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LVwG-2024/48/0161-4Landesverwaltungsgericht18.02.2024
EasyPark-App<br/>Identifikation des Fahrzeuges<br/>hinterlegtes Kennzeichen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 27.11.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2024 durch mündliche Verkündung
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 10,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe zu bezahlen.
3. Eine ordentliche Revision ist gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Lenker am 19.07.2023 von 12:18 Uhr bis 12:30 Uhr, in der Adresse 2, 6020 Innsbruck in der dortigen abgabenpflichtigen Kurzparkzone das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 1, geparkt und dabei die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen. Er habe dabei eine Verwaltungsübertretung gem § 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz (TPAG 2006) begangen. Er wurde zu einer Geldstrafe von EUR 50,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 21 Stunden verurteilt.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der ausgewiesene Rechtvertreter fristgerecht die Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr die CC App zur Entrichtung der Parkabgabe nutze und sein Fahrzeug immer in derselben Kurzparkzone abgestellt habe. Da er mit seinem Fahrzeug auch in Deutschland unterwegs sei und auch dort Kurzparkzonenabgaben entrichte, habe er zur eindeutigen Identifikation des Fahrzeugs die Länderkennung AT in den App-Einstellungen vor dem Kennzeichen hinterlegt. Seit dem Beginn der Nutzung verwende er diese App mit derselben Einstellung betreffend das Kennzeichen und sei ihm während der gesamten Nutzungsdauer noch nie eine Hinterziehung vorgeworfen worden. Es sei somit der Behörde bereits rund ein Jahr lang möglich gewesen, den elektronisch gelösten Parkschein zum Zeitraum/Fahrzeug bzw der Kurzparkzone zuzuordnen. Sohin sei das in der App hinterlegte Kennzeichen, für das ein elektronischer Parkschein gelöst worden sei, jedenfalls das richtige und liege somit die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht vor.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfene werde, ein falsches Kennzeichen in der App angeführt zu haben, so werde auch den Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ hingewiesen. Da er seit einem Jahr dieselben Einstellungen in der App benutze, ihm jedoch nie eine Übertretung vorgeworfen worden sei, habe der Beschwerdeführer keine oder jedenfalls nur eine sehr geringe Schuld an der Verwaltungsübertretung. In diesem Sinn sei daher die verhängte Geldstrafe jedenfalls zu hoch.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen und die Entscheidung mündlich verkündet. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführervertreter am 14.03.2024 elektronisch zugestellt. Mit Schreiben vom 13.04.2024 wurde die Ausfertigung des Erkenntnisses in vollem Umfang beantragt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2023, im Zeitraum von 12:18 Uhr bis 12:30 Uhr in Z, Adresse 2, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 1, im Bereich einer gebührenpflichtigen Parkzone ab.
Der Beschwerdeführer hat für dieses Fahrzeug weder einen Parkschein angebracht, noch die Parkabgabe durch ein Parkzeitgerät oder mittels eines elektronischen Kurzparknachweises entrichtet.
Stattdessen hat der Beschwerdeführer über die Park App „CC“ einen elektronischen Kurzparkschein für das Kennzeichen „ATKennzeichen 1“ für die Parkzone **** für die Zeit von 11:28 bis 12:58 Uhr gelöst und von 12:59 bis 13:15 Uhr. Um 17:38 Uhr löste er in der App einen Parkschein in der Parkzone **** bis 17:38 Uhr. Ab 17:45 Uhr löste er dann in weiterer Folge den Parkschein für das Kennzeichen „Kennzeichen 1“.
Ab 20.07.2023 löste er einen Parkschein in dieser App für die Kennzeichen „Kennzeichen 1“ und „Kennzeichen 2“ in den Parkzonen ****, **** und ****.
