LVwG T LVwG-2023/15/2114-6

LVwG-2023/15/2114-6Landesverwaltungsgericht01.02.2024

Regest

Präklusion<br/>Duldungsverpflichtung nach dem StarkstromwegeG 1968<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/15/2114-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.15.2114.6

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerden des 1. AA (Erstbeschwerdeführer) und der 2. BB (Zweitbeschwerdeführerin), beide wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 15.07.2023, Zl ***, (mitbeteiligte Partei: CC AG, vertreten durch die DD Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** X), betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) den

B E S C H L U S S

1. Die Beschwerden (wegen Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung) werden mangels Parteistellung zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Laut dem Projekt „EE“ plant die mitbeteiligte Partei für den Neubau eines Starkstromleitungsnetzes Erkundungsarbeiten durch Rotationsbohrungen durchzuführen. Für dieses Vorhaben wurde bei der belangten Behörde um wasserrechtliche Bewilligung angesucht. Die belangte Behörde zog dem Verfahren Amtssachverständige aus den Bereichen Wasserwirtschaft und Geologie/Hydrogeologie bei.

Die starkstromwegerechtliche Bewilligung zur Durchführung von Erkundungsarbeiten wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid/Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vom XX.XX.XXXX, Zl ***, erteilt. Die Bewilligung beinhaltet das Recht, fremde Grundstücke in den politischen Gemeinden W, Y, Z, V, U, T, S, R, Q und P zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung eines Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten, wozu insbesondere auch die Durchführung von Bohrungen und dazugehörende Inklinometermessungen sowie Begehungen und Befahrungen zum Zweck der Feststellung technischer Rahmenbedingungen, gehören. Die Bewilligung wurde der mitbeteiligen Partei für 24 Monate ab dem 20.04.2022 befristet erteilt und wurden die betroffenen Gemeinden ersucht, den Bescheid im Amtsblatt der jeweiligen Gemeinden im Zeitraum von 11.04.2022 bis 20.04.2022 kundzumachen.

Mit Schreiben vom 06.06.2023 übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme („Einwendungen“) an die belangte Behörde, worin sie im Wesentlichen zusammengefasst ausführten, dass die Gemeinde Z ursprünglich die Trassenführung an einem anderen Ort als dem O genehmigt habe. Sie hätten ihre Zustimmung zu weiteren Starkstrommasten und Stromleitungen auf ihrem Grundstück nicht gegeben. Im Allgemeinen sei die Trassenführung der Starkstromleitungen im Bereich O komplett deplaziert und auch gefährlich in Bezug auf Naturkatastrophen. Auch sei die Tiefenbohrung auf ihrem Grundstück nicht geeignet. In diesem Zusammenhang sei auch nicht gewollt, dass die mitbeteiligte Partei die von ihnen finanzierten Infrastruktur-Wege benütze. Ausgeführt wurde weiters, dass die Trassenführung der Starkstromleitungen einige ihrer Waldgrundstücke betreffe und erwartet werde, dass ihr (Jung-)Wald durch die erneute Rodung vernichtet und einer Bewirtschaftung nicht mehr zugänglich gemacht werde. Dies obgleich die Wälder bereits durch die Borkenkäferproblematik immens gefährdet seien. Beanstandet werde überdies, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb durch Bohrungen und Erschütterungen in das Quellgebiet der N eingegriffen werde. Eine Überwachung bedürfen nicht nur die M-Quelle, sondern auch die L-, K-, J- und G-Quelle. Insgesamt werde keinesfalls die Zustimmung zu Starkstrommasten, Starkstromleitungen auf ihren Grundstücken sowie zu geologischen Untersuchungen und Tiefenbohrungen auf diesen erteilt. Ein Betretungsverbot für ihre Grundstücke sei von Ihnen ausgesprochen worden.

