projekte
LVwG-2023/40/1942-4•LVwG T LVwG-2023/40/1942-4
LVwG-2023/40/1942-4Landesverwaltungsgericht06.02.2024
Individuelle Befähigung<br/>Arbeitsprobe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.06.2023, Zl ***, betreffend die Nichtfeststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ gemäß § 94 Z 22 GewO 1994, eingeschränkt auf Herrenfriseur,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 05.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Friseur (nur Herrenfriseur)“. Diesem Antrag waren ein Dokument der Handwerksbestätigung vom 03.05.2023, in welcher die Tätigkeit bei Herrn BB in Syrien über 5 Jahre bestätigt wird sowie ein Versicherungsdatenauszug, aus welchen die Beschäftigung seit 02.12.2016 bei CC hervorgeht, angeschlossen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen über die Selbstständigkeit in Syrien sowie Unterlagen über eine entsprechende Ausbildung auf dem Niveau einer Lehrabschlussprüfung und Nachweise über kaufmännische Kenntnisse nachzubringen.
Mit Eingabe vom 19.06.2023 wurde vom Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach er die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in Syrien bei der Gemeinde mündlich angezeigt und daraufhin jährlich seine Kommunalsteuer (ohne Rechnungsbeleg) entrichtet habe. Eine Lizenz sei ihm seitens der syrischen Behörde nie ausgestellt worden. Nach Erhalt seines Zertifikats zum Führen eines Friseursalons in Syrien 2002 habe er mit seinem Bruder gemeinsam den Friseursalon „DD“ gegründet und geführt. 2007 habe er ein Zertifikat erhalten, das ihm weltweilten Berufszugang zur selbständigen Tätigkeit als Friseur gewähre. Diese Zertifikate würden bereits vorliegen. Von 2002 bis 2013 habe er den Salon gemeinsam mit seinem Bruder geführt, der den Salon bis heute betreibe. Eine Bestätigung seines Bruders sei beigefügt. Schriftliche Aufzeichnungsunterlagen zu seiner selbständigen Tätigkeit habe er nicht bekommen können. Er erkläre daher an Eides statt, dass er von 2002 bis 2013 als Friseur in Syrien selbständig tätig gewesen sei.
Weiters wurde ein Arbeitszeugnis des Friseursalons CC, Z vom 19.06.2023 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter und Herrenfriseur (Haare schneiden und Bart und Kassieren und Augenbraun und Terminaufnahme und Kundenbetreuung) tätig war. Weiters wurden Arbeitsbestätigungen für seine Tätigkeit als Friseur zwischen 01.08.2013 und 01.05.2015 sowie Fotos vom Salon in Syrien übermittelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2023, Zl ***, wurde festgestellt, dass zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen worden seien und Herr AA somit die individuelle Befähigung für dieses Gewerbe nicht besitze. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass wenn man von einer Richtigkeit und Echtheit der vorgelegten Dokumente/Urkunden im Sinne des Antragsstellers ausgehe, sei weder die Zeit als Angestellter noch jener als Selbständiger in Syrien als mit österreichischen Standards vergleichbar anzurechnen. Es ergäbe sich zudem ein Widerspruch über die Tätigkeit in Syrien, da in der eidesstattlichen Erklärung die Selbstständigkeit und im Arbeitszeugnis des Bruders die Unselbständigkeit bestätigt bzw erklärt werde. Lediglich die Praxis als Friseur beim Herrenfriseur Sari in **** Z im Zeitraum vom 02.12.2016 bis 19.06.2023 könne als fachliche Tätigkeit angerechnet werden. Unterlagen über eine Ausbildung auf zumindest dem Niveau einer Lehrabschlussprüfung hätten nicht vorgelegt werden können. Die kaufmännischen Kenntnisse auf Basis einer Unternehmerprüfung seien von seitens des Antragstellers nicht nachgewiesen worden. Alleine die Praxis im Ausmaß von ca 6,5 Jahren sei nicht ausreichend zur Erteilung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er im Zuge seiner Ausbildung in Syrien 2002 ein Zertifikat für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Friseur (beschränkt auf Syrien) erworben habe. Im selben Jahr habe er sich mit einem Friseursalon in Y, Syrien, selbständig gemacht. Der Salon sei von ihm und seinem Bruder in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben worden. Im Jahr 2007 habe er ein Zertifikat erworben, das ihm den weltweiten Zugang zum Gewerbefriseur ermögliche. Von 2002 bis 2013 habe er den Friseursalon in Y selbständig betrieben. 