LVwG T LVwG-2022/19/1016-5

LVwG-2022/19/1016-5Landesverwaltungsgericht30.01.2024

Regest

Verdienstentgang<br/>Verkehrsbeschränkende Maßnahmen<br/>Zu- und Abfahrtsverbot für die Gemeinde Z<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/19/1016-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.19.1016.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB GmbH Co KG, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.03.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 08.04.2020 und – in Folge eines Verbesserungsauftrages – mit ergänzendem Anbringen vom 28.04.2020 (samt ausgefülltem Antragsformular, Begleitschreiben vom 27.04.2020, Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie Absonderungsbescheide und ausgefülltes Formular zu Entgeltsfortzahlungen betreffend die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Arbeitnehmerinnen CC und DD) begehrte die Beschwerdeführerin zum einen Vergütung für den ihr im Zeitraum 16.03.2020 bis 13.04.2020 aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Betreiberin mehrerer Beherbergungsbetriebe eingetreten Verdienstentgang in der Höhe von insgesamt € 951.139,- sowie zum anderen Vergütung für die von ihr als Dienstgeberin an zwei namentlich genannte, vom 10.04.2020 bis 25.04.2020 bzw vom 11.04.2020 bis 26.04.2020 mit Bescheiden individuell abgesonderte Dienstnehmerinnen geleisteten Entgeltfortzahlungen in der Höhe von insgesamt € 2.217,- nach § 32 EpiG.

Mit Anbringen vom 30.03.2021 teilte die Beschwerdeführerin – über Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 25.11.2020 bezugnehmend auf den Antrag gemäß § 32 EpiG auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Beherbergungsbetrieb – der belangten Behörde mit, dass sie ihren ursprünglichen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Beherbergungsbetrieb in Bezug auf den Antragszeitraum vom 16.03.2020 bis 13.04.2020 aufrecht halte und nunmehr den unter Verwendung des EpG-Berechnungstools errechneten Vergütuntgsbetrag in der Höhe von € 993.760,60 begehre, wobei auf den Antragszeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 ein Betrag von € 497.419,83 entfalle. Zudem übermittelte die Beschwerdeführerin das befüllte EpG-Berechnungstool.

Mit Anbringen vom 19.08.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde das ausgefüllte EpG-Berechnungstool für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 samt Nächtigungsstatistiken für ihre Beherbergungsbetriebe mit der Erklärung, dass nach wie vor der ursprüngliche Antragszeitraum aufrechterhalten werde.

Mit Anbringen vom 02.03.2022 zog die Beschwerdeführerin – nach Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 15.02.2022 betreffend ihren Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG für die Dienstnehmerinnen CC und DD – im Wege ihrer Vertretung die Anträge betreffend Entgeltfortzahlungen an diese beiden Dienstnehmerinnen ausdrücklich zurück.

Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.03.2022 (der belangten Behörde im Wege ihrer Vertretung mit Anbringen vom 15.03.2022 übermittelt) – in Beantwortung eines weiteren Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom 03.03.2022 – erklärte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal, den Vergütungszeitraum vom 17.03.2020 bis 13.04.2020 für den Beherbergungsbetrieb aufrecht zu erhalten, wobei auf den Zeitraum 17.03.2020 bis 13.04.2020 laut Berechnungstool ein Betrag von € 993.761,00 und davon auf den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 ein Betrag von € 497.419,83 entfalle. Zudem gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass kein Gastronomieanteil ausgeschieden worden sei, da sich das Angebot nur an Hausgäste richte. Zudem wurden die Zuwendungen konkretisiert und Preislisten zur Plausibilisierung übermittelt.

Mit Schreiben vom 22.03.2022 gab die Beschwerdeführerin über Auftrag der belangten Behörde den Zeitraum der (erhaltenen) Zuwendungen bekannt.

Über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.04.2020, konkretisiert mit Anbringen vom 28.04.2020, 30.03.2021, 19.08.2021, 14.03.2022 und 22.03.2022, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.03.2022 wie folgt entschieden:

„1. Gemäß §§ 20, 32 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 4 EpiG iVm. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** (Nr. ***) sowie der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, idgF., wird AA GmbH aufgrund der Schließung des einleitend bezeichneten Beherbergungsbetriebes für den Zeitraum von 17.03. bis 25.03.2020 eine Vergütung in Höhe von EUR 497.419,83 zuerkannt.

