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LVwG-2023/50/2937-4; LVwG-2023/50/2992-3Landesverwaltungsgericht15.02.2024
Mindestgebühr
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) vom 3.11.2023, RNr *** betreffend Vorschreibung der Wasser- und Kanalgebühr
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 3.11.2023, RNr ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Wassergebühr in der Höhe von € 62,20 (Bemessungsgrundlage Mindestgebühr - 70m³) sowie eine Kanalgebühr in Höhe von € 138,20 (Bemessungsgrundlage Mindestgebühr - 70m³), für das Objekt Adresse 1, Z, vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte in dieser zusammenfassend und im Wesentlichen aus, dass die Gebührenerhöhung den Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzte. Weiters sei der Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung verletzt, das Gebot von Solidarität und Fairness und schließlich das Gebot der Transparenz und Klarheit seien nicht erfüllt worden. Es wurde die Neuberechnung der Wasser- und Kanalgebühren unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprinzipien beantragt.
Mit Schreiben vom 4.12.2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 27.11.2023.
Mit Schreiben vom 11.12.2023 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht gemäß § 262 Abs 3 BAO zur Entscheidung vor.
Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.01.2024 wurde der Bürgermeister um ergänzende Stellungnahme ersucht wie folgt:
„Der Verfassungsgerichtshof hat zur Vorschreibung einer Mindestgebühr (V65/01 vom 28.02.2002) bereits ausgesprochen, dass Mindestgebühren grundsätzlich zulässig sind sofern die Ausgestaltung der Gebührenordnung nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließt, verstößt.
Weiters kommt der Verfassungsgerichtshof zum Erkenntnis, dass es nicht unsachlich ist, wenn bei der Gebührenbemessung nicht auf den konkreten Wasserverbrauch, sondern auf die Wohnungs- bzw Betriebsgröße abgestellt wird. Es ist sachlich anzunehmen, dass die der Gemeinde für den Betrieb, der Erhaltung und die Erweiterung der Wasserleitungsanlage erwachsenden Kosten nur zum geringen Teil durch den größeren oder kleineren Wasserverbrauch entstehen, zum überwiegenden Teil aber durch das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten des Wassers (VfSlG 13310/1992).
Der Verfassungsgerichtshof hegte grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass eine Bereitstellungsgebühr vorgesehen wird, sei es – in der Art einer Grundgebühr – zusätzlich zu einer (dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden) Benützungsgebühr, sei es in Form einer Mindestgebühr.
Unsachlich wäre es jedoch und gegen den Gleichheitssatz verstoßend, wenn von einer Verbrauchsmenge, die nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch liegt, ausgegangen wird.
In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass die Mindestmenge jedenfalls (gleichzeitig) zwei Kriterien zu erfüllen:
Einerseits darf sie in der Regel nicht über der durchschnittlichen Verbrauchsmenge aller Objekte liegen, also nicht über dem arithmetischen Mittel aller einzelnen Wasserverbrauchsmengen, andererseits darf sie in der Regel aber auch nicht über jener Menge liegen, die in der Wissenschaft von der Statistik als Median- oder Zentralwert bezeichnet wird, das ist der Wert in der Mitte der nach ihrer Größe geordneten Reihe der Werte (hier Verbrauchsmengen). Das Medianobjekt wäre daher jenes Objekt, dessen Wassererbrauch größer als der Wasserverbrauch der einen Hälfte aller angeschlossenen Objekte, aber kleiner als der Verbrauch der anderen Hälfte der Objekte ist. Diese Mengen werden vor allem dann deutlich auseinanderliegen, wenn einer kleinen Zahl starker Verbraucher eine Vielzahl schwacher Nutzer gegenübersteht.
Es wird diesbezüglich daher um Mitteilung gebeten, wie hoch der Durchschnittsverbrauch aller Objekte in der Gemeinde Z ist. Weiters wird um Mitteilung ersucht, wieviel Prozent der Objekte in der Gemeinde unter der Mindestmenge lagen (jeweils für das Jahr 2022). Dabei möge insbesondere dargelegt werden, auf welcher Grundlage die aus Sicht des Beschwerdeführers deutlich überhöhte Mindestgebühr in dieser Höhe erhöht wurde.“
Mit E-Mail vom 19.01.2024 antwortete der Bürgermeister wie folgt:
„(…)
Auf Ihre Anfrage kann diesbezüglich untenstehende Informationen übermitteln.
