LVwG T LVwG-2024/31/0018-3; LVwG-2024/31/0019-3

LVwG-2024/31/0018-3; LVwG-2024/31/0019-3Landesverwaltungsgericht13.02.2024

Regest

Beschwerde gegen Strafhöhe<br/>Beeinträchtigung durch Alkohol<br/>Lenken trotz vorläufig abgenommenem Führerschein<br/>Nichtmelden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/0018-3; LVwG-2024/31/0019-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.31.0018.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen

das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.10.2023, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr (LVwG-2024/31/0018), sowie

das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.10.2023, ***, betreffend drei Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr (LVwG-2024/31/0019),

zu Recht:

A. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.10.2023, *** (LVwG-2024/31/0018):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 420,- zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.10.2023, *** (LVwG-2024/31/0019):

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 540,- zu Spruchpunkt 1. und Euro 50,- zu Spruchpunkt 2., sohin insgesamt Euro 590,-, zu leisten.

3. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3. wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 726,-- auf nunmehr Euro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche) herabgesetzt wird.

4. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 40,-- neu festgesetzt.

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.10.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1.Datum/Zeit: 15.07.2023, 21:00 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 2.100,00 19 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 99 Abs. 1a

0 Minute(n)Straßenverkehrsordnung 1960 -

StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

39/2013“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

Mit weiterem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.10.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1.Datum/Zeit:16.07.2023, 04:11 Uhr

Ort: **** Z, Kreuzung Adresse 3 / Adresse 4

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l.

2. Datum/Zeit: 16.07.2023, 04:13 Uhr

Ort: **** Z, Kreuzung Adresse 3 / Adresse 4

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Hausmauer der Volksschule "Franz-Fischer" touchiert, wobei diese an der Front beschädigt wurde.

3. Datum/Zeit: 16.07.2023, 04:07 Uhr

Ort: **** Z, Kreuzung Adresse 3 / Adresse 4

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Lenken von KFZ, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist.

Ihr Führerschein war zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994

2. § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

3. § 37 Abs. 1 i.V.m.§ 39 Abs. 5 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 2.700,00 21 Tage(n) 3 Stunde(n)§ 99 Abs 1 lit a

0 Minute(n)Straßenverkehrsordnung 1960 -

StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

39/2013

2. € 250,00 4 Tage(n) 19 Stunde(n)§ 99 Abs. 3 lit. b

0 Minute(n)Straßenverkehrsordnung 1960 -

StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

154/2021

3. € 726,00 13 Tage(n) 23 Stunde(n)§ 37 Abs 3 Zif 2 FSG

0 Minute(n)“

Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht gegen beide Straferkenntnisse gemeinsam erhobenen Beschwerde ersuchte AA um Reduktion der verhängten Geldstrafen, dies unter Hinweis darauf, dass er sich zum Zeitpunkt der Übertretungen in einem sehr schlechten psychischen Zustand aufgrund seiner persönlichen Situation befunden habe. Seine Frau habe ihn unerwartet am 1. August verlassen und sei mit einem anderen Mann weggegangen und seien ihm seine Kinder entzogen worden.

Aufgrund dieser Beschwerde wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte vor dem Hintergrund des § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden.

II.Rechtliche Grundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 122/2022 (StVO 1960), lauten wie folgt:

„§ 4. Verkehrsunfälle.

(…)

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(…)

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(…)

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

(…)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

(…)

b)wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,

(…)“

Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 121/2022, von Relevanz:

„Strafbestimmungen

Strafausmaß

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(…)

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

(…)

2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

(…)

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

§ 39.(…)

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.

(…)“

III.Rechtliche Erwägungen:

Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe der verhängten Geldstrafen richtet, ist der Schuldspruch der angefochtenen Straferkenntnisse bereits in Rechtskraft erwachsen.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geldstrafen zu prüfen. Bekämpfte der Beschuldigte nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Verfahrens nur die Frage der Strafbemessung (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen diesbezüglichen Verhältnissen auszugehen war.

Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bekanntermaßen eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellt und die belangte Behörde daher auch zu Recht auf einen nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der diesbezüglichen Verwaltungsübertretungen am 15.7.2023 und 16.7.2023 verweist.

Bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass er sich durch eine derart massive Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzt.

Selbiges gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 16.7.2023, obwohl sein Führerschein erst gut sechseinhalb Stunden zuvor vorläufig abgenommen wurde, wiederum ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat.

Hinsichtlich der nicht unverzüglichen Meldung der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden war der Unrechtsgehalt erheblich. Zweck des § 4 Abs 5 StVO ist es, den an einem Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, die Schadensregulierung ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten betreiben zu können.

Durch die in Rede stehende Übertretung wurde dieses Schutzziel in einem beträchtlichen Ausmaß unterlaufen, zumal der Beschwerdeführer nur durch das Dazwischentreten zweier zufälliger Augenzeugen der Verursachung des gegenständlichen Verkehrsunfalles überführt werden konnte.

Mildernd war nichts zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist und mehrere Strafvormerkungen aufweist. Erschwerend war bei den Alkoholfahrten zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Sommer 2019 eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs 1 und 99 Abs 1 lit a StVO (damals verhängte Geldstrafe: Euro 3.000,-) gesetzt hat.

In Anbetracht des bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l am 15.7.2023 um 21:00 Uhr und von 0,89 mg/l am 16.7.2023 um 4:11 Uhr jeweils zur Anwendung gelangenden Strafrahmens nach § 99 Abs 1 lit a StVO von Euro 1.600,- bis Euro 5.900,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen von 2 bis 6 Wochen, ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafen von Euro 2.100,- bzw Euro 2.700,- unter Berücksichtigung der massiven einschlägigen Strafvormerkung aus dem Jahr 2019 schuld- und tatangemessen festgesetzt wurden.

Selbiges gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub die nächstgelegene Polizeidienststelle verständigt hat, wobei diesbezüglich der Strafrahmen gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO bis Euro 726,- reicht.

Hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz vorläufig abgenommenem Führerschein am 16.7.2023 um 4:07 Uhr gilt zu vergegenwärtigen, dass die Mindeststrafe für ein solches Delikt gemäß § 37 Abs 3 Z 2 FSG Euro 363,-- beträgt.

Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er ein solches Verhalten als weniger verwerflich ansieht, als das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung, für das § 37 Abs 4 Z 1 FSG eine Mindeststrafe von Euro 726,- vorsieht. Diesbezüglich konnte daher eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf nunmehr Euro 400,- erfolgen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Straferkenntnisse unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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