LVwG T LVwG-2024/49/0114-2

LVwG-2024/49/0114-2Landesverwaltungsgericht05.02.2024

Regest

Entschädigung/Vergütung für Verdienstentgang Arbeitnehmereigenschaft<br/>Weisungsgebundenheit<br/>Wesentlich beteiligter Gesellschafter kein Arbeitnehmer<br/>100 % Beteiligung an GesmbH<br/>Antragsumdeutung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/49/0114-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.0114.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner – aufgrund des Vorlageantrages vom 29.12.2023 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.12.2023, *** – über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Y, vertreten durch BB, Museumstraße 21, 6020 Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.9.2023, ***, betreffend eine Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) den von der AA (Beschwerdeführerin) am 23.1.2022 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für Unselbstständige aufgrund der behördlichen Absonderung des CC, Adresse 2, **** Y, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, für den Zeitraum vom 24.11.2021 bis 7.12.2021 (Bestätigung der belangten Behörde vom 9.12.2021, ***), in Höhe von € 2.755,00 gemäß §§ 7 und 32 EpiG ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, § 32 Abs 3 EpiG sehe zwar einen Übergang des Anspruches auf Vergütung gegenüber dem Bund vor, allerdings nur für Arbeitnehmer, deren Entgelt vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszubezahlen sei. Ein derartiger Übergang des Anspruchs auf Vergütung sei für selbständig Erwerbstätige jedoch nicht vorgesehen. Nachdem CC 100 % der Anteile an der Beschwerdeführerin halte, gelte er gemäß § 22 Z 2 EStG als selbständig erwerbstätige Person.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, für die Beurteilung, ob jemand als Dienstnehmer zu qualifizieren sei oder nicht, sei § 22 Z 2 EStG nicht von Bedeutung. Abzustellen sei vielmehr auf § 47 Abs 1 EStG, welcher den Arbeitnehmerbegriff definiere. Unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018, sei unmissverständlich klargelegt worden, auch Gesellschaftergeschäftsführer (in der zitierten Entscheidung ein Gesellschaftergeschäftsführer mit einer 90%-Beteiligung an der juristischen Person) würden als Dienstnehmer qualifiziert werden und seien dazu verpflichtet, den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichfonds, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die Kommunalsteuer zu bezahlen. CC stehe in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin und sei sein Gehalt von ihr auch während der Dauer der Absonderung bezahlt worden. Das Beschäftigungsverhältnis von CC zur Beschwerdeführerin weise mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs 1 EStG auf. CC erhalte einen laufenden Arbeitslohn, er habe die Pflicht zur Erbringung der persönlichen Arbeitsleistung und einen fixen Arbeitsort samt eingeteilter Arbeitszeit inklusive fester Urlaubseinteilung. Er sei somit voll in den Organismus der Beschwerdeführerin integriert. Ein Unternehmerwagnis treffe CC nicht, sondern lediglich die Beschwerdeführerin. Des Weiteren sei vorzubringen, auch wenn man irrigerweise zur Annahme gelange, CC sei kein Arbeitnehmer, stehe ein Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 4 EpiG 1950 zu. Abs 4 leg cit sei unmissverständlich zu entnehmen, für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen sei eine Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Das wirtschaftliche Einkommen des CC spiegle sich insbesondere in seinem monatlich ausbezahlten Geschäftsführergehalt wider. Weitergehendes sei von der Beschwerdeführerin nicht begehrt worden. Das von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde übermittelte Formular sei eindeutig mit Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG 1950 überschrieben. Ein expliziter Hinweis auf einen bestimmten Absatz sei dem vorgefertigten Formular nicht zu entnehmen. Der Zusatz „für Unselbstständige“ sei ohne Belang und insbesondere auch im Hinblick mit der von der belangten Behörde nunmehr getroffenen Begründung irreführend. Bereits für mehrere Mitarbeiter seien von der Beschwerdeführerin entsprechende Anträge gestellt worden und habe sie hierfür die Vergütung des Verdienstentganges erhalten. Nachdem sich CC als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin sehe, was er auch tatsächlich sei (auf das monatliche Gehalt werde wiederholend hingewiesen) sei folgerichtig der eingereichte Antrag auf Entschädigung für Unselbstständige der belangten Behörde übermittelt worden. Aber auch wenn CC tatsächlich nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei, wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, entsprechend klare und eindeutige Formulare zur Verfügung zu stellen und die von ihr vertretene Rechtsansicht, wonach Gesellschaftergeschäftsführer nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren seien, entsprechend durch Hinweise zu erläutern. Zudem sei von der Beschwerdeführerin dem Zusatz in der Überschrift des vorgedruckten Formulars in der zweiten Zeile der Überschrift, nämlich „für Unselbständige“, kein besonderes Augenmerk geschenkt worden, sondern habe sie ihren Fokus auf „Verdienstentgang gem § 32 Epidemiegesetz“ gerichtet. Dass es verschiedene Formulare für die Beantragung des Verdienstentganges gebe, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen. Die unklare Ausdrucksweise der belangten Behörde könne nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Vielmehr sei durch den Antrag der Beschwerdeführerin unmissverständlich klar gewesen, ein Verdienstentgang nach dem EpiG werde begehrt. Zudem sei die belangte Behörde im Falle einer unrichtigen oder unvollständigen Antragstellung im Rahmen der sich aus § 13a AVG ergebenden Manuduktionspflicht dazu gehalten gewesen, entweder der Beschwerdeführerin binnen noch offenstehender Frist gemäß § 49 EpiG mitzuteilen, ein anderes Formular auszufüllen bzw hätte sie den Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend umzudeuten gehabt. Der unvertretenen Beschwerdeführerin konnte zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, es wäre ein anderes Formular auszufüllen gewesen, insbesondere zumal – wie bereits mehrfach ausgeführt worden sei – CC in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe und diese bereits zuvor gleichartige Anträge für weitere Arbeitnehmer gestellt gehabt hatte. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführerin die beantragte Vergütung des Verdienstentganges gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2023, ***, wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm §§ 7 und 32 EpiG ab. In der Begründung führte die belangte Behörde auszugsweise aus:

