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LVwG-2023/44/2743-5•LVwG T LVwG-2023/44/2743-5
LVwG-2023/44/2743-5Landesverwaltungsgericht01.02.2024
Rücktritt vom Versuch<br/>geschützte Vogelart<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.10.2023, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.01.2024,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 600,- auf € 300,- herabgesetzt und der Tatort dahingehend konkretisiert wird, dass die Falle vor dem Hühnerauslauf des Bauernhofs Z (Zahl), **** Z, aufgestellt war.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Behördenverfahrens wird von € 60,- auf € 30,- herabgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:07.04.2023
Ort:Z, Ortsteil W - Z
Es konnte festgestellt werden, dass Sie seit einem unbestimmten Zeitraum, jedenfalls aber am 07.04.2023, mit einer Falle versucht haben Greifvögel zu fangen, obwohl das absichtliche Töten oder Fangen von den unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ungeachtet der angewandten Methode, verboten ist.
Eine entsprechende naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung lag keine vor.“
Dadurch habe er gegen § 25 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) verstoßen und sei gemäß § 45 Abs 1 lit f iVm Abs 6 TNSchG 2005 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 60,- zu tragen.
Dagegen richtet sich seine fristgerechte Beschwerde vom 09.11.2023. Zusammengefasst sei es ihm nie darum gegangen, selbst einen Greifvogel zu fangen. Die verfahrensgegenständliche Falle sei von CC aufgestellt worden. Dieser habe den Beschuldigten kontaktiert und sich informiert, ob er auf dessen Grund eine Falle aufstellen dürfe. Der Beschuldigte selbst sei gar nicht im Stande gewesen, die Falle aufzustellen, da ihm das notwendige Wissen dafür gefehlt habe. CC sei Jäger, sodass der Beschuldigte darauf vertrauen hätte können, dass sich dieser mit den einschlägigen Bestimmungen auskennt und keine unzulässige Falle aufstellt. Die Äußerung des CC, wonach dieser die Falle nur verliehen habe und beim Aufbau nicht dabei gewesen sei, sei falsch. Der Beschuldigte räumt jedoch ein, dass er ein Huhn als Köder in die Falle gegeben hat. Dabei habe er aber keinen Vorsatz zum Fangen des Greifvogels gehabt, sondern habe lediglich sehen wollen, ob durch das Huhn überhaupt ein solcher angelockt würde. Aber selbst dann, wenn man im Platzieren des Huhns in der Falle einen Versuch erblicken würde, wäre von einem strafbefreienden Rücktritt vom Versuch auszugehen. Der Beschuldigte habe iSd § 8 Abs 2 VStG den Erfolg abgewendet, indem er noch am gleichen Tag das Huhn aus der Falle herausgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keinerlei Kenntnis von einer Anzeige gehabt, sodass er aus freien Stücken zurückgetreten sei.
Am 09.01.2024 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, den Beschuldigten und den beantragten Zeugen CC einvernommen und die vorliegende Entscheidung verkündet. Der Beschuldigte hat gemäß § 29 Abs 2a und 4 VwGVG beantragt, die Entscheidung schriftlich auszufertigen.
II.Sachverhalt:
Der Beschuldigte ist Landwirt und hält auf seinem Betrieb an der Adresse Z 69, **** Z, etwa 2.000 Hühner in Freilandhaltung. Gelegentlich hat ein Greifvogel –ein Habicht – einzelne Hühner des Beschuldigten attackiert. Der Beschuldigte hat sich daher zur Greifvogelabwehr einer Vogelscheuche in Form eines Drachen bedient.
