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LVwG-2023/47/2584-10Landesverwaltungsgericht15.02.2024
Berufsvorbereitung<br/>Zielerreichung unmöglich<br/>Leistungseinstellung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 31.08.2025 gewährte Leistung „Berufsvorbereitung CC“ aufgrund einer Änderung maßgeblicher Verhältnisse zum 21.08.2023 gemäß § 35 Abs 4 TTHG eingestellt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus: Dem eingeholten sozialarbeiterischen Gutachten sei zu entnehmen, dass aufgrund der krankheitsbedingten geringen Anwesenheitstage derzeit die Weiterführung der Berufsvorbereitung iSd § 35 Abs 4 lit a TTHG als nicht sinnvoll und zweckmäßig erachtet werde um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu stärken. Da derzeit das Ziel der Berufsvorbereitung nicht erreicht werden könne und die Beschwerdeführerin am 04.05.2023 das letzte Mal im Café CC anwesend gewesen wäre, werde der Bescheid vom 16.03.2023, Zahl *** zum 21.08.2023 gemäß § 35 Abs 4 TTHG eingestellt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 18.09.2023, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin seit nun drei Jahren die Berufsvorbereitung im Café CC absolviere. Ihre Leistungen seien überdurchschnittlich, was AA immer wieder bestätigt werde. Seit April habe die Beschwerdeführerin erhebliche gesundheitliche Probleme, weshalb eine intensive Behandlungszeit an der Uniklinik X erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei in die BH Y zitiert worden und ihr sei gesagt worden, dass die Diakonie mit ihr kein Geld verdiene, wenn sie nicht arbeite. Die Diakonie habe zu keinem Zeitpunkt versucht, die Beschwerdeführerin zu unterstützen oder so einzusetzen, dass sie die Berufsvorbereitung weiterführen könne. Die Diakonie spreche von den drei Säulen der Berufsvorbereitung. Wenn eine Säule aus gesundheitlichen Gründen nicht gehe, gebe es noch zwei andere Säulen, auf die man den Schwerpunkt setzen könne. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, den Bescheid vom 21.08.2023 aufzuheben und die Berufsvorbereitung fortzuführen.
Mit Eingabe vom 04.12.2023 übermittelte die pädagogische Leitung, DD Tirol, die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angeforderten Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin. Mit weiterer Eingabe vom 04.12.2023 wurde vom EE Berufsvorbereitung, CC, die Dokumentation betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt. Die vorgelegten Urkunden wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 10.01.2024, Zl ***, zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ist von keiner der beiden Verfahrensparteien eingelangt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme der Mitschriften der pädagogischen Leitung, DD Tirol (OZ 8), die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen betreffend AA während der Berufsvorbereitung vom EE Berufsvorbereitung, CC (OZ 9), die Einvernahme des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin, der Zeuginnen FF (pädagogische Leitung, DD Tirol) und GG (EE Berufsvorbereitung, CC) sowie der Amtssachverständigen JJ in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wird durch ihren Vater als gewählter Erwachsenenvertreter vertreten.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2021, ZI. ***, wurde der Beschwerdeführerin erstmals auf Antrag nach den Bestimmungen des TTHG für den Zeitraum 15.09.2020 bis 31.08.2022 die Leistung Berufsvorbereitung gewährt, welche sie ab September 2020 im CC in Y absolvierte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2023, Zl ***, wurde in Folge einer positiven sozialarbeiterischen Stellungnahme die Verlängerung der Berufsvorbereitung vom 01.09.2022 bis 31.08.2025 bewilligt.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen der Berufsvorbereitung von einer schüchternen, zurückhaltenden Person sehr positiv zu einer interessierten Person entwickelt. Im ersten Jahr hatte die Beschwerdeführerin noch wenige Fehlzeiten. Diese haben sich in den Folge Jahren aber eklatant erhöht.
Mit E-Mail vom 03.05.2023 setzte der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin die belangte Behörde über den aktuellen Gesundheitszustand seiner Tochter in Kenntnis und führte aus, dass ihr eine siebenstündige Arbeitszeit an fünf Tagen pro Woche nicht mehr möglich sei. Maximal sei eine vierstündige Arbeitszeit mit vielen Regenerationstagen möglich.
