LVwG T LVwG-2023/15/2464-6

LVwG-2023/15/2464-6Landesverwaltungsgericht31.01.2024

Regest

Uferschutzbereich<br/>Terrasse<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/15/2464-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.15.2464.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.09.2023, Zl ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Umsetzung und zum Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen mit dem 30.10.2024 neu festgesetzt wird.

2. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde spruchgemäß Folgendes festgestellt:

„Hr. AA, geb. XX.XX.XXXX, ist Eigentümer der ggst. Liegenschaft in **** Z, Gp. Nr. **1 KG. Z. Die ggst. Liegenschaft befindet sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft.

Durch die naturkundefachliche Amtssachverständige wurde im Zuge eines Lokalaugenscheines am 19.09.2023 vor Ort festgestellt, dass im Grenzbereich zwischen Gp. Nr. **1 und Gp. Nr. **2 KG. Z, im 5 m Uferschutzbereich des „CC-Baches", ausgehend von der Böschungsoberkante, eine Terrasse samt Umzäunung errichtet wurde, ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz - TNSchG - 2005.

Spruch

Gemäß § 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz - TNSchG - 2005 idgF. wird Hr. AA, als Eigentümer der ggst. Liegenschaft - Gp. Nr. **1 KG. Z - zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bescheidmäßig angeordnet:

1. Sämtliche Anlagenteile wie Zaun, etwaige Fundamente, Terrasse etc., etwaige befestigte Flächen als auch Ablagerungen sind unverzüglich auf Kosten des Grundeigentümers rückstandslos aus dem 5 m Uferschutzbereich des „CC-Baches“ zu entfernen und

2. der ursprüngliche Geländezustand ist wiederherzustellen.

3. Bis 20.10.2023 ist beim ha. Gewerbereferat ein schriftlicher Nachweis unter Anschluss von Lichtbildern vorzulegen, dass im 5 m Uferschutzbereich des „CC-Baches“ div. errichtete bauliche Anlagenteilen, Ablagerungen usw. entfernt wurden.“

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in dem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Feststellungen der belangten Behörde nicht den Tatsachen entsprechen und jeglicher Grundlage entbehren würden. Eine ausführliche Stellungnahme werde noch zeitnah abgegeben werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sodann für den 24.01.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In Vorbereitung dieser mündlichen Verhandlung wurde durch die naturkundefachliche Amtssachverständige am 17.01.2024 ein weiteres Gutachten zum Sachverhalt vorgelegt.

Der mittlerweile im Rechtsmittelverfahren rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann mit einem vorbereitenden Schriftsatz vom 23.01.2024 vorgebracht, dass der vorliegende Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. So sei die zuständige Behörde nach dem Tiroler Naturschutzgesetz zwar die Bezirkshauptmannschaft, nicht aber die Abteilung Gewerbe, sondern die Abteilung Naturschutz. Weiters wird unter Hinweis auf weitere Verfahrensmängel vorgebracht, dass die belangte Behörde vollziehende Behörde, nicht aber anzeigende Behörde sei. Die belangte Behörde könne nicht beide Funktionen erfüllen. Die Interpretation des Gesetzes in diese Richtung sei verfassungswidrig, so der Beschwerdeführer. Es handle sich im vorliegenden Fall um ein antragsgebundenes Verfahren. Die belangte Behörde hätte weder in der Abteilung Umwelt noch in der Abteilung Gewerbe einen Antrag oder eine Anzeige vorliegen, welche die selbständigen Ermittlungen der Sachbearbeiterin DD rechtfertigen hätten können. Es sei nicht vom Gesetz gedeckt, wenn die Abteilung Umwelt der Bezirkshauptmannschaft X eine Anzeige in Naturschutzangelegenheiten an die Abteilung Gewerbe derselben Bezirkshauptmannschaft richte. Eine Anzeigepflicht hätten ausschließlich die in § 39 Tiroler Naturschutzgesetz genannten Organe. Die belangte Behörde, repräsentiert durch ihre Sachbearbeiter, gehörten nicht dazu. So sei die belangte Behörde vollziehende Behörde im Sinn des § 42 Tiroler Naturschutzgesetz, nicht aber anzeigende Behörde. Aus diesem Grund habe die Sachbearbeiterin auch kein Betretungsrecht des Grundstückes und sei das Vorgehen der Sachbearbeiterin daher nicht nach § 38 Tiroler Naturschutzgesetz gedeckt und behalte sich der Beschwerdeführer eine Besitzstörungsklare restriktive eine Unterlassungsklage vor. Zusammenfassend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 38 Tiroler Naturschutzgesetz behördlichen Organen ausschließlich zum Zweck amtlicher Erhebungen und Vollziehung des Gesetzes gestattet sei, Zutritt zu erhalten und Auskünfte erteilt zu erhalten. Dies sei jedoch nicht vorgelegen.

