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LVwG-2023/33/1295-3•LVwG T LVwG-2023/33/1295-3
LVwG-2023/33/1295-3Landesverwaltungsgericht20.02.2024
Wegerrichtung<br/>Zusammenlegung landwirtschaftliche Grundstücke<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, Z, und des BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 23.02.2023, Zl ***, betreffend den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil VI nach dem TFLG 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 11.05.2005, Zl ***, wurde das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Bereich Y, X – Fraktion Wald, KG Z eingeleitet. Das Zusammenlegungsverfahren befindet sich aktuell im Stadium der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 24 Abs 3 TFLG 1996. Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung CC, vom 18.07.2022 wurde das generelle Projekt der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil VI vom 04.07.2022, GZl ***, beinhaltend den technischen Bericht GA-Plan VI samt Kostenschätzung, den Lageplan M 1:2000 und eine Auflistung der in Anspruch genommenen Grundstücke/Parzellen, übermittelt. Über Ersuchen der Agrarbehörde wurde mit E-Mail vom 25.07.2022 seitens der Abteilung CC noch eine Klarstellung zum generellen Projekt betreffend die Ableitung von Oberflächenwässern nachgereicht.
Dieses generelle Projekt des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung CC, ist vom 04.07.2022 und vom 28.10.2022 bis zur mündlichen Verhandlung am 09.11.2022 im Gemeindeamt Z zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegen. Im technischen Bericht der Abteilung CC wird in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die im generellen Projekt der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil VI beschriebenen Maßnahmen die erforderliche Erschließung und Bewirtschaftung im Zusammenlegungsgebiet weiter verbessert werden. Die Errichtung der neuen Wirtschaftswege ist erforderlich, um die noch fehlende Erschließung der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke im zukünftigen neuen Stand gewährleisten zu können.
Die Bezirkslandwirtschaftskammer W hat gegen das vorliegende generelle Projekt der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil VI keinen Einwand erhoben, sondern vielmehr ausgeführt, dass durch die im Projekt genannten Vorhaben die Feldflur aus agrartechnischer Sicht im hohen Ausmaß verbessert wird und sich die Bezirkslandwirtschaftskammer eindeutig für die Durchführung der Maßnahmen ausspricht.
Auch der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft Y, X, Fraktion Wald, sprach sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.11.2022 befürwortend für das gegenständliche GA-Projekt Teil VI aus und führte aus, dass die Maßnahmen den Grundeigentümern zumutbar sind. Zudem liegt ein einstimmiger projektsbefürwortender Beschluss des Zusammenlegungsausschusses vom 16.02.2023 vor, in welchem auch die Zumutbarkeit der Kostentragung bejaht wird. Auch die Bezirkshauptmannschaft W hat sich nicht gegen die Umsetzung des generellen Projektes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil VI ausgesprochen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt A.) I. gemäß § 17 Abs 5 TLFG 1996 als Ergebnis der Ermittlung nach § 17 Abs 4 TFLG 1996 der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil VI nach Maßgabe des generellen Projekts der Abteilung CC vom 04.07.2022, GZl ***, erlassen. Unter Spruchpunkt B.) wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung, unter Spruchpunkt C.) wurde die forstrechtliche Bewilligung jeweils unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Bezirkslandwirtschaftskammer W, der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft Y sowie die Bezirkshauptmannschaft W sich nicht gegen die Umsetzung des Projektes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil VI ausgesprochen haben. Das generelle Projekt der Abteilung CC vom 04.07.2022 beinhalte in Entsprechung des § 17 Abs 5 TFLG 1996 einen Lageplan mit der generellen Darstellung der im Zusammenlegungsverfahren zum Ausbau vorgesehenen Anlagen und zur Ausführung gelangenden Maßnahmen sowie dem technischen Bericht samt Erläuterung der voraussichtlichen Kosten. Sämtlichen von den Maßnahmen betroffenen Parteien sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden. Seitens des Grundeigentümers BB seien Einwendungen erhoben worden. Dabei habe dieser verlangt, dass der Weg Nr ** wie bisher bestehen bleibe und er sich gegen jedwede Änderung und insbesondere gegen eine Verlegung dieses Weges wehre. Er gebe bekannt, dass es sich bei diesem Weg aktuell um einen Interessentschaftsweg handle. Dazu hat die belangte Behörde ausgeführt, dass Herr BB mit dieser Aussage zwar seinen Unmut/Protest über die geplante Verlegung zum Ausdruck bringe, er belasse es jedoch bei dieser unsubstanziellen Äußerung und lege nicht dar, inwiefern eine Beeinträchtigung seiner Rechtsposition erfolge, weshalb keine taugliche Einwendung vorliege. Dem Verfahren seien unter anderem ein Amtssachverständiger für Siedlungswasserbau sowie ein geologischer Amtssachverständiger beigezogen worden. Beide Amtssachverständigen hätten keinen Einwand gegen die Umsetzung des generellen Projektes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil VI erhoben. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe im Ergebnis gezeigt, dass das vorliegende generelle Projekt den gesetzlichen geforderten Voraussetzungen der Bestimmungen des TFLG 1996 entspreche.