2013 sei er im Zuge des Krieges über die Türkei nach Österreich geflüchtet. Der Salon in Y werde derzeit von seinem Bruder allein betrieben. Aufgrund der Kriegsführung sei es ihm nicht möglich gewesen, von den syrischen Behörden Unterlagen über seine Selbständigkeit zu erhalten. Über die eidesstattliche Erklärung und die Bestätigung seines Bruders könne er seine durchgehend 11 Jahre andauernde Selbständigkeit nachweisen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer angeboten, eine „Arbeitsprobe“ über die Wirtschaftskammer Tirol dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen.
Mit Eingabe vom 31.01.2024 wurde ein Gutachten über die fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Zuge der individuellen Befähigung mittels Arbeitsprobe/informativer Befragung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 05.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ gemäß § 94 Z 22 GewO 1994, eingeschränkt auf Herrenfriseur.
Vorgelegt wurde ein Dokument der Handwerksbestätigung Damaskus vom 03.05.2023, wonach der Beschwerdeführer bei BB im Beruf Haarschnitt für Männer für 5 Jahre tätig war. Weiters liegt ein Zeugnis des Friseursalons CC, **** Z vor, wonach der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter und Herrenfriseur von 02.12.2016 bis 19.06.2023 tätig war. Weiters liegt ein Dienstzeugnis des Friseursalons CC, **** Z, ohne Datum vor, wonach der Beschwerdeführer als Facharbeiter Herrenfriseur seit 02.12.2016 tätig ist.
Weiters liegt eine Bestätigung des EE vor, wonach Herr AA von 1998 bis 2002 als Herrenfriseur in Y gearbeitet habe. 2002 habe er ein Zertifikat als Herrenfriseur bekommen und 2002 bis 2013 ein eigenes Geschäft in Syrien geführt. 2007 habe er ein internationales Zertifikat als Herrenfriseur bekommen.
Weiters liegt ein Gutachten der Wirtschaftskammer Tirol vom 31.01.2024 vor, wonach im Zuge einer Arbeitsprobe der Haarschnitt im Gesamten unsauber, die Kontur auf der rechten Seite nicht berücksichtigt wurde, da das Model auf dieser Seite eine Deformierung des Ohres hatte. Der Oberkopf hatte keine erkennbare Führungslinie und war sehr unsauber. Die Fönfrisur wurde mit viel Wachs und Spray in Form gebracht, Föntechnik war keine erkennbar. Gesamte Zeit für Schnitt mit Fönfriseur und Styling 51 Minuten. Die geleistete Arbeit entsprach nicht den Anforderungen. Die Rasur war bis auf ein paar Stellen sauber. Die geleistete Arbeit entsprach den Anforderungen. Die Farbe wurde ohne erkennbares Konzept aufgeklatscht. Das Diagnoseblatt war falsch und mit falschen Angaben zur derzeitigen Haarfarbe des Models aufgefüllt. Das Model wurde vor dem Färben gewaschen, was gegen alle Regeln des Haarfärbens spricht. Es wurde nur der Oberkopf mit Farbe ohne Konzept eingestrichen. Die Strähnen wurden nach dem Abschwemmen der Haarfarbe auf unsachgemäßer Art irgendwo am Oberkopf aufgetragen. Kein Aufemulgieren der Farbe. Kein saurer Abschluss. Die geleistete Arbeit entsprach nicht den Anforderungen. Augenbrauen und Wimpernfärben: die Wimpern ohne Cremeschutz dafür mit der Haarfarbe und 6% was gänzlich unmöglich ist und vor allem gefährlich für die Augen und deren Schleimhäute. Die Augenbrauenfarbe wurde sehr unsauber aufgetragen. Die Einwirkzeit betrug 18 min. Die geleistete Arbeit entsprach nicht den Anforderungen. Auch ist die Durchführung gesundheitlich bedenklich und zeigt auf, wie wichtig das duale Ausbildungssystem ist. Die Maniküre war zu