Weiters sei das Vorhaben nicht außerhalb geschlossener Ortschaft gelegen, auch habe die belangte Behörde keine Erhebungen dahingehend durchgeführt, inwiefern die Interessen des Naturschutzes durch die inkriminierten Holzaufbauten des Beschwerdeführers beeinträchtigt würden. Der Bescheid sei daher schon alleine deshalb zu beheben, weil ihm eine nachvollziehbare Begründung fehle.

Weiters wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde keinerlei Erhebungen dazu gepflogen habe, wie die Terrasse und Umzäunung beschaffen seien. Vielmehr sei es so, dass die vorliegende Holzkonstruktion gar nicht im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes genehmigungspflichtig sei und müsse es sich bei Anlagen um Bauwerke im Sinne der Tiroler Bauordnung handeln, welche den Interessen des Naturschutzes zuwiderlaufen. Die Holzkonstruktion sei wie auf den Lichtbildern erkennbar, eine einfache Konstruktion auf Eisenstehern montiert. Sie liege nicht am Boden auf und könne daher bei einem Hochwasser selbiges abfließen und könnten Tiere aller Art darunter und darüber sich bewegen. Eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes liege daher nicht vor. Es sei auch kein Bauwerk im Sinne der TBO, noch eine Anlage im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes. Das gleiche gelte für den Zaun. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen hätten nicht stattgefunden. Aus diesem Grund sei die Errichtung der gegenständlichen Holzkonstruktion genehmigungsfrei. Auch befinde sich die Grundparzelle innerhalb geschlossener Ortschaft.

Weiters wurde vorgebracht, dass die vorliegende Holzkonstruktion auch im Sinn des § 2 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz gerechtfertigt sei. So diene die Holzkonstruktion der Feuerwehr als Saugstelle, zumal gerade an dieser Stelle des Baches ein natürliches Becken bestehe, welches die Entnahme des Wassers zu Löschwasserzwecken ermögliche. Dies sei auch bereits bei zwei Großbränden genutzt worden. Die Nutzung durch die Feuerwehr sei mit dem Beschwerdeführer so vereinbart worden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 24.01.2024 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An der Beschwerdeverhandlung teilgenommen hat neben dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter auch eine naturkundefachliche Amtssachverständige.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Der Rechtsvertreter hat bereits bei der Verhandlung einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes mit der Nummer **1 in der KG Z. Im Zuge eines Lokalaugenscheins der naturkundefachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde am 19.09.2023 wurde festgestellt, dass im Grenzbereich zwischen Gst Nr **1 und Nr **2 in der KG Z im 5-Meter-Uferschutzbereich des EE-Baches eine Terrasse samt Umzäunung errichtet wurde, ohne dass dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre.

Diese Plattform wurde vom Beschwerdeführer selbst zusammen mit Vertretern der örtlichen Feuerwehr errichtet. Die Anlage selbst befindet sich außerhalb geschlossener Ortschaft und reicht in den 5-Meter-Uferschutzbereich des angrenzenden und natürlich fließenden Gewässers.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Anlage im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes (Vergleich dazu die rechtlichen Ausführungen) errichtet hat, ergibt sich bereits aus den im Akt einliegenden Lichtbildern. Darauf ist erkennbar, dass eine Plattform in Holzbauweise errichtet wurde, welche ihrerseits seitlich umzäunt ist. Auf dieser Plattform befinden sich nach den im Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 17.01.2024 wiedergegebenen Lichtbilder in Palettenform errichtete Gartenmöbel und Sonnenschirme.

