1994, 94/07/0171). Es besteht kein subjektives Recht der Mitglieder, dass ihre Einwendungen protokolliert werden. Im Übrigen kann nur ein Beschluss mit Antrag auf Streitentscheidung angefochten werden, nicht aber eine Protokollierung.

Aber auch inhaltlich kann dem anlässlich der Vollversammlung vom 18.06.2021 unter Tagesordnungspunkt 2. gefassten Beschluss keine Rechtswidrigkeit angelastet werden. Der Beschwerdeführer geht seit dem Frühjahr 2021 anwaltlich vertreten in verschiedenster Hinsicht gegen die Agrargemeinschaft CC vor. Angesichts dessen muss es der Agrargemeinschaft CC im Sinne der Waffengleichheit erlaubt sein, auch ihrerseits rechtskundigen Rat zu suchen und sich anwaltlich vertreten zu lassen. Dass dies zur Folge hat, dass dafür ein Honorar zu leisten ist, ist unvermeidlich, weshalb dieses Honorar auch aus Mitteln der Agrargemeinschaft bezahlt werden muss. Was an dieser Vorgangsweise ungesetzlich sein sollte, ist nicht einzusehen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Die Unbedenklichkeit einer solchen Vorgangsweise ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.1996, 94/07/0058.

Gegenstand des anlässlich der Vollversammlung vom 31.03.2023 zu Tagesordnungspunkt 2. gefassten Beschlusses war die Jahresabrechnung 2022, welche ausschließlich Zahlungsvorgänge des Rechnungsjahres 2022 betroffen hat. All diese Zahlungsvorgänge sind - wie die Überwachung der Abteilung Agrarrecht im Aktenvermerk vom 08.03.2023 festgestellt hat – in der Jahresabrechnung enthalten.

Der zu Tagesordnungspunkt 2. gefasste Beschluss widerspricht somit weder dem geltenden Regulierungsplan bzw der Verwaltungssatzung noch dem TFLG 1996.

Zu Tagesordnungspunkt 5. – Information über Gebäuderegelung ist auszuführen, dass sowohl der Einladung vom 08.06.2023 als auch dem Protokoll zur Vollversammlung vom 18.06.2023 zweifelsfrei entnommen werden kann, dass die Agrargemeinschafsmitglieder unter Tagesordnungspunkt 5. lediglich über die neue Gebäuderegelung informiert wurden. Eine Beschlussfassung erfolgte unter Tagesordnungspunkt 5. nicht. Die angesprochene neue Gebäuderegelung wurde bereits anlässlich der Vollversammlung am 03.02.2022 rechtswirksam beschlossen und mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom 09.03.2023, Zl ***, als Anhang I zum Generalakt der Agrargemeinschaft CC vom 03.06.1931, Zl ***, gemäß § 69 TFLG 1996 genehmigt bzw in Kraft gesetzt. Damit ist unter diesem beeinspruchten Tagesordnungspunkt 5. keine Beschlussfassung erfolgt, die gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 von der Agrarbehörde behoben werden könnte und hat die belangte Behörde diesen richterweise als unzulässig zurückgewiesen.

Zu Tagesordnungspunkt 7. – Erlassung eines Zahlungsbefehles durch die Agrarbehörde ist auszuführen, dass unter diesem Tagesordnungspunkt beschlossen wurde, dem Agrargemeinschaftsmitglied AA die Bezahlung seines Kostenbeitrages in Höhe von Euro 19.900,00 aufzutragen bzw einen entsprechenden Antrag bei der Agrarbehörde einzubringen. Die Höhe der Umlage wurde bereits in der Vollversammlung vom 03.02.2022 beschlossen, und zwar für die Errichtung einer Güllegrube, eines Wasserbassins und für die Wegerhaltung von allen Mitgliedern eine Umlage in der Höhe von Euro 995,00 pro Grasrecht einzuheben. Das mit ** Grasrechten beteiligte Mitglied AA hat die Umlage nicht erbracht, weshalb ein Betrag von Euro 19.900,00 seit dem 03.02.2022 offen ist.