2. Das von AA GmbH beantragte Mehrbegehren für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 in Höhe von EUR 496.341,17 aufgrund der Schließung des einleitend bezeichneten Beherbergungsbetriebes wird gemäß § 32 EpiG iVm. §§ 1 und 2 COVID-19- Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl. Nr. 38/2020 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 130/2020, abgewiesen.“

Die in Spruchpunkt 2. ausgesprochene Abweisung begründet die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend die Betriebe der Beschwerdeführerin erlassen worden seien, sondern lediglich Maßnahmen auf der Grundlage des COVID-19-MG. Für die Schließung des Beherbergungsbetriebes für den Zeitraum 26.03.2020 bis 13.04.2020 bestehe daher bereits dem Grunde nach kein Ersatzanspruch.

Mit ihrer (verbesserten) Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich nur gegen die Abweisung des Mehrbegehrens in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides. Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr für den Zeitraum 26.03.2020 bis 13.04.2020 ein Anspruch auf Verdienstentgang in der Höhe von € 496,342,14 zustehe, da sie auf Grund von Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG und/oder Betriebsbeschränkungen gemäß § 20 EpiG durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück ***, und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück ***, jedenfalls bis zum 13.04.2020, Vermögensnachteile erlitten habe. Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück ***, seien sämtliche Gastgewerbe- und Hotelbetriebe mit Ablauf des 15.03.2020 gemäß § 20 und § 24 EpiG geschlossen worden. Gemäß § 3 Abs 3 leg cit trete diese Verordnung mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft. Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück ***, sei die Zufahrt nach und die Abfahrt aus Z gemäß § 2 Z 3 COVID-19-MG verboten worden. Diese Verordnung sei am 27.03.2020 an der Amtstafel der Gemeinde Z kundgemacht worden. Gemäß § 4 Abs 3 legt cit sei diese Verordnung mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft getreten. Dieses Datum sei zuletzt auf 22.04.2020 abgeändert worden. Der Verfassungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung vom 23.06.2021, E 4044/2020-20, ausführlich mit den Grenzen des COVID-19-MG und der Rechtsgrundlage von Verkehrsbeschränkungen auseinandergesetzt. Daraus folge, dass § 2 Z 3 COVID-19-MG die Bezirkshauptmannschaft nur ermächtige, das Betreten von bestimmten Orten zu untersagen. Auf Basis dieser Bestimmung dürften aber Menschen nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmten Ort zu verbleiben. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück ***, untersage jedoch auch das Verlassen der Gemeinde Z. Dieses Verbot könne nicht auf § 2 COVID-19-MG gestützt werden. Jedoch komme als gesetzliche Grundlage § 24 EpiG in Betracht. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, V535/2020, eine formal auf das COVID-19-MG gestützte Bestimmung, welche die Zufahrt zu und Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet verboten hatte, als Verkehrsbeschränkungen angesehen, die durch § 24 EpiG gedeckt sein könne. Durch das Verbot des Verlassens der Ortsteile …. in der Gemeinde … gemäß § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft …. werde demnach ebenfalls eine Verkehrsbeschränkung verfügt, die in § 24 EpiG eine hinreichende Grundlage gefunden habe. Die Bezirkshauptmannschaft … sei als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Zeitpunkt der Verordnungserlassung gemäß § 43 Abs 4 EpiG auch zur Erlassung eines derartigen Verbotes ermächtigt gewesen. Damit liege eine Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG und nach § 20 EpiG jedenfalls bis zum 13.04.2020 vor, für die grundsätzlich eine Entschädigung nach § 32 EpiG zustehe. Die Verkehrsbeschränkung und damit auch Beschränkung bzw de facto Sperre des Betriebes sei ursächlich für den Vermögensnachteil, den die Beschwerdeführerin erlitten habe. Dieser Vermögensnachteil sei mit dem Berechnungstool gemäß der EpG-Berechnungs-Verordnung, BGBl II Nr 329/2020, berechnet und nachgewiesen worden. Es werde daher beantragt, den Spruchteil 2 aufzuheben, den Vermögensnachteil der Beschwerdeführerin im Zeitraum 26.03.2020 bis 13.04.2020 als Vermögensnachteil auf Grund einer Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG und/oder einer Beschränkung nach § 20 EpiG anzuerkennen und der Beschwerdeführerin eine weitere Vergütung in der Höhe von € 496.341,17 zuzuerkennen.