Der Falkner und Hühnerhalter CC aus dem benachbarten V hatte Probleme mit dem selben Habicht, da dieser auch seine Tiere attackiert hat. Daher ist CC zu Beginn des Jahres 2023 auf den Beschuldigten bzw dessen Ehefrau zugekommen, da sich nach seiner Ansicht der Hühnerauslauf des Beschuldigten gut zum Fangen des Habichts geeignet hätte. CCs Plan war, den Habicht mit einer Lebendfalle für Greifvögel einzufangen und an einen anderen Ort umzusiedeln. Die Falle wurde von CC zur Verfügung gestellt und benötigte einen Lebendköder – einen Lockvogel. Der Beschuldigte hat sich bereit erklärt, diese Falle auf seinem Hof aufzustellen. CC hat dem Beschuldigen die Funktion der Falle erklärt und sie gemeinsam mit ihm auf dem Hühnerauslauf aufgestellt. Anfangs wurde die Falle aber noch nicht scharf gestellt, da der Habicht zu dieser Jahreszeit noch nicht aktiv war.
Ab diesem Zeitpunkt hat sich der Beschuldige alleine um die Falle gekümmert. Einige Wochen später, am 07.04.2023, hat der Habicht ein Huhn des Beschuldigten attackiert. Der Beschuldige hat daher beschlossen, die Falle scharf zu stellen. Er hat sie dazu außerhalb des Hühnerauslaufs neu aufgestellt, damit sie nicht von Hühnern ausgelöst wird. Er hat die Falle mit einem Huhn als Lebendköder ausgestattet und gespannt. Im Laufe des 07.04.2023 ist es ihm jedoch nicht gelungen, auf diese Weise den Habicht einzufangen. Er hat den Lebendköder daher wieder aus der Falle befreit. Die Falle selbst hat er im gespannten Zustand bis zum 12.04.2023 stehen lassen und erst aufgrund der Anordnung des einschreitenden Amtstierarztes endgültig abgebaut.
Der Beschuldigte hat mit CC nicht über die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gesprochen. Er hat dazu auch sonst keine Erkundigungen eingeholt, sondern sich darauf verlassen, dass CC als Falkner bzw Jäger korrekt handelt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den Einvernahmen des Beschuldigten und des Zeugen CC im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Insbesondere hat der Beschuldigte dabei eingeräumt, die Falle am 07.04.2023 alleine aufgestellt zu haben, um einen Greifvogel zu fangen. Er hat auch eingeräumt, dass er den Lebendköder aufgrund der Erfolglosigkeit des Versuchs wieder befreit hat und, dass er keine Erkundigungen zur rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens eingeholt hat.
Der Beschuldigte hat beantragt, seine Frau als Zeugin zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass CC die Anleitung zum Aufbau der Falle gegeben und die Falle auch selbst aufgestellt habe. Diesem Beweisantrag ist nicht zu folgen, da zum einen ohnehin unstrittig feststeht, dass CC dem Beschuldigen nicht nur die Falle gegeben, sondern ihm auch die Funktionsweise erklärt und mit ihm gemeinsam die Falle einige Wochen vor der Tat erstmals aufgestellt hat. Zum anderen hat der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass er die Falle am 07.04.2023 – also zur vorgeworfenen Tatzeit – alleine aufgestellt hat.
Auch dem Beweisantrag, ein jagdfachliches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die aufgebaute Falle ohne Köder nicht geeignet sei, einen Greifvogel zu fangen, ist nicht zu folgen. Es steht nämlich unstrittig fest, dass der Beschuldigte im vorgeworfenen Tatzeitraum, am 07.04.2023, die Falle mit einem Köder versehen hat. Ob es in den darauffolgenden Tagen bis zum Einschreiten des Amtstierarztes, als der Beschuldigte die gespannte Falle ohne Köder stehen ließ, zu einem absolut untauglichen und damit straflosen Versuch gekommen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
IV.Rechtslage:
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):
„§ 25
Geschützte Vogelarten
(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind:
a) das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode;
(…)
§ 45
Strafbestimmungen
(1) Wer
(…)
f) ein nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder 25 Abs. 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.
(…)
(6) Der Versuch ist strafbar.“
Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006):
„§ 6
Geschützte Vogelarten
(1) Alle wild lebenden Vogelarten, die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten, sind geschützt.