Anschließend führte die belangte Behörde über dieses Vorhaben am 12.07.2023 eine mündliche Verhandlung durch, worüber der Erstbeschwerdeführer vorab persönlich verständigt wurde. Zur mündlichen Verhandlung erschien sodann die Zweitbeschwerdeführerin und verwies im Wesentlichen auf die von ihr und dem Erstbeschwerdeführer abgegebene Stellungnahme vom 06.06.2023. Der Erstbeschwerdeführer nahm an der Verhandlung nicht teil.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2023, Zl ***, wurde der mitbeteiligten Partei, vertreten durch die DD Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** X, die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Erkundungsbohrungen auf Grundlage des Projektes: „EE“ unter Einhaltung von Fristen bzw Nebenbestimmungen erteilt und wurden hinsichtlich der berührten Grundstücke gemäß § 111 Abs 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, den Bestand, den Betrieb, die Instandhaltung der Anlagen und zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecke als eingeräumt angesehen.

Der Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 20.07.2023 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 18.08.2023 Beschwerde erhoben, worin zusammengefasst ausgeführt wird wie folgt:

Der Bescheid sei rechtswidrig, da aufgrund ihrer rechtzeitig erhobenen Einwendungen die Einräumung der Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs 4 WRG 1959 unzulässig sei. Nämlich hätten sie ihre Einwilligung hierzu ausdrücklich nicht gegeben. Weiters stelle der Bescheid eine grobe Verletzung des öffentlichen Interesses dar, wobei die Notwendigkeit des Projektes, die unpassende Lage des gesamten Os aufgrund der Gefährdung durch Hang- und Kluftwässer sowie die Abholzung der Wälder aufgrund der Borkenkäferproblematik beanstandet werde. Im Bereich des Os befänden sich zudem mehrere Quellen (L, K, J, M, G), deren nachteilige Beeinflussung durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden könne. Insbesondere komme der Gemeindebevölkerung an der G-Quelle – trotz der nunmehrigen Verwehrung der Nutzung seitens der Gemeinde - ein öffentliches Interesse zu, da nicht ersichtlich sei, inwieweit das Recht der Quellnutzung der Gemeindebewohner durch die Erkundungsbohrungen gefährdet werde. Der CC AG werde keinesfalls die Zustimmung zur Rodung des Jungwaldes auf ihrem Gst. Nr. **1 KG Z erteilt.

Die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei erstattete daraufhin mit Schreiben vom 15.09.2023 ein Gegenvorbringen.

Die Beschwerdeführer wurden mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol 15.11.2023 und 06.12.2023 darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der Aktenlage das Landesverwaltungsgericht die Zurückweisung ihrer Beschwerde mangels Parteistellung beabsichtigte, zumal betreffend das Grundeigentum eine öffentlich-rechtliche Duldungsverpflichtung nach dem StWG 1968 vorliege und darüber hinaus keine Anhaltspunkte hervorgetreten seien, dass Wasserrechte der Beschwerdeführer durch das Vorhaben betroffen seien. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit fast wort- und inhaltsgleichen Schreiben vom 04.12.2023 und 08.01.2023 führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihr Hof Wasserrechte an der G-Quelle hätte, die Nutzung seitens der Gemeinde jedoch für die ursprünglich Nutzungsberechtigten des Fs (einschließlich ihnen) verwehrt worden sei. Die G-Quelle habe vor ihrer Eingliederung in die Wasserversorgung der Gemeinde im Jahre 1930 die Bauernhöfe im F versorgt und sei von ihnen auch nach Eingliederung der Quelle in das Wasserversorgungssystem der Gemeinde ein Nutzungsentgelt für die Nutzung der Quelle bezahlt worden. Weiters werde erneut darauf hingewiesen, dass von den Bohrungen im Umkreis von ca. 750 Meter von Ost nach West mehrere Wasserrechte (E mit danebenliegender Hochdruckleitung, die L Hausquelle, die M Hausquelle, die J Hausquelle, K Hausquelle) liegen, deren mögliche negative Beeinflussung – bis auf die M Hausquelle - durch das Vorhaben nicht näher fachmännisch untersucht und begutachtet worden sei.

II. Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des Gst. Nr. **1 KG Z und unmittelbar durch die verfahrensgegenständlichen Erkundungsbohrungen (Bohrpunkt im Projekt: ***) berührt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und verfügt über kein Grundeigentum an einem durch das Vorhaben unmittelbar berührten Grundstück.

