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LVwG-2018/32/2077-48•LVwG T LVwG-2018/32/2077-48
LVwG-2018/32/2077-48Landesverwaltungsgericht30.01.2024
Ersatzentscheidung<br/>Baurechtlicher Konsens<br/>Kein Treppenturm<br/>Lageänderung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.05.2018, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe des Spruchpunktes 2. als unbegründet abgewiesen.
a.Die Baubeschreibung mit Eingang beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.01.2019 bildet an Stelle der behördlich bewilligten Baubeschreibung mit dem Eingang bei der belangten Behörde am 09.05.2018 einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung.
b.Der Plan „Übersichtsplan; Grundrisse, Schnitte und Ansichten“, überarbeitet am 20.12.2018, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.01.2019, bildet anstelle des gleichen behördlich bewilligten Planes mit Stand vom 08.05.2018, eingegangen bei der belangten Behörde am 09.05.2018, einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung.
c.Die Vermessungsurkunde GZ *** mit dem Eingang beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.01.2019 bildet anstelle der bei der belangten Behörde eingegangen Vermessungsurkunde *** vom 24.05.2018 einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung.
d.Der Energieausweis, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.01.2019, bildet einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 08.05.2018, eingegangen bei der belangten Behörde am 09.05.2018, haben CC und DD die Baubewilligung für Zu- und Umbauten am bestehenden Wohnhaus und weitere Baumaßnahmen auf dem Grundstück **1 KG Y beantragt.
Vorausgegangen ist diesem Antrag eine Einreichung vom 28.02.2018. In diesem Zusammenhang erfolgte eine mündliche Verhandlung am 05.04.2018, welche zur geänderten Einreichung geführt hat.
Im Hinblick auf den Antrag vom 08.05.2018 und den bezüglichen Plänen fand am 24.05.2018 eine mündliche Bauverhandlung statt, an der der nunmehrige Beschwerdeführer, nämlich Nachbar AA, teilgenommen hat. Das Verfahren wurde unter Hinzuziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen geführt.
Sowohl in der Bauverhandlung am 05.04.2018 als auch jener am 24.05.2018 hat der nunmehrige Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet.
In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 28.05.2018 erlassen, gegen den der rechtsfreundlich vertretene Nachbar rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben hat.
In dieser Beschwerde führt er aus, dass aufgrund des Zubaus ein Verstoß gegen § 6 Abs 7 TBO 2018 vorliegen würde. Weiters wird vorgebracht, dass für das Bestandsgebäude ein Baukonsens nicht vorliege. Außerdem bringt die Beschwerde vor, dass die Ausnahmebestimmung nach § 71 Abs 9 TBO 2018 nicht zur Anwendung gelangen könne; es liege kein Treppenturm vor.
Im weiteren Schriftsatz vom 18.01.2019 (im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) bringt der rechtsfreundlich Beschwerdeführer vor, dass eine Auslegung des § 71 Abs 12 TBO 2018 nicht derart zu erfolgen habe, dass der Zubau zulässig in der Mindestabstandsfläche zum Grundstück des Beschwerdeführers errichtet werden könne. Es liege eine gegen die seinerzeitige Gesetzeslage als auch gegen den seinerzeitigen Baubescheid verstoßende Bauführung vor, sodass an diesen Baubestand keine Erweiterung stattfinden könne. Eine andere Gesetzesauslegung wäre verfassungswidrig.
Der Zubau könne deshalb nicht unter die Bestimmung nach § 6 Abs 10 TBO 2018 (nunmehr § 6 Abs 10 TBO 2022) subsumiert werden, da der Bauteil zusätzlich zu den dort schon bestehenden Bauteilen in der gesetzlichen Mindestabstandsfläche beabsichtigt sei, weshalb von den bestehenden Voraussetzungen weiter als bisher abgewichen würde.
Mit dem Schreiben vom 19.09.2018 wurde die Beschwerde samt dem behördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein hochbautechnischer Amtssachverständiger beigezogen und die Vorakten betreffend die baulichen Anlagen auf dem Bauplatz bei der belangten Behörde eingeholt.
Es ergingen die Stellungnahmen durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer und die belangte Behörde.
Seitens der Bauwerber erging eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages dahingehend, wonach geänderte Planunterlagen beigebracht wurden.
Beim Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 08.02.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, die Bauwerber, Vertreter der belangten Behörde und der hochbautechnische Amtssachverständige erschienen sind.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens wurde die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 08.02.2019 übermittelt.
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.04.2019, LVwG-***, mit dem inhaltlich die gleiche Entscheidung erging, wie mit dem gegenständlichen Erkenntnis, wurde, nachdem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die außerordentliche Revision erhoben hatte, mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.222, Ra 2019/06/0271-10, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Den Verfahrensparteien wurde mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 17.01.2023 Gelegenheit gegeben, im Zusammenhang mit der sich aus dem vorgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs und des vorausgegangenen Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 23.09.2019, E 1900/2019-5, ergebenden Ausführungen mit Blickrichtung auf die bewilligte Lage des Bestandsgebäudes Beweismittel anzubieten bzw Stellungnahmen zu erstatten.