(2) Für folgende unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten des Anhanges II Teil 1 und 2 gilt Abs. 1 aufgrund der Festsetzung von Jagdzeiten nicht:
Auerhahn – Tetrao urogallus L., Birkhahn – Tetrao tetrix L., Haselhahn – Bonasia bonasia (L.), Schneehuhn – Lagopus mutus (Montin), Fasan – Phasianus colchicus (L.), Ringeltaube – Columba palumbus (L.), Stockente – Anas platyrhynchos L.“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„Versuch
§ 8. (1) Sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.
(2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet.“
V.Erwägungen:
Die europäische Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) hat die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten in Europa zum Ziel. In Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie wird ausdrücklich auch der Habicht (Accipiter gentilis) zu den geschützten Vogelarten gezählt. In Tirol ist der Habicht zwar gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 eine jagdbare Tierart, allerdings ist er gemäß § 1 Abs 3 der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 ganzjährig geschont – für ihn ist also keine Jagdzeit festgelegt. Somit fällt der Habicht unter das Schutzregime des TNSchG 2005, weshalb sein absichtliches Fangen gemäß § 25 Abs 1 lit a TNSchG 2005 verboten ist. Gemäß § 45 Abs 6 TNSchG 2005 ist auch der Versuch des Fangens strafbar. Verstöße dagegen sind gemäß § 45 Abs 1 lit f TNSchG 2005 mit Geldstrafen bis zu € 30.000,– zu ahnden.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte am 07.04.2023 eine Lebendfalle aufgestellt hat, um einen Habicht zu fangen. Sofern sich der Beschuldigte damit rechtfertigt, dass die Initiative dafür nicht von ihm, sondern von einem Falkner aus dem Nachbarort ausgegangen sei und primär dieser für die Tat verantwortlich wäre, wird klargestellt, dass alle Beteiligten einer Straftat (Haupttäter, Bestimmungstäter und Beitragstäter) derselben Strafdrohung ausgesetzt sind (vgl VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0087). Außerdem hat der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass er die Falle bereits einige Wochen vor dem 07.04.2023 gemeinsam mit dem Falkner auf seinem Grund aufgestellt hat. Am 07.04.2023 hat er die Falle dann an einem anderen Ort alleine aufgestellt, mit einem Köder ausgestattet und scharf gestellt. Ungeachtet der Frage, ob der Beschuldigte zunächst bloß als Beitragstäter gehandelt hat, besteht kein Zweifel, dass er spätestens am 07.04.2023 selbst den Entschluss gefasst hat, den Habicht zu fangen und die Falle alleine aufgestellt hat. Damit ist er als Haupttäter zu qualifizieren.
Der Beschuldigte wendet ein, dass er gemäß § 8 Abs 2 VStG strafbefreiend vom Versuch der Tatbegehung zurückgetreten sei. Allerdings hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass er den Lebendköder – ein Huhn – am 07.04.2023 wieder aus der Falle genommen hat, da der Fangversuch an diesem Tag nicht erfolgreich war. Er hat also zunächst alles getan, was aus seiner Sicht zum Fangen des Greifvogels erforderlich erschien; der gewollte Erfolg ist jedoch nicht eingetreten. Es handelt sich somit um einen fehlgeschlagenen Versuch, bei dem ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich ist (vgl OGH RS0090338). Abgesehen davon hat der Beschuldigte die Tatausführung nicht endgültig aufgegeben, da er bloß den Lebendköder entfernt, die Falle aber im gespannten Zustand stehen gelassen hat. Erst auf Anordnung des Amtstierarztes hat er die Falle am 12.04.2023 endgültig abgebaut, sodass kann keine Rede davon sein kann, dass er den Tatentschluss freiwillig revidiert und auf jede weitere Ausführung der Tat verzichtet hat. Die Übertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.