II.Sachverhalt:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin beantragte als Betreiberin der Beherbergungsbetriebe „EE“, Adresse 1, „FF“, Adresse 3, „GG“, Adresse 4, „JJ“, Adresse 5, „KK“, Adresse 6, „LL“, Adresse 7, alle in **** Z, gemäß § 32 EpiG eine Vergütung ihres Verdienstentgangs für den Zeitraum 17.03.2020 bis 13.04.2020 in der Höhe von € 993.760,60. Über Aufforderung der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass davon auf den Antragszeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 ein Betrag von € 497.419,83 entfalle.

Festgestellt wird, dass nach dem 25.03.2020 eine Anordnung nach dem EpiG, durch welche die Betriebe der Beschwerdeführerin geschlossen oder unmittelbar beschränkt waren, nicht bestanden hat.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.

IV.Rechtslage:

1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 69/2023, lautet auszugsweise wie folgt:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

…“

2. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

…“

3. Das Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, BGBl I Nr 69/2023, lautet:

„§ 1. Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022, sind auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar.

§ 2. Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“

4. Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 103/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

§ 4. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“

5. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y, kundgemacht im Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, am 14.03.2020, lautete:

„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl ***, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

6. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. ***, kundgemacht im Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, am 26.03.2020, lautete:

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. ***, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)

7. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950, kundgemacht im Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, am 15.03.2020, lautete:

„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk Y, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

…“

8. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. ***, aufgehoben wird, kundgemacht im Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, am 19.03.2020, lautete:

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol vom 15. März 2020, Stück ***, Nr. ***, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)

9. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde Z nach dem Epidemiegesetz 1950, kundgemacht im Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, am 18.03.2020, lautete:

„Um eine mögliche Verbreitung der SARS-CoV-2 im Land außerhalb von Z einzudämmen bzw. zu verhindern, werden für die Gemeinde Z nachstehende Anordnungen getroffen:

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

  1. Die Zu- und Abfahrt nach Z wird mit Ausnahme der unter Abs. 2 angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt auch für das verbliebene Personal der Tourismusbetriebe.

  2. Davon ausgenommen werden:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen;

b) allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung);

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere diesbezügliche individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. zur Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger etc.).

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Z sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2020 außer Kraft.

…“

10. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, kundgemacht im Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, am 28.03.2020, lautete:

„Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Zufahrt nach und die Abfahrt aus Z wird verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) § 1 Abs. 2 lit. d) und e), sowie die Absätze 3, 4 und 5 treten am 3. April 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. April 2020, kundgemacht im Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, am 13.04.2020, wurde das Außerkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, vom „13. April 2020“ auf den „26. April 2020“ verschoben. Mit der Aufhebungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, kundgemacht im Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, am 22.04.2020, wurde die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2020, Bote für Tirol Stück *** Nr ***, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Stück *** Nr ***, mit 22.04.2020 aufgehoben.

V.Erwägungen:

1. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens:

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 08.04.2020, verbessert und konkretisiert mit Anbringen vom 28.04.2020, hat die Beschwerdeführerin Ansprüche auf Vergütung für den Verdienstentgang im Zeitraum 17.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß § 32 Abs 1 EpiG geltend gemacht. Sie begehrte zum einen auf sie übergegangene Ersatzansprüche in Folge von Entgeltfortzahlungen an zwei namentlich genannte Dienstnehmerinnen, konkret CC und DD, in der Höhe von insgesamt € 2.217,- gemäß § 32 Abs 3 EpiG und zum anderen einen eigenen Ersatzanspruch aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Betreiberin von Beherbergungsbetrieben, bemessen nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen Einkommen gemäß § 32 Abs 4 EpiG in der Höhe von insgesamt € 951.139,- , bzw konkretisiert mit Anbringen vom 30.03.2021 – unter Verwendung des EpG-Berechungstools – in der Höhe von insgesamt € 993.760,60, wobei € 497.419,83, auf den Anspruchszeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 entfielen.

Die Anträge betreffend übergegangene Vergütungsansprüche in Folge von Entgeltfortzahlungen an die Dienstnehmerinnen CC und DD hat die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung mit Schreiben vom 02.03.2022 ausdrücklich zurückgezogen.

Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 28.03.2022 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für den Vergütungszeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 iVm § 32 Abs 4 EpiG eine Entschädigung auf Grund der Schließung ihrer Beherbergungsbetriebe in der Höhe von € 497.419,83 zuerkannt.

Mit Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 28.03.2022 hat die belangte Behörde die beantragte Entschädigung für den Vergütungszeitraum 26.03.2020 bis 13.04.2020 in der Höhe von € 496.341,17 gemäß § 32 EpiG abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend die Betriebe der Beschwerdeführerin erlassen worden seien, sondern lediglich Maßnahmen auf der Grundlage des COVID-19-MG. Für die Schließung des Beherbergungsbetriebes für den Zeitraum 26.03.2020 bis 13.04.2020 bestehe daher bereits dem Grunde nach kein Ersatzanspruch. Das Mehrbegehren für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 in der Höhe von € 496.341,17 sei daher – ohne vorher die Berechnung anhand der Vorgaben der EPG-Berechnungsverordnung durch die buchhalterische Amtssachverständige überprüfen zu lassen – abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 28.03.2022 und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass sie auf Grund von Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG und/oder Betriebsbeschränkungen gemäß § 20 EpiG durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück ***, und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück ***, jedenfalls bis zum 13.04.2020, Vermögensnachteile erlitten habe. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück ***, untersagte auch das Verlassen der Gemeinde Z. Dieses Verbot könne nicht auf § 2 COVID-19-MG gestützt werden. Jedoch komme als gesetzliche Grundlage § 24 EpiG in Betracht. Diese Verordnung sei daher als Verkehrsbeschränkung zu werten, für die grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch bestehe. Die Verkehrsbeschränkung und damit auch Beschränkung bzw de facto Sperre des Betriebes sei ursächlich für den Vermögennachteil, den die Beschwerdeführerin erlitten habe. Dieser Vermögensnachteil sei mit dem Berechnungstool gemäß der EpG-Berechnungs-Verordnung, BGBl II Nr 329/2020, berechnet und nachgewiesen worden.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 28.03.2022 und damit die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung ihres Verdienstentgangs als Betreiberin der in den Feststellungen genannten Beherbergungsbetriebe in Bezug auf den Vergütungszeitraum 26.03.2020 bis 13.04.2020, berechnet mit dem Berechnungstool gemäß der der EpG-Berechnungs-Verordnung in der Höhe von € 496.341,17 zu Recht gemäß § 32 EpiG abgewiesen hat.

2. In der Sache:

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (siehe VwGH 26.03.2021, Ra 2021/03/0017, unter Hinweis auf VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; vgl auch VwGH 13.04.2021, Ra 2021/09/0020; 07.04.2021, Ra 2021/09/0051, mwN).

Nach § 32 Abs 2 EpiG ist Entschädigung für jeden von einer in Abs 1 leg cit genannten behördlichen Verfügung umfassten Tag zu leisten (vgl VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).

Mit der am 14.03.2020 kundgemachten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, wurde in § 1 lit b leg cit – gestützt auf § 20 EpiG – die Schließung aller „Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, …“ verordnet. Gemäß § 3 Abs 2 und 3 leg cit trat diese Schließungsanordnung mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft und mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft.

Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, wurde die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, und damit die auf das EpiG gestützte Schließung der Betriebe der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 25.03.2020 (vorzeitig) aufgehoben. Daraus folgt, dass die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, verordnete Betriebsschließung, für die Dauer ihrer Geltung, das heißt für die Zeit vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 einen Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG begründete.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag vor diesem Hintergrund der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** – ***, für die Zeit nach dem 25.03.2020 keine Grundlage mehr für einen aus der durch sie gemäß § 20 EpiG verordneten Betriebsschließung abgeleiteten Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG darstellen kann.

2.2. Insoweit die Beschwerdeführerin ihren Entschädigungsanspruch im Zeitraum 26.03.2020 bis 13.04.2020 auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, stützt und dazu vorbringt, dass die darin verordneten Zu- und Abfahrtsverbote betreffend die Gemeinde Z vom Verordnungsgeber zwar formal auf § 2 Z 3 COVID-19-MG gestützt worden seien, aber im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ihre gesetzliche Grundlage in § 24 EpiG hätten und somit Verkehrsbeschränkungen iSd § 24 EpiG darstellten, macht die Beschwerdeführerin einen Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG geltend.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht – wie die Beschwerdeführerin – davon aus, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** – Nr *** (ebenso wie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***) (materiell) auf § 24 EpiG gestützte verkehrsbeschränkende Maßnahmen normierte (vgl zB VwGH 20.09.2023, Ro 2023/09/0008).

