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LVwG-2023/39/0540-6Landesverwaltungsgericht05.02.2024
Nettogewicht lose Produkte<br/>Netze<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, pA BB GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17.01.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Maß- und Eichgesetz nach mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass es bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) mit „§ 43 Abs 1 Maß- und Eichgesetz, BGBl Nr 152/1950 idF BGBl I Nr 66/2021“ und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) mit „§ 63 Abs 1 Maß- und Eichgesetz, BGBl Nr 152/1950 idF BGBl I Nr 66/2021“ zu lauten hat.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde mit angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17.01.2023, Zl ***, wie folgt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 17.08.2021, 14:40 Uhr
Ort: **** X, Adresse 3
Funktion: verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Sie haben als laut Bestellungsurkunde vom 30.11.2020, wirksam seit 01.12.2020, gemäß § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018 (VStG), verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Firma BB GmbH in **** Z, Adresse 1, für den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Filiale X, Adresse 3, folgende Übertretung Maß- und Eichgesetz BGBl. Nr. 152/1959 i.d.F. 203/2022 (MEG) zu verantworten:
Anlässlich der am 17.08.2021 in der Zeit von 14:40 Uhr bis 15:30 Uhr in der Betriebsstätte DD in **** X, Adresse 3, durch Beamte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Eichamt Y, durchgeführten eichpolizeilichen Revision wurde festgestellt, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr zum Übertretungszeitpunkt bei der Preisermittlung des Produktes „Pfirsiche lose“ nicht der Nettogewichtswert, sondern zusätzlich 8 g Taragewicht herangezogen wurden, obwohl im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden dürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz BGBl. Nr. 152/1950 i.d.F. 203/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 400,00
0 Tage(n) 12 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz StF: BGBl. Nr. 152/1950 i.d.F. BGBl. 203/2022
Ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde vorgeschrieben.
In firstgerechter Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wird unzureichende Auseinandersetzung mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin vorgehalten. Es habe sich nicht um ein Handeln mit loser Ware in Bedienung gehandelt, welcher Zweck Grund für die Erlassung des Gesetzes gewesen wäre, nämlich um zu verhindern, dass das vom Händler zur Verfügung gestellte Gefäß zum Schaden des Kunden mitverwogen werde. Vorliegend habe der Kunde die Ware selbst in ein Transportgefäß, welches faktisch nichts wiege, gegeben und dieses sodann der Verkäuferin zum Verwiegen gegeben. Damit habe das Kontrollorgan einen allfälligen Verstoß gegen das Maß- und Eichgesetz geradezu provoziert.
Üblich wäre, die gekaufte Ware auf das Band zu legen. Zu fordern, dass die Verkäuferin eigenständig die Ware aus dem eigenen Sack herausnehme und dann verwiege, sohin die offensichtlich nicht gewünschte Berührung der Ware herbeiführe, sei eindeutig zu viel verlangt.
Die Verkäuferin habe 4 g Tara abgezogen, zumal dieses Taragewicht für von der BB GmbH zur Verfügung gestellte Transportbehältnisse hinterlegt sei. Das Kontrollorgan habe allerdings einen anderen Transportsack verwenden.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Tara wären daher 8 Gramm zu viel verlangt worden. Das Nettogewicht der Ware habe 526 Gramm gewogen, das Produkt EUR 1,60 gekostet. Das Gramm koste somit EUR 0,003 und sei sohin eine Überzahlung von EUR 0,024 erfolgt. Dieser Sachverhalt sei jedenfalls nicht vom Schutzzweck des Maß- und Eichgesetztes und der dementsprechenden Kundensicherheit umfasst. Der Bogen werde bei Weitem überspannt.
Eine Strafe von EUR 440,00 bei einem vom Kontrollorgan provozierten Verstoß von EUR 0,024 und 8 Gramm sei vollkommen unverhältnismäßig.
