LVwG T LVwG-2023/15/2310-4

LVwG-2023/15/2310-4Landesverwaltungsgericht12.02.2024

Regest

Zustellung<br/>Rechtshilfe<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/15/2310-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.15.2310.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.08.2023, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 26.07.2023 gegen die Strafverfügung vom 01.02.2023, Zl ***, gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

Festgehalten wird, dass die belangte Behörde am 01.02.2023 eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer gerichtet hat. Die belangte Behörde hat zunächst noch versucht, diese Strafverfügung dem Beschwerdeführer unmittelbar in Deutschland zuzustellen. Zumal eine unmittelbare Zustellung nicht möglich gewesen ist, hat die belangte Behörde nach einer entsprechenden Wohnsitzerhebung beim Einwohnermeldeamt in ***** X die Strafverfügung abermals im Wege eines Rechtshilfeersuchens gemäß den Art 10 bis 13 des Amts- und Rechtshilfevertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich zugestellt. Daraufhin wurde von der Regierung der W eine Zustellurkunde übermittelt, in welcher der Versuch der Zustellung der Sendung dokumentiert ist. Weil die Übergabe des Schriftstückes in der Wohnung/Geschäftsraum nicht möglich war, hat das deutsche Zustellorgan das Schriftstück in den zur Wohnung gehörendem Briefkasten eingelegt. Das Datum der Einlegung in den Briefkasten ist auf der Zustellurkunde mit dem 28.06.2023 dokumentiert. Vom rechtsfreundlich vertretenden Beschwerdeführer wurde sodann mit Email-Nachricht vom 26.07.2023 ein Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Daraufhin hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid erlassen.

Im Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung abwesend und erst am 20.07.2023 zu seinem Wohnsitz zurückgekehrt sei. So sei er in der fraglichen Zeit als Lkw-Lenker im internationalen Güterverkehr tätig und aus diesem Grund mehrere Wochen von seinem Wohnsitz abwesend gewesen. Gleichzeitig wurde in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 22.11.2023 den Parteien des Verfahrens unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2003, Zl 2000/03/0320 mitgeteilt, dass zur Folge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die behauptete Ortsabwesenheit von der Abgabestelle in Deutschland im vorliegenden Fall nicht relevant sei und die belangte Behörde daher den Einspruch zurecht als verspätet zurückgewiesen habe. Betreffend den in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde festgehalten, dass zur Entscheidung darüber nach Entscheidung über den Hauptantrag gemäß § 33 Abs 3 und 4 VwGVG die Behörde zuständig ist.

Daraufhin hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit einem weiteren Schriftsatz vom 11.12.2023 vorgebracht, dass sich der vorliegende Fall insofern vom Sachverhalt, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2003, Zl 2000/03/0320 zugrunde gelegen sei, unterscheide, als die Abwesenheit des Beschwerdeführers mit der in der zitierten Entscheidung behandelten Abwesenheit nicht vergleichbar sei. So sei in der zitierten Entscheidung ein Straferkenntnis durch Niederlegung zugestellt worden. Dort sei der Beschwerdeführer auch innerhalb der Rechtsmittelfrist an den Ort der Niederlegung zurückgekehrt. Die Ortsabwesenheit, auf die sich der VwGH beziehe, sei daher nicht mit der Ortsabwesenheit vergleichbar, die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geendet habe. Verwiesen wurde dabei ausdrücklich auf § 4 Abs 2 des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). So ergebe sich aus der Zustellurkunde, dass der Beschwerdeführer erst acht Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Abgabestelle zurückgekehrte und die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt somit nicht anwendbar sei. Vielmehr sei das deutsche Verwaltungszustellungsgesetz zu berücksichtigen, das besage, dass ein Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gelte, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei. Da das Dokument dem Beschwerdeführer erst am 20.07.2023 zugegangen sei, sei erst zu diesem Zeitpunkt wirksam zugestellt worden. Daraus folge, dass der am 26.07.2023 erfolgte Einspruch rechtzeitig gewesen sei. Ausdrücklich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

II.Sachverhalt:

Nachdem die belangte Behörde die Strafverfügung am 01.02.2023 nicht unmittelbar durch die Post zustellen konnte, hat sie gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen die zuständige Regierung der W mit Schreiben vom 02.06.2023 ersucht, die Strafverfügung an den Beschwerdeführer durch die Post mit Postzustellurkunde zuzustellen. Daraufhin wurde eine Zustellung mit Zustellurkunde durch Einlegung in den zur Wohnung des Beschwerdeführers gehörenden Briefkasten am 28.06.2023 durchgeführt. In weiterer Folge wurde dann mit Email-Nachricht vom 26.07.2023 ein Rechtsmittel gegen diese Strafverfügung erhoben.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind nicht strittig.