Er löste über diese App bereits vor dem Vorfall einen Parkschein für das Kennzeichen „Kennzeichen 2“ am 14.06.2023 in der Parkzone **** und am 26.06.2023 in der Parkzone **** (laut vorgelegter Rechnung ./A) und „ATKennzeichen 1“ in der Parkzone **** am 17.05.2023, 13.06.2023, 15.06.2023, 24.06.2023, 26.06.2023 und 17.07.2023 und in der Parkzone **** am 13.07.2023 und 14.07.2023 (laut vorgelegter Rechnung ./A).
Der Beschwerdeführer parkte sohin vor und nach dem gegenständlichen Vorfall sein Fahrzeug in unterschiedlichen Parkzonen, die unterschiedliche Parkzeiten vorsehen.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort, Lenker und Fahrzeug ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das Kennzeichen des gegenständlichen Fahrzeuges lautet Kennzeichen 1, wie sich aus dem Kfz-Register unzweifelhaft ergibt und auch nicht bestritten wird.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer beim Parkscheinkauf in der App das Kennzeichen „ATKennzeichen 1“ anstelle des amtlichen Kennzeichens seines Fahrzeugs, nämlich „Kennzeichen 1“, zum Tatzeitpunkt und den in der Rechnung ./A angeführten Zeitpunkten angegeben hat. Aus der Rechnung waren die unterschiedlichen Buchungen der Parkgebühr für die angeführten Kennzeichen zu den in der Rechnung angeführten Zeitpunkten und Parkzonen festzustellen.
Aus der Rechnung ergab sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem gegenständlichen Vorfall für ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen „Kennzeichen 2“ Parkgebühr über die App gebucht hat.
Dass der Beschwerdeführer immer in der gleichen Parkzone sein Fahrzeug mit dem gegenständlichen Kennzeichen abstellen würde, konnte nicht den Rechnungen entnommen, im Gegenteil nutzte der Beschwerdeführer das App nicht nur für die gegenständliche Parkzone und auch nicht nur für das gegenständliche Fahrzeug, wie der Rechnung ./A zu entnehmen war. Dass für das „Kennzeichen 1“ erst ab 19.07.2023 17:45 Uhr in der App in verschiedenen Parkzonen die Parkgebühr gebucht wurde, ergibt sich nachvollziehbar ebenfalls aus der Rechnung.
Ebenfalls unstrittig ist der Umstand, dass die gegenständliche Kurzparkzone gesetzmäßig gekennzeichnet war. Hinsichtlich der unterschiedlichen Parkzonen wird auf die entsprechend verordneten Parkzonen verwiesen, die offensichtlich auch in der Park-App mit unterschiedlichen Kennzahlen ****, **** und **** hinterlegt wurden.
Bereits rund einen Monat vor dem gegenständlichen Vorfall, am 26.06.2023 um 10:41 Uhr, hat der Beschwerdeführer in der Adresse 3 in 6020 Innsbruck das gegenständliche Fahrzeug geparkt, wofür über ihn mit der Strafverfügung vom 02.10.2023 wegen derselben Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von EUR 50,00 und Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 21 Stunden verhängt wurde. Diese wurde am 24.11.2023 rechtskräftig und hat der Beschwerdeführer bezahlt.
Mit der rechtkräftigen Strafverfügung der Stadt Innsbruck, Zl *** vom 26.05.2020 wurde über den Beschwerdeführer bereits zuvor eine Geldstrafe von EUR 100,00, 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wegen einer Übertretung des § 14 Abs 1 lit b iVm § 4 Abs 2 TPAG 2006 verhängt.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Parkabgabengesetz 2006 (TPAG 2006), LGBl Nr 9/2006 zuletzt geändert durch LGBl Nr 59/2020, lauten:
„§ 8
Abgabenanspruch, Fälligkeit
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
[…]“
„§ 9
Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtungen
(1) Die Art der Entrichtung der Parkabgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 so zu bestimmen, dass die Entrichtung möglichst erleichtert und der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten wird. Eine Verpflichtung zur Verwendung von Parkzeitgeräten darf in solchen Verordnungen nicht vorgesehen werden.“
„§ 14
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkabgabe hinterzieht oder verkürzt,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 370,– Euro zu bestrafen.
(2) Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Parkabgabe hinterzogen oder verkürzt worden ist, nicht spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Zeitraumes nach § 2 Abs. 4 zweiter Satz entfernt, so bildet das weitere Stehenlassen des Kraftfahrzeuges für jeden solchen angefangenen Zeitraum eine neuerliche Verwaltungsübertretung. Ist das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Parkzone durchgehend abgabepflichtig, so bildet das weitere Stehenlassen des Kraftfahrzeuges nach Ablauf von jeweils 24 Stunden eine neue Verwaltungsübertretung.
[…]“
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen (Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014 – IPAbgVO 2014), Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.2013, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.04.2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Abgabegegenstand
(1) Die Stadt Innsbruck erhebt eine Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen (Parkabgabe)
a) in den in Anlage I bezeichneten Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2015), während der dort jeweils verordneten Kurzparkzeiten sowie
b) in den in den Anlagen II, III und IV bezeichneten Parkzonen (§ 2 Abs. 4 Tiroler Parkabgabegesetz 2006) während der dort jeweils verordneten Zeiten.
(2) Als Parken im Sinn des Abs. 1 gilt das Stehenlassen eines Fahrzeugs, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus.“
„§ 2
Abgabeschuldner
Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet, in den Fällen der §§ 5 und 6 jedoch der Inhaber einer Bewilligung nach § 45 Abs. 4 oder Abs. 4a StVO 1960 BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2015 oder nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Tiroler Parkabgabegesetz 2006.“
„§ 4
Art der Abgabeentrichtung
(1) Die Abgabe ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 und 6 bei Beginn des Parkens wie folgt zu entrichten:
a) Durch Zahlung eines der beabsichtigten Parkdauer entsprechenden Geldbetrags bei einem Parkscheinautomaten oder
b) durch Einschub einer Parkwertkarte der Stadt Innsbruck (Abs. 3) in einen Parkscheinautomaten und Entwertung um den Geldbetrag, welcher der beabsichtigten Parkdauer entspricht oder
c) durch Einschub eines Datenträgers der Stadt Innsbruck (Abs. 5) in ein Parkzeitgerät (§ 8 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2008) und Entwertung um den Geldbetrag, welcher der jeweiligen Parkdauer entspricht oder
d) durch Auslösen des Abbuchungsvorganges an einem anderen Parkzeitgerät (§ 8 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2008), welches ein ausreichendes Guthaben an Parkabgabe aufweist, die an die Stadt Innsbruck entrichtet wurde, oder
e) mittels elektronischer Kurzparknachweise (§ 9 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2008)
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
Bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines (hier Kurzparknachweis) kann die Parkabgabe nur dann ordnungsgemäß entrichtet werden, wenn die Anmeldung und Buchung unter Anführung des korrekten behördlichen Kennzeichens des abgestellten Fahrzeuges erfolgt, da der Abstellvorgang insbesondere durch das nach dem Kennzeichen individualisierte, abgestellte Fahrzeug definiert wird (vgl VwGH 29.09.1997, 96/17/0099; BFG 08.01.2015, RV/7501546/2014; BFG 11.12.2018, RV/7501009/2018; BFG 16.07.2020, RV/7500277/2020).
Der Beschwerdeführer hat die Parkabgabe zum Tatzeitpunkt und für die festgestellte Dauer nicht ordnungsgemäß für das von ihm abgestellte Fahrzeug mit dem Kennzeichen 1 entrichtet und in der von ihm verwendeten Park-App keine Registrierung und Buchung für dieses Kennzeichen durchgeführt.
Eine Buchung für ein Kennzeichen „ATKennzeichen 1“ kann nicht dem gegenständlichen Kennzeichen 1 zugeordnet werden. Auf dem Kennzeichen des vom Beschwerdeführer gelenkten und in weiterer Folge abgestellten Fahrzeug sind keine anderen Zeichen als Kennzeichen 1 zu entnehmen. Mit diesem Kennzeichen 1 ist das abgestellte Fahrzeuge zugelassen und ist der Kennzeichentafel und dem Zulassungsschein eindeutig zu entnehmen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Kennzeichen „ATKennzeichen 1“ wäre dem von ihm abgestellten Kfz trotz des Hinzufügens der Buchstaben „AT“ vor dem Kennzeichen eindeutig zuordenbar, kann ein Parkticket für ein Kennzeichen „ATKennzeichen 1“ auch für ein im Ausland zugelassenes Kfz gebucht worden sein. Die Behörde kann aus dieser Buchung nicht ein anderes Kennzeichen einfach und leicht entnehmen und überprüfen. Im Übrigen ist es den Kontrollorganen auch nicht zuzumuten, für ein Kfz ohne Parkschein irgendwelche Buchungen mit abweichenden oder zusätzlichen Buchstabenzahlenkombination zuzuordnen. Es ist vielmehr das korrekte (zugelassene) Kennzeichen in der App zu registrieren und für dieses die Buchung vorzunehmen. Eine Veränderung des Kennzeichens ist für eine Buchung nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer kann für sich auch nichts gewinnen, wenn er behauptet er habe bereits seit über einem Jahr in derselben Kurzparkzone unter der Angabe des Kennzeichens „ATKennzeichen 1“ ohne Beanstandung geparkt, da die Behörde das Fahrzeug und das von ihm angegebene Kennzeichen immer richtig habe zuordnen können. Abgesehen davon, dass diese Behauptung vom Beschwerdeführer nachweislich falsch ist und er mit unterschiedlichen Fahrzeugen in unterschiedlichen Parkzonen die Buchungen in der Park-App durchgeführt hat, so ist darauf hinzuweisen, dass er bereits vor dem gegenständlichen Vorfall gleichermaßen kontrolliert und angezeigt wurde. Auch dahingehend hat er das Organmandat nicht bezahlt, sondern erst die Strafverfügung.
Das Kontrollorgan konnte daher den von ihm gebuchten Parkschein für das Kennzeichen „ATKennzeichen 1“ nicht dem von ihm abgestellten Fahrzeug zuordnen, das es nicht dem Kennzeichen entsprochen hat. Auch wurde dies dadurch bestätigt, dass er am Vorfallstag erneut kontrolliert wurde und durch ein Kontrollorgan darauf hingewiesen wurde, dass er das Kennzeichen nicht richtig in der Park-App registriert hat, sodass er dann auch dieses Fahrzeug mit dem richtigen Kennzeichen registrierte. Die Ausführung, dass ein Kontrollorgan in Deutschland ihn darauf hingewiesen hätte, dass er statt A nur AT vor dem Kennzeichen in der Park-App anführen soll, kann nicht nachvollzogen werden und exkulpiert den Beschwerdeführer darüber hinaus nicht, da es dies nicht nachweisen konnte und im Übrigen auch nicht die zuständige Behörde gewesen wäre, ihm derartige Rechtsauskünfte zu geben. Diese Darstellung ist darüber hinaus auch deshalb nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer nachweislich auch ein anderes Fahrzeug mit einem Kennzeichen mit Zulassung in Z in der Park-App registriert hat, ohne entsprechende Veränderungen am Kennzeichen vorzunehmen.
Sofern der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass der geschuldete Gebührenbetrag bezahlt wurde und der belangten Behörde somit kein Vermögensnachteil entstanden sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH unabhängig davon eine Abgabenverkürzung vorliegt, weil die Abgabe erst durch das ordnungsgemäße Ausfüllen des Parkscheines bzw richtige Buchung für das Kennzeichen als entrichtet gilt (vgl VwGH 29.09.1997, 96/17/0099). Mag auch eine Buchung vorgenommen worden sein, so hat er diese nicht für das Kennzeichen des vom Beschwerdeführer abgestellten Fahrzeug durchgeführt. Damit erfolgte keine ordnungsgemäße Buchung.
Somit hat der Beschwerdeführer, indem er sein Fahrzeug im angeführten Zeitraum in einer abgabepflichtigen Zone im Sinne des § 1 Abs 2 IPAbgVO geparkt hat, ohne die Abgabe gemäß § 4 Abs 1 IPAbgVO und § 14 ABs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 TPAG 2006 zu entrichten, den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Tat verwirklicht.
Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua).
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Stattdessen geht aus seiner Beschwerde vielmehr hervor, dass er bewusst das Kennzeichen „ATKennzeichen 1“ anstelle des amtlichen Kennzeichens „Kennzeichen 1“ in der Park-App angegeben hat. In seiner Aussage erklärt er selbst, dass er zu dem Kennzeichen die Zeichen „AT“ hinzugefügt hat. Eine eindeutige Identifikation seines Fahrzeugs kann nur mit dem richtigen (zugelassenen) Kennzeichen erfolgen, wobei A oder AT nicht Teil des Kennzeichens sind, auch international nicht. Die Ausführung, dass er bei seinen Aufenthalten in Deutschland sein Kfz in anderen Kurzparkzonen abstelle und damit die Identifikation gewährleiste, kann sohin nicht nachvollzogen werden.
Es ist zumindest von einem fahrlässigen Normverstoß auszugehen. So kann von einem Fahrzeuglenker grundsätzlich erwartet werden, dass er sowohl beim Ausfüllen eines Papierparkscheines als auch bei der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei relevanten Angaben, insbesondere seines Kennzeichens überprüft. Konkret hätte der Beschwerdeführer das richtige Kennzeichen, auf das das Fahrzeug zugelassen und das dem Zulassungsschein zu entnehmen ist, in der Park-App registrieren und für diesen eine Parkzeit buchen müssen.
Wenn der Beschwerdeführer angibt, ihm sei kein Verschulden anzulasten, da er über ein Jahr mit denselben App-Einstellungen (falsches Kennzeichen) keine Verwaltungsstrafe bekommen habe, so entspricht dies weder den Tatsachen, noch ist es nachvollziehbar, weshalb aufgrund eines länger andauernden, sanktionslosen Zeitraumes für eine Verwaltungsübertretung der Schuldgehalt einer Tat vermindert oder gar ausgeschlossen werden sollte. Es war somit zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Dass es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten gewesen wäre, auch für das gegenständliche Fahrzeug das richtige Kennzeichen, das der Kennzeichentafel sowie dem Zulassungsschein zu entnehmen ist, die Parkgebühr über die Park-App zu entrichten, konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zurecht erfolgt.
Zur Strafbemessung:
Nach § 14 Abs 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 370,00 zu bestrafen, wer durch Handlung oder Unterlassungen die Abgabe hinterzieht oder verkürzt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der Norm eine sichere Überprüfung der Entrichtung der Parkabgaben nicht möglich oder zumindest erschwert wird.
Als Erschwerungsgrund ist die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers zu werten, Milderungsgründe liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, obwohl derartiges im Verfahren möglich gewesen wäre, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Unter diesen Strafbemessungsgründen ist die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht anzusehen, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im untersten Bereich ausgeschöpft wurde. Beim gegenständlichen Strafrahmen von bis zu EUR 370, -- ist die Geldstrafe in Höhe von EUR 50, -- aus general- und spezialpräventiven Gründen in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es am hier geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
VI.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 44 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Gemäß Abs 3 Z 3 dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Im gegenständlichen Verfahren wurde über den Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von lediglich EUR 50,00 verhängt, weshalb die Voraussetzung nach § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG vorlag.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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