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LVwG-2023/22/2596-7•LVwG T LVwG-2023/22/2596-7
LVwG-2023/22/2596-7Landesverwaltungsgericht30.01.2024
Beseitigungsauftrag TBO<br/>Konsenslos errichtete Anlage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.9.2023, Zl. *** wegen eines Beseitigungsauftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2022 sowie eines Benützungsverbotes betreffend eines auf Grundstück **1 KG Z errichteten Zaunes sowie eines Schutzdaches nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als sich das ausgesprochene Benützungsverbot auf § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 stützt und die Leistungsfrist für den Beseitigungsauftrag insofern konkretisiert wird, als sowohl der konsenslose Zaun als auch das konsenslose Schutzdach bis längstens 1. Mai 2024 zu entfernen sind.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes vorgeschrieben:
„Dem Eigentümer des errichteten Zaunes und des Schutzdaches mit einer Länge von 24m auf dem Grundstück **1 KG **** Z, AA, Adresse 1, **** Z wird gem § 46 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBI. Nr. 44/2022 idgF. die nicht konsentierten baulichen Anlagen zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand, zu versetzten.
Die Benützung des nicht konsentierten Zaunes und des Schutzdaches mit einer Länge von 24m auf dem Grundstück **1 KG **** Z wird mit sofortiger Wirkung untersagt.
Für den Rückbau des nicht konsentierten Zaunes und des Schutzdaches mit einer Länge von 24m und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes auf den Grundstücken **1 KG **** Z, wird gem § 46 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 eine First von 15 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides eingeräumt.“
Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Begründung auf ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen BB vom 16.3.2023, in dem dieser ausführt wie folgt:
„Die im Schreiben vom 15.2.2023 angeführten baulichen Anlagen wurden auf Grundstück **1 der KG Z bereits errichtet.
Das Grundstück befindet sich laut Flächenwidmungsplan im Freiland.
Der Zaun ist von der im Norden vorbeiführenden Bundesstraße gut ersichtlich, weil dieser an einer oberen Böschungskante errichtet wurde.
Der Zaun ist wie in der Bauanzeige angeführt aus Eisenteilen, Holbrettern, Kanthölzern und Zementfaserplatten errichtet.
Nach § 1 lit. k der Tiroler Bauordnung sind ortsübliche Umzäunungen im Freiland von der Tiroler Bauordnung ausgenommen.
Aus gutachterlicher Sicht handelt es sich bei der mit Faserzementplatten in Wellenform verkleideten Umzäunung jedoch keinesfalls um eine ortsübliche Umzäunung, die in der Regel aus Holzpfosten und einfacher Längsverbretterung besteht. Damit unterliegt diese Umzäunung der Tiroler Bauordnung und damit auch dem Tiroler Raumordnungsgesetz.
In § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes ist geregelt, welche baulichen Anlagen im Freiland zulässig sind. Eine Umzäunung der gegebenen Art ist in der Aufzählung nicht zu finden. Auch kann die Umzäunung nicht als Nebenanlage zur Hofstelle gewertet werden, weil diese funktionell nicht der Hof stelle untergeordnet ist, liegt diese doch ca. 170 m entfernt. Eine Umzäunung der gegebenen Art ist daher im Freiland nicht zulässig.
Bei der Schutzkonstruktion für das gelagerte Holz, geschätzt ca. 2,30 m hoch ist, verhält es sich ähnlich. Hier gilt zusätzlich, dass es sich hier um ein Schutzdach mit einer Länge von 24 m handelt und somit nicht lediglich anzeigepflichtig, sondern sogar bewilligungspflichtig sind, weil bautechnische Erfordernisse (Statik) wesentlich berührt werden. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes (Welleternitplatten als Wandbekleidung) und der deutlichen Sichtbarkeit von der Bundesstraße aus, ist eine solche Konstruktion ortsunüblich einzustufen und stört daher das Landschaftsbild beträchtlich.
Mit freundlichen Grüßen
BB“
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird vorgebracht wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 1 Abs. 3 Tiroler Bauordnung sind ortsübliche Umzäunungen, aber auch bauliche Anlagen im Rahmen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Freiland weder anzeige- noch bauansuchenpflichtig.
Im konkreten Fall handelt es sich um eine Einhausung an der nordwestlichen Grenze der Gp. **1 KG **** Z meiner Hofstelle im Freiland.