Davon haben die – nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber - mit Schriftsatz vom 28.03.2023 und die belangte Behörde mit der E-Mail vom 29.03.2023 Gebrauch gemacht.
In der Folge wurde der vermessungstechnische (geoinformationsfachliche) Amtssachverständige mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 05.04.2023 mit Erstellung eines Gutachtens beauftragt, welches mit dem Gutachten vom 30.05.2023 (korrigiert mit 07.11.2023) vorliegt.
Zu diesem Gutachten ergingen die Stellungnahmen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 22.06.2023 und der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber vom 30.06.2023.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass das Bestandsgebäude aus dem Jahr 1959 mit einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers bewilligt worden sei und auch im Grundriss größer ausgeführt sei, als bewilligt. Der Zubau sei auch nicht als geringfügig zu qualifizieren.
Am 09.11.2023 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht fortgesetzt, zu der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die beiden Bauwerber, deren Rechtsvertreter, der Bürgermeister der Gemeinde Y sowie der hochbautechnische und der vermessungstechnische Amtssachverständige erschienen sind.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung haben die beiden Amtssachverständigen Gutachten erstattet, wobei das vorliegende schriftliche Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen - wie bereits ausgeführt- den Verfahrensparteien bereits vor der mündlichen Verhandlung zugegangen ist.
II.Sachverhalt:
Mit dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 02.09.1959, Zahl ***, wurde auf dem (jetzigen) Grundstück **2 KG Y der Neubau eines Wohnhauses baubehördlich bewilligt. Für den Bauplatz besteht kein Bebauungsplan.
Auf dem in diesem Zusammenhang bewilligten Lageplan (Plannummer ***) im Maßstab 1:1000, welcher auf einer Mappendarstellung 1:2880 fußt, ist das beabsichtigte Gebäude als rotes Viereck eingezeichnet.
Der Baubeschreibung zum Baubescheid aus dem Jahr 1959 ist zu entnehmen, dass das oberirdische Mauerwerk in „FRITZNER 30cm“ erstellt wird.
Aus dem genehmigten Plan betreffend das Erdgeschoss und Obergeschoss ergeben sich eine kotierte Länge des Gebäudes mit 8,62 m und eine kotierte Breite von 8,32 m, wobei die Stärke des Mauerwerks mit 30 cm kotiert ist.
Die Länge des bestehenden Wohngebäudes beträgt 8,67 m; dessen Breite beträgt 8,37 m.
Im Jahr 2006 wurde beim Gebäude ein Vollwärmeschutz mit einer Gesamtstärke von 13 cm angebracht.
Der kleinste Abstand des bestehenden Wohngebäudes (samt Vollwärmeschutz) zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers im nordwestlichen Eckbereich beträgt 2,77 m.
Der kleinste Abstand des beabsichtigten nordöstlich Zubaus zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers beträgt 2,77 m.
Die nordwestseitige Fassade des Bestandes, welche gegenüber dem Grundstück **3 KG Y des Beschwerdeführers gerichtet ist, weist eine Gesamtlänge von 8,93 m auf. Die zum Grundstück des Beschwerdeführers gerichtete Fassadenlänge des Zubaus beträgt 2,11 m (entspricht 23,62%).
In Abstandsbereich von 4 m weist der Zubau eine größte Länge von 3,08 m auf, was im Verhältnis zur Länge des Bestandsgebäudes (8,93 m) 34,49% entspricht.
Die Höhe des beabsichtigten Zubaus beträgt in der Mindestabstandsfläche zum angrenzenden Grundstück des Beschwerdeführers 5,41 m.
Der höchste Punkt des Bestandsgebäudes im Mindestabstandsbereich (Giebel, der im Zuge des gegenständlichen Bauvorhabens abgebrochen werden soll) zum Grundstück des Beschwerdeführers liegt um 2,99 m höher als die Wandhöhe im Anschluss zum Zubau (im Einreichplan kotiert 600,23 m – 597,24 m).
Im Anschluss an den gegenständlichen Zubau beträgt die Höhe des Bestandsgebäudes im Mindestabstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers 5,41 m.
Bezogen auf den Bestand ragen auf dem Niveau des Kellergeschosses die beiden an der Nordseite befindlichen Kellerräume, auf dem Niveau des Erdgeschosses ein Teil der Küche, des Bades bzw WCs als auch der Flur bzw die Garderobe und im Obergeschoss ein Teil des hier vorgesehenen Koch-, Ess- und Wohnbereiches, des WCs sowie der Speis in die Mindestabstandsfläche zum Grundstück des Beschwerdeführers.