Sollte die Behörde tatsächlich davon ausgehen, dass die Mitarbeiterin im Lebensmittelmarkt dazu angewiesen werden, vom Kunden mitgebrachte, sehr leichte Gefäße händisch auszuräumen, um damit die Ware zu berühren, somit den Hygieneanforderungen des Kunden genau zuwider zu handeln, hätte eine Verwarnung diesbezüglich absolut ausgereicht. Eine Bestrafung habe daher nicht zu erfolgen.
Der Strafvorwurf ist unrichtig. Vorgeworfen werde, dass zusätzlich 8 Gramm Taragewicht herangezogen worden seien, richtig wäre, dass diese schlicht nicht abgezogen worden wären, um zum Nettogewicht zu kommen. Der Strafvorwurf hätte lauten müssen, dass die Beschuldigte nicht dafür gesorgt habe, dass die Ware zur Ermittlung des Nettogewichts aus dem Transportbehältnis herausgenommen werde.
Eine Tarataste für vom Kunden bereitgestelltes Verpackungsmaterial gäbe es nicht. Aus diesem Grund könne auch nichts zusätzlich berücksichtigt oder weggelassen werden. Die von der Beschuldigten unterlassene Tathandlung wäre daher, dass sie das Transportbehältnis des Kunden nicht ausgeräumt und die Ware separat verwogen habe.
Es handle sich zudem um ein Unterlassungsdelikt, bei welchem nach ständiger Judikatur seitens der Behörde als Strafvorwurf jene Handlung heranzuziehen sei, die der Beschuldigte auch tatsächlich unterlassen habe und welches Alternativverhalten gesetzt hätte werden müssen. Der Strafvorwurf wäre daher falsch.
Die Beschuldigte treffe an gegenständlichem Strafvorwurf kein Verschulden. Die Einvernahme der Beschuldigten wurde beantragt.
Beantragt wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in enventu nach mündlicher Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 VStG für die Filiale X, Adresse 3, der BB GmbH. Ihr sachlicher Zuständigkeitsbereich erstreckt sich (neben weiteren Zuständigkeiten) auch auf die Einhaltung des Maß- und Eichgesetzes. Die Bestellungsurkunde zur verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs 2 VStG datiert vom 30.11.2020, wirksam ab 01.12.2020, aufrecht zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt 17.08.2021 und auch bis heute noch.
Am 17.08.2021, beginnend mit 14:40 Uhr, führte ein Kontrollorgan des Eichamtes Y in der DD Filiale Adresse 3, X, eine eichpolizeiliche Revision gemäß § 51 Maß- und Eichgesetz durch. Es erfolgte ein Testkauf.
Gegenstand des Kaufs waren lose Pfirsiche, als Verpackung Verwendung fand ein markteigenes, in der Obstabteilung zum Kauf angebotenes Netz (Smart-Bags). Das Gewicht dieses Einzelnetzes betrug 12 g, das Nettogewicht der Pfirsiche betrug 526 g. An der Kassa wurden 534 g verrechnet. Dieses Gewicht ermittelte sich unter Abzug von 4 g Tara. Das Gesamtgewicht betrug somit 538 g. Bei einem Gewicht des Einzelnetzes von 12 g wurden damit 8 g zu wenig abgezogen bzw 8 g zu viel berechnet.
In der Kassa waren (lediglich) 4 g Tara hinterlegt. Ein Taragewicht des Netzes von 12 g war in der Kassa nicht hinterlegt. Ebenfalls war ein Einzelnetz der gegenständlichen Art nicht bei der Kassa deponiert.
Dass lediglich 4 g Tara, nicht jedoch gesamt 12 g Tara abgezogen wurden, ist Seitens der Beschwerdeführerin der Sache nach nicht bestritten.
Ausnahmegründe des § 43 Abs 2 Maß- und Eichgesetzes liegen nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde gehalten durch Einschau in den behördlichen Strafakt.
Am 18.01.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. An dieser nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teil. Nicht teil nahmen die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde. Das die eichpolizeiliche Revision durchführende Kontrollorgan wurde als Zeuge einvernommen. Es bestand die Möglichkeit der Fragestellung an den Zeugen.