Was ist in der Gemeinde Z ortsüblich?
Es gibt keine Verordnung wie und aus welchem Material Umzäunungen, Einhäusungen und dergleichen errichtet werden müssen. Speziell im Ortsgebiet befinden sich Umzäunungen aus Kunstoff, Edelstahl, verrostete Eisenplatten, Wellblech, Betonblöcken, Steinschlichtungen in Eisenkörben, Maschendraht, Heckenzäune usw. Selbst im Freiland seiht man kaum mehr Umzäunungen aus Holzpfosten und einfacher Längsverbretterung.
Hervorheben möchte ich einen Motorcrossplatz, welcher im Freiland auf einer 2,5 ha großen ebenen Ackerfläche errichtet wurde. Die Einhausung dieses Geländes (500 m) erfolgte durch die Errichtung eines 4 m hohen Dammes zu den Nachbargrundstücken, was auch als ortsüblich angesehen wird.
Wo befindet sich meine Einhausung?
Das äußere Erscheinungsbild betrifft nicht annähernd die Gemeinde Z, sondern viel mehr die Gemeinde Y. Die Süd- und Westseite (ca. 30 m) grenzt an ein Grundstück der Gemeinde Y, welches von den Nachbarn seit Jahrzehnten nicht bewirtschaftet wird (Wildwuchs). Diese Umzäunung ist von der Bundesstraße aus nicht sichtbar. Die Nordseite Richtung Bundesstraße grenzt an mein eigenes Grundstück in der Natur (ebenfalls Wildwuchs mit mächtigen Eschenbäumen).
Diese Fläche (1500 m2 groß) habe ich vor vier Jahren aufgrund einer Unterlassungsklage meinerseits gegen die Gemeinde Z rechtlich erworben. Durch dieses ehemalige Gemeindegrundstück hatte ich 2002 einen ca. 80 Meter langen Weg zu meinem Stadel auf meine Kosten gebaut.
Für den Bau gab es 2001 unter Bgm. CC per Gemeinderatsbeschluss die Zustimmung.
2015 haben Zer Bauamtsmitarbeiter auf Anweisung des Bmg. CC diesen Weg, welcher von mir regelmäßig benutzt wurde, ohne mich zu informieren, willkürlich zerstört und unbefahrbar gemacht. Nachdem ich dieses Grundstück von der Gemeinde Z rechtlich erwerben konnte, habe ich die zerstörte Fläche komplett saniert und mit heimischen Baumarten, vorwiegend Laubholz, aber auch Tannen, Fichten, Lärchen und Zirben, großflächig aufgeforstet. Durch die Aufforstung wird in einigen Jahren die Einhäusung auf der Nordseite (Richtung Bundesstraße) nicht mehr sichtbar sein.
Die Bundesstraße verläuft 50 Meter entfernt.
Gleich hinter der Bundesstraße befindet sich ein großes Warenlager des DD Konzerns auf Yer Gemeindegebiet. Bis 1982 hat auf dieser Fläche ein Auwald das Landschaftsbild wohl über Jahrhunderte geprägt.
Wie aus meinem Schreiben vom 15.02.2023 hervorgeht, habe ich der Gemeinde Z einen Lokalaugenschein in meinem Beisein vor Ort vorgeschlagen, zu dem es leider nie gekommen ist.
Aus meiner Sicht passt sich die Umzäunung dem Landschaftsbild durchaus an und stellt für die Straßenbenützer keinerlei Störung dar. Zudem wurde bei der Umzäunung Efeu und wilde Weinpflanzen gesetzt, somit diese die Fassade verkleiden und verschönern können.
Eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wird meinerseits nicht beantragt, jedoch finde ich es angebracht eine Vorortsbegehung vor der Urteilsverkündigung
durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen EE ein. In diesem Gutachten vom 20.11.2023 kommt der Sachverständigen mit eingehender Begründung zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis:
„Aufgrund der im Befund getroffenen Aussagen, darf somit aus fachtechnischer Sicht zusammenfassend festgehalten werden, dass die auf dem Grundstück **1 KG Z errichtete Überdachung mit einer Länge von 24 m, nicht als ortsüblich betrachtet werden kann, da von mir im Rahmen des im gegen-ständlichen Bereich am Donnerstag, dem 16.11.2023 durchgeführten Lokalaugenscheines vor Ort, keine vergleichbare bauliche Anlage in Form einer frei auskragenden Dachkonstruktion und wie auf Grundstück **1 KG Z errichtet, festgestellt werden konnte. Dies auch in Bezug auf die gewählte Längs- und Breiten-ausdehnung und die zum Einsatz gekommenen Materialien – insbesondere Zementfaserwellplatten als Wandelemente.