Bezogen auf den Zubau befindet sich in der Mindestabstandsfläche zum Grundstück des Beschwerdeführers ein Teil des geschlossenen Treppenaufgangs als Erschließung des Kellergeschosses, Erdgeschosses und (letztlich zurückversetzt) 1. Obergeschosses.
Anhaltspunkte, wonach durch den Zubau im Mindestabstandsbereich den brandschutztechnischen Erfordernissen nicht entsprochen wird, liegen nicht vor.
Der Verwendungszweck des Gebäudes verändert sich durch den Zubau nicht. Zusätzliche nachteilige Auswirkungen durch Emissionen zum Grundstück des Beschwerdeführers hin sind nicht zu erwarten.
In der Verhandlung am 05.04.2018 hat der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass seinerzeit beim Zubau der Garage der Überlänge sowie beim Neubau des Wohnhauses 1959 einem verringerten Abstand zugestimmt wurde. Dem geplanten Projekt werde nicht zugestimmt mit folgender Begründung:
-fehlender Grenzpunkt nordöstlich
-im Einreichplan nicht angeführte Abstände
-fehlender Vertreter-öffentliches Gut.
-das vorgelegte Projekt entspricht nicht der TBO (bezieht sich nur auf das Stiegenhaus) und entspricht nicht der örtlichen Raumordnung der Gemeinde Y (Abstand zur Verkehrsfläche) und Bebauungsdichte, etc.
In der Verhandlung am 24.05.2018 monierte der Nachbar AA wie folgt:
-fehlender Grenzpunkt
im Prinzip gleich wie bei der letzten Verhandlung
Weiters möchte Herr AA festgehalten haben, dass laut Aussage des Bürgermeisters auf diesem Straßenzug kein Gehsteig vorgesehen ist (wurde so im Bauausschuss beschlossen);
Gleiche Stellungnahme wie bei der letzten Verhandlung
außer fehlender Vertreter öffentliches Gut
im Einreichplan nicht angeführte Abstände; bleibt aufrecht
Ein Vergleich des Lageplanes zur Baubewilligung 1959 mit der vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Mappenkopie der Katastralgemeinde Y zu Abg. Nr. *** Blatt Nr 7 (Eingabe vom 22.06.2023) zeigt augenscheinlich, dass die beiden dort dargestellten Grundstücke **2 sich ähneln, aber nicht übereinstimmen.
Gleiches gilt für vorgenannten Lageplan und dem Lageplan im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren (Knick in der westlichen Grundgrenze des Bauplatzes)
Anhand des Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom 30.05.2023, verbessert mit 07.11.2023, lässt sich wie folgt feststellen:
Im Bauakt aus dem Jahre 1959 (Baubewilligung vom 02.09.1959) findet sich in den Einreichunterlagen ein Lageplan vom Vermessungsamt X vom 25.Mai 1959. In diesem Lageplan ist das Grundstück **2 im Maßstab der damaligen Katastralmappe 1:2880 und im Maßstab 1:1000 dargestellt. In diesen Lageplan wurde nachträglich mit roter Farbe das zu errichtende Objekt ohne Bemaßung und ohne Angabe von Grenzabständen eingetragen.
Damals konnte man sich beim jeweiligen Vermessungsamt auf einem Vordruck des damaligen Bundesvermessungsdienstes einen „Katasterauszug“ mit einer dazugehörigen Vergrößerung anfertigen lassen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Methode zur Vergrößerung des Katasterplanes 1:2880 auf einen anderen Maßstab, ein optisches Verfahren (Auskunft des Vermessungsamtes Innsbruck vom 23.Mai 2023).
Lagemäßige Abweichungen von bis zu 2m im Vergleich mit heutigen Messmethoden sind durchaus möglich und sogar wahrscheinlich.
In dieser Planurkunde findet sich in keinem der beiden Maßstäbe des Lageplans eine Bemaßung, wodurch eine seriöse Ermittlung des Grenzabstandes nicht möglich ist.
Berücksichtigt das technische Verfahren zur Vergrößerung eines Katasterblattes im Maßstab 1:2880 mittels der in den 50er und Anfang der 60er Jahren angewendeten Methode der optischen Vergrößerung auf einen Maßstab 1:1000, so ergeben sich naturgemäß große lagemäßige Abweichungen alter Planunterlagen.
Anhand der mündlich erstatteten Expertise des vermessungstechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2023 ergibt sich wie folgt:
Die Lage dieses Grundstückes und seine Geometrie entsprechen nicht jenem Plan, mit dem das Grundstück entstanden ist. Es ist ungewiss, auf welcher geodätischen Grundlage dieses rote Viereck in diesem Lageplan zur Baubewilligung 1959 basiert.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich anhand der erwähnten Urkunden, den beiden behördlichen Verhandlungsschriften vom 05.04.2018 und 24.05.2018, der Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 22.10.2018, 13.12.2018 und 16.01.2019 und seinen Erläuterungen und Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 08.02.2019 und 09.11.2023 treffen. Ebenso wurde zurückgegriffen auf das Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom 30.05.2023, korrigiert mit 07.11.2023, und seine im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.11.2023 erstatteten Expertise.