Zur Frage wann ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG in Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023-8, Rn 39 f, Folgendes ausgesprochen:

„Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG knüpft somit – nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers – daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassene Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden.

Nach § 24 EpiG, in der zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Verordnung der belangten Behörde geltenden Fassung, hatte die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist – Verkehrsbeschränkungen ‚für die Bewohner von Epidemiegebieten‘ zu verfügen. Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr ‚mit den Bewohnern solche Gebiete‘ von außen angeordnet werden. Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebietes gehindert werden, erfasst sein.

Die hier in Rede stehenden – vom Verwaltungsgericht zu Recht als (materiell) auf § 24 EpiG gestützt qualifizierten (…) – Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde betrafen die revisionswerbende Partei als juristische Person als auf Grundlage von § 24 EpiG erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen daher schon von vornherein nicht. Ein eigener Anspruch der revisionswerbenden Partei auf Vergütung ihres Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG scheidet daher aus (…).“

Im Lichte dieser Judikatur ist für einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht ausreichend, dass – auf der Grundlage von § 24 EpiG erlassene – Maßnahmen deshalb zu Umsatzeinbußen bei der Betreiberin eines Beherbergungsbetriebes führen, weil „ortsfremde“ Personen (idR Touristen) den Betrieb – da dieser in einem von den Maßnahmen betroffenen Epidemiegebiet liegt – oder „ortsanwesende“ Personen auf Grund eines Ausgangsverbotes diesen nicht mehr aufsuchen dürfen. Ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG setzt nach der oben genannten Rechtsprechung vielmehr voraus, dass die (anspruchswerbende) Person durch die nach § 24 EpiG verordneten Maßnahmen einen Verdienstentgang erleidet, „weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig (ist) oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt (wird)“. Daraus folgt auch, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ebenfalls klargestellt hat (vgl VwGH 28.06.2023, Ra 2023/09/0060, Rn 12 mit Verweis auf VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023) – juristischen Personen kein eigener Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG zusteht. Ein eigener Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung ihres Verdienstentgangs nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG iVm § 24 EpiG scheidet somit auf Grund ihrer Eigenschaft als juristische Person aus.

2.3. Im verfahrenseinleitenden Antrag hat die Beschwerdeführerin nicht nur ihre eigenen Ansprüche geltend gemacht, sondern auch Ansprüche, die auf sie nach § 32 Abs 3 EpiG übergegangen wären. Konkret hat die Beschwerdeführerin auf sie übergegangene Ansprüche in der Höhe von € 1.544,- und € 674,- in Bezug Entgeltfortzahlungen an zwei namentlich genannte Arbeitnehmerinnen, welche im Zeitraum vom 10.04.2020 bis 25.04.2020 bzw 11.04.2020 bis 26.04.2020 gemäß § 7 EpiG individuell abgesondert waren, was zu Ansprüchen nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG führen kann, geltend gemacht. Diese Anträge hat die Beschwerdeführerin jedoch mit Schreiben ihrer Vertretung vom 02.03.2022 gegenüber der belangten Behörde ausdrücklich zurückgezogen. Somit war die belangte Behörde nicht mehr zuständig, über diese Anträge zu entscheiden; das Verfahren bezüglich dieser Anträge war von der belangten Behörde vielmehr formlos einzustellen. Damit ist es aber auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol verehrt, im gegenständlichen Verfahren über diese zurückgezogenen Anträge zu entscheiden.