Dass die Anlage im 5-Meter-Uferschutzbereich errichtet wurde, ergibt sich aus dem Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 17.01.2024 sowie ihrer Aussage bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Situierung der Anlage außerhalb geschlossener Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage 1 zur Niederschrift genommenen Abbildung aus dem TIRIS, aus welcher ersichtlich ist, dass jedenfalls nordwestlich und östlich der Anlage kein Gebäude errichtet ist, durch welches das vorliegende Vorhaben als innerhalb geschlossener Ortschaft errichtet zu werten wäre.

Zur spruchgemäß vorgenommenen Abänderung des Zeitpunktes, bis zu welchem die vorliegende Anlage zu entfernen ist, wird festgehalten, dass die naturkundefachliche Amtssachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgeführt hat, dass durch eine Verlängerung der Frist zur Beseitigung der vorliegenden Anlage eine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen nicht eintritt.

IV.Rechtslage:

Tiroler Naturschutzgesetz

„§ 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für:

c)Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Feuerwehren, von Rettungs-, Bergrettungs-, Flugrettungs- und Wasserrettungsorganisationen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Bergwächtern und von sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;

„§ 3

Begriffsbestimmungen

(…)

(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

(…)

„§ 7

Schutz der Gewässer

(…)

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und

b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens

1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und

2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(…)“

„§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(2) Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

a)die weitere Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und

b)die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“

V.Erwägungen:

Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, dass im vorliegenden Fall die unzuständige Behörde entschieden habe, so wird festgehalten, dass zur Entscheidung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz gemäß § 42 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz die Bezirksverwaltungsbehörde berufen wird. Zumal die fragliche Anlage im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft X errichtet wurde, ist die Bezirkshauptmannschaft X zuständige Behörde im Sinne des § 42 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz.

Bei einer Bezirksverwaltungsbehörde handelt es sich um eine monokratische Behörde. Aus diesem Grund ist es rechtlich nicht weiter relevant, welches Referat im Sinne des § 3 Abs 1 des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften eine Aufgabe erledigt. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, das der Bezirkshauptmann nach § 7 Abs 1 des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung den Referenten alle oder bestimmte Gruppen der im Rahmen des Referates zu besorgenden Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen kann. Außerdem kann der Bezirkshauptmann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung ausnahmsweise auch anderen hierfür geeigneten Bediensteten bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. In Summe wird daher festgehalten, dass die zuständige Behörde zur Vollziehung im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft X ist. Welches Referat oder welche weitere Untergliederung den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist rechtlich daher irrelevant.

Weiters wird festgehalten, dass es rechtlich nicht von Belang ist, wie die belangte Behörde vom Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist ausschließlich, inwiefern eine Anlage im Uferschutzbereich ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurde oder nicht. Ob die belangte Behörde von einem Sachverhalt aufgrund einer anonymen Anzeige, einer Anzeige einer Bediensteten im Zusammenhang mit einer anderen Dienstverrichtung oder bei einer unmittelbaren Kontrolle erlangt hat, ist für das weitere Verfahren rechtlich nicht von Relevanz. Das diesbezügliche Vorbringen im Rechtsmittel geht daher von vornherein ins Leere. Genauso wird darauf hingewiesen, dass es sich bei einem verwaltungspolizeilichen Auftrag nach § 17 TNSchG nicht um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt handelt. Aus diesem Grund war auch ein förmlicher Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nicht erforderlich.

Dass das Vorhaben außerhalb geschlossener Ortschaft errichtet wurde, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen. Eine geschlossene Ortschaft wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die Erkenntnisse vom 27.03.2012, 2011/10/0054, vom 31.03.2009, 2007/10/0186 und vom 26.02.2007, 2005/10/0018) durch eine Ansammlung von weniger als 50 m voneinander entfernt gelegenen Gebäuden konstituiert und begrenzt. Das Gebiet zwischen zwei solchen Gebäudeansammlungen bzw einer solchen Ansammlung und einem mehr als 50 m davon entfernt gelegenen Gebäude zählt nicht zur geschlossenen Ortschaft. Auch ist die Widmung eines Grundstückes in diesem Zusammenhang irrelevant (vgl VwGH 29.10.2007, 2006/10/0095).