Die zahlenmäßige Richtigkeit der Angaben des hochbautechnischen Amtssachverständigen wird vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zu keiner Zeit beanstandet.
Die höchste Höhe des Bestandsgebäudes im Mindestabstandsbereich sowie dessen Höhe im Anschluss an den Zubau kann dem Einreichplan entnommen werden.
Die Gutachten der beiden Amtssachverständigen sind logisch und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen. Der Beschwerdeführer ist diesen gutachterlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet.
IV.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023:
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
c) auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b) Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
c) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;
b) erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;
c) freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² Fläche, sofern der Abstand der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist; dabei darf dieser Abstand an keinem Punkt 2 m übersteigen, außer der betroffene Nachbar stimmt einem größeren Abstand nachweislich zu;
d) Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
e) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
f) Stellplätze einschließlich der Zufahrten, erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Ladestationen sowie ebenerdige Gebäudezugänge einschließlich Freitreppen;
g) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
h) Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. e sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. g sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, c, e und f sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a, c und d dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(8) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(9) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn
a) ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
b) dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.
Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 8 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 13 genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.
(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
a) von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,
b) den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,
c) bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und
d) kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.
An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.
(11) Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.
(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
…
§ 71
Übergangsbestimmungen
…
(7) Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser bis höchstens 20 cm vor die Baufluchtlinie, vor die Baugrenzlinie, mit Zustimmung des Straßenverwalters vor die Straßenfluchtlinie und mit Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten über die Grenzen des Bauplatzes ragen. Im Fall der Festlegung der besonderen Bauweise darf das für die Gebäudesituierung festgelegte Höchstausmaß oder zwingende Ausmaß um höchstens 20 cm überschritten werden. Ein entsprechender Vollwärmeschutz bleibt weiters im Ausmaß von höchstens 20 cm im Rahmen der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 7 erster Satz, 8 und 10 sowie der Baumasse, der Baumassendichte und der Bebauungsdichte unberücksichtigt.
…
(10) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung aufgrund von Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, dürfen nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erster Satz vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung dürfen im Fall der Festlegung der geschlossenen Bauweise auch in offener Bauweise errichtet werden. Weiters dürfen solche Anbauten in die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 ragen oder innerhalb dieser Flächen errichtet werden, wenn den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so dürfen sie unter dieser Voraussetzung vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Im Übrigen bleiben sie im Rahmen des § 6 Abs. 7 erster Satz unberücksichtigt. Der Abstand von 1 m gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen darf jedoch nur unterschritten werden, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.
…
(13) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, ist eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm jedenfalls rechtmäßig. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 oder nach der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.
…“
Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018:
„§ 71
Übergangsbestimmungen
…
(12) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, berührt eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 oder nach der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.
…“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück **3 grenzt direkt an den Bauplatz **2 an und treffen für die Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen nach § 33 Abs 2 lit b TBO 2022 zu. Insofern kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich Parteistellung nach § 33 Abs 3 TBO 2022 zu.
Die beiden weiteren im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke **4 und **5 liegen außerhalb des 5 Meter-Abstandsbereiches (vgl § 33 Abs 4 TBO 2022).
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).
Der Bauwerber hat im Zuge der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass ua ein Grenzpunkt im nordöstlichen Bereich im Plan nicht ersichtlich ist.
Die vom Bauwerber vorgelegten Pläne müssen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht. Ein weitergehendes subjektives Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden, kommt den Nachbarn nicht zu (vgl VwGH 28.03.1996, 95/06/0253).
Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 22.10.2018 ausgeführt, dass die genauen Abstände des Bestandes zu den betreffenden Grundstücksgrenzen aufgrund zum Teil fehlender Maßangaben nicht nachvollzogen werden können. Dies führte letztlich auch zu einer Verbesserung des Vermessungsplanes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Insofern waren die Einreichunterlagen nicht ausreichend, damit der nunmehrige Beschwerdeführer seine Rechte ausreichend verfolgen konnte. Deshalb ist sein Vorbringen jedenfalls als zulässige Einwendung im Sinn des § 33 Abs 3 lit e TBO 2022 zu werten. Daran vermag auch nichts ändern, wonach die rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber vermeinen, es sei lediglich ein Vorbringen der Unzulässigkeit des Zubaus als Treppenturm vorgebracht worden.
Als Vorfrage ist im gegenständlichen Fall wesentlich, inwieweit das Bestandsgebäude rechtmäßig besteht.
