LVwG T LVwG-2023/33/2792-2

LVwG-2023/33/2792-2Landesverwaltungsgericht20.02.2024

Regest

Nutzung von und Zutritt zu Alpgebäude

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/33/2792-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.33.2792.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 16.08.2023 hat CC rechtsfreundlich vertreten bei der Abteilung DD den Antrag eingebracht, die Abteilung DD wolle das Agrargemeinschaftsmitglied AA schuldig erkennen, es zu dulden, dass sich CC Zutritt zum Hauptgebäude des im Bescheid der Abteilung DD vom 09.03.2023, Zl ***, als Gebäude Nr *** bezeichneten Gebäudes auf Gst **1, EZ ***, GB *** Y, (Niederleger) verschafft und die im Nordosten dieses Gebäudes liegenden sechs der insgesamt 24 Viehstände dieses Stalles nutzt sowie jegliche Störung des beschriebenen Zutrittes und der dort beschriebenen Nutzung ab sofort unterlässt. Begründend führte der Antragsteller aus, dass aufgrund des rechtskräftigen Bescheides er berechtigt sei, das Hauptgebäude des Gebäudes Nr *** zu nutzen, wobei sein Nutzungsteil im nordöstlichen Teil des Gebäudes liege. Der Eingang befinde sich im Norden, der Antragsteller sei somit berechtigt vom Eingang kommend links die ersten sechs Stellplätze zu nutzen. Tatsächlich halte jedoch AA dieses Gebäude versperrt und hindere dadurch den Antragsteller daran, dass ihm zustehende Nutzungsrecht auszuüben.

Dazu erstattete AA rechtsfreundlich vertreten mit Schreiben vom 03.10.2023 eine Stellungnahme und hat darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft dem Rechtsvorgänger des AA, Herrn EE das Recht eingeräumt worden sei, auf Gst Nr **1 einen Neubau eines kombinierten Stallgebäudes zu errichten. Das Gebäude mit der Nr *** sei entsprechend dem Baubescheid errichtet worden und stelle dieses seit 1992 ein Sondereigentum dar und werde seither ausschließlich von AA bzw seinem Rechtsvorgänger genutzt. Unter Missachtung dieses Sondereigentums habe die Agrargemeinschaft tatsachen- und rechtswidrig beschlossen, sechs Futterplätze an diesem Gebäude einem anderen Agrargemeinschaftsmitglied zuzuweisen. CC verfüge über ausreichend Viehstände auf dem von ihm genutzten Almgebäude Nr ***, weshalb auch eine Notwendigkeit zur Nutzung des Stallgebäudes Nr *** nicht bestehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.10.2023, Zl ***, wurde über den Antrag des CC bzw des AA wie folgt entschieden:

1. AA als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ *** GB X hat es zu dulden, dass sich CC als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ *** GB W Zutritt zum Hauptgebäude des im Bescheid der Abteilung DD vom 09.03.2023, ZI. ***, als Gebäude Nr *** bezeichneten Gebäudes auf Gst **1, EZ ***, GB *** Y, (Niederleger) verschafft und dieses Gebäude zu¼ Anteil im nordöstlichen Teil nutzt. AA als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ *** GB X hatjegliche Störung des beschriebenen Zutritts und der beschriebenen Nutzung ab sofort zu unterlassen.

2. Der Antrag des AA vom 03.10.2023, die Abteilung DD wolle CC als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ *** GB W die Nutzung der beim Stallgebäude Nr *** befindlichen Güllegrube untersagen sowie AA als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ *** GB X die Nutzung des Gebäudes Nr *** gewähren, wird als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Gegenstand der Streitigkeit der beiden Mitglieder der Agrargemeinschaft FF CC und AA die Nutzung von baulichen Anlagen auf dem Niederleger der Agrargemeinschaft FF sei. Konkret gehe es dabei um die Nutzung der im Bescheid der Abteilung DD vom 09.03.2023, Zl ***, als Gebäude Nr *** und Nr *** bezeichneten Gebäude sowie um die Nutzung der im Bereich des Gebäudes Nr *** befindlichen Güllegrube. Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft FF habe am 03.02.2022 eine neue Gebäuderegelung beschlossen. Der gegen diesen Beschluss erhobene Einspruch sei mit Bescheid der Abteilung DD vom 09.03.2023, Zl , als verspätet zurückgewiesen worden, die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.07.2022, Zl LVwG-, als unbegründet abgewiesen worden. Somit wurde eine Abänderung des Generalaktes der Agrargemeinschaft FF genehmigt und die neue Regelung der Gebäude und Anlagen als Anhang I zum angeführten Generalakt in Kraft gesetzt. Dieser Bescheid der Abteilung DD vom 09.03.2023 sei in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Bescheid sei auf dem Niederleger festgelegt worden, dass der jeweilige Eigentümer der EZ *** GB W (dzt CC) das Gebäude Nr *** nutzen könne, beim Gebäude Nr ***, Hauptgebäude, könne der jeweilige Eigentümer der EZ *** GB X (dzt AA) zu einem ¾ Anteil und der jeweilige Eigentümer der EZ *** GB W (dzt GG) zu einem ¼ Anteil dieses Gebäude nutzen, wobei dieser ¼ Nutzungsanteil im nordöstlichen Teil des Gebäudes liege. Das an das Gebäude Nr *** im Südosten angebaute Carport werde von allen Mitgliedern benützt. Sonstige Anlagen am Niederleger: Es gibt am Niederleger zwei Güllegruben: eine Güllegrube befindet sich nordöstlich des Gebäudes Nr ***. Diese darf von den Nutzern der Gebäude Nr *** und Nr *** genutzt werden. Die zweite Güllegrube befindet sich nordöstlich des Gebäudes Nr *** und ist für die gemeinsame Nutzung bestimmt.