Am 31.05.2023 fand mit der Beschwerdeführerin, ihrem Erwachsenenvertreter, der Leiterin der Berufsvorbereitung und der Sachverständigen ein Gespräch statt, in welchem die weitere Vorgehensweise betreffend die Berufsvorbereitung der Beschwerdeführerin thematisiert wurde. Die Sozialarbeiterin, welche in gegenständlichem Verfahren als Sachverständige herangezogen wurde, fertigte über dieses Gespräch einen Aktenvermerk an. Der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin kommunizierte, dass seiner Tochter derzeit ein Besuch der Berufsvorbereitung nicht möglich sei. Daraufhin wurden ihm Alternativen zur Berufsvorbereitung, wie zB Tagesstruktur, aufgezeigt. Der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin lehnte diese ab und teilte mit, dass seine Tochter in der Berufsvorbereitung bleiben solle.
Am 20.06.2023 fand erneut ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin, ihrem Erwachsenenvertreter, der Leiterin der Berufsvorbereitung und der Sachverständigen statt. Im Rahmen dieses Gesprächs teilte der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin erneut mit, dass seine Tochter nur vier Stunden am Tag arbeiten könne. Es wurden wiederum Alternativen zur Berufsvorbereitung aufgezeigt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Zweckmäßigkeit der Berufsvorbereitung derzeit in Frage stehe.
Am 15.06.2023 wurde von der pädagogischen Leitung des DD Tirol der belangten Behörde ein Statusbericht betreffend die Berufsvorbereitung der Beschwerdeführerin vorgelegt. Daraus geht hervor, dass sich Abwesenheitstage kontinuierlich erhöht haben und die Beschwerdeführerin derzeit gar nicht am Angebot teilnimmt und eine Wiederaufnahme nicht absehbar ist.
Mit E-Mail vom 30.06.2023 setzte der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin das DD Tirol davon in Kenntnis, dass seine Tochter auch in den nächsten Wochen nicht in die Berufsvorbereitung kommen kann.
Aus der von der belangten Behörde eingeholten sozialarbeiterischen Stellungnahme geht hervor, dass für die Beschwerdeführerin die Maßnahme Berufsvorbereitung nicht mehr als zweckmäßig erachtet werden kann. Die Berufsvorbereitung ist auf drei Säulen (Langzeitpraktikum im CC, Fremdpraktika und Module) aufgebaut. Damit die Beschwerdeführerin die Berufsvorbereitung erfolgreich abschließen kann, müssen alle drei Säulen absolviert werden. Der erfolgreiche Abschluss der Berufsvorbereitung kann nur gewährleistet werden, wenn die Beschwerdeführerin regelmäßig im CC in Y an der Berufsvorbereitung teilnimmt. Die Fähigkeiten für eine Berufsvorbereitung sind bei der Beschwerdeführerin jedenfalls gegeben, es hat sich jedoch die Zahl der Abwesenheitstage kontinuierlich erhöht und das Finden eines Praktikumsplatzes gestaltete sich sehr schwierig. Die vom Erwachsenenvertreter vorgeschlagene Reduzierung auf vier Stunden am Tag stellt eine Schwierigkeit hinsichtlich der Zielerreichung dar. Derzeit ist die Weiterführung der Berufsvorbereitung nicht sinnvoll und zweckmäßig.
Es ist unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin das Ziel der Berufsvorbereitung erreicht, wenn sich die Teilnahme auf vier Stunden Arbeitszeit pro Tag reduziert. Die geringe Teilnahme würde eine große Schwierigkeit für die Zielerreichung dieser Maßnahme darstellen.
Angebote von der belangten Behörde in eine andere Leistung iSd TTHG, wie zB die Tagesstruktur, zu wechseln wurde vom Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin dezidiert abgelehnt. Er beharrte auf dem Verbleib in der Berufsvorbereitung, obwohl seiner Tochter derzeit – nach eigenen Angaben – eine Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Von Seiten der belangten Behörde wurden dem Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin unterschiedliche Alternativen angeboten und mit ihm erörtert. Die Mitarbeiterinnen des DD und des CC haben versucht mit dem Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin eine geeignete Lösung für die Beschwerdeführerin zu finden. Die Beschwerdeführerin wurde von keiner Seite unter Druck gesetzt.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 04.05.2023 nicht mehr an der Berufsvorbereitung teilnimmt, ergeben sich aus den Aussagen des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2023, aus den Aussagen der Zeuginnen FF und GG in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023 und deren Berichten und Dokumentationen.