Der Erstbeschwerdeführer hat die Inanspruchnahme seines Grundstückes zur Durchführung von Erkundungsarbeiten durch die mitbeteiligte Partei jedenfalls im Rahmen der starkstromwegerechtlichen Bewilligung der BMK vom XX.XX.XXXX, Zl ***, befristet bis zum 20.04.2024, zu dulden. Das Gst. Nr. **1 KG Z liegt im Wirkungsbereich der angeführten Bewilligung. Von dieser Duldungsverpflichtung sind (ua.) die verfahrensgegenständlichen Bohrungen und dazugehörenden Inklinometermessungen sowie Begehungen und Befahrungen zum Zweck der Feststellung technischer Rahmenbedingungen umfasst.

Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind nicht Wasserbenutzungsberechtigte eines durch das Vorhaben berührten Wasserrechts. Auch verfügen sie über kein Wasserbenutzungsrecht an der G-Quelle, eingetragen im Wasserbuch zur Zl ***. Wasserbenutzungsberechtigte der G-Quelle ist die Gemeinde Z.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen bezüglich des Grundeigentums der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Die Feststellung über die starkstromwegerechtliche Duldungsverpflichtung zur Inanspruchnahme des Grundeigentums des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem Bescheid/Verordnung der BMK vom XX.XX.XXXX, Zl ***, welche dem behördlichen Akt sowie dem gerichtlichen Akt beiliegt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer über kein Wasserbenutzungsrecht an einem durch das Vorhaben berührten Wasserrecht verfügen, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere jedoch aus den dort einliegenden Projektunterlagen. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern kein Wasserrecht an der G-Quelle zukommt, sondern der Gemeinde Z, ergibt sich aus einem von der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten Auszug aus dem Wasserbuch, welcher dem gerichtlichen Akt beiliegt.

IV. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (AVG), lauten wie folgt:

§ 8.

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 41.

(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42.

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(…)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018 (WRG 1959), lauten wie folgt:

§ 102.

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.

(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.

(4) Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.

(5) Eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.

§ 12.

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 111.

(…)

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).

(…)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Starkstromwegegesetzes 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idF BGBl I Nr. 150/2021 (StWG 1968), lauten wie folgt:

§ 5.

(1) Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist die Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage durch Bescheid der Behörde unter Berücksichtigung etwaiger Belange der Landesverteidigung zu bewilligen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.

(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.

(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit. a bis d sinngemäß.

Die maßgeblichen Auszüge des Bescheides/der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vom XX.XX.XXXX, Zl ***, lauten wie folgt:

Bescheid

und

Verordnung

Spruch

Die CC AG betreibt die FF-Leitung und beabsichtigt, diese elektrische Leitungsanlage zu erneuern. Mit Schriftsatz vom 21.2.2022 richtete die CC AG, vertreten durch DD Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** X, für dieses Vorhaben an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten gemäß § 5 des Bundesgesetzes vom 6.2.1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 - StWG), BGBl. Nr. 70/1968,

idgF. Über diesen Antrag ergeht durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie,

Mobilität, Innovation und Technologie folgende Entscheidung:

I.

1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.2.1968 über elektrische Leitungsanlagen, die

sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 - StWG), BGBl. Nr. 70/1968, idgF, wird der CC AG für die Dauer von 24 Monaten ab dem 20. April 2022 die Bewilligung zur Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Erneuerung der FF-Leitung erteilt.