In Bezug auf die auf Grundstück **1 KG Z ebenfalls errichteten und verfahrensgegenständlichen Ein-friedungen darf festgehalten werden, dass im gegenständlichen Bereich in erster Linie lediglich Weidezäune bestehend aus Holz-, Stahl- oder Kunststoffstehern und Stahlseilen, Stacheldraht oder Kunststoffbändern bzw. Elektrobändern, festgestellt werden konnten.
Im nordöstlich des Grundstückes **1 KG Z befindlichen Ortsteil „V“ – Entfernung ca. 470 m Luftlinie – konnten überdies Einfriedungen in Holzbauweise – in den Boden eingeschlagene Holzsteher und quer angebrachten Holzbrettern -, mit einer Höhe von ca. 1,0 m festgestellt werden, welche Zwischenräume zwischen den einzelnen Brettern aufweisen und somit keinen geschlossenen Eindruck vermitteln.
Diese zuletzt genannten Einfriedungen stellen nach meiner fachlichen Ansicht auch das Einstufungs-kriterium im gegenständlichen Bereich in Bezug auf die Ortsüblichkeit für Einfriedungen dar, da sich diese ebenfalls im Freiland befinden und im Gegensatz zu den oben bereits angesprochenen Weidezäunen – diese dienen nur für einen eingeschränkten Verwendungszeitraum -, für eine längere Bestandsdauer, ausgelegt wurden.
Sohin kann die auf Grundstück **1 KG Z errichtete und verfahrensgegenständliche Einfriedung aus meiner fachlichen Sicht, ebenfalls als nicht ortsüblich betrachtet werden, da diese mit einer voll-flächigen Verkleidung aus Zementfaserwellplatten ausgestattet wurde und überdies in Stahlbeton einbetonierte Säulen aus Stahlprofilen, aufweist.“
Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5.12.2023 vor wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Dr. Triendl,
vielen Dank für die Übermittlung des Gutachtens von Herrn EE.
Aufgrund dieses Gutachtens muss ich davon ausgehen, dass meine Beschwerde abgewiesen wird und ich laut dem Bescheid der Gemeinde Z *** die 67,5 m lange Einfriedung, sowie die Überdachung von 24 m samt Eisensäulen und Holzteilen entfernen muss.
Ich bin Ihnen aber dankbar, dass sie mir die Möglichkeit bieten, zum Gutachten eine schriftliche
Stellungnahme einzubringen.
Zunächst verweise ich auf mein Schreiben vom 15.02.2023 an die Gemeinde Z und mein
Beschwerdeschreiben vom 17.10.2023.
Zum Gutachten:
Es verwundert mich sehr, dass unter dem Begriff Ortsüblichkeit nur ein bestimmter Ortsteil als
Kriterium für solch eine wesentliche Entscheidung herangezogen wird. Deshalb halte ich fest, dass meine Hofstelle im Ortsteil X liegt und die betroffene Einzäunung beim Feldstadel direkt an den großen Yer Ortsteil W angrenzt. In beiden Ortsteilen X und W findet sich kein einziger Holzzaun im Freiland, somit muss wohl die Einfriedung mit Zementfaserplatten als ortsüblich angesehen werden.
Zu den Zäunen im Ortsteil. V möchte ich anmerken, dass diese mit dem nördlichen gelegenen Bauernhof verbunden sind und erst im Sommer 2022 notdürftig errichtet wurden.
Hier stand auf einer wesentlich größeren Fläche über 40 Jahre ein Zaun aus Eisensäulen und
Maschendraht. Teile dieses Zaunes sind heute noch sichtbar (siehe beigelegte Bilder). Der Ortsteil V ist mittlerweile Wohngebiet der Gemeinde Z.