keinem Zeitpunkt entsprechend den Anforderungen. Keine Desinfektion, kein Fingerbad. Die geleistete Arbeit entsprach nicht den Anforderungen. Die Anforderungen am Technikkopf wurden auf je ein Drittel reduziert. Grund dafür war die Zeitvorgabe, die bei vollem Zeitumfang nicht eingehalten werden konnte. Die Dauerwelle wurde fachlich unsachgemäß und schlampig erstellt. Die Spitzen waren geknickt und die Passes unregelmäßig und zu dick. Die schon reduzierte Arbeitsvorgabe wurde nicht erfüllt. Die Strähnen wurden schlampig und sehr unregelmäßig erstellt. Die Zeitvorgabe konnte trotz Reduktion der Arbeitsvorgabe nicht eingehalten werden. Die geleistete Arbeit entsprach nicht den Anforderungen.
Der Beschwerdeführer wurde zu den Themen: Farbelehre, Hygiene, Unfallverhütung geprüft. Der Beschwerdeführer konnte die gestellten Fragen nur teilweise im Beisein eines Übersetzers beantworten. Es wurden auch die geleisteten Arbeiten besprochen und die Defizite angesprochen. Der Beschwerdeführer konnte die Sachverständigen nicht von seinen Fachkenntnissen überzeugen. Aufgrund der Arbeitsprobe/informativen Befragung kommt der unterfertigte Sachverständige zur Überzeugung, dass die für das angestrebte Gewerbe erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht vorliegen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem Gutachten der Wirtschaftskammer Tirol vom 31.01.2024 über die Arbeitsprobe bei der Wirtschaftskammer Tirol. Insbesondere das Gutachten der Wirtschaftskammer Tirol zeigt schlüssig und nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf eine Rasur überzeugen konnte. Die übrigen an ihn gestellten Aufgaben konnte der Beschwerdeführer nicht zufriedenstellend erledigen.
Auch wenn der Beschwerdeführer wiederholt darauf hinweist, dass er in Syrien selbständig gewesen wäre und diesbezüglich eine Bestätigung seines Bruders vorlegt, kommt das Verwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass diesen Angaben kein Glauben geschenkt werden kann. Vor allem in Verbindung mit der eindeutig negativen Bewertung durch die Wirtschaftskammer Tirol konnte der Beschwerdeführer nicht die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen für das in Aussicht genommene Gewerbe, wenn auch eingeschränkt auf Herrenfriseur, nicht nachweisen.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, GewO 1994, BGBl. Nr 1994 in der geltenden Fassung lauten:
„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
§ 18
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.
Individueller Befähigungsnachweis
§ 19
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 94
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)
§ 109
(1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher nur dann weiter ausüben, wenn sie
1. nachweisen, dass sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben und
2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 angezeigt haben.
§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben.
(3) Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42) vorbehalten.
(4) Piercen im Sinne des Abs. 3 ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.
(5) Tätowieren im Sinne des Abs. 3 ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-Up.
(6) Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion, zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Haarentfernung mittels Laser berechtigt.“
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung), BGBl Nr 47/2003 in der geltenden Fassung lautet:
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und
b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat am 05.06.2023 bei der belangten Behörde die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe Friseur, eingeschränkt auf Herrenfriseur, beantragt und in weiterer Folge die auf Sachverhaltsebene bereits festgestellten Nachweise und Bestätigungen vorgelegt.
Die vorhin zitierte Friseure- und Perückenmacher-Verordnung liegt im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 die formellen Zugangsvorrausetzungen zur Ausübung des Gewerbes fest.
Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, kann die Befähigung nach § 19 GewO 1994 auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Antragsteller durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individuelle Befähigung).
Beim individuellen Befähigungsnachweis wird demnach der gemäß § 18 Abs 1 leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind.
Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der für den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden (Zugangsvoraussetzungen) erfolgen (vgl VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163).
Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur dann belegt werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) Das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie in den erwähnten Vorschriften (VwGH 18.05.2005, Zl 2004/04/0188 und viele andere).
Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden.
Gegenständlich bilden den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung daher die Inhalte der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung. Zeugnisse über eine ununterbrochene mindestens 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger bzw Zeugnisse über eine ununterbrochene mindestens 3-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und eine mindestens 5-jährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger konnten vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft nachgewiesen werden. Die Bestätigungen aus Syrien betreffend die Führung eines Salons mit seinem Bruder können nicht glaubhaft nachweisen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine selbständige Tätigkeit in Syrien ausgeübt hat.
Die individuelle Befähigung stellt keine einfachere, sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Zweck der Bestimmung ist, den beruflichen Zugang auf verschiedene Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll.
Die Behörde hat daher den Bildungsgang des Beschwerdeführers mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung im Sinne des § 19 GewO 1994 nicht getroffen werden.
Demnach sah es das Landesverwaltungsgericht Tirol als praktikabel an, im Zuge einer Arbeitsprobe die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers unter Beweis zu stellen.
Diesbezüglich kann auf das vorliegende Gutachten der Wirtschaftskammer Tirol vom 31.01.2024 verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer gerade nicht über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die selbständige Tätigkeit als Friseur erforderlich sind. Auch wenn der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung lediglich eingeschränkt für das Gewerbe des „Herrenfriseurs“ festgestellt haben möchte, bleibt seitens des Verwaltungsgerichtes festzuhalten, dass für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, mag diese auch eingeschränkt sein, zumindest in diesem Bereich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen gewesen wären. Gerade die Feststellung der Wirtschaftskammer Tirol, dass der Haarschnitt im Gesamten unsauber war, der Oberkopf keine erkennbare Führungslinie und sehr unsauber war und die Fönfrisur mit viel Wachs und Spray in Form gebracht wurde und keine Föntechnik erkennbar war, lässt daher, gemessen am Berufsprofil bzw Berufsbild des Lehrberufes Friseur (Stylist) nach der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Friseur, BGBl II Nr 135/2019, zweifelsfrei erkennen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich gerade nicht über die entsprechenden Kenntnisse in Bezug zum Beispiel auf das Gestalten von Frisuren die Durchführung von Farbveränderungen von Haaren mittels verschiedener Applikationstechniken verfügt. Betrachtet man weiters lediglich die Inhalte der Lehrabschlussprüfung, so fällt auf, dass zum Beispiel die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt, Kenntnisse der Unfallgefahren, Kenntnisse zum Schutz des Lebens und der Gesundheit einschließlich der Vorschriften zur Hygiene und Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze nicht nachgewiesen werden konnten. Darüber hinaus konnte auch kein Nachweis in Bezug auf Kenntnisse in rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht in Bezug auf die selbständige Führung eines Gewerbebetriebes nachgewiesen werden. Kaufmännische Kenntnisse konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise nachweisen.
Auch wenn der Beschwerdeführer über eine jahrelange Praxis verfügt, ist jedoch festzuhalten, dass er nicht über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die für die Feststellung einer individuellen Befähigung für das Gewerbe der Friseure (§ 94 Z 22 GewO 1994) erforderlich wären, verfügt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.