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LVwG-2023/42/0444-3•LVwG T LVwG-2023/42/0444-3
LVwG-2023/42/0444-3Landesverwaltungsgericht07.02.2024
COVID-19<br/>Demonstration<br/>FFP2-Maske<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 05.12.2022, GZ: ***, betreffend einer Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 150,00 auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabgesetzt wird.
Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird mit Euro 10,- neu festgesetzt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe am 16.01.2022 um 14:18 Uhr als Teilnehmer einer Demonstration in Y, Adresse 2, keine Maske gemäß § 14 Abs 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, getragen. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, eine Strafe in der Höhe von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, unter anteiliger Vorschreibung von Verfahrenskosten.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die angelastete Verwaltungsübertretung nicht vorläge.
Mit Schreiben vom 07.02.2024 schränkte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er zwischenzeitlich in sich gegangen sei und zur Erkenntnis gekommen wäre, dass er die Maske tragen hätte müssen. Die verhängte Strafe sei angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aber zu hoch.
Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, erwuchs der Tatvorwurf des Straferkenntnisses in Rechtskraft. Das Landesverwaltungsgericht Tirol prüfte somit ausschließlich die verhängte Strafhöhe.
§ 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-MG sieht einen Strafrahmen bis zu € 500,00 (Ersatzfreiheitstrafe bis zu einer Woche) vor.
Im gegenständlichen Fall war strafmildernd die Einsichtigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Einschränkung des Rechtsmittels auf die Strafhöhe - und zwar noch vor Beweisaufnahme in Form der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit Zeugeneinvernahme - zu berücksichtigen. Strafmildernd war weiters die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (und auch sein Wohlverhalten seit Begehung der angelasteten Tat), straferschwerend hingehend nichts zu werten.
Auch wenn das Verschulden des Beschwerdeführers an der Übertretung als nicht gering zu bewerten ist und auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts (Schutz der Gesundheit der Menschen) nicht gering ist, erscheint dem Gericht die verhängte Geldstrafe auch wegen der bescheidenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zu hoch.
Aus all den vorgenannten – zum Teil erst im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen –Gründen, erscheint dem Gericht die von der belangten Behörde verhängte Strafe bei erstmaliger Übertretung der angelasteten Strafnorm doch zu hoch. Die über den Beschwerdeführer nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint dem Gericht hingegen tat- und schuldangemessen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei der Frage der Festsetzung der Strafhöhe um eine Ermessensfrage und damit nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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