Diese Überdachung dient, wie bereits berichtet, zur Zwischenlagerung von Brettern. Ab Frühsommer 2024 wird diese Überdachung als Weideunterstand für meine Rinder genutzt. Der Unterstand liegt am nördlichen Ende meiner Weidefläche angrenzend an meine Waldfläche mindestens 13 m vom öffentlichen Weg entfernt. Die Nutzfläche dieses Weideunterstandes beträgt 34m2.
Ich hoffe, dass meine nachvollziehbaren Ausführungen ausreichen, damit meine Beschwerde für mich positiv erledigt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
AA“
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.1.2024 erörterte der hochbautechnischen Sachverständigen EE sein Gutachten vom 20.11.2023 und ging auf die Einwände des Beschwerdeführers ein. Diesem wurde die Möglichkeit eingeräumt, seinen Standpunkt darzulegen und Fragen insbesondere an den Sachverständigen zu stellen.
Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 44 (§ 28 idF LGBl 2023/64) lauten wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:
(…)
k)Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte Düngerstätten und Fahrsilos, geschlossene Jauche- und Güllegruben, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen, Futterraufen und Viehtränken, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;
(…).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(21) Weideunterstände sind höchstens dreiseitig umschlossene bauliche Anlagen in Holzbauweise mit einer Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten, die auf Weideflächen situiert sind und Weidetieren während der Weidezeit als Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc.) dienen.
(…)
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(…)
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(…)
d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Grundfläche von 250 m²;
(…)
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
(…)
j)die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen, von Weidezelten bis 40 m² Grundfläche sowie von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
(…).
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
(…)
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.“
Folgende Bestimmung des Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl 43 idF LGBl 2023/63 ist ebenfalls von Belang:
§ 41
Freiland
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:
(…)
c)Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen,
(…)
i)ortsübliche Einfriedungen,
(…)“
III.Rechtliche Erwägungen:
Die Argumente des Beschwerdeführers gehen allesamt ins Leere. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und führt dazu näher aus wie folgt:
Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens sind zwei bauliche Anlagen mit folgender Ausführung (aus dem Befund des Gutachtens EE vom 20.11.2023):
An der Nord-, West- und Südwestseite des sich im nordöstlichen Eckbereich des auf Grundstück **1 KG Z befindlichen Stadels für landwirtschaftliche Maschinen, wurde eine ca. 43,50 m lange Einfriedung – Zaun – erstellt, welche sich ausgehend vom südöstlichen Eckbereich des angesprochenen Stadels bis an die im nördlichen Bereich dieses Stadels und ebenfalls verfahrensgegenständliche Überdachung mit einer Länge von 24 m erstreckt.
Diese Einfriedung, weist west- und nordwestseitig eine Höhe von ca. 1,35 m und nordseitig eine Höhe von ca. 1,75 m, jeweils gemessen vom unmittelbar angrenzenden Gelände, auf.
Ausgehend vom südöstlichen Eckbereich des auf Grundstück **1 KG Z befindlichen Stadels wurde die Einfriedung in der Form erstellt, dass hier auf eine Länge von ca. 11 m, vollflächig Zementfaserwellplatten im unteren Bereich in das Erdreich eingegraben und am oberen Ende bis an die Vordachkante des Stadels geführt wurden.
Durch diese gewählte Bauweise ist nunmehr zwischen dem Stadel und der angesprochenen Einfriedung, ein überdachter und überwiegend umschlossener Durchgang entstanden.
Um eine entsprechende Montage bzw. Befestigung der einzelnen Zementfaserwellplatten an der Vordachkonstruktion zu ermöglichen, wurden an den Sparren der Dachkonstruktion, Holzlatten (ca. 6/9 cm) angeschraubt, an denen die einzelnen Plattenelemente - ebenfalls mittels Verschraubung -, befestigt wurden.
Ausgehend von dieser vorgenannten Einfriedung entlang der Südseite des Stadels erfolgte die Ausführung der Einfriedungen in der Form, dass hier zur Montage der einzelnen Zementfaserwellplatten, zuerst Einzel-fundamente in Stahlbetonbauweise erstellt wurden und in denen L-förmige Stahlwinkel (ca. 5/5 cm und grün beschichtet bzw. gestrichen) und einer Höhe von ca. 1,0 m, einbetoniert wurden. Teilweise kamen als Steher, auch Stahlprofile und mit einem rechteckigen Querschnitt (ca. 3/6 cm und grün beschichtet bzw. gestrichen), zur Ausführung. Hier darf auch erwähnt werden, dass einzelne Steher, auch mit Abstrebungen aus Stahlformteilen (grün beschichtet bzw. gestrichen) ausgestattet wurden um eine zusätzliche Stabilität zu gewährleisten.