2. Die CC AG sowie die von ihr hierzu beauftragten Mitarbeiter und Organe sind im Sinne des § 5 Abs. 2 StWG berechtigt, entweder selbst oder durch beauftragte Unternehmen fremde Grundstücke in den politischen Gemeinden W, Y, Z, V, U, T, S, R, Q und P zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung eines Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen, insbesondere

Begehungen und Befahrungen zum Zweck der Feststellung technischer Rahmenbedingungen,

Feststellung der Wegeeignung für Befahrungen und den Einsatz der für Vorarbeiten benötigten maschinellen Hilfsmittel (Bohrgeräte, Vermessungseinheiten, Werkzeugtransporte etc.),

Vermessungsarbeiten,

geologische Kartierungen und maschinenunterstützte Untersuchungen bezüglich der Bodenbeschaffenheit und anderer bodentechnischer Parameter,

Bodenuntersuchungen, insbesondere Bohrungen und dazugehörende Inklinometermessungen,

Einrichtung von temporären Messstellen für klimatische Untersuchungen,

Quellbeweissicherungen und die Erkundung von Quellschutzgebieten bezüglich ihrer Art und Größe,

Waldabschätzungen und -begutachtungen, insbesondere betreffend Maststandorte, Prüfung von Möglichkeiten des Waldaufschlagens oder von Überspannungen,

Festlegung von Maststandorten vor Ort,

Ortsmessungen elektromagnetischer Felder.

(..)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (VwGVG), lauten wie folgt:

§ 24.

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31.

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

V. Erwägungen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 20.07.2023 zugestellt. Die dagegen am 18.08.2023 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig.

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien im Wasserrechtsverfahren (ua.) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden. Bei den in dieser Gesetzesbestimmung erwähnten Rechten iSd § 12 Abs. 2 leg. cit. handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 leg. cit. und das Grundeigentum. Alle vorangeführten Rechte vermitteln auf Grund des § 102 Abs 1 lit b leg. cit. in einem Wasserrechtsverfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich ist (vgl. VwGH 25.06.2001, 2000/07/0012, RS 2; Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K58 zu § 102 WRG). Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs 1 leg. cit. begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K147 zu § 102 WRG).

So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll. Gleiches gilt für die übrigen in § 12 Abs. 2 leg. cit. angeführten Rechte (vgl. VwGH vom 25.06.2020, Ra 2018/07/0455 mwN; Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K228 zu § 102 WRG). Eine Verletzung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Substanz des Grundeigentums durch die Auswirkungen der projektierten Maßnahmen größere Nachteile erfahren würde als zuvor. Der betroffene Grundeigentümer hat im wasserrechtlichen Verfahren ebendiese Nachteile durch das geplante Vorhaben in Bezug auf die Substanz seines Grundstückes konkret darzulegen bzw zu behaupten.

Vorauszuschicken ist, dass Parteistellung im gegenständlichen Verfahren in jeder Lage des Verfahrens nur dem Erstbeschwerdeführer als Grundeigentümer des vom projektierten Vorhaben betroffenen Gst. Nr. **1 KG Z zukam.

Festzuhalten ist weiters, dass der mitbeteiligten Partei für die verfahrensgegenständlichen Erkundungsarbeiten, wozu insbesondere auch Begehungen und Befahrungen zum Zweck der Feststellung technischer Rahmenbedingen sowie Bohrungen und dazugehörige Inklinometermessungen gehören, die starkstromwegerechtliche Bewilligung gemäß § 5 StWG, befristet bis zum 20.04.2024, erteilt wurde. Die Bewilligung hat gegenüber sämtlichen Grundstückseigentümern in den im Spruch angeführten Gemeinden Verordnungscharakter (vgl. VfGH vom 24.06.1999, G427/97). Die betroffenen Grundeigentümer haben die temporäre Inanspruchnahme ihres Grundes gemäß der angeführten Bewilligung zu dulden. Das Grundstück des Erstbeschwerdeführer liegt in der politischen Gemeinde Z und somit im Wirkungsbereich der Bewilligung. Zumal der Beschwerdeführer gemäß § 5 StWG 1968 zur Duldung von Eingriffen in sein Grundeigentum im angefochtenen Umfang verpflichtet ist, kann er im wasserrechtlichen Verfahren einen Eingriff in sein Grundeigentum in diesem Umfang nicht mit Erfolg vorbringen. Aufgrund dieser Duldungsverpflichtung liegt daher kein relativierbarer Eingriff in sein Grundeigentum vor.