Das Tatbestandselement der Absichtlichkeit ist im Anwendungsbereich der Vogelschutzrichtlinie dann verwirklicht, wenn der Täter das Fangen eines Exemplars gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel selbst einräumt, dass er sehen wollte, ob ein Greifvogel durch die Falle angelockt wird, hat er offenkundig das Fangen eines Vogels in Kauf genommen und damit absichtlich iSd § 25 TNSchG 2005 gehandelt. Abgesehen davon hat der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass regelmäßig Hühner seiner Landwirtschaft vom Habicht attackiert wurden, dass er bereits versucht hat, den Habicht mit einer Scheuche zu vergrämen und, dass er die Falle am 07.04.2023 deshalb scharf gestellt hat, da wieder eines seiner Hühner dem Habicht zum Opfer gefallen ist. Es ist somit als bloße Schutzbehauptung zu werten, wenn der Beschuldigte nun bestreitet, dass er den Habicht fangen wollte.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass der Habicht nur wenige Hühner erbeutet und er sich durch die Tat keinen relevanten wirtschaftlichen Vorteil erhofft habe; primär habe er nur dem Falkner helfen wollen. Dazu ist grundsätzlich klarzustellen, dass das Motiv für das Fangen eines Greifvogels kein Tatbestandselement der Übertretung des § 25 Abs 1 lit a TNSchG 2005 ist. Der Beschuldigte hat aber ohnehin eingestanden, dass es ihm schon auch um den Schutz seiner Hühner gegangen ist. Insofern kann nicht von einem altruistischem Verhalten gesprochen werden.
Der Beschuldigte bringt vor, dass er darauf vertrauen habe können, nicht von einem Falkner zu einem rechtswidrigen Handeln verleitet zu werden. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG setzt jedoch voraus, dass dem Beschuldigten das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (VwGH 07.05.2020, Ra 2018/04/0146). Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, dass die rechtliche Zulässigkeit kein Thema zwischen ihm und dem Falkner gewesen sei. Schon allein deshalb kann er sich nicht auf eine falsche rechtliche Beauskunftung berufen. Er hat zudem eingeräumt, dass er auch sonst keine Erkundigungen zur Rechtslage eingeholt hat. Gerade als Geflügelhalter, der regelmäßig mit Verlusten durch Greifvögel konfrontiert war, wäre er verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Vorschriften zur Vergrämung von Greifvögeln bekannt zu machen. Er kann sich daher nicht erfolgreich auf einen Rechtsirrtum berufen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat ein Strafeingeständnis des Beschuldigten mildernd gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 600,-, also im Ausmaß von 2 % des Strafrahmens verhängt. Diese Geldstrafe wird vom Verwaltungsgericht auf € 300,- herabgesetzt, da zwei weitere Milderungsgründe zum Tragen kommen. Zum einen ist nämlich gemäß § 34 Z 13 StGB zu berücksichtigen, dass es beim Versuch geblieben ist und letztlich kein Greifvogel zu Schaden kam. Zum anderen sollte der zu fangende Greifvogel „bloß“ an einer anderen Stelle wieder freigelassen, also umgesiedelt werden, um die Hühner des Beschuldigten zu schützen. Es liegt kein Hinweis dafür vor, dass der zu fangende Greifvogel auch (rechtswidrig) gehalten, weitergegeben oder gar getötet werden sollte. Ein noch weiteres Herabsetzten der Strafe kommt jedoch nicht in Betracht, da schon allein aus generalpräventiven Überlegungen dem Schutz freilebender Greifvögel ein hoher Stellenwert beizumessen ist.
Dem Beschuldigten kommt gemäß § 44a Z 1 VStG das subjektive Recht zu, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat – und damit auch der Tatort – in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass seine Verteidigungsrechte gewahrt und er vor der Gefahr einer Doppelbestrafung geschützt wird (vgl VwGH 22.08.2022, Ra 2022/02/0143). Dieser Anforderung wird das angefochtene Straferkenntnis nicht gerecht, weshalb das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, den – ohnehin unstrittigen – Tatort näher zu konkretisieren.
Abschließend wird festgehalten, dass der Umgang des Beschuldigten mit dem Lebendköder – also mit einem Huhn – nicht Gegenstand des vorliegenden naturschutzrechtlichen Strafverfahrens ist. Ob also der Beschuldigte mit dem Lebendköder allenfalls gegen die bei der Tierhaltung einzuhaltenden Bestimmungen (1. Tierhaltungsverordnung) verstoßen hat und möglicherweise ein Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei (§ 5 Tierschutzgesetz) vorliegt, hat außer Betracht zu bleiben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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