Am oberen Ende dieser Stahlsteher wurden als Queraussteifung sowie zur Montage bzw. Abstützung der einzelnen Plattenelemente, Holzbretter angeschraubt, an denen in weiterer Folge auch eine Verschraubung der Plattenelemente, erfolgte.
Am unteren Ende der Steher wurden zur Befestigung der einzelnen Plattenelemente bzw. Aussteifung, Stahlprofile und mit einem rechteckigen Querschnitt (ca. 3/6 cm und grün beschichtet bzw. gestrichen), mittels Verschraubung befestigt.
Als eigentliche Zaunelemente bzw. Zaunfüllung kamen vollflächig angeordnete Zementfaserwellplatten zum Einsatz, welche am unteren Ende in das angrenzende Erdreich eingegraben wurden. Im oberen Bereich erfolgte wie oben bereits angesprochen, eine Verschraubung an den als Queraussteifung angebrachten Holzbrettern.
Im nordostseitigen Anschluss an die oben genannten Einfriedungen, wurde auf Grundstück **1 KG Z eine weitere bauliche Anlage in der Form erstellt, dass hier auf eine Länge von ca. 24 m, ein überdachter und befestigter Bereich zur Lagerung von Holz – Scheitholz, Holzpaletten, Schnittholz, udgl. -, errichtet wurde. Diese Überdachung weist nordwestseitig eine Höhe von ca. 2,60 m und südostseitig von ca. 2,70 m und jeweils gemessen vom unmittelbar angrenzenden Gelände, auf.
Für diese Überdachung wurden zuerst Einzelfundamente in Stahlbetonbauweise in einem regelmäßigen Rasterabstand erstellt und in denen verschweißte Stahlprofile (L-Profile mit ca. 5/5 cm) und einer Höhe von ca. 1,20 m, einbetoniert wurden. Diese Stahlprofile wurden mit einem schwarzen Anstrich bzw. Lackierung versehen.
An diesen Stahlstehern wurden in weiterer Folge, Holzsäulen mit einem Querschnitt von ca. 19/19 cm als tragende Elemente und zur Aufnahme der Dachkonstruktion sowie zur Befestigung der Wandelemente, montiert. Die eigentliche Dachkonstruktion ist frei auskragend, dass bedeutet, dass nur einseitig – nord-westseitig – eine Tragkonstruktion zur Aufnahme der Dachkonstruktion erstellt wurde. Um diese freie Auskragung zu ermöglichen mussten die auf den Holzsäulen aufgebrachten Kanthölzer mit einem Querschnitt von ca. 18,5/15 cm mit Verankerungen aus Rundstahl ausgestattet werden. Diese Verankerungen wurden am unteren Ende der an der nordwestseitigen Außenwand der Überdachung erstellten Einzelfundamente befestigt und am oberen Ende an der Auskragung der Vordachkonstruktion. Die Auskragung dieser angesprochenen Vordachkonstruktion beträgt dabei ca. 60 cm. Als zusätzliche Aussteifungen und zur Aufnahme der Dachlasten der frei auskragenden Dachkonstruktion, wurden an der Innenseite – südostseitig – an den Säulenelementen, verschweißte und schwarz eingefärbte Stahlformprofile mittels Verschraubung angebracht, welche auch an den auskragenden Elementen, verschraubt wurden. Durch die gewählte leichte Neigung der Dachkonstruktion Richtung Nordwesten, mussten und um diese Neigung zu ermöglichen, zwischen den Holzstehern und Stahlprofilen, Holzkeile aufgebracht werden.
Die tragenden Elemente der frei auskragenden Dachkonstruktion besteht aus Kanthölzer mit einem Querschnitt von ca. 18,5/15 cm, auf denen in weiterer Folge in Längsrichtung und zur Befestigung der Dachelemente, Kanthölzer mit einem Querschnitt von ca. 11/11 cm, befestigt wurden. Hier erfolgte die Verlegung in insgesamt drei Reihen – eine Reihe entlang der südostseitigen Außenkante der Auskragung, eine Reihe entlang der nordwestseitigen Außenkante der Vordachkonstruktion und eine Reihe an der Innenseite der an der Nordwestseite errichteten Wandkonstruktion.