Festgehalten wird weiters, dass es sich im vorliegenden Fall jedenfalls um eine Anlage im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes handelt. Für die Einstufung einer Anlage nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ist nicht erforderlich, dass es sich um eine bauliche Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung handelt. Als Anlage im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes gilt nach der Judikatur des VwGH (vgl VwGH 11.12.2019, Ro 2018/05/0018) alles, was durch die Hand des Menschen angelegt wird. Im Sinne dieses weiten Begriffsverständnisses ist daher mit der Errichtung von Anlagen nicht nur die Errichtung von Hochbauten und anderen, mit dem Grund und Boden in ähnlicher Weise fest verbundenen Anlagen gemeint, sondern bereits jede auf relevante Dauer angelegte Herstellung von Einrichtungen auf einer Grundfläche erfasst.

Weiters wird festgehalten, dass von der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs 2 lit a Ziffer 1 TNSchG die Errichtung von Anlagen unabhängig davon genehmigungspflichtig ist, ob die Interessen des Naturschutzes berührt werden oder nicht. Die weitere Einschränkung im § 7 Abs 2 lit a Ziffer 1 TNSchG bezieht sich lediglich auf die Änderung von Anlagen, sohin ist nur die Änderung einer Anlage nur dann bewilligungspflichtig, wenn die Interessen des Naturschutzes berührt werden. Die Errichtung einer Anlage, um diese handelte es sich mangels einer anderen naturschutzrechtlichen Bewilligung im vorliegenden Fall, war somit jedenfalls unabhängig davon bewilligungspflichtig, inwiefern die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden oder nicht. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang nochmals auf das Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 17.01.2024 verwiesen, wonach durch die Errichtung der vorliegenden Anlage die Funktionsfähigkeit des Sonderstandortes Gewässer nachhaltig beeinträchtigt wird. Es liegt somit entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde auch eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes vor. Nochmals betont wird allerdings, dass dies für die Frage der Genehmigungspflicht der Anlage im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich ist.

Soweit im Rechtsmittel weiter vorgebracht wird, dass im vorliegenden Fall der Ausnahmegrund gemäß § 2 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz anzuwenden wäre, wird festgehalten, dass bei der Errichtung einer Plattform im Uferschutzbereich nicht von einer Maßnahme im Rahmen des Einsatzes von Feuerwehren, etc, auszugehen ist, handelt es sich doch bei der präventiven Errichtung einer Plattform, mag diese auch zur Mitbenützung durch die Feuerwehr vorgesehen sein, um keine Maßnahme im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Gefahrenabwehr. Vielmehr handelt es sich dabei um die Errichtung einer Anlage, die jedenfalls einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht bedarf, mag auch bei tatsächlicher Verwendung der Anlage mitunter nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens festgestellt werden, dass dafür ein öffentliches Interesse aus den beschriebenen Gründen besteht. Generell wird zur Anwendung von Ausnahmen gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz festgehalten, dass diese Ausnahmen in einem engen Verständnis auszulegen sind. Eine extensive Auslegung der Ausnahmen gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz, wonach auch die Errichtung einer Anlage darunter zu subsumierten wäre, verbietet sich im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben hat, dass er selbst, wenn auch unter Mitwirkung von Mitgliedern der örtlichen freiwilligen Feuerwehr, die fragliche Plattform errichtet hat. Die Plattform wurde außerhalb geschlossener Ortschaft errichtet und befindet sich im Uferschutzbereich eines anliegenden fließenden natürlichen Gewässers. Vor diesem Hintergrund war diese Anlage jedenfalls naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung dafür ist nicht vorgelegen, weshalb die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Fall ein Wiederherstellungsauftrag nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz zu erteilen war.

Zur Spruchverbesserung wird festgehalten, dass die naturkundefachliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgeführt hat, dass eine Verlängerung der Frist zur Beseitigung der Anlage aus fachlicher Sicht vertretbar ist. Durch die Verlängerung der Frist soll dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden, allenfalls im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für die Plattform eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erwirken.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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