Die Feststellungen zur Absolvierung der Berufsvorbereitung im CC, zu den Fehlzeiten, den Problemen bei der Abwicklung der Praktika und zur Beschwerdeführerin selbst stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen FF und GG, welche die Beschwerdeführerin persönlich kennen und einen Eindruck über deren Tätigkeit und persönliche Entwicklung im Rahmen der Berufsvorbereitung im CC gewinnen konnten. Insbesondere die Zeugin GG arbeitete direkt mit der Beschwerdeführerin zusammen und konnte nachvollziehbare Ausführungen zur Beschwerdeführerin machen. Diese stimmen außerdem mit den vorgelegten Aufzeichnungen überein.
Die Feststellungen zu den Gesprächen mit dem Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin, den unterschiedlichen Angeboten und den aufgezeigten Alternativen fußen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben der beteiligten Zeuginnen und der Amtssachverständigen und decken sich auch mit den im behördlichen Akt inneliegenden Dokumentationen. Mit den Ausführungen des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin, seine Tochter sei vom DD und der belangten Behörde unter Druck gesetzt worden, vermochte dieser nicht durchzudringen. Die Zeuginnen und die Amtssachverständige zeigten mit ihren Ausführungen ein komplett gegenteiliges Bild auf.
Die Feststellungen zum Ziel der Berufsvorbereitung und insbesondere dazu, dass dieses derzeit nicht erreicht werden kann, ergeben sich aus der nachvollziehbaren und schlüssigen sozialarbeiterischen Stellungnahme der Amtsachverständigen JJ. Diese untermauerte Ihre schriftlichen Ausführungen mit ihrer Aussage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und diesen war nicht entgegenzutreten.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes (TTHG), LGBl Nr 32/2018, LGBl Nr 79/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 35
Widerruf, Anpassung und Einstellung von Leistungen und Zuschüssen
(1) Eine bereits gewährte bzw. laufende Leistung bzw. ein bereits gewährter Zuschuss ist zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass ihre Gewährung
a) durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen,
b) durch unwahre Angaben, oder
c) durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 34
herbeigeführt wurde.
(2) Der Widerruf einer Leistung bzw. eines Zuschusses ist rückwirkend von dem Tag an auszusprechen, ab dem die Leistung bzw. der Zuschuss zu Unrecht gewährt wurde. Der Widerruf wirkt längstens einen Zeitraum von fünf Jahren zurück; für die Berechnung dieser Frist ist der erste Tag des Monats, in dem die nach § 26 zuständige Stelle vom Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat, maßgeblich.
(3) Anstatt des Widerrufs kann auch eine Anpassung des Ausmaßes oder der Dauer der gewährten Leistung bzw. des gewährten Zuschusses vorgenommen werden. § 40 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(4) Eine laufende Leistung bzw. ein laufender Zuschuss ist einzustellen, wenn
a) sich bei der Erbringung herausstellt, dass die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben nicht gestärkt werden kann,
b) sich aufgrund neuer Erkenntnisse über die Art oder Schwere der Behinderungen oder die Möglichkeiten der Förderung des Menschen mit Behinderungen herausstellt, dass die Stärkung seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch eine andere Maßnahme oder eine Kombination von Maßnahmen besser erreicht werden kann,
c) der Mensch mit Behinderungen bei der Erbringung einer Leistung nicht im erforderlichen, ihm zumutbaren Ausmaß mitwirkt oder durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet,
d) aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse sonstige Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses wegfallen.
(5) In den Fällen des Abs. 4 lit. b und d kann statt der Einstellung auch eine Anpassung des Ausmaßes oder der Dauer einer gewährten Leistung bzw. eines gewährten Zuschusses vorgenommen werden.