Die Dachhaut besteht aus Zementfaserwellplatten, welche an den vorgenannten Queraussteifungen mittels Verschraubung befestigt wurden.
An den oben angesprochenen Holzsäulen mit einem Querschnitt von ca. 19/19 cm wurden in Längsrichtung auch Holzbretter – unterem Ende und mittig – angeschraubt, da an der Nordwestseite der Überdachung, auch eine vollflächige Wandkonstruktion aus Zementfaserwellplatten und welche sich über die gesamte Höhe der Überdachung erstreckt, erstellt wurde. Um eine Befestigung - Verschraubung - der einzelnen Elemente zu ermöglichen, mussten diese Queraussteifungen aus Brettern erstellt werden.
Südwestseitig der Überdachung erfolgte ebenfalls die Errichtung einer Wandkonstruktion über die gesamte Breite der Überdachung, allerdings wurde diese Wandkonstruktion, aus Holzbrettern erstellt. Am nordost-seitigen Ende der Überdachung wurde nur ein Holzbrett im Bereich der hier befindlichen Säule und im Dach-bereich – Windladen -, angebracht.
Im Bereich des Bodens dieser Überdachung erfolgte eine Befestigung in der Form, dass ein Stahlbetonkranz bzw. eine Umrandung aus Betonformteilen – Rasenkantensteinen -, erstellt wurde. Innerhalb dieser Randeinfassung wurden Betonpflastersteine (ca. 20/20 cm) verlegt. Die gesamte Bodenkonstruktion, weist eine Breite von 1,40 m auf und erstreckt sich über die gesamte Länge der Überdachung. In diesen Zusammenhang darf auch erwähnt werden, dass im südwestlichen Bereich der Überdachung, dieser befestigte Teil, bis ca. 3,0 m vor die Überdachung geführt wurde.
Zur Einfriedung:
Hier stützt sich der Beschwerdeführer in seiner Argumentation auf § 1 Abs 3 lit k TBO 2022 iVm § 41 Abs 2 lit i TROG 2022. Demnach sind ortsübliche Umzäunungen im Rahmen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, soweit sie u.a. im Freiland errichtet werden, vom Anwendungsbereich der TBO 2022 ausgenommen. Nach § 41 Abs 2 lit i TROG 2022 dürfen im Freiland (im gegenständlichen Fall liegt das Grundstück im „Freiland“) ortsübliche Einfriedungen errichtet werden. Losgelöst von der seitens des Gesetzgebers vorgenommenen Unterscheidung zwischen „Umzäunung“ und „Einfriedung“ ist hier das Tatbestandselement „ortsüblich“ keinesfalls erfüllt. Eine wie im vorliegenden Fall errichtete Einfriedung in Form von durchgehenden Welleternitplatten ist für einen landwirtschaftlich genutzten Freilandbereich im gesamten Land Tirol völlig untypisch. Charakteristisch sind vielmehr - landauf und landab - Zäune aus Holz in verschiedenster Ausfertigung, z.T. auch in landeskulturell bedeutsamer Handfertigkeit errichtet (wie z.B. die kunstvoll – ohne Schnüre, Schrauben oder andere Hilfsmittel - konstruierten Schrägzäune des Wipptales, siehe auch weitere landestypische Einfriedung unter https://www.unsere-almen.at/traditionelle-zaunformen/ ). Dies wird auch durch den beigezogenen Sachverständigen nachdrücklich bestätigt, wenn er, was die „Ortsüblichkeit“ betrifft, in der unmittelbaren Umgebung nach vergleichbaren Flächen sucht und die dort vorhandenen Zäune/Einfriedungen mit der gegenständlichen Einfriedung vergleicht. Wenig überraschend zeigt sich, dass auch im vom Sachverständigen zu Recht herangezogenen Gebiet, nämlich vergleichbare Freilandflächen und selbstredend nicht ein benachbartes Gewerbegebiet, sich dort Holzzäune in traditioneller Ausführung befinden und keinesfalls Einfriedungen mit durchgehenden Welleternitplatten. Diese – im Vergleich zu einem traditionellen Holzzaun als geradezu hässlich zu bezeichnenden – vollflächigen Welleternitplatten finden sich – nach Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – auch im sonstigen Nahbereich nicht.