Zur Lage des Bestandsgebäudes:
Für die Lage des Bestandsgebäudes ist die eingangs erwähnte Baubewilligung vom 02.09.1959 maßgeblich. Wie der vermessungstechnische Amtssachverständige ausführt, ist die Lage des Gebäudes anhand des genehmigten Lageplan nicht seriös bestimmbar. Es können lagemäßige Abweichungen von bis zu 2m im Vergleich mit heutigen Messmethoden durchaus auftreten.
Der hochbautechnischen Amtssachverständige hat auf Veranlassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und in der Folge auf Veranlassung des Rechtsvertreters der Bauwerber in der Verhandlung am 09.11.2023 Versuche unternommen wurden, den Grenzabstand des Bestandsgebäudes zur Grundstücksgrenze des Bauplatzes mit dem Grundstück des Beschwerdeführers mittels Maßstab zu ermitteln und rechnerisch hochzurechnen. Schon dabei hat sich gezeigt, dass, je nachdem wo der Maßstab an der jeweiligen Linie angelegt wurde, sich Abstände von 2,88m bis 4,30 m ergeben haben. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass diese vorgenommenen Messungen mit anschließender Skalierung auf einem Datenmaterial fußen, welches an sich keine verlässlichen Messungen zulässt, wie der vermessungstechnische Amtssachverständige zutreffend ausführt. Dies deshalb, das – wie auf Sachverhaltsebene festgestellt - die Lage dieses Grundstückes und seine Geometrie nicht jenem Plan entspricht, mit dem das Grundstück entstanden ist und auch ungewiss ist, auf welcher geodätischen Grundlage dieses rote Viereck (dieses soll den in Frage stehenden Bestand darstellen) in diesem Lageplan zur Baubewilligung 1959 basiert. Katasterauszüge wurden zur damaligen Zeit in einem optischen Verfahren vergrößert, was zu Ungenauigkeiten geführt hat. Insofern ist auch nachvollziehbar, dass sich der vermessungstechnische Amtssachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.11.2023 nicht dazu bewegen ließ, sich an den Spekulationen über den Grenzabstand zwischen dem Bestandsgebäude und der Grundstücksgrenze zum Grundstück des hier einschreitenden Nachbarn zu beteiligen.
Für derartige Fälle hat der Landesgesetzgeber vorgesorgt und bereits mit der Bestimmung § 59 Abs 13 TBO 2001, LGBl Nr 94/2001 idF LGBl Nr 48/2011 (normiert, dass die lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht schadet. Den erläuternden Bemerkungen EB 2011/48 zu dieser Bestimmung ist zu wie folgt zu entnehmen:
„Die Baubehörden sehen sich in der Praxis immer häufiger mit dem Problem konfrontiert, dass die Situierung speziell von älteren Gebäuden nicht der ursprünglich für sie erteilten Baubewilligung entspricht. Dies wird vor allem dann offenkundig, wenn Baumaßnahmen an solchen Gebäuden, wie etwa ein Zu- oder ein Umbau, beabsichtigt sind, weil den im Bauverfahren vorzulegenden Planunterlagen in diesem Fall ein aktueller Vermessungsplan anzuschließen ist, aus dem sich die tatsächliche Situierung des Gebäudebestandes ergibt. Zumindest im Rahmen der Abweichungen liegt somit für das betreffende Gebäude eine Baubewilligung nicht vor, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits vergleichsweise geringe Abweichungen als relevant erachtet werden (s. etwa VwGH vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0152). Im ungünstigsten Fall ist sogar das gesamte als Einheit zu betrachtende Gebäude als konsenslos anzusehen.
Der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung stehen aber vielfach unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegen, wobei hier in erster Linie die infolge des aktuellen Standes der Bautechnik wesentliche geänderten Technischen Bauvorschriften oder auch die geänderten Abstandsvorschriften zu nennen sind. In diesen Fällen mangelnder Bewilligungsfähigkeit müsste letztlich mit einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag vorgegangen werden.
Dies würde in der weit überwiegenden Zahl der Fälle aber eine völlig unbillige Härte darstellen, weil die betreffenden Gebäude nicht bewusst fehlerhaft situiert worden sind. Die Ursachen dafür liegen vielmehr in der mangelnden Genauigkeit der ursprünglich im 19. Jahrhundert im Zuge der Anlegung des Grundsteuerkatasters angefertigten Katastralmappen. In den einen Bestandteil dieser Katastralmappen bildenden Katasterplänen wurden die in der Natur mehr oder weniger deutlich gekennzeichneten Grundstücksgrenzen für das gesamte damalige österreichische Staatsgebiet im Maßstab von 1:2880 erfasst. Die eigentlich ausschließlich als Steuerbemessungsgrundlage gedachten Katastralmappen wurden in weiterer Folge auch für weitere Zwecke verwendet. So dienten etwa Auszüge aus den Katasterplänen bis in die Achtzigerjahre des vorigen Jahrhunderts als Plangrundlagen im Bauverfahren, was mit den bis dahin in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften durchaus im Einklang stand. Die Folge davon war eine erhebliche Fehleranfälligkeit, weil diese Pläne zumindest aus heutiger Sicht die dazu erforderliche Genauigkeit nicht aufwiesen. Diese Pläne dienten nämlich nur zur Veranschaulichung der Lage der Grundstücke zueinander, einen verbindlichen Nachweis des Grenzverlaufes liefert hingegen erst der Grenzkataster, für den mit dem nunmehrigen Vermessungsgesetz zwar eine abschließende gesetzliche Grundlage vorliegt, dessen Einführung aber grundstücksweise erfolgt und noch im Gange ist.