2.4. Schließlich wären grundsätzlich noch auf die Beschwerdeführerin übergegangene Ansprüche von Arbeitnehmern nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG iVm § 32 Abs 3 EpiG in Betracht gekommen (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023, Rn 43; VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0006). Solche Ansprüche setzen voraus, dass Mitarbeiter aufgrund von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG gehindert gewesen wären, zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Solche auf sie übergegangene Ansprüche hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend gemacht. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrem Begleitschreiben vom 27.04.2020 allgemein auf den Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 3 EpiG für während der Betriebsschließung oder Verkehrsbeschränkung fortgezahlte Löhne und Gehälter Bezug genommen, dann jedoch „nur“ eine betragsmäßig konkretisierte Entschädigung für Entgeltfortzahlungen nach § 32 Abs 3 EpiG an zwei namentlich genannte Arbeitnehmerinnen während konkreter Zeiträume, in denen diese individuell abgesondert waren, geltend gemacht. Damit hat die Beschwerdeführerin Anträge nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG iVm § 32 Abs 3 EpiG gestellt, welche sie wie oben dargelegt, im behördlichen Verfahren zurückgezogen hat. Darüber hinaus gehende Ansprüche, welche nach § 32 Abs 3 EpiG in Folge von Entgeltzahlungen an Arbeitnehmerinnen, die allenfalls auf Grund der in Rede stehenden Verkehrsbeschränkungen daran gehindert gewesen sein könnten, ihren Arbeitsplatz zu erreichen, auf sie übergegangen wären, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend macht (weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin hat auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet oder etwa – abgesehen von den beiden namentlich genannten und individuell abgesonderten Arbeitnehmerinnen – Unterlagen bezüglich allfälliger weiterer Arbeitnehmer, denen es aufgrund der Zu- und Abfahrtsverbote nicht möglich gewesen wäre, zu ihrem Arbeitsort in Z zu gelangen, vorgelegt, was allenfalls eine dahingehende Ermittlungspflicht der belangten Behörde ausgelöst hätte. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid – im Unterschied zum Bescheid, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023, zu Grunde lag – daher folgerichtig auch nicht über einen Ersatzanspruch für geleistete Entgeltfortzahlungen nach § 32 Abs 1 Z 7 iVm § 32 Abs 3 EpiG abgesprochen, sodass solche Ersatzansprüche auch nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind.

2.5. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG sei auch eine Beschränkung bzw de facto Sperre des Betriebes nach § 20 EpiG ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in der dieser eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 32 Abs 1 Z 5 EpiG auf mittelbare Beeinträchtigungen des Betriebes eines Unternehmens ablehnt (VwGH 20.09.2023, Ro 2023/09/0008 mwN). Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG setzt demnach voraus, dass die Beschwerdeführerin selbst unmittelbarer Adressat einer nach § 20 EpiG verfügten Betriebsbeschränkung oder -schließung war (vgl VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0084, mwN). Für den durch das Ausbleiben von Gästen infolge des Zu- und Abfahrtsverbotes bewirkten und sich insofern als bloße Reflexwirkung dieser Maßnahmen darstellenden Verdienstentgang besteht somit kein Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG.

3. Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den ihr im Zeitraum vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Betreiberin von Beherbergungsbetrieben eingetretenen Verdienstentgang nach § 32 EpiG abgewiesen.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

VI.Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von der – seitens der Parteien nicht beantragten – Verhandlung absehen. Für die vorliegende Entscheidung kam es wesentlich auf die Frage an, ob die Beschwerdeführerin als juristische Person und Betreiberin von Beherbergungsbetrieben in der Gemeinde Z einen Anspruch auf Entschädigung für ihre Beherbergungsbetriebe auf Grund von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nach § 24 EpiG im Zeitraum 26.03.2020 bis 13.04.2020 in der beantragten Höhe von € 496.341,17 hat. Die dafür maßgebliche Auslegung von § 32 Abs 1 Z 7 EpiG hat der Verwaltungsgerichtshofes in seiner Judikatur bereits vorgenommen, in dem er klargestellt hat, dass bei juristischen Personen ein eigener Anspruch auf Vergütung ihres Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG ausscheidet (zB VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023; 20.09.2023, Ro 2023/09/0008; 29.11.2023, Ra 2023/09/0038). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass für den durch das Ausbleiben von Gästen infolge des Zu- und Abfahrtsverbotes bewirkten und sich insofern als bloße Reflexwirkung dieser Maßnahmen darstellenden Verdienstentgang kein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für Betreiber von Gastgewerbebetrieben besteht (VwGH 20.09.2023, Ro 2023/09/0008). Eine mündliche Erörterung dieser bereits durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärten Rechtsfragen konnte sohin unterbleiben.

Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache diesbezüglich nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005).

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Gegenständlich stützte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf inzwischen ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs 1 Z 5 und Z 7 EpiG (insb VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023; 20.09.2023, Ro 2023/09/0008; 29.11.2023, Ra 2023/09/0083), welche nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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