Das Gericht schließt sich nun vollinhaltlich den schlüssigen, gut dokumentierten und begründeten Aussagen des beigezogenen Sachverständigen EE (siehe Gutachten vom 20.11.2023 Seite 6f) zur Ortsüblichkeit des gegenständlichen Zaunes an. Er führt hier rechtsrichtig und sogar unter Bezugnahmen auf die höchstgerichtliche Judikatur aus, dass bei der Frage der Ortsüblichkeit auf vergleichbare Flächen Bezug genommen werden muss. Hier geht es um die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Freiland und hat der Sachverständigen daher völlig zu Recht den Beurteilungsraum auf derartige Flächen „im Freiland“ im Nahbereich der gegenständlichen Anlagen Bezug genommen (vgl. etwa die Nachweise bei Kahl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung2 (2019) § 59 E 2f). Selbst wenn sich also im benachbarten Gewerbegebiet allenfalls andere bzw. mitunter sogar ähnliche Einfriedungen befänden (das wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht einmal vorgebracht), wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal hier, wie oben eingehend dargelegt, auf die im benachbarten Ortsteilgebiet „Freiland“ vorhanden, als typisch bzw. markant, anzusehenden Einfriedungen abzustellen ist. Dabei handelt es sich allerdings um - wie für das gesamte Land Tirol typisch – Holzzäune (siehe etwa die Bilder 3 und 4 im Gutachten EE). Charakteristisch für derartige Holzzäune – im Gegensatz zu einer Einfriedung mit Wellblechplatten – ist das naturnahe Material „Holz“ und die nicht flächenhafte, gleich einer Wand/Mauer erfolgte Ausführung.
Zusammenfassend steht sohin fest, dass die gegenständliche Einfriedung keinesfalls als „ortsüblich“ anzusehen ist, sie daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs 2 lit I TROG 2022 fällt und folgerichtig auch dem Genehmigungs- bzw. Anzeigeregime der TBO 2022 unterliegt. Sie ist behufs § 41 Abs 2 lit I TROG 2022 nicht konsentierbar und ist daher die behördliche Entscheidung in Bezug auf die Einfriedung rechtens.
Ebenso verhält es sich beim Schutzdach/der Überdachung:
Dieses Schutzdach stellt nach der eingehenden Beurteilung durch den Sachverständigen EE (bestätigt auch durch den seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen FF), jedenfalls eine bauliche Anlage dar, die jedoch – völlig unstrittig – über keinen Baukonsens verfügt. Dieser könnte auch nicht hergestellt werden, fällt doch diese bauliche Anlage unter keine der in § 41 Abs 2 TROG 2022 angeführten Baulichkeiten. Weder handelt es sich um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise noch um einen Weideunterstand (darauf bezieht sich der Beschwerdeführer v.a. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5.12.2023). Letzteres schon deshalb nicht, zumal „Weideunterstände“ nach § 2 Abs 21 TBO 2022 als höchstens dreiseitig umschlossene bauliche Anlagen in Holzbauweise mit einer Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten, die auf Weideflächen situiert sind und Weidetieren während der Weidezeit als Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc.) dienen, beschrieben werden. Die gegenständliche bauliche Anlage erfüllt diese Voraussetzungen schon rein bautechnisch nicht, zumal sie über eine Wandverkleidung mittels Welleternitplatten aufweist und zudem über eine befestigte Bodenplatte verfügt. Aber auch der Verwendungszweck als Weideunterstand scheint hier nicht gegeben und die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers eine reine Schutzbehauptung zu sein, zumal diese Konstruktion wohl vielmehr reinen Lagerzwecken – v.a. für Holz – dient (siehe etwa die entsprechenden Bilder im behördlichen Akt sowie im Gutachten EE).
Auch in diesem Fall erfolgte daher die behördliche Anordnung der Beseitigung völlig zu Recht und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war die Leistungsfrist für den Beseitigungsauftrag neu festzusetzen. Die nunmehrige Frist berücksichtigt die winterliche Wetterlage und ist völlig ausreichend, um die gegenständlichen baulichen Anlagen auftragsgemäß zu beseitigen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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