(6) Die Beurteilung der im Abs. 4 lit. a bis d genannten Einstellungs- und Anpassungsgründe hat erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage und unter Berücksichtigung des Verlaufsberichts der Dienstleisterin zu erfolgen.“
V.Erwägungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2021, ZI. ***, wurde der Beschwerdeführerin auf Antrag nach den Bestimmungen des TTHG für den Zeitraum 15.09.2020 bis 31.08.2022 erstmals die Leistung Berufsvorbereitung gewährt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.03.2023, Zl KB-459-52446/145, für den Zeitraum 01.09.2022 bis 31.08.2025 die Verlängerung der Leistung Berufsvorbereitung zuerkannt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die bewilligte Leistung (Berufsvorbereitung) gemäß § 35 Abs 4 lit a TTHG zum 21.08.2023 aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse eingestellt.
§ 35 Abs 4 lit a TTHG sieht ausdrücklich vor, dass eine laufende Leistung einzustellen ist, wenn sich bei der Erbringung herausstellt, dass die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben nicht gestärkt werden kann.
Die Berufsvorbereitung zählt zu den Leistungen Arbeit–Tagesstruktur iSd § 11 TTHG. Diese Leistungen sollen Menschen mit Behinderungen bedarfsgerecht bei der Strukturierung des Tages unterstützen und fördern und/oder auf den Arbeitsmarkt vorbereiten. Durch die Leistung Berufsvorbereitung gemäß § 11 Abs 2 lit a TTGH sollen Menschen mit Behinderungen durch individualisierte, praxisorientierte Begleitung auf einen Beruf vorbereitet werden.
Die Verordnung der Landesregierung vom 30.05.2023 über nähere Bestimmungen für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährten Leistungen (TTHG-Leistungs-Verordnung) idF LGB. Nr. 94/2023 beschreibt in Anlage 8 die Leistung Berufsvorbereitung als Tagesangebot von Montag bis Freitag in einem Wochenausmaß von 25 bis 35 Stunden. Als Ziele der Berufsvorbereitung sind die berufliche Teilhabe und die Vermittlung auf den „ersten Arbeitsmarkt“ angeführt.
Die Beschwerdeführerin absolvierte die Berufsvorbereitung ab September 2020 im Café CC in Y. In Folge einer positiven sozialarbeitereischen Stellungnahme vom 17.11.2022 wurde die Verlängerung der Leistung gewährt.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit nicht mehr regelmäßig und seit Anfang Mai 2023 gar nicht mehr an der Berufsvorbereitung teilgenommen hat. Die längere Abwesenheit der Beschwerdeführerin führt dazu, dass das Ziel der Berufsvorbereitung, nämlich die Stärkung der Beschwerdeführerin am gesellschaftlichen Leben, nicht erreicht werden kann. Voraussetzung für die Erreichung dieses Zieles ist einerseits die regelmäßige Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Berufsvorbereitung und andererseits die vollständige Absolvierung der drei Säulen der Berufsvorbereitung.
Das Beweisverfahren hat zudem ergeben, dass es bei der Absolvierung der zweiten Säule (Fremdpraktika) immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen ist und das Ziel der Leistung nur erreicht werden kann, wenn alle drei Säulen absolviert werden.
Gemäß § 33 Abs 2 TTHG sind Leistungen, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, befristet für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren, der fünf Jahre nicht übersteigen darf.
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und somit der Einstellung der Leistung befand sich die Beschwerdeführerin am Ende des dritten Jahres der Berufsvorbereitung, welche ihr bis 31.08.2025 zuerkannt wurde. Es standen sohin lediglich noch zwei Jahre zur Verfügung, in welchen die Beschwerdeführerin durch individualisierte, praxisorientierte Begleitung auf einen Beruf vorbereitet werden sollte.
In Ermangelung einer Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Berufsvorbereitung liegt dezidiert eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse iSd § 35 Abs 4 lit a TTHG vor. Die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen, nämlich der Beschwerdeführerin, am gesellschaftlichen Leben kann durch die Leistung nicht (weiter) gestärkt werden.
Den Ausführungen der belangten Behörde, welche sich auf die schlüssige und nachvollziehbare sozialarbeiterische Stellungnahme stützen, ist sohin nicht entgegen zu treten.
Mit seinem Beschwerdevorbringen vermochte der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Seine Ausführungen waren nicht nachvollziehbar und zum Teil widersprüchlich, insbesondre im Hinblick darauf, dass er selbst in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 12.05.2023 in einem Verfahren nach dem TMSG ausführte, dass AA die Berufsvorbereitung beendet habe und sie dorthin auch nicht zurückkehren werde.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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