Aus dem rechtskräftigen Bescheid der Abteilung DD vom 09.03.2023, Zl ***, ergebe sich eine unmissverständliche Nutzungsreglung der streitgegenständlichen Gebäude auf dem Niederleger der FF. Zumal sich diese Nutzungsregelungen der streitgegenständlichen Gebäude unmittelbar aus dem rechtskräftigen Bescheid der Abteilung DD vom 09.03.2023 ergeben würde, sei auf das weitere Vorbringen des AA nicht weiter einzugehen und dem Antrag des CC Folge zu geben gewesen.

Dagegen hat AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„In umseitiger Agrarrechtsangelegenheit erhebt der Betroffene innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung DD, zugestellt am 18.10.2023, bekämpft den Bescheid im gesamten Umfang, macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führt die Beschwerdegründe wie folgt aus:

Im bekämpften Bescheid wird dem Beschwerdeführer die Verpflichtung aufgetragen, es dem Antragsteller zu gestatten und zu dulden, dass dieser sich Zutritt zum Hauptgebäude verschafft und dieses Gebäude zu 1/4-Anteil im nördlichen Teil nutzt. Zudem wurde der Antrag des AA als unbegründet zurückgewiesen dem CC die Nutzung der Güllegrube zu untersagen und zudem AA die Nutzung des Gebäudes Nr *** zu gewähren.

Beide Bescheid-Punkte werden unter dem Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft und wird dazu ausgeführt:

Zur Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Zusammengefasst stützt die Erstbehörde die Entscheidung mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 09.03.2023.

Diese Ausführungen sind deshalb nicht stichhaltig und richtig, weil selbst der Antragsteller bzw. die Agrargemeinschaft am 31.03.2023 in der Vollversammlung erstmals unter dem Tagesordnungspunkt 5 die Gebäuderegelung beschlossen hat.

Dieser Gebäuderegelung hat, wobei dieser Umstand aktenkundig ist, der Beschwerdeführer widersprochen und hat mit Antrag vom 14.04.2023 die Aufhebung dieses Gemeinschaftsbeschlusses beantragt. In dem, aktenkundigen, Antrag vom 14.04.2023 hat AA durch seinen Rechtsvertreter ausdrücklich vorgebracht:

Zu Tagesordnungspunkt 5 wurde die neue Gebäuderegelung gegen die Stimme des Beschwerdeführers beschlossen. Dieser hat sich gegen die neue Gebäuderegelung deshalb ausgesprochen, weil auf der Grundparzelle **1 der Gemeinde Y der Rechtsvorgänger des AA, EE, mit Baubescheid der Gemeinde Y vom 16.10.1992 ein Gebäude aus eigenen Mitteln im Ausmaß von 16 m auf 10 m errichtet hat und dieses Gebäude Sondereigentum des EE darstellt. An diesen Sachverhalt ist die Erstbehörde gebunden.

Das Eigentum wurde in der Folge auf AA übertragen. Dieses Gebäude stellt sohin Sondereigentum dar, wesentlich ist, dass der Stall des Gebäudes bis dato nur und ausschließlich von AA bzw. seinem Rechtsvorgänger genutzt wurde, darüber hinausgehende Rechte an diesem Gebäude waren zu keinem Zeitpunkt vereinbart und stehen aufgrund des Sondereigentums auch niemandem zu.

Unter Missachtung des Alleineigentums an diesem Gebäude, wobei der entsprechende Baubescheid der Behörde vorliegt, hat die Agrargemeinschaft tatsachen- und rechtswidrig beschlossen sechs Futterplätze in diesem Gebäude einem anderen Agrargemeinschaftsmitglied zuzuweisen. Mit dieser Vorgangsweise hat die Agrargemeinschaft in das Alleineigentum des AA eingegriffen, wofür keine rechtliche und sachliche Grundlage besteht.

Der Umstand, dass daher ein Antrag bei der Behörde besteht diese Benutzungsregelung aufzuheben, wurde im bekämpften Bescheid nicht berücksichtigt und ist damit die Mangelhaftigkeit begründet. Mangelhaft ist der Bescheid auch deshalb, weil es von der Behörde unterlassen wurde festzustellen, dies, obwohl ein entsprechender Antrag vorliegt, zu prüfen, ob auch die Güllegrube, die untrennbar mit dem Gebäude *** verbunden ist und sohin auch Sondereigentum darstellt, überhaupt einer Regelung zugeführt werden kann.

Dazu wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt, um diese Frage klären zu können. Im Unterlassen der Durchführung dieses Lokalaugenscheines, sohin im Unterlassen eines angebotenen Beweismittels liegt eine weitere Mangelhaftigkeit begründet, weil es dadurch dem Beschwerdeführer verwehrt bleibt, zu beweisen, dass diese Güllegrube untrennbar und nur mit dem Gebäude *** verbunden ist, das Alleineigentum bzw. Sondereigentum darstellt.

Mit der Problematik, ob hier Alleineigentum des Beschwerdeführers vorliegt bzw. inwiefern Eigentum möglich ist, hat sich die Erstbehörde in ihren Ausführungen nicht auseinandergesetzt, womit eine weitere Mangelhaftigkeit der Stoffsammlung begründet ist. Zusammengefasst liegen daher mehrere Stoffsammlungsmängel vor bzw. wurden entsprechende Beweisanträge nicht berücksichtigt und wurde auf wesentliche Bestandteile des Aktes, insbesondere auf den Antrag auf Aufhebung der Vollversammlungsbeschlüsse kein Bezug genommen, so dass das Verfahren vor der Erstbehörde an einer Mangelhaftigkeit leidet.

2. Zur Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung:

Wie mehrfach dargestellt, wurde das Gebäude, das nunmehr als Gebäude mit der Nr. *** bezeichnet wird, im Jahr 1992, dies mit Zustimmung der restlichen Agrargemeinschaftsmitglieder, vom Rechtsvorgänger des AA allein errichtet und wurde bisher allein von AA bzw. seinen Rechtsvorgängern genutzt. Dieser Umstand wird auch im Zuge der Korrespondenz nicht bestritten; ein gegenteiliges Vorbringen liegt nicht vor. Das Gebäude Nr. *** war daher weder im Zuge der Errichtung des ersten Generalaktes noch in der Folge jemals Teil einer Regulierung, das Sondereigentum wurde vorbehaltslos anerkannt. In rechtlicher Hinsicht liegt daher eine Bauführung mit eigenen Mitteln auf fremden Grund vor. Eine andere rechtliche Beurteilung lässt auch der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt nicht zu.

Aufgrund des vorgelegten Baubescheides, der der Erstbehörde seit Jahren bekannt ist, ist daher von den rechtlichen Vorgaben der Bauführung durch einen redlichen Bauführer auszugehen. In diesem Fall hat der Eigentümer des Grundes zu akzeptieren, dass der redliche Bauführer das Eigentum an der Liegenschaft erwirbt und dem früheren Grundeigentümer nur den gemeinen Wert der Liegenschaft allenfalls zu ersetzen hat. Der Eigentumserwerb des Bauführers umfasst auch die zur Benutzung des Bauwerkes unbedingt nötige Grundfläche (siehe dazu OGH in Evidenzblatt 1961/244), sohin den Zugang zur Straße usw.

Der Eigentumserwerb des redlichen Bauführers am Grundstück bedingt den Eigentumserwerb durch Verschweigung und gleichzeitig wird im Falle des Vorliegens das Eintragungsprinzip durchbrochen. Da es sich hierbei um eine gesicherte Rechtsprechung handelt, ist die Erstbehörde an diese rechtlichen Grundlagen gebunden. Ein Eingriff in das Sondereigentum des AA ist rechtlich unzulässig, ein solcher Eingriff kann auch nicht durch Bescheide der Abteilung DD legitimiert werden bzw. stellen sämtliche Bescheide, die in das Eigentum eingreifen, einen nichtigen Akt dar.

Mit dem gegenständlichen Bescheid legitimiert die Erstbehörde diesen Eingriff in das Sondereigentum des AA, hat mit dieser Vorgangsweise die oben angeführten rechtlichen Vorgaben außer Acht gelassen, weshalb der Bescheid in rechtlicher Hinsicht unrichtig ist. Im Fall der Aufrechterhaltung der rechtlichen Beurteilung würde dies nichts anderes bedeuten, als dass Eigentumsrechte durch den Bescheid außer Kraft gesetzt werden. Allein darauf aufbauend ergibt sich daher, dass die rechtliche Beurteilung unrichtig ist.

Unter Hinweis auf obige Ausführungen stellt daher der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende

ANTRÄGE

an das Landesverwaltungsgericht als Beschwerdebehörde:

1. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

2. Einholung sämtlicher Aktenbestandteile des Aktes

3. Auf Aufhebung des Bescheides und Zurückweisung des Antrages des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft EZ *** GB W, wonach dieser 1/4 des Gebäudes Nr. *** im nordöstlichen Teil nutzen darf sowie auf Antragsstattgebung hinsichtlich der Untersagung der Nutzung der Güllegrube

Für AA“

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Flurverfassungsgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung (idF) LGBl Nr 161/2021 (TFLG 1996), lautet wie folgt:

„§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Abteilung DD. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

[…]

(7) Die Abteilung DD hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Abteilung DD schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Abteilung DD hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

[…]“

III.Erwägungen:

CC ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *** GB W, mit welcher laut Generalakt vom 03.06.1939, Zl ***, ein Anteilsrecht in Höhe von 88/640 Anteilen (22 Grasrechte) an der Agrargemeinschaft FF verbunden ist.

AA ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *** GB X, mit welcher laut Generalakt vom 03.06.1939, Zl ***, ein Anteilsrecht in Höhe von 80/640 Anteilen (20 Grasrechte) an der Agrargemeinschaft FF verbunden ist.

Gegenstand der Streitigkeit der beiden Mitglieder der Agrargemeinschaft FF CC und AA ist die Nutzung von baulichen Anlagen auf dem Niederleger der Agrargemeinschaft FF. Dazu ist auf den rechtskräftigen Bescheid der Abteilung DD vom 09.03.2013, ***, zu verweisen. In diesem Bescheid wurde in Bezug auf die streitgegenständlichen Gebäude Nr *** und Nr *** bzw die Güllegrube im Bereich des Gebäudes Nr *** Nutzungen neu geregelt. Auf dem Niederleger steht die Nutzung des Gebäudes Nr *** dem jeweiligen Eigentümer der EZ *** GB W (dzt CC) zu und die Nutzung des Gebäudes Nr *** wird zu einem ¾ Anteil dem jeweiligen Eigentümer der EZ *** GB X (dzt AA) und zu einem ¼ Anteil dem jeweiligen Eigentümer der EZ *** GB W (dzt CC) zugewiesen; dieser ¼-Nutzungsteil liegt im nordöstlichen Teil des Gebäudes. An das Gebäude Nr *** ist im Südosten ein Carport angebaut, dieses wird von allen Mitgliedern benützt. Auch die sonstigen Anlagen am Niederleger wurden neu geregelt. Es gibt am Niederleger zwei Güllegruben: eine Güllegrube befindet sich nördlich des Gebäudes Nr ***. Diese darf von den Nutzern der Gebäude Nr *** und Nr *** genutzt werden. Die zweite Güllegrube befindet sich nördlich des Gebäudes Nr *** und ist für die gemeinsame Nutzung bestimmt.

Zumal sich die Nutzungsregelungen der streitgegenständlichen Gebäude unmittelbar aus dem rechtskräftigen Bescheid der Abteilung DD vom 09.03.2023, Zl ***, ergeben, war dem Antrag des CC Folge zu geben und Herrn AA als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ *** GB X im Zusammenhang mit dem Gebäude Nr *** die spruchgemäße Duldung der Nutzung bzw Unterlassung jeglicher Störung der Nutzung aufzutragen. Dem gegenüber war der Antrag des AA im Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes Nr *** bzw der Güllegrube im Bereich des Gebäudes Nr *** als unbegründet abzuweisen. Diesbezüglich ist auf die schlüssige und nachvollziehbare Begründung der belangten Behörde zu verweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ungeachtet eines Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Landesverwaltungsgericht jedoch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung derselben absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und nicht erörterungsbedürftig war und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sohin aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtsache beitragen können. Zudem wird der Beschwerdeführer in keinem dem ihm nach der EMRK und der GRC zustehenden Rechte verletzt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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