Die Umlage in Höhe von Euro 995,00 pro Grasrecht wurde in der Vollversammlung vom 03.02.2022 beschlossen. Agrargemeinschaftsmitglied AA hat gegen diesen Beschluss gestimmt und in weiterer Folge auch einen Einspruch bei der Agrarbehörde erhoben. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 29.03.2022, Zl , wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.07.2022, Zl LVwG-, als unbegründet abgewiesen. Somit liegt der Forderung der Agrargemeinschaft CC gegenüber dem Agrargemeinschaftsmitglied AA in Höhe von Euro 19.900,00 bereits der rechtswirksame Beschluss der Vollversammlung vom 03.02.2022 zugrunde. Gegenstand des nunmehr bekämpften Beschlusses der Vollversammlung vom 31.03.2023 war nicht mehr die Höhe der Forderung gegenüber dem AA selbst, sondern lediglich die Antragstellung bei der Agrarbehörde zwecks Einbringung dieser bereits rechtswirksam bestehenden Forderung. Dieser Beschluss widerspricht weder dem geltenden Regulierungsplan bzw der Verwaltungssatzung noch dem TFLG 1996.

Zu Tagesordnungspunkt 9. – Bewilligung der Erteilung eines Zubaus ist auszuführen, dass unter diesem Tagesordnungspunkt dem AA die Zustimmung für das Bauvorhaben „Milchkammer und Wirtschaftskammer“ am Hochleger mehrheitlich versagt wurde. Dazu ist auf die Begründung der belangten Behörde zu verweisen, wenn diese feststellt, dass vorerst festzuhalten ist, dass mit Bescheid der Agrarbehörde vom 09.03.2023, Zl ***, Punkt V. („Gebäude und Anlagen“) des Generalaktes der Agrargemeinschaft CC vom 03.06.1931, Zl ***, abgeändert bzw neu geregelt wurde. Diese Gebäuderegelung sieht am Hochleger unter anderem vor, dass dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ **1 GB X (derzeit AA) der Bau einer Milchkammer an der südöstlichen Seite des Gebäudes Nr ** (weder die Straßennutzung noch der Stalleingang dürfen dabei behindert werden) gestattet ist. Zudem steht der Gemeinschaft – so auch AA – die Nutzung des Gebäudes Nr ** zu.

Das Vorbringen des AA, die Vollversammlung habe ihm anlässlich der Vollversammlung vom 31.03.2023 die Errichtung einer Milchkammer untersagt ist nicht richtig. Vielmehr wurde ihm – entsprechend der vorgelegten Einreichunterlagen – die Zustimmung zum Bauvorhaben „Milchkammer und Wirtschaftskammer“ am Hochleger verweigert. Die Errichtung nur einer Milchkammer wird bereits in der neuen Gebäuderegelung im Bescheid der Agrarbehörde vom 09.03.2023, Zl ***, gestattet. Zudem besteht bereits die Möglichkeit einer Unterkunft im Gebäude Nr **. Die Errichtung der beantragten Wirtschaftskammer als weitere Wohnmöglichkeit ist auch nicht erforderlich, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hochlegers durch AA zu gewährleisten. Die Möglichkeit einer Unterkunft besteht laut Gebäuderegelung bereits im Gebäude Nr 2. Der nunmehr angefochtene Beschluss widerspricht weder dem geltenden Regulierungsplan bzw der Verwaltungssatzung noch dem TFLG 1996.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ungeachtet eines Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Landesverwaltungsgericht jedoch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung derselbigen absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und nicht erörterungsbedürftig war und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sohin aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtsache beitragen können. Zudem wird der Beschwerdeführer in keinem dem ihm nach der EMRK und der GRC zustehenden Rechte verletzt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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