Der Zeuge schilderte den Vorgang des Testkaufs im Detail. Der Zeuge ist Referent für Fertigverpackungen und Nettoverwiegungen loser Produkte beim Eichamt Y. Der Zeuge übt diese Tätigkeit schon viele Jahre aus. Seine Angaben sind glaubhaft, der geschilderte Kaufvorgang (Auswahl der losen Produkte, Einlegen in ein Netz, Ablage der Produkte im Netz auf dem Förderband, Ablage des Netzes samt Inhalt auf die Wägeschale durch das Kassenpersonal und Preisverrechnung durch dieses) entspricht einschlägigem Kaufgebaren und Kauferfahrungen eines Durchschnittskunden. Vom Zeugen geschildert und von der Beschwerdeführerin auch unbestritten geblieben, handelte es sich beim gekauften Produkt um lose angebotene Pfirsiche.
Der Zeuge gab aus seiner langjährigen Erfahrung als Kontrollorgan an, dass Tarawerte üblicherweise von der Zentrale eingespeichert werden. Der Zeuge schilderte glaubhaft, dass im gegenständlichen Fall eine Hinterlegung des Taragewichts eines Netzes von 12 g in der Kasse nicht erfolgt war, hinterlegt waren lediglich 4 g Taragewicht. Dem wurde Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Wurde noch in der Beschwerde vorgehalten, dass es eine Tarataste für von Kunden bereitgestelltes Verpackungsmaterial nicht gäbe, blieb in der mündlichen Verhandlung jedoch die Feststellung des Zeugen, dass es (seit 01.01.2016 mit bis dahin eingeräumter Übergangszeit zur entsprechenden Anpassung) an jeder Kasse eine Tarataste mit der Möglichkeit, diese auf 0 zu stellen, gibt, unwidersprochen und unwiderlegt. Laut Aussage des Zeugen wurden im Vorfeld auch einschlägige Informationskampagnen zur Handhabung gestartet.
Als weitere Möglichkeit, die Preisermittlung loser Produkte auf Basis nur der Nettogewichtswerte zu gewährleisten, benannte der Zeuge die Hinterlegung eines leeren Netzes bei der Kasse, um dieses sodann im Falle eines Kaufes auf die Waage zu legen, die Tarataste zu drücken und dieses somit brutto zu verwiegen. Diese Vorgangsweise erscheint dem Landesverwaltungsgericht ebenfalls als eine schlüssige denkbare Alternative, eine Verrechnung ohne Herausnahme der losen Produkte aus dem Netz (welche Handhabung von der Beschwerdeführerin als für das Kassenpersonal unzumutbar und als unhygienisch argumentiert wird) vornehmen zu können. Beschwerdeführerseits wurde weder behauptet, eine solche alternative Möglichkeit veranlasst zu haben, noch wurde auch der Umsetzbarkeit einer solchen Vorgangsweise der Sache nach entgegengehalten.
Hygieneargumente, wie sie für den Fall einer Herausnahme der Ware aus dem Netz durch das Kassenpersonal und einer Ablage der Produkte auf dem Förderband vorgetragen und der strafrechtlichen Verantwortung der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, sind damit nicht zielführend.
Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung trotz eigenen Beweisangebots ihrer Einvernahme nicht erschienen. (Damit) weder in der mündlichen Verhandlung noch aber auch nicht in der Beschwerde wurde ein Vorbringen zur zentralen Frage, ob die Beschwerdeführerin (überhaupt) ihrer Verpflichtung, welche ihr als verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 2 VStG der Filiale X, Adresse 3, der BB GmbH auferlegt ist, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschrift des § 43 Abs 1 MEG durch Ergreifen dafür geeigneter Maßnahmen eingehalten wird, nachgekommen ist, erstattet. Mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde, der Strafvorwurf hätte richtigerweise dahingehend zu lauten gehabt, nicht dafür gesorgt zu haben, dass die Ware aus dem Netz herausgenommen wird, trifft sie zwar im Kern die fier maßgebliche Frage, nicht jedoch behauptet sie aber auch, ihrer Verpflichtung, für die Einhaltung des § 43 Abs 1 MEG Sorge zu tragen, auch tatsächlich nachgekommen zu sein. Derartiges zeigt sich auch in ihrer Verantwortung, wenn sie ihre Forderung nach Ausspruch einer Verwarnung für den Fall stellt, als „die Behörde tatsächlich davon ausgehen sollte, dass die Mitarbeiterin im Lebensmittelhandel dazu angewiesen werden, …Gefäße händisch auszuräumen“. Zudem stellt das Herausnehmen der Ware aus dem Netz nur eine mögliche Maßnahme neben – wie das Ermittlungsverfahren schlüssig zutage brachte - weiteren geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung einer Nettogewichtsverwiegung dar.
IV.Rechtslage:
§ 43 Maß- und Eichgesetz, BGBl Nr 152/1959 idF BGBl I Nr 66/2021, lautete:
„(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:
1. das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
2. den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
3. vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
4. handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons;
5. die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.“
§ 63 Maß- und Eichgesetz, BGBl Nr 152/1959 idF BGBl I Nr 66/2021, lautete auszugsweise:
„(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
[…]“
V.Erwägungen:
Objektive Tatseite:
Dass beim gegenständlichen Kauf der losen Pfirsiche keine reine Nettoverwiegung erfolgte, sondern vielmehr das markteigenen Netz, in welches die Pfirsiche eingelegt waren, nicht mit seinem gesamten Gewicht von 12 g abgezogen wurde, sondern lediglich ein Taragewicht von 4 g, welches bereits in der Kassa hinterlegt war, abgezogen wurde, ist diesem Sachverhalt nach unbestritten.
Nicht zutreffend ist die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Tatbestand des § 43 MEG würde nur im Falle des Handelns mit losen Produkten in Bedienung greifen. Derartige Einschränkung lässt sich weder dem klaren Wortlaut des § 43 Abs 1 MEG, noch auch den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl I Nr 115/2010, mit welcher diese Bestimmung eingeführt wurde, entnehmen. Die Erläuternden Bemerkungen führen im Kern aus: „Nichtselbsttätige Waagen sind im Regelfall bereits jetzt mit Taraeinrichtungen ausgestatten, wenn sie in öffentlichen Verkaufsstellen verwendet oder bereitgehalten werden… Im Maß- und Eichgesetz soll nun mit Aufnahme dieser Bestimmung erreicht werden, dass für den Konsumenten ausschließlich die Masse der Ware für die Preisberechnung herangezogen wird und nicht zusätzlich das Verpackungsmaterial. Der Konsument hat dann die Möglichkeit, nach der Tarierung des Messgerätes den Messvorgang zu beobachten und kann daher sicher sein, dass das Verpackungsmaterial (Papier, Tassen, etc) nicht in das Produktgewicht eingerechnet wird. … Ebenfalls werden vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge (zB der Obst- und Gemüsebereich in Lebensmittelgeschäften) ausgenommen, da es dem Käufer selbst überlassen ist, ob er zusätzliche Verpackungsmaterialien (zB dünne Plastiksäcke) mitwiegt oder nicht.“ …
§ 43 der Novelle BGBl I Nr 115/2010 trat mit 01.12.2012 in Kraft, im Falle der Verwendung von bereits in Betrieb befindlichen Waagen ohne Tara-Funktion war eine Übergangsfrist bis 31.12.2015 vorgesehen.
Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen damit grundsätzlich der Preisermittlung auf Basis der Masse gemäß § 43 Abs 1 MEG nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
Nicht zu folgen ist dem Vorhalt des unrichtigen Strafvorwurfes. Im bemängelten Umstand, dass vorgeworfen wird, 8 g Taragewicht zusätzlich herangezogen zu haben, anstatt dieses nicht abgezogen zu haben, kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, beschreibt dies bei vorliegender Fallkonstellation im Ergebnis nämlich dieselbe strafrelevante Konsequenz in der Weise, dass nicht nur das Nettogewicht der losen Pfirsiche verrechnet wurde.
Fordert § 44a Abs 1 Z 1 VStG, dass im Spruch des Bescheides auf die Bestellung als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG eindeutig hingewiesen wird, so wird dem der Spruch des Straferkenntnisses gerecht.
Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich beim § 9 VStG um keinen Unterlassungstatbestand. Zwar ergibt sich die Strafbarkeit gemäß § 9 häufig daraus, dass die zur Vermeidung strafbaren Verhaltens gebotenen Vorkehrungen unterbleiben, doch wird diese Charakterisierung dem Umstand nicht gerecht, dass das pflichtwidrige Zurückbleiben hinter den in concreto geschuldeten Sorgfaltsanforderungen (wiewohl ein „Minus“ gegenüber dem gebotenen Verhalten) strukturell noch kein Unterlassen begründet, sondern bloß das Wesen einer Sorgfaltswidrigkeit beschreibt. Die mangelnde – zu einer Tatbestandsverwirklichung führende – diesbezügliche Vorsorge begründet im Regelfall ein Tun („Primat des strafbarkeitsausschöpfenden Tuns“). Mehr noch ist das Unterbleiben objektiv erforderlicher Vorkehrungen als solches gar nicht (iS eines abstrakten Gefährdungsdeliktes) strafbewehrt. Die Strafbarkeit tritt nur insoweit ein, als es infolge dieses Versäumnisses zu einer – der juristischen Person zurechenbaren – Verwaltungsübertretung auch konkret kommt. Die Deutung des § 9 als Unterlassungsdelikt kann daher im Ergebnis nicht überzeugen. (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz2, Lewisch, § 9, Rz 8).
Die Beschwerdeführerin hat die objektive Tatseite der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Subjektive Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Verwaltungsrechtliche Strafbarkeit im Falle des § 9 Abs 2 VStG besteht im Rahmen eigenen Verschuldens. Ein explizit darauf gerichtetes Vorbringen wurde dem Grunde nach schon nicht erstattet. Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen.
Warum der vorgeworfene Umstand, die Verwaltungsübertretung durch den Testkauf „geradezu provoziert“ zu haben, schuldbefreiend sein sollte, kann nicht nachvollzogen werden.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades ist von jedenfalls Fahrlässigkeit auszugehen.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich zu werten. Die übertretene Rechtsvorschrift dient den Interessen des Konsumentenschutzes und der Gewährleistung einer korrekten und fairen Rechnungslegung für die Kunden.
Als Verschuldensform ist von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen.
Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Sowohl für die belangte Behörde als auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestand keine Verpflichtung, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen.
Als erschwerend waren die – wenn auch nicht einschlägigen – Strafvormerkungen der Beschwerdeführerin (2 Verstöße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung) zu werten.
Aufgrund der Mitteilung des Rechtsvertreters ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen.
In Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe, insbesondere des Unrechtsgehalts der begangenen Verwaltungsübertretung und der Erschwerungsgründe, erscheint die verhängte Strafe in der Höhe von Euro 400,00, somit von 3,7% des gesetzlich vorgesehen Strafrahmens von bis zu Euro 10.900,--, jedenfalls als schuld- und tatangemessen.
Die Erteilung einer Ermahnung war nicht gerechtfertigt, da nicht von einem geringen Verschulden im gesetzlich dafür geforderten Sinn (erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt) gesprochen werden kann. Voraussetzung für die Erteilung einer Ermahnung ist das kumulative Vorliegen beider in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Kriterien.
Die Fundstellen der Rechtsvorschriften waren zu benennen.
Die Kostenvorschreibung gründet sich auf § 52 VwGVG.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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