„Wenn die Partei vorbringen würde, dass der Anspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpiG auf sie übergegangen sei, da sie als Arbeitgeberin der abgesonderten Person den Vergütungsbetrag im Rahmen der Zahlung des Entgeltes ausbezahlt hat, so wäre dem Folgendes entgegenzuhalten:

§ 32 Abs. 3 EpiG sieht zwar einen Übergang des Anspruchs auf Vergütung gegenüber dem Bund vor, allerdings nur für Arbeitnehmer:innen, deren Entgelt vom/von der Arbeitgeber:in an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszubezahlen ist. Bei diesem dem/der Arbeitnehmer:in ausgezahlten Vergütungsbetrag handle es sich begrifflich nicht um (ein) Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der/die Arbeitgeber:in in Vorlage (§ 32 Abs 3 dritter Satz EpiG) trete (vgl. VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189).

Ein derartiger Übergang des Anspruchs auf Vergütung ist für selbständig Erwerbstätige jedoch nicht vorgesehen. Ein (öffentlich-rechtlicher) Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges kann (auch) nicht über eine zivilrechtliche Vereinbarung an die arbeitgebende juristische Person (vgl dazu Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Seite 394 f, Rz 1153 f) abgetreten werden (vgl. LVwG Vorarlberg vom 14.4.2022, LVwG-408-8/2022-R9).

Zum Vorhalt, wonach die Behörde CC zu Unrecht als Selbständigen klassifiziert hätte, § 22 EStG nicht von Bedeutung bzw. willkürlich angewendet worden sei und richtigerweise eine Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft nach § 47 EStG vorgenommen werden hätte müssen, ist Folgendes festzuhalten:

Nach § 32 EpiG gebührt eine Vergütung für einen aufgrund einer behördlichen Maßnahme erlittenen Vermögensschadens. In § 32 EpiG wird zwischen selbständig und unselbständigen Erwerbstätigkeiten unterschieden und wird für die jeweiligen Erwerbstätigkeiten eine unterschiedliche Berechnung des Verdienstentgangs vorgesehen. Die Behörde ist daher verpflichtet, eine Beurteilung vorzunehmen, ob es sich aus Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt; eine Beurteilung der Tätigkeit bzw. der Einkunftsart nach dem Einkommenssteuergesetz ist somit zweckmäßig.

Auch im Einkommenssteuergesetz wird (in § 2 EStG) zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und unselbständiger Arbeit unterschieden. Nach § 22 Z 2 2. Fall EStG fallen die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden unter den Begriff der selbständigen Einkünfte. Nach leg. cit ist eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.

Wie von der Behörde erhoben, hält der abgesonderte Geschäftsführer 100% der Anteile und ist damit im Sinne der obigen Ausführungen als wesentlich beteiligt zu qualifizieren.

Selbst wenn der von der Partei ins Treffen geführte § 47 EStG näher betrachtet würde, käme man aufgrund des zweiten Satzes (der Definition eines Dienstverhältnisses) zum selben Schluss, da die bestimmende Eigenschaft eines Dienstnehmers dessen persönliche Abhängigkeit vom Dienstgeber ist. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit um Umfang der Beteiligung an der GmbH abhängig. Ein Dienstverhältnis ist im vorliegenden Fall aufgrund der Definition in § 47 Abs. 2 3. Satz EStG ausgeschlossen.

Unabhängig von der anhand des EStG vorgenommenen Klassifizierung des verfahrensgegenständlichen Abgesonderten als selbständig erwerbstätige Person, wurde von den Höchstgerichten wiederholt ausgesprochen, dass für Gesellschafter-Geschäftsführer, die einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft haben, die Qualifikation als Arbeitnehmer mangels der persönlichen Abhängigkeit ausscheidet (vgl. OGH 17.10.2002, 8 ObA 68/02m, OGH 01.04.2009 9 Ob 79/08w). Das Höchstgericht hat dabei insbesondere ausgesprochen, dass „die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt wird, die vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch wenn die Beteiligung zwar geringer als 50% ist, dem Geschäftsführer aber auf Grund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus.“ (OGH 17.10.2002, 8 ObA 68/02m).

Auch wurde seitens des Höchstgerichts klargestellt, dass durch die Erlangung der Alleingesellschafterstellung an der GmbH durch eine Arbeitnehmerin endet deren Stellung als Arbeitnehmerin dieser GmbH, weil durch die Erlangung der Alleingesellschafterstellung an der GmbH die persönliche Abhängigkeit, die bestimmend für die Qualifikation als Arbeitnehmer ist, wegfällt. (vgl. OGH 10.07.2008, 8 ObS 3/08m.)

Basierend auf den obigen Ausführungen ist die Behörde daher in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zur Beurteilung gelangt, dass der verfahrensgegenständlich Abgesonderte selbständig erwerbstätig ist. Es wäre daher nur CC zum Einbringen eines Antrags legitimiert gewesen und konnten dessen Ansprüche auch nicht auf die Partei übergehen.

Dem Vorbringen, wonach anderen Anträgen der Partei (AA) stattgegeben worden sei und Vergütungen zuerkannt worden seien, weshalb auch der Antrag betreffend CC zu genehmigen sei, ist entgegen zu halten, dass die Behörde verpflichtet ist, den jeweiligen Sachverhalt bei jedem einzelnen Antrag zu prüfen. Dass die Behörde in anderen Fällen zur Einschätzung gelangt ist, dass Einkünfte aus unselbständiger Arbeit vorliegen, deren Vergütungsanspruch gem § 32 Abs 3 EpiG auf den Arbeitgeber übergegangen ist, hat keinerlei Auswirkungen auf den vorliegenden Fall.

Zum Vorhalt, die Behörde hätte, wenn der Antrag durch CC einzubringen gewesen wäre, den Antrag der AA entsprechend umdeuten müssen, ist folgendes entgegen zu halten:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl auch VwGH 6. 11. 2006, 2006/09/0094; 5.9.2008, 2005/12/0068; 3.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24.1.1994, 93/10/0192; 6.11.2001, 97/18/0160; 19.1.2011, 2009/08/0058; vgl auch VfSlg 17.082/2003). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang (vgl VwGH 18.6.1996, 94/04/0183; 21.12.2000, 2000/01/0057; 19.1.2011, 2009/08/0058; 19.3.2013, 2012/21/0082; ferner VwGH 29.1.1996, 94/16/0158; 20.2.1998, 96/15/0127; 30.6.2004, 2004/04/0014). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (VwSlg 10.179 A/1980; VwGH 20.10.2004, 2004/04/0105; 20.10.2011, 2009/11/0269; vgl auch VwGH 12.9.1996, 96/20/0530; 6.11.2006, 2006/09/0094; 3.10.2013, 2012/06/0185).

Aus dem Antrag vom 23.1.2022 geht unmissverständlich hervor, dass die Partei eine Vergütung für den während der Absonderung von Herrn CC geleisteten Geschäftsführerbezug begehrt. Der Parteiwille steht eindeutig fest.

Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung wäre es daher unzulässig, den verfahrensgegenständlichen Antrag in irgendeiner Form umzudeuten.

Die Beurteilung der Antragslegitimation erfolgt im Rahmen der Prüfung eingebrachten Antrags und ist es nicht Aufgabe der Behörde, über diese vorab und von Amts wegen zu manuduzieren.

Da die antragstellende Partei somit weder selbst abgesondert war noch ein Anspruch auf Verdienstentgang gem. § 32 EpiG auf diese übergehen konnte, besteht kein Entschädigungsanspruch.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass selbst wenn der Antrag von dem abgesonderten Gesellschafter-Geschäftsführer selbst gestellt worden wäre, dieser ebenfalls abzuweisen gewesen wäre, da der Geschäftsführerbezug im Absonderungsmonat zur Gänze ausbezahlt wurde und daher kein Verdienstentgang eingetreten ist.“

Mit Schriftsatz vom 29.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte darin die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. Des Weiteren teilte die Beschwerdeführerin mit, aus Ihrer Sicht sei eine mündliche Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Mit Schriftsatz vom 10.1.2024, ***, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol (AJ-Web Auskunftsverfahren Sozialversicherungsdaten vom 29.1.2024).

II.Sachverhalt

Für den Zeitraum vom 24.11.2021 bis 7.12.2021 (Bestätigung der belangten Behörde vom 9.12.2021, ***) sonderte die belangte Behörde CC gemäß § 7 EpiG als an SARS-CoV-2 (COVID-19) erkrankt ab.

Mit der Formularanwendung des Landes Tirol brachte die Beschwerdeführerin am 23.1.2022 einen „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für Unselbstständige“ für ihren abgesonderten Angestellten CC ein.

CC ist Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und war dies auch während des Absonderungszeitraumes. Er war und ist an der Beschwerdeführerin mit 100 % der Anteile an dieser GmbH beteiligt und damit Alleingesellschafter.

Das Gehalt des CC für die Monate November und Dezember 2021 wurde von der Beschwerdeführerin ausbezahlt. CC bezog im Jahr 2021 sein Gehalt brutto für netto. Er ist bzw war (im hier maßgeblichen Zeitraum) als selbständig Erwerbstätiger gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sozialversichert und erzielt(e) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere auch auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen im Vergütungsantrag (Lohnkonto, Gehaltsauszahlung). Der Umstand, dass CC mit 100 % der Anteile an der Beschwerde führenden GmbH beteiligt, deren Geschäftsführer und deshalb als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sozialversichert ist, ergibt sich aus dem im Behördenakt einliegenden Auszug aus dem Unternehmensregister vom 20.9.2023 und der AJ-Web-Abfrage vom 29.1.2023 und ist unstrittig.

IV.Rechtslage

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:

„Absonderung Kranker.

§ 7.

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

[…]

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

[…]

Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG), BGBl Nr 400/1988 idF BGBl I Nr 110/2023:

„Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

§ 22.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur

[…]

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

– Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

– Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

[…]

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

§ 47.

(1) Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Besteht im Inland keine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers gilt Folgendes:

a) für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (§ 25) ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben.

b) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) kann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden. Wenn die Abfuhr der Lohnsteuer erfolgt, sind die Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und der Arbeitgeber hat die Pflichten gemäß § 76 bis § 79, § 84 und § 87 wahrzunehmen;

c) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung gemäß § 84a zu übermitteln, außer es kommt lit. b zur Anwendung.

(Anm.: lit. d mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)

(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.

[…]“

V.Erwägungen

Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind. Im konkreten Fall steht fest, der geschäftsführende Alleingesellschafter CC war im Zeitraum von 24.11.2021 bis 7.12.2021 gemäß § 7 EpiG behördlich abgesondert. Ihm wurde im November und im Dezember 2021 von Seiten der Beschwerde führenden Gesellschaft ein Entgelt (weiter) ausbezahlt.

Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges auf § 32 Abs 3 EpiG. Demnach ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 ist vom Bund zu ersetzen. Damit geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Dies gilt gemäß Satz 1 der genannten Bestimmung für „Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen“. Dementsprechend ist im Rahmen des beantragten Vergütungsanspruches vorweg zu klären, ob die Person in einem Arbeitsverhältnis steht.

Als Arbeitsverhältnis wird dabei ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten (Arbeitnehmer) – insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten – ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute), die persönliche Fürsorgepflicht und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers, einschließlich der Kontrollunterworfenheit (vgl ua OGH, RS0021284).

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes wird die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch wenn die Beteiligung zwar geringer als 50% ist, dem Geschäftsführer aber auf Grund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus (OGH 17.10.2002, 8 ObA 68/02m). Der Oberste Gerichtshof stellte des Weiteren auch klar, durch die Erlangung der Alleingesellschafterstellung an der GmbH durch eine Arbeitnehmerin endet deren Stellung als Arbeitnehmerin dieser GmbH, weil durch die Erlangung der Alleingesellschafterstellung an der GmbH die persönliche Abhängigkeit, die bestimmend für die Qualifikation als Arbeitnehmer ist, wegfällt (OGH 10.7.2008, 8 ObS 3/08m). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in ständiger Rechtsprechung klar, jemand, der in einem Unternehmen in rechtlicher Hinsicht einen beherrschenden Einfluss ausübt, kann kein Dienstnehmer sein (vgl VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0038).

Verfahrensgegenständlich ist CC Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin. Unter Verweis auf die vorhin angeführte Judikatur und § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG liegt damit im Ergebnis eine wesentliche Beteiligung und somit ein beherrschender Einfluss von CC als Geschäftsführer auf die Beschwerdeführerin vor. Dies führt dazu, der Geschäftsführergehalt unterliegt Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Eine Qualifikation des Alleingesellschafter-Geschäftsführers als Arbeitnehmer und damit die Anwendbarkeit des § 47 Abs 1 EStG scheiden daher aus.

Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst aus, CC fehle die Weisungsgebundenheit, welche jedoch ein wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist. Zudem ist CC als Alleingesellschafter-Geschäftsführer wie festgestellt als selbständig Erwerbstätiger gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sozialversichert und einkommenssteuerpflichtig. Diese sozialversicherungsrechtliche sowie steuerliche Einordnung weist ebenso auf eine selbständige Tätigkeit hin. Aus diesem Grund erfolgt die Auszahlung des Lohnes auch brutto für netto und wurden unter Verweis auf das Lohnkonto des Jahres 2021 von der Beschwerdeführerin lediglich der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die Kommunalsteuer abgeführt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Entrichtung dieser Beiträge finden sich in § 2 lit a KommStG 1993, § 41 Abs 2 FLAG und § 122 Abs 8 WKG und werden in diesen Bestimmungen die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten (§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988) neben Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG stehen und freien Dienstnehmern iSd § 4 Abs 4 ASVG als „Dienstnehmer“ im Sinne dieser gesetzlichen Grundlagen zusammengefasst und bezeichnet. Diese in diesen gesetzlichen Grundlagen vorgenommene Zusammenfassung verschiedener „Beschäftigungsarten“ zu einem „Dienstnehmer-Begriff“ führt jedoch nicht zu einer Klassifizierung eines wesentlich Beteiligten an einer Kapitalgesellschaft als „Dienstnehmer“ und damit zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 47 Abs 1 und 2 EStG. In diesem Zusammenhang geht das Beschwerdevorbringen unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2004, 2003/13/0018, wonach nach Ansicht der Beschwerdeführerin in diesem Erkenntnis ein Gesellschaftergeschäftsführer (mit einer 90%-Beteiligung an der juristischen Person) als Dienstnehmer qualifiziert und dazu verpflichtet worden sei, den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die Kommunalsteuer zu bezahlen, ins Leere. Die Qualifizierung als Dienstnehmer erfolgte in diesem Erkenntnis „im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs 2 FLAG“.

Im Ergebnis scheidet der nach § 32 Abs 3 EpiG geltend gemachte Vergütungsanspruch aus.

Verfahrensgegenständlich bestand – wie die Beschwerdeführerin auch selbst in ihrer Beschwerde ausführte – aufgrund des unmissverständlichen Antrages der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG für Unselbstständige für den abgesonderten (aus Sicht der Beschwerdeführerin) Arbeitnehmer CC kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin eine Vergütung für den während der Absonderung von CC als Unselbstständigen geleisteten Geschäftsführerbezug begehrte. Diesbezüglich stand der Parteiwille nach dem objektiven Erklärungswert eindeutig fest, eine Umdeutung (§ 32 Abs 4 EpiG) war daher ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Nur wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185). In diesem Zusammenhang bestand daher auch von Seiten der belangten Behörde keine Verpflichtung mehr, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, ein anderes Formular zu verwenden.

Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (vgl in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse des LVwG Tirol vom 21.11.2022, 2022/45/2389, und vom 24.11.2022, LVwG-2022/20/2390-1, sowie die Erkenntnisse anderer Landesverwaltungsgerichte, wie zB LVwG Oberösterreich vom 23.8.2022, LVwG-752567/2/KHa; LVwG Salzburg vom 19.9.2022, 405-8/1511/1/9-2022; LVwG Vorarlberg vom 14.4.2022, LVwG-408-8/2022-R9).

VI.Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Beschwerdeführerin erachtete die zuvor in ihrer Beschwerde beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in ihrem Vorlageantrag für nicht mehr erforderlich. Auch die belangte Behörde stellte in ihrem Vorlageschreiben keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Erstens kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zweitens können Verwaltungsgerichte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt – ausschließlich die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin in Bezug auf den geschäftsführenden Gesellschafter (Beteiligungsausmaß 100 %) eine auf § 32 Abs 1 EpiG gestützte Entschädigung für den Verdienstentgang zusteht. Für das Landesverwaltungsgericht steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und war im Übrigen unstrittig. Es geht letztlich lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund konnte auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051) fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision zum einen etwa dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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