LVwG T LVwG-2023/50/2166-10

LVwG-2023/50/2166-10Landesverwaltungsgericht30.01.2024

Regest

Tatvorwurf nicht erwiesen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/50/2166-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.50.2166.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 3.8.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 03.08.2023 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach dem FSG zur Last:

„1. Datum/Zeit: 13.07.2023, 11:25 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2, Wohnadresse Angezeigter

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 03.07.2023, GZ.: ***“

Dadurch habe er § 37 Abs 1 FSG, idF BGBl I Nr 81/2002 iVm. § 1 Abs 3 FSG, BGBl I Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 74/2015, verletzt.

Über ihn wurde eine Geldstrafe von Euro 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage und 1 Stunde) nach § 37 Abs 1 FSG verhängt. Als Beitrag für die Kosten des Strafverfahrens wurden Euro 73,00 vorgeschrieben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus:

„(…)

hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Bescheid mit der Geschäftszahl *** mit folgender Begründung:

Es ist nicht zutreffend dass ich keinen Einspruch gegen den Bescheid mit der Geschäftszahl *** gemacht habe, denn ich habe am 28.07.2023 gegen diesen Bescheid mit folgendem Wortlaut wie folgt Einspruch erhoben.

Ich habe am 13.07.2023 kein Fahrzeug in Betrieb genommen welches ich auf einer öffentlichen Straße gelenkt haben sollte, ich möchte auch anmerken dass es keinerlei Beweise für die Echtheit und Richtigkeit dieses Videos gibt, dein ein privates Video dass von einer Privatperson dass gegen meinen Willen und ohne meine Zustimmung aufgenommen wurde und Ihnen dann in Folge zugespielt wurde durch die Polizeiinspektion W als Anzeige einer Privatperson ist in jedem Falle als nicht zulässig zu werten es hat keinerlei Relevanz , da es einen Verstoß gegen die Privatsphäre darstellt und es sich hierbei um einen nicht erlaubten Eingriff in die Privatsphäre handelt, zudem verstößt es in weiterer Folge auch gegen den in Österreich geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

Hiermit möchte ich auch ergänzend noch vermerken dass das Grundstück den Gegebenheiten möglich eingefriedet ist durch eine Hecke links und rechts vom besagten Grundstück und durch ein Schild dass klar und deutlich zu erkennen gibt dass es sich hierbei um ein Privatgrundstück handelt und damit von der STVO ausgenommen ist zum besagten Grundstück haben wir nur ein Durchfahrtsrecht und ein Recht zum durchgehen um auf die Liegenschaft zukommen es handelt sich hierbei ausschließlich um ein Privatgrundstück welches dem Nachbarn gehört und auch im Grundbuch so vereinbart ist, dass von Ihnen verwendete Video als Beweismaterial ist nicht zulässig und daher als gegenstandlos anzusehen zumal Sie dieses Beweisstück aus einer nicht zulässigen Quelle erhalten habensollten Sie dieser jedoch weiterhin gegen mich verwenden so werde ich rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.

Somit ist es klar und deutlich und somit bewiesen und in Folge erwiesen dass es nicht zutrifft dass ich keinerlei Einwände gegen diese Vorwürfe erhoben habe deshalb ist auch dieser erneute Bescheid gegen mich als gegenstandlos und nicht den Tatsachen entsprechend aufzuheben und einzustellen. (…)“

2. Sachverhalt:

Die vermeintliche Übertretung wurde nicht unmittelbar dienstlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen. Die Anzeige beruht auf Angaben einer Privatperson, welche darüber hinaus noch eine Videoaufnahme angefertigt hat.

Das Video, welches den Beschwerdeführer beim Fahren seines KFZ zeigt, wurde am 13.07.2023 um 11:21 Uhr aufgenommen und hat eine Länge von 28 Sekunden. Am Ende des Videos sieht man, wie der Beschwerdeführer aus dem KFZ aussteigt.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Insbesondere ergibt sich aus dem vor der Polizeibeamtin CC angefertigten Screenshot (LVwG-***), dass das Video um 11:21 erstellt wurde und eine Länge von 28 Sekunden hat.

4. Erwägungen:

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass nicht erwiesen werden konnte, dass der Beschwerdeführer sein KFZ zur vorgeworfenen Tatzeit gelenkt hat.

Davon abgesehen, ist mit Blick auf das vorgeworfene Delikt in diesem konkreten Fall festzuhalten, dass die von der belangten Strafbehörde vorgeworfene Tatzeit (11:25 Uhr) zu ungenau ist, um eine Doppelbestrafung auszuschließen, womit der Schuldspruch in zeitlicher Hinsicht nicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht (vgl VwGH vom 12.03.2010, 2010/17/0017).

Grundsätzlich haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (…) (im Bereich weniger Minuten liegende Ungenauigkeiten bei der Angabe der Tatzeit - siehe VwGH 27. 4. 2012, 2011/02/0324) – siehe Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 44a (Stand 1.7.2023, rdb.at).

Die vermeintliche Übertretung wurde nicht unmittelbar dienstlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen. Die Anzeige beruht auf Angaben einer Privatperson, welche darüber hinaus noch eine Videoaufnahme angefertigt hat.

Geht man davon aus, dass das Video tatsächlich um 11:21 Uhr aufgenommen worden ist und eine Länge von 28 Sekunden hat, könnten in der verbleibenden Zeit bis 11:25 Uhr (ca 4 Minuten) weitere 7 bis 8 Videoaufnahmen gemacht worden sein. Auf dem Video sieht man, wie der Beschwerdeführer aus dem KFZ aussteigt. Somit wurde diese vermeintliche Übertretung beendet.

Der Vorwurf überhaupt einer anderen Tatzeit durch das Landesverwaltungsgericht, mithin der Austausch der angelasteten Tatzeit durch eine gänzlich andere Tatzeit, würde nicht nur eine Präzisierung der Tat bedeuten, sondern den Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren überschreiten, weshalb ein solcher Austausch durch das Landesverwaltungsgericht nicht möglich ist.

Da ein den Erfordernissen des § 44a VStG entsprechender Schuldspruch sohin im gegenständlichen Fall nicht möglich ist, war mit Einstellung vorzugehen.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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