Dagegen hat Herr AA fristgerecht Beschwerde (Einspruch) erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Begründung seines Einspruches die große Fläche an Grundabtretungen sei, welche er bei dem Einspruch gegen den Bescheid im Verwaltungsverfahren „Zusammenlegung Y, X – Fraktion Wald, KG Z, ***“ vom 23.12.2022 detailliert angeführt habe. Weiters möchte er darauf hinweisen, dass bis heute noch niemand mit ihm Kontakt aufgenommen habe, den Geräteschuppen zu errichten, der dringend benötigt werde.
Herr BB hat ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben (Einspruch) und im Wesentlichen vorgebracht, dass bestehende, bereits im Zuge der Zusammenlegung der letzten Jahre, hergerichtete Wege verlegt würden. Das gehe natürlich wieder auf Kosten und Flächen von uns Landwirten. Er werde sich auf keinen Fall mehr bei den Kosten für diese Maßnahmen beteiligen. Auch werde er keine Flächen mehr zur Verfügung stellen.
Zur Beschwerde des AA wurde seitens der Abteilung CC im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Baumaßnahmen des GA-Plans Teil VI Grundflächen betroffen seien, bei denen AA Miteigentümer zu 1/12 sei. Auf den Verweis auf die Beschwerde zur vorläufigen Übernahme könne nicht im Detail eingegangen werden, da es darin hauptsächlich um die Zuteilung von Flächen, Flächenverluste in Teilflächen, die Bewertung der Flächen gehe und sie sich nicht auf die Auswirkungen durch Maßnahmen des GA-Plan Teil VI beziehe. Große Flächen an Grundabtretungen, wie AA sie beschreibe, seien nicht möglich, da für die Agrarbehörde nach § 20 Abs 9 und 10 TFLG 1996 bei Grundabfindungen maximale Abweichungen im Verhältnis von Fläche zu Wert von 20 % erlaubt seien und die Wertpunkte der Grundabfindungen maximal 5 % vom Abfindungsanspruch der Parteien abweichen dürfen. Die Geschwister von AA, denen die übrigen 11/12 Anteile seiner für diese Beschwerde relevanten Grundstücke im Miteigentum gehören und die diese Flächen aktiv bewirtschaften, hätten der Neueinteilung in der vorläufigen Übernahme zugestimmt.
Zur Beschwerde des BB wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht mehrere Wege verlegt würden, sondern ein 80 m langes Teilstück eines bestehenden Weges (Weg Nr ** im GA-Plan VI). Die Wegverlegung erfolge unmittelbar angrenzend an die Hofstelle einer weiteren Verfahrenspartei, die dadurch Platz für die Errichtung eines Geräteschuppens erhalte. Dadurch werde die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erleichtert. Die Ablehnung eines Wegabzuges durch BB sei verständlich, aber für die Errichtung von gemeinschaftlich genutzten Wegen sei es nötig, die dafür erforderlichen Flächen gleichmäßig auf die Verfahrensparteien aufzuteilen, es sei denn, sie hätten nachweislich gar nicht davon profitiert.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Beschwerden sich nicht auf die technischen und landwirtschaftlichen Erfordernisse der im GA-Plan enthaltenen Maßnahmen beziehen. Aus agrarbehördlich technischer Sicht seien die geplanten Maßnahmen notwendig, was unter anderem durch den einstimmigen Beschluss des Ausschusses und die positive Stellungnahme der Landwirtschaftskammer bestätigt werde.
Die belangte Behörde hat zur Beschwerde des AA im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäß § 17 Abs 2 TFLG 1996 die Aufbringung des für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen notwendigen Grundes von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsgrundstücke zu erfolgen habe, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt sei. Ebenso seien die Grundeigentümer gemäß § 17 Abs 5 lit b TFLG 1996 bescheidmäßig dazu zu verpflichten, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder für die Errichtung gemeinsamer Anlagen zu dulden. Die Agrarbehörde habe gemäß § 17 Abs 4 TFLG 1996 nach Anhören der Landwirtschaftskammer und in Abstimmung mit dem von den Grundeigentümern gewählten Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft vorzugehen und jene gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu projektieren, die für die Erreichung der Ziele des Zusammenlegungsverfahren notwendig seien und einer Mehrheit von Parteien dienten. Dabei sei auch darauf Bedacht zu nehmen, welches Ausmaß an Kosten den Parteien zumutbar sei. Die Planung der gegenständlichen Maßnahmen und Anlagen sei entsprechend der Vorgabe des § 17 Abs 4 TFLG 1996 durch die Abteilung CC nach agrarfachlichen Gesichtspunkten, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erschließung der Grundabfindungen nach erfolgter Neueinteilung des Zusammenlegungsgebietes erfolgt. Festzuhalten gelte außerdem, dass die Frage der Flächenzuteilung an einzelne Grundeigentümer und die Frage einer allfällig zu gering ausgefallenen Abfindung – somit außerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 20 TFLG 1996 – nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides zum Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil VI sei, sondern erst Inhalt des Zusammenlegungsplanes sein könne. Vorrauszuschicken gelte dahingehend jedoch, dass gemäß Abs 1 des § 20 eine Anrechnung der notwendigen Grundaufbringungen gemäß § 17 Abs 2 TFLG 1996 zu erfolgen habe und sich der Abfindungsanspruch entsprechend der für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen notwendigen Grundflächen anteilig verringere.
Zur Beschwerde des BB führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Anhörungen und der Vorarbeiten zur zwischenzeitlich erfolgten Neueinteilung des Zusammenlegungsgebietes im Rahmen der vorläufigen Übernahme sich Defizite insbesondere in der rechtlich und technisch gesicherten Erschließung der neu geschaffenen Grundabfindungen ergeben hätten. Gemäß § 20 Abs 8 TFLG 1996 habe die Agrarbehörde jedoch die ausreichende Erschließung der Grundabfindung zu gewährleisten. Aus diesem Grunde sei die Neuanlegung von zusätzlichen Wegen als gemeinsame Anlagen im Zusammenlegungsgebiet unvermeidlich gewesen. Da sich nicht alle der bestehenden Wege in das nach den Maßstäben des § 1 TFLG 1996 erarbeitete Neueinteilungskonzept der Grundabfindungen integrieren ließe, seien die betroffenen Wege zu verlegen gewesen. Diese Vorgehensweise entspreche der Bestimmung des § 17 Abs 1 TFLG 1996, der vorsehe, dass im Zuge der Durchführung gemeinsamer Maßnahmen bzw der Errichtung gemeinsamer Anlagen, Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden können. Die Planung dieser Maßnahmen und Anlagen sei entsprechend der Vorgabe des § 17 Abs 4 TFLG 1996 durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung CC, nach agrarfachlichen Gesichtspunkten und mitsamt Befürwortung der Bezirkslandwirtschaftskammer W sowie des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft erfolgt.
Beide Beschwerdevorbringen seien aus hieramtlicher Sicht nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen. Es werde beantragt, den Beschwerden keine Folge zu geben.
II.Rechtsgrundlagen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996, idF LGBl Nr 161/2021 (TFLG 1996), lauten wie folgt:
„§ 1
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
a)Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
§ 17
Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
(1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen; dazu gehören überdies Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur. Hiebei können Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden. Erforderlichenfalls sind zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt naturnahe Strukturelemente, wie Heckenstreifen, Feldgehölze, Feldraine, Böschungen, Retentionsflächen und dergleichen, zu schaffen.
(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsgrundstücke zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke notwendig, so ist der erforderliche Grund von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien abzutreten.
(4) Die Agrarbehörde hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ein generelles Projekt zu erstellen und dieses mit dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft im Hinblick darauf zu beraten, ob es den Zielsetzungen des Abs. 1 entspricht, der erforderliche Kostenaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht und ob es den Parteien wirtschaftlich zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Außerdem sind die Behörden zu hören, die außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens für derartige Maßnahmen zuständig sind. Das generelle Projekt über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen kann auch in Teilen für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Maßnahmen und Anlagen erstellt werden.
(5) Das Ergebnis der Ermittlungen nach Abs. 4 ist als Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erlassen. Dieser Bescheid hat
a)einen Lageplan mit der generellen Darstellung der im Zusammenlegungsverfahren zum Ausbau vorgesehenen Anlagen (Wege, Gräben usw.) und zur Ausführung gelangenden Maßnahmen (Bodenverbesserungen usw.) zu enthalten,
b)die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen, zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden, und
c)der Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen vorzuschreiben.
Als Behelfe sind der technische Bericht und eine Erläuterung der voraussichtlichen Kosten beizufügen. Wenn das generelle Projekt in Teilen erstellt wird, ist über jeden Teil ein gesonderter Bescheid zu erlassen.
(6) Ist nach § 17a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so darf der Bescheid nach Abs. 5 erst nach deren Abschluss erlassen werden.
§ 74
Parteien, Beteiligte
[…]
(3) Parteien in einem Verfahren nach § 17 sind die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen.
[…]“
III.Erwägungen:
Gemäß § 17 Abs 4 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde nach Anhören der Landwirtschaftskammer über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ein generelles Projekt zu erstellen und dieses mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft im Hinblick darauf zu beraten, ob es den Zielsetzungen des Abs 1 entspricht, der erforderliche Kostenaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht und ob es den Parteien wirtschaftlich zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Außerdem sind die Behörden zu hören, die außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens für derartige Maßnahmen zuständig sind. Das generelle Projekt über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen kann auch in Teilen für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Maßnahmen und Anlagen erstellt werden.
Aus dem technischen Bericht der Abteilung CC vom 04.07.2022 wird in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die im generellen Projekt der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil VI beschriebenen Maßnahmen die erforderliche Erschließung und Bewirtschaftung im Zusammenlegungsgebiet weiter verbessern werden. Die Errichtung der neuen Wirtschaftswege ist erforderlich, um die noch fehlende Erschließung der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke im zukünftigen neuen Stand gewährleisten zu können.
Die Bezirkslandwirtschaftskammer W wurde gehört und hat diese gegen das vorliegende generelle Projekt der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil VI keinen Einwand erhoben, sondern vielmehr ausgeführt, dass durch die im Projekt genannten Vorhaben die Feldflur aus agrartechnischer Sicht in hohem Ausmaß verbessert wird und sich die Bezirkslandwirtschaftskammer eindeutig für die Durchführung der Maßnahmen ausspricht.
Auch der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft Y, X - Fraktion Wald, sprach sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.11.2022 befürwortend für das gegenständliche GA-Projekt Teil VI aus und führte zudem aus, dass die Maßnahmen den Grundeigentümern zumutbar sind. Zudem liegt ein einstimmiger befürwortender Beschluss des Zusammenlegungsausschusses vor, in welchem auch die Zumutbarkeit der Kostentragung bejaht wird. Ebenso beinhaltet das generelle Projekt der Abteilung CC in Entsprechung des § 17 Abs 5 TFLG 1996 einen Lageplan mit der generellen Darstellung der im Zusammenlegungsverfahren zum Ausbau vorgesehenen Anlagen und zur Ausführung gelangenden Maßnahmen sowie den technischen Bericht samt Erläuterung der voraussichtlichen Kosten. Sämtlichen von den Maßnahmen betroffenen Parteien wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.11.2022 die Möglichkeit zur Äußerung gegeben, wobei sich die Zusammenlegungsgemeinschaft Y, X – Fraktion Wald, vertreten durch den Obmann, die Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister sowie die Vertreter der Abteilung CC positiv zum Projekt geäußert haben.
Zu der Beschwerde des AA ist auszuführen, dass die Planung der gegenständlichen Maßnahmen und Anlagen entsprechend der Vorgabe des § 17 Abs 4 TFLG 1996 durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung CC, nach agrarfachlichen Gesichtspunkten, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erschließung der Grundabfindungen nach erfolgter Neueinteilung des Zusammenlegungsgebietes erfolgt ist. Gemäß § 17 Abs 2 TFLG 1996 hat die Aufbringung des für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen notwendigen Grundes von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsgrundstücke zu erfolgen, soweit der durch vorhandene gemeinsamen Anlagen nicht gedeckt ist. Ebenso sind die Grundeigentümer gemäß § 17 Abs 5 lit b TFLG 1996 bescheidmäßig dazu zu verpflichten, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder für die Errichtung gemeinsamer Anlagen zu dulden. Auch der Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft Y, X – Fraktion Wald, hat das generelle Projekt der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil VI befürwortet und einstimmig beschlossen, das bescheidgegenständliche Projekt umzusetzen.
Zu der Beschwerde des BB ist auszuführen, dass sich im Rahmen der Anhörungen und der Vorarbeiten zur zwischenzeitlich neu erfolgten Neueinteilung des Zusammenlegungsgebietes im Rahmen der vorläufigen Übernahme sich Defizite ergeben haben, insbesondere in der rechtlich und technisch gesicherten Erschließung der neu geschaffenen Grundabfindungen. Gemäß § 20 Abs 8 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde jedoch die ausreichende Erschließung der Grundabfindung zu gewährleisten. Aus diesem Grund war die Neuanlegung von zusätzlichen Wegen als gemeinsame Anlagen im Zusammenlegungsgebiet unvermeidlich. Entsprechend der Bestimmung des § 17 Abs 1 TFLG 1996 können im Zuge der Durchführung gemeinsamer Maßnahmen bzw der Errichtung gemeinsamer Anlagen, Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass beide Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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