In der Gemeinde Z gibt es insgesamt 1028 Objekte, welche an die Trinkwasserversorgung angeschlossen sind. Für diese Objekte wurde im Jahr 2022 ein tatsächlicher Verbrauch von 230.596,00 m³ Trinkwasser abgerechnet. Da im Jahr 2022 die Mindestgebühr noch nicht nur Anwendung kam, handelt es sich hierbei um die tatsächlichen Verbräuche der einzelnen Objekte. Auf Grundlage dieser Daten beträgt das arithmetische Mittel aller einzelnen Wasserverbrauchsmengen 224,32 m³ Trinkwasser pro Jahr.
Der Median- oder Zentralwert liegt nach unserer Berechnung bei 107,00 m³ Trinkwasser pro Jahr.
Im Abrechnungsjahr 2022 lagen insgesamt 203 Objekte unter dem Mindestverbrauchswert von 70 m³, das entspricht 19,75 % aller Objekte.
Die Grundlage für die Anhebung der Mindestgebühren in vorliegender Höhe war, dass Wasser als natürlich Ressource praktisch kostenlos ist. Die Wasserkosten werden vielmehr von der Infrastruktur verursacht, welche in Z ohne Zweifel sehr ausgeprägt ist. Knapp 70 Kilometer Wasserleitung, drei Hochbehälter, vier Quellfassungen und viele weiter Einrichtungen sind verantwortlich dafür, das Wasser von der Quelle zum Wasserhahn zu leiten. Dabei sind grundsätzlich vier Komponenten ausschlaggebend: Gewinnung, Aufbereitung, Transport und Entsorgung. Bei allen vier Komponenten spielt der jährliche Wasserverbrauch einer Liegenschaft nur eine untergeordnete Rolle, da der Aufwand für die öffentliche Hand nahezu gleichbleibt, egal ob in einem Gebäude 20 m³ oder 200 m² pro Jahr verbraucht werden. Die Hausanschlüsse für klassische Einfamilienwohnhäuser sind auf maximale Verbräuche von 3m³ pro Stunde ausgelegt. Auf diesen maximal möglichen Verbrauch ist die gesamte Infrastruktur der Gemeinde ausgelegt, also die Gewinnung, die Aufbereitung, der Transport und die Entsorgung. Nicht „verbrauchtes“ Trinkwasser wird nach Gewinnung und Aufbereitung wieder in öffentliche Gewässer eingeleitet, hat aber Kosten verursacht.
Die Gemeinden sind grundsätzlich ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen einzuheben (§ 17 Abs. 3 Z 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG). Die Einhebung erfolgt nach dem „freien Beschlussrecht“ des Gemeinderates. Daraus folgt, dass der Gemeinderat die Gebühren dem Grunde nach frei festlegen kann, wird jedoch durch das „doppelte Äquivalenzprinzip“ im FAG 2017 beschränkt.
Dieses besagt, dass sich die Höhe der eingehobenen Gebühr am für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Jahresaufwand zu orientieren hat.
Hierfür wurde in vielen Tiroler Gemeinde eine Bereitstellungsgebühr als jährlicher Fixbetrag vorgesehen, welcher sich am durchschnittlichen Jahresverbrauch eines Einfamilienwohnhauses zu orientieren hat und unabhängig von der Menge des bezogenen Wassers zu entrichten ist. Diese Bereitstellungsgebühr stellt eine fixe Einnahme dar, mit welcher bereits im Vorhinein kalkuliert werden kann. Diese Regelung trägt somit dem hohen Fixkostenanteil für die Aufrechterhaltung der Wasserversorgung in den Gemeinden Rechnung.
Wenn eine Liegenschaft also derzeit 100 m² jährlichen Verbrauch hat, ist der Fixkostenanteil darin enthalten. Liegt der jährliche Verbrauch hingegen bei z.B. 50 m² ist unabhängig vom Verbrauch die Bereitstellungsgebühr jedenfalls zu entrichten. Dies wird wiederum damit begründet, dass, wie bereits oben erwähnt, Wasser als natürlich Ressource grundsätzlich kostenlos ist und die Gebühren ausschließlich durch die Gewinnung, die Aufbereitung, den Transport und die Entsorgung von Trinkwasser verursacht werden.
Der durchschnittliche Trinkwasserverbrauch in Österreichs Haushalten beträgt laut Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen- und Wasserwirtschaft ca. 130 Liter pro Tag und Kopf, ohne Einbeziehung von Gewerbe, Industrie oder Großverbrauchern. Ein durchschnittlicher Zweipersonenhaushalt verbraucht somit insgesamt knapp 95 m³ Trinkwasser pro Jahr. Der Gemeinde Z entstehen jährliche Fixkosten von insgesamt knapp 150.000 € zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgungsanlage. Darunter fallen etwa Personalkosten, Strom, KFZ oder Instandhaltungsarbeiten. Diese Kosten fallen jedenfalls unabhängig vom jährlichen Wasserverbrauch. Wird in der Gemeinde viel Wasser verbraucht, steigen die Kosten nicht im selben Verhältnis, sondern wird beispielsweise „nur“ mehr Strom für etwaige Pumpen oder UV-Anlagen benötigt oder es erhöhen sich die verbrauchsabhängigen Wartungsarbeiten.
Mit einem Mindestverbrauch von 70 m³ pro Haushalt können die jährlichen Fixkosten zumindest zum Teil abgedeckt werden, bei 1028 Haushalten und einem Wasserzins von 1,06 m³ kann mit fixen Einnahmen von 76.277,60 € kalkuliert werden.
Vollständigkeitshalber wird noch mitgeteilt, dass die laufenden Ausgaben für die Trinkwasserversorgung in der Gemeinde Z im Haushaltsjahr 2024 mit insgesamt 330.800,00 € budgetiert wurden, dazu einmalige Investitionskosten von 550.000,00 €. Dem gegenüber stehen Einnahmen aus der Wasserbenützungsgebühr und der Anschlussgebühr von 330.000,00 €, dazu einmalige Einnahmen von 250.000,00 € aus Investitionszuschüssen (Förderungen).
Die festgelegte Höhe der Mindestgebühr von 70 m³ pro Objekt ist somit aus Sicht der Gemeinde Z jedenfalls gerechtfertigt, da sie unter den durchschnittlichen Wasserverbrauch eines Zweipersonenhaushaltes liegt, dem doppelten Äquivalenzprinzip entspricht und durch die jährlichen Fixkosten für die Aufrechterhaltung einer geordneten Trinkwasserversorgung argumentiert werden (...)“
Diese Anfrage an den Bürgermeister samt Antwort wurde dem Beschwerdeführer zur Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme dazu langte bis dato nicht ein.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche weder von den Parteien beantragt, noch von dem entscheidenden Richter als erforderlich erachtet worden ist.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bewohnt das Objekt Adresse 1 in Z.
Im Zeitraum 1.10.2022 bis 30.9.2023 betrug der tatsächliche Wasserverbrauch im Objekt 22 m3. Die Kanalbenützungsgebühr bemisst sich am Wasserbrauch.
Im Jahr 2022 waren insgesamt 1028 Objekte an die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Z angeschlossen. Der tatsächliche Verbrauch dieser Objekte wurde im Jahr 2022 mit 230.596,00 m3 abgerechnet. Das arithmetische Mittel ist daher 224,32 m3.
Unter der Mindestmenge von 70 m³ im Jahr 2022 lagen 203 Objekte, das sind 19,75 Prozent.
Als Mindestbemessungsgrundlage der Wasser- und Kanalbenützungsgebühr sind 70m3 vorgesehen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den von Seiten der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Daten.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Abgabenakt und der eingeholten Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde Z, sowie aus der öffentlich zugänglichen Homepage der Gemeinde Z.
IV.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 1 der Wasserbenützungsgebührenverordnung vom 20.12.2021 erhebt die Gemeinde Wasserbenützungsgebühren als Anschlussgebühr, als laufende Gebühr und als Zählergebühr.
Gemäß Abs 3 leg cit wird als Mindestbemessungsgrundlage 70m³ angesetzt.
Die Kanalbenützungsgebühr bemisst sich am Wasserbrauch – Mindestbemessung 70m³ (vgl. GR Beschluss vom 20.12.2021, ***)
Der Verfassungsgerichtshof hat zur Vorschreibung einer Mindestgebühr (V65/01 vom 28.02.2002) bereits ausgesprochen, dass Mindestgebühren grundsätzlich zulässig sind sofern die Ausgestaltung der Gebührenordnung nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließt verstößt.
Weiters kommt der Verfassungsgerichtshof zum Erkenntnis, dass es nicht unsachlich ist, wenn bei der Gebührenbemessung nicht auf den konkreten Wasserverbrauch, sondern auf die Wohnungs- bzw Betriebsgröße abgestellt wird. Es ist sachlich anzunehmen, dass die der Gemeinde für den Betrieb, der Erhaltung und die Erweiterung der Wasserleitungsanlage erwachsenden Kosten nur zum geringen Teil durch den größeren oder kleineren Wasserverbrauch entstehen, zum überwiegenden Teil aber durch das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten des Wassers (VfSlG 13310/1992).
Der Verfassungsgerichtshof hegte grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass eine Bereitstellungsgebühr vorgesehen wird, sei es – in der Art einer Grundgebühr – zusätzlich zu einer (dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden) Benützungsgebühr, sei es in Form einer Mindestgebühr.
Unsachlich wäre es jedoch und gegen den Gleichheitssatz verstoßend, wenn von einer Verbrauchsmenge, die nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch liegt, ausgegangen wird.
In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass die Mindestmenge jedenfalls (gleichzeitig) zwei Kriterien zu erfüllen:
Einerseits darf sie in der Regel nicht über der durchschnittlichen Verbrauchsmenge aller Objekte liegen, also nicht über dem arithmetischen Mittel aller einzelnen Wasserverbrauchsmengen, andererseits darf sie in der Regel aber auch nicht über jener Menge liegen, die in der Wissenschaft von der Statistik als Median- oder Zentralwert bezeichnet wird, das ist der Wert in der Mitte der nach ihrer Größe geordneten Reihe der Werte (hier Verbrauchsmengen). Das Medianobjekt wäre daher jenes Objekt, dessen Wassererbrauch größer als der Wasserverbrauch der einen Hälfte aller angeschlossenen Objekte, aber kleiner als der Verbrauch der anderen Hälfte der Objekte ist. Diese Mengen werden vor allem dann deutlich auseinanderliegen, wenn einer kleinen Zahl starker Verbraucher eine Vielzahl schwacher Nutzer gegenübersteht.
Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist aufgrund der von Seiten der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Daten sohin festzuhalten, dass der Durchschnittsverbrauch aller Objekte in der Gemeinde Z gemäß Mitteilung der Abgabenbehörde 224,32m3 im Jahr 2022 pro Objekt betrug. Die mit der Verordnung festgesetzte Mindestmenge von 70m³ pro Objekt pro Jahr liegt somit (nicht unerheblich) unter diesem durchschnittlichen Verbrauch, weshalb das Erste „Kriterium“ erfüllt ist.
Aufgrund der weiters bekannt gegebenen Daten für das Jahr 2022 ist festzuhalten, dass im Jahr 2022 19,75% der Objekte in der Gemeinde unter der Mindestmenge lagen. Daraus ist ersichtlich, dass der Anteil jener Objekte, deren Verbrauch unter der Mindestmenge lag, wesentlich weniger als 50 % (nämlich rund ein Fünftel) aller angeschlossenen Objekte umfasste, die Medianmenge lag sohin jedenfalls über der Mindestmenge.
Die Mindestmenge ist jedenfalls dann nicht zu hoch angesetzt, wenn sie bei einer großen Zahl von Objekten unter dem tatsächlichen Verbrauch liegt, wie es gegenständlich (bei rund vier Fünftel aller angeschlossenen Objekte) der Fall ist, weshalb auch das zweite vom Verfassungsgerichtshof angeführte Kriterium erfüllt ist.
In Ansehung der höchstgerichtlichen Judikatur und den vorliegenden Zahlen ergeben sich für das erkennende Gericht sohin keinerlei verfassungsmäßige Bedenken gegen die von der Abgabenbehörde vorgeschriebene Mindestgebühren.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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