Auch überzeugen die Einwände der Beschwerdeführer nicht, dass ihnen ein Wasserrecht an der G-Quelle (WBZl ***) zukomme. Die G-Quelle ist seit ihrer wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 1930 Teil der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z, sodass Wasserbenutzungsberechtigte dieser Quelle ausschließlich die Gemeinde Z ist. Auch eine langjährige Ausübung dieses Rechts durch wiederkehrende Quellnutzung ermöglicht es den Beschwerdeführern nicht, dieses Recht zu ersitzen, da öffentliche Rechte nicht ersessen werden können. Auch wenn (mögliche) Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 leg. cit. an einer Quelle nicht auf dem Eigentum am Grund auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern auch auf andere Privatrechtstitel, die durch Rechtsgeschäft über ein Privatgewässer begründet werden, gestützt sein können (VfGH vom 19.05.1987, 87/07/0013 mit Hinweis auf E 5.4.1976, 1611/75), ist ein solcher Privatrechtstitel (zB Dienstbarkeit), auf Grund dessen den Beschwerdeführern ein Nutzungsrecht gemäß § 5 Abs 2 leg. cit. an der G-Quelle eingeräumt wird, im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen und ergibt sich ein solches auch nicht aus dem Grundbuch.

Soweit weiter vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid eine Verletzung des öffentlichen Interesses darstelle, wobei insbesondere die Notwendigkeit des Projektes, die unpassende Lage des gesamten Os aufgrund der Gefährdung durch Hang- und Kluftwässer sowie die Abholzung der Wälder aufgrund der Borkenkäferproblematik beanstandet werden, ist dem zu entgegnen, dass diese Einwände keine subjektiv-öffentlichen Rechte im wasserrechtlichen Verfahren nach § 12 Abs 2 leg. cit. betreffen, zumal die Berufung auf öffentliche oder fremde Interessen keine Parteistellung vermittelt (vgl. VwGH 13. 4. 1982, 82/07/0064; Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K204 zu § 102 WRG). Auch gehen die Einwände der Beschwerdeführer, dass sich im Bereich des Os mehrere (namentlich aufgezählte) Quellen befänden, deren nachteilige Beeinflussung durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen können, ins Leere, da einer Partei keine Berechtigung zur Wahrung wasserrechtlich geschützter Rechte anderer zukommt (vgl. VwGH 23. 5. 1996, 95/07/0012; Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K160 zu § 102 WRG).

Abschließend ist festzuhalten, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten für den Bau, den Bestand, den Betrieb, die Instandhaltung der Anlage und zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken nach § 111 Abs 4 leg. cit. bereits durch die der mitbeteiligten Partei erteilten starkstromwegerechtliche Bewilligung als eingeräumt anzusehen sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nämlich die notwendigen Dienstbarkeiten auch dann als eingeräumt anzusehen, wenn man davon ausgeht, dass § 111 Abs 4 leg. cit. wegen des Vorliegens einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme nicht zur Anwendung kommt, weil die erforderlichen Dienstbarkeiten dann eben durch diese Vereinbarung als eingeräumt anzusehen sind (vgl. VwGH 24. 11. 2005, 2005/07/0090; VwGH 26. 4. 2013, 2011/07/0196; Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K264 zu § 111 WRG). Nichts Anderes kann gelten, wenn das Recht der Grundinanspruchnahme auf einem hoheitlichen Rechtsakt, wie im gegenständlichen Fall, beruht. Dem Ausspruch im Bescheid der belangten Behörde kommt daher keine Bedeutung zu.

Zusammengefasst haben die Beschwerdeführer weder in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht einen Eingriff in ein gemäß § 12 Abs 2 leg. cit. geschütztes Recht vorgebracht, sodass die Beschwerden zurückzuweisen waren.

VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages - wie im vorliegenden Fall – nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Art. 6 Abs 1 EMRK bzw Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht, oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsache oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (vgl. VwGH 4.10.2022, Ra 2022/07/0160 mwN). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war der relevante Sachverhalt nicht strittig und waren nur Rechtsfragen zu klären. Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die mit der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren verbundenen subjektiv-öffentlichen Rechte zurückzugreifen. Dazu wird auch auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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