IV.Rechtslage:

VStG

§ 49

„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.“

Zustellgesetz

„§ 11

Besondere Fälle der Zustellung

(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

[…]“

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen

„IV. ABSCHNITT

Zustellungen

Art. 10 (1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.“

W Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

(VwZVG)

„Art. 1 (1) Die Behörden des W und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), stellen nach den Vorschriften dieses Hauptteils zu. Im Widerspruchsverfahren wird nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.“

Deutsches Verwaltungszustellungsgesetz

„§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.“

Deutsche Zivilprossordnung

„§ 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,

2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.“

V.Erwägungen:

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den Einspruch gegen die zuvor erlassene Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel.

Festgehalten wird, dass nachdem eine unmittelbare Zustellung der Strafverfügung durch die Post nicht möglich gewesen ist, eine Zustellung der Strafverfügung im Rechtshilfeweg gemäß den Bestimmungen des Art 10 Abs 1 des Vertrages zwischen der Rebuplik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfen in Verwaltungssachen erfolgt ist. Die belangte Behörde hat dabei ausdrücklich um Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde ersucht.

Zu Folge des § 11 Abs 1 Zustellgesetz war im vorliegendem Fall die Zustellung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, vorzunehmen.

Dazu wird zunächst festgehalten, dass keine unmittelbare Zustellung durch die Post erfolgt ist, sondern eine Zustellung gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfen in Verwaltungssachen. Die Zustellung ist dabei in W erfolgt. Gemäß Art 1 Abs 1 zweiter Satz des W Verwaltungszustellungs- und vollstreckungsgesetzes ist im Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Als Widerspruchsverfahren gelten ua auch Rechtsmittelverfahren in Verwaltungssachen. Insofern war im vorliegenden Fall bei einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde § 3 des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes – welches im Übrigen eine wortgleiche Regelung wie Art 3 des W Verwaltungszustellungs- und vollstreckungsgesetzes enthält – zu berücksichtigen. Demnach gelten nach § 3 Abs 2 leg cit für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 der deutschen Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 180 der deutschen Zivilprozessordnung regelt, dass wenn eine Zustellung nach § 178 Abs 1 Nr 1 oder 2 (dies betrifft Fälle der Ersatzzustellung durch Übernahme durch eine andere Person) nicht ausführbar ist, das Schriftstück in einer zur Wohnung gehörenden Briefkasten einzulegen ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zustellvermerk auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes ist das Datum der Zustellung. Ist die Sendung zulässiger Weise in den Briefkasten eingelegt worden, so wird die Zustellung mit dem Zeitpunkt des Einlegens in den Briefkasten fingiert; die fehlende Kenntnis des Zustellungsadressat davon ist rechtlich nicht erheblich (vgl Engelhardt/App/Schlattmann, VwVG/VwZG Kommentar, 11. Auflage, Seite 215).

Festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall ausdrücklich eine Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde vorgenommen wurde. Insofern ist § 3 Verwaltungszustellungsgesetz maßgeblich und nicht wie vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 11.12.2023 ausgeführt § 4 Verwaltungszustellungsgesetz, welche eine Zustellung durch die Post mittels Einschreiben vorsieht und eben nicht eine Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 29.01.2003, 2000/03/0320 festgehalten hat, ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage der Zustellung deutsches Recht anzuwenden. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits unter Hinweis auf die deutsche Judikatur ausgesprochen, dass eine vorübergehende Abwesenheit die Wirkung der Zustellung nicht verhindert (vgl VwGH 18.03.1998, 96/03/0030) und dass es sich bei einer berufsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers als Fernfahrer um eine derartige vorübergehende Abwesenheit von seiner Wohnung handelt.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zurecht den am 26.07.2023 eingelangten Einspruch gegen die am 28.06.2023 zugestellte Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gemäß § 44 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der EMRK, noch Artikel 47 der GRC entgegenstehen.

Festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall die Frage zu klären war, welche Wirkung der Zustellung durch Einwurf in den Postkasten nach den Vorschriften des deutschen Zustellrechts zukommt und inwiefern vor diesem Hintergrund das Rechtsmittel als verspätet oder rechtzeitig zu beurteilen ist. Dabei handelt es sich ausschließlich um eine Rechtsfrage, die keiner weiteren Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurfte. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall somit der Hauptantrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2023 erledigt wurde. Über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat, zumal dieser Wiedereinsetzungsantrag bei der belangten Behörde eingebracht wurde, gemäß § 33 Abs 3 VwGVG die belangte Behörde zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zu den maßgeblichen Rechtsfragen insbesondere auf die bereits in der Begründung zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.01.2003, 2000/03/0320 sowie vom 18.03.1998, 96/03/0030 verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.