Die Katasterpläne standen für die in Rede stehenden Bauverfahren entweder noch im ursprünglichen Maßstab von 1:2880 oder bereits in einem umgebildeten Maßstab von 1:1000 zur Verfügung. Zum Zweck der Verwendung als Plangrundlagen wurden sie auf den Maßstab von 1:500 vergrößert. Berechnungen der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg haben ergeben, dass sich hinsichtlich der lagemäßigen Situierung von Gebäuden beim Maßstab von 1:2880 ein mittlerer Fehlerwert von 80 cm ergibt, der sich aufgrund der durchgeführten Vergrößerungen auf bis zu 120 cm erhöht. Diese Fehlergrenzen liegen somit durchwegs in jenem Bereich, bei dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem aliud des Baubestandes gegenüber der Baubewilligung auszugehen ist, was dazu führt, dass dieser als durch die erteilte Baubewilligung nicht mehr gedeckt anzusehen ist.
Erst mit der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung wurde für Gebäude, deren Abstände von den Grenzen gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen weniger als das Doppelte der Mindestabstände nach (damals) § 7 betrugen, bestimmt, dass der Lageplan mit den Katastergrenzen des Bauplatzes und den Schnittpunkten mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfasst sein muss. Für alle sonstigen Gebäude wurde die Vorlage eines Geometerplanes (Lageplan im Sinn des § 23 Abs. 2) erst mit der Tiroler Bauordnung 1998, die am 1. März 1998 in Kraft getreten ist, gefordert.
Lagepläne, die auf dem Grenzkataster beruhen, erfüllen die solcherart geforderten Voraussetzungen, sodass auf diese zurückgegriffen werden kann. Wo der Grenzkataster noch nicht besteht, ist dagegen eine Vermessung notwendig.
Erst vom Inkrafttreten der beiden vorhin erwähnten Neuregelungen an ist davon auszugehen, dass der jeweils erteilten Baubewilligung zentimetergenaue Planunterlagen zugrunde liegen. Insofern ist es sachgerecht, wenn im gegebenen Zusammenhang im Sinn eines differenzierten Vorgehens an diese beiden Zeitpunkte angeknüpft wird, wobei eine Privilegierung nur zugunsten jener Altbauten erfolgt, für die die Baubewilligung noch nicht auf der Basis entsprechend genauer Planunterlagen erteilt wurde. Auch werden nicht Abweichungen jedweden Ausmaßes privilegiert, sondern nur solche, die aus den dargelegten Gründen durch die aus heutiger Sicht mangelhafte Qualität der damaligen Plangrundlagen erklärbar sind.“
Der Landesgesetzgeben hat diese Bestimmung mit der Novelle der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 64/2023, geändert. Dies Änderung ist am 01.09.2023 in Kraft getreten. In den erläuternden Bemerkungen zum hier in Rede stehenden Abs 13 des § 71 findet sich wie folgt:
„Es soll klargestellt werden, dass eine nach Abs. 13 privilegierte lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm auch ohne Bezug auf die dafür maßgebende Ursache die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht berührt. Somit sind künftig nicht nur Abweichungen privilegiert, die durch eine aus heutiger Sicht mangelhafte Qualität der damaligen Planunterlagen erklärbar sind.“
Dies bedeutet, dass das Bestandsgebäude, wie es in den Planunterlagen zur Baubewilligung aus dem Jahr 1959 dargestellt ist, bis zu 120 cm von der Baubewilligung abweichen kann, ohne davon ausgehen zu müssen, dass für dieses Gebäude keine Baubewilligung vorliegt. Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, dass bereits die Tiroler Landesbauordnung 1901 einen Abstand von 4 m zur Grundgrenze mit dem Nachbargrundstück vorgesehen hat, so ist dem zuzustimmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb ein Bestandsgebäude keine Baubewilligung aufweist. In der gegenständlichen Übergangsbestimmung wird ja gerade eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von bis zu 120cm Bezug genommen und normiert, dass die eine allfällige Abweichung von bis zu 120 cm der Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht schadet.
Zur Grundrissgröße des Bestandsgebäudes:
Betrachtet man die Baubewilligung aus dem Jahr 1959, so ist festzustellen, dass in den bewilligten Plänen die Rohbaumaße mit 8,32 m und 8,62 m eingetragen sind. Dies ist deshalb so zu beurteilen, da in der Baubeschreibung das Mauerwerk mit „Fritzner 30cm“ beschrieben und in den bewilligten Einreichplänen das Mauerwerk mit dieser Stärke ausgewiesen ist. Somit ist bei der Bemaßung der Außenputz (und Innenputz) nicht berücksichtigt. Der hochbautechnische Amtssachverständige führt in Ansehung der Eingabe der belangten Behörde vom 21.09.2018 samt den angeschlossenen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde zutreffend aus, dass eine Putzstärke von insgesamt 5 cm in Anschlag zu bringen ist und sich so die tatsächlichen Ausmaße des Bestandsgebäudes erklären.
Deshalb geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das oberirdische Mauerwerk mit der Baubewilligung aus dem Jahr 1959 mit Länge mit 8,67 m und eine Breite von 8,37 m bewilligt wurde. Wie der hochbautechnische Amtssachverständige im Gutachten vom 13.12.2018 zutreffend ausführt, sind in Planunterlagen aus dieser Zeit Putzstärken unberücksichtigt geblieben. Es ist offenkundig, dass ein Gebäude (auch damals schon) eine wasserabweisende Außenschicht aufweisen musste und nicht im Rohbau verbleiben konnte. Deshalb hat die erteilte Baubewilligung aus dem Jahr 1959 zwingend eine Außenputzschicht umfasst, wenngleich diese in der Baubewilligung nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Auch wurde die Putzstärke von 2 × 2,5 cm nachvollziehbar weder vom hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde noch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in ihrer Stärke moniert.
Der hochbautechnische Amtssachverständige hat eine abweichende Lage des – mit Außenputz - errichteten Gebäudes (Lage aufgrund der Baubewilligung; siehe oben) von 110 cm – ohne den später angebrachten Vollwärmeschutz - gegenüber dem Lageplan der Baubewilligung 1959 anhand der gegenständlichen Einreichplanung bestimmt. Wie bereits dargelegt, schadet aufgrund der Bestimmung nach § 71 Abs 13 TBO 2022 im gegenständlichen Fall diese abweichende Lage des auf Grundlage des Baubescheides aus dem Jahr 1959 errichteten Gebäudes nicht.
Es handelt sich in Ansehung der vorgenannten Bestimmung in Ansehung der Baubewilligung aus dem Jahr 1959 um ein rechtmäßig bestehendes Gebäude, da die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl Nr 10/1989 erteilt worden ist.
Mit der der nunmehrigen als auch der vorigen Bestimmung nach § 71 Abs 13 TBO 2022 soll keine Bebauung als rechtmäßig erachtet werden, für die überhaupt keine Baubewilligung vorliegt. Eine Lageänderung kann aber - wie im gegenständlichen Fall – auch dazu führen, dass eine bauliche Anlage (zum Teil) in der Mindestabstandsfläche zu einem Nachbargrundstück errichtet sind. Anhaltspunkte dafür, dass eine gewillkürte Lageänderung des Bestandsgebäudes erfolgte, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, haben sich aus dem vorliegenden Bauakt aus dem Jahr 1959 nicht ergeben. Insbesondere kann dies weder der Verhandlungsschrift vom 17.08.1959 und noch der Verhandlungsschrift zum Bauverfahren *** (Baubewilligung aus dem Jahr 1984 für den Zubau einer Garage) entnommen werden. Auch im fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, haben sich diesbezüglich keine anderen Beweisergebnisse ergeben. Im Übrigen nimmt die Bestimmung nach § 71 Abs 13 TBO 2022 keinen Bezug mehr auf eine allfällige Ursache der Lageänderung, wenngleich im gegenständlichen Fall von Planungenauigkeiten auszugehen ist, wie das Beweisverfahren ergeben hat.
Zum Unterschied zu dem vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer angezogenen Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland wurde im gegenständlichen Fall eine Baubewilligung für die Errichtung des Bestandsgebäudes tatsächlich erwirkt. Er erfolgt gegenständlich somit keine Privilegierung eines Gebäudes ohne Baubewilligung.
Ein Blick in die Planunterlagen zum Baubescheid vom 22.05.1984, Zahl ***, mit dem der Anbau einer PKW-Garage bewilligt wurde, zeigt, dass der Abstand zwischen dem Bestandsgebäude und der Grundstücksgrenze des hier einschreitenden Nachbarn mit 3,00 m ausgewiesen ist.
Dazu ist auszuführen, dass der baurechtliche Status des Bestandsgebäudes davon unberührt bleibt, da die Errichtung des Bestandsgebäudes nicht Gegenstand der Baubewilligung aus dem Jahr 1984 war. Im Übrigen wird damit dokumentiert, dass das Gebäude in seiner Lage verschoben errichtet wurde. Über das genaue Ausmaß der Lageänderung gibt jedoch nicht dieser Lageplan, der im Unterschied zu dem im Jahr 1959 geführten Bauverfahren im Maßstab 1:500 gehalten ist, sondern die Vermessungsurkunde im gegenständlichen Verfahren Aufschluss, welche wesentlich genauer ist.
Der im Jahr 2006 auf Grundlage der Bestimmung des nunmehrigen § 71 Abs 7 TBO 2022 angebrachte Vollwärmeschutz weist eine zulässige Stärke von 13 cm auf; zum Zeitpunkt der Umsetzung war diese Baumaßnahme weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig. Diese Bestimmung wurde mit der Novelle zur Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 48/2011, neu gefasst, wobei ausdrücklich klargestellt wird, dass neben den Abstandsbestimmungen nach § 6 Abs 1 TBO der Vollwärmeschutz bis zu 20 cm auch im Rahmen der Abstandsbestimmungen nach § 6 Abs 2, 6 erster Satz, 7 und 9 TBO (nunmehr § 6 Abs. 1, 3, 7 erster Satz, 8 und 10 TBO 2022) unberücksichtigt bleibt.
Nachdem die Übergangsbestimmung betreffend die Zulässigkeit der lagemäßigen Abweichung von Gebäuden (nunmehr § 71 Abs 13 TBO 2022) erstmals mit der (dieser) Novelle eingeführt wurde, mit der auch die Neufassung der Bestimmung über die Zulässigkeit der Anbringung von Vollwärmeschutz erfolgte (siehe oben), bestehen aus Sicht des Verwaltungsgerichts keine Bedenken, dass zum Zeitpunkt der hier getroffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch der Vollwärmeschutz zulässig angebracht war.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass für das bestehende Gebäude, welches einen Abstand zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers von 2,77 m aufweist, ein baurechtlicher Konsens vorliegt. Das Bestandsgebäude weist insbesondere mit Blickrichtung auf seine Lage und seine Abmessungen eine Baubewilligung auf.
Auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wird - wie vom Beschwerdeführer und der belangten Behörde - die Rechtsansicht vertreten, dass der gegenständliche Zubau in der Mindestabstandsfläche zum Grundstück des Beschwerdeführers keinen Treppenturm im Sinn des § 71 Abs 10 TBO 2022 (vormals § 71 Abs 9 TBO 2018) darstellt.
Die Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus nachstehenden Überlegungen:
In § 6 Abs 10 TBO 2022 sind auch geringfügige Zubauten genannt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wird durch den Zubau nicht weiter als bisher von den Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 TBO 2022 abgewichen, da der Abstand des Zubaus - nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Planänderung - von der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers mit 2,77 m gegenüber dem Bestand gleichbleibt.
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Sichtweise würde dazu führen, dass bei einem rechtmäßig bestehenden verringerten Grenzabstand die Bestimmung nach lit a leg cit einem Zubau immer entgegenstehen würde und somit der Bestimmung - soweit sie auf Zubauten abstellt - kein Anwendungsfall im Zusammenhang mit dem Unterschreiten der Mindestabstände nach § 6 Abs 1 TBO 2022 mehr zukommen würde. Nachdem dies dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, entspricht die hier getroffene Überlegung, einen Zubau in der Form zuzulassen, wonach dieser nicht näher an die Grundgrenze herangerückt als der Bestand, dem Gesetz.
Zwar beträgt die Länge des Zubaus gegenüber der Bestandslänge zwischen 23,62 % und 34,49% derselben, doch wird in der Zusammenschau im gegenständlichen Fall der Zubau noch als geringfügig erachtet. Dies begründet sich darin, dass der Zubau, soweit er der Grundstücksgrenze am nächsten ist, zwischen einem Viertel und einem Fünftel der Länge des Bestandsgebäudes beträgt und sich aufgrund der vorgenommenen Abschrägung erst in größerer Entfernung von der Grundstücksgrenze verbreitert. In einem Abstand von 4 m weist der Zubau ca 1/3 der Länge des Bestandsgebäudes auf. Auch die Höhe des Zubaus mit 5,41m ist in Ansehung des höchsten Punktes des Bestandsgebäudes (abzubrechender Giebel), welcher um 2,99 m darüber liegt, unauffällig. Der Zubau ist so gehalten, dass seine Wandhöhe gleich hoch ausfällt, wie des anschließenden, rechtmäßigen Bestandes.
§ 6 Abs 10 lit c TBO 2022 stellt auf das Tatbestandsmerkmal der Änderung des Verwendungszweckes ab, doch ist im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Verwendung als Stiegenhaus bzw Erschließung trotzdem festzuhalten, dass in Ansehung der rechtmäßig bestehenden Räumlichkeiten des Bestandes (vgl die obigen Sachverhaltsfeststellungen) mit keinen zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen für das Grundstück des Beschwerdeführers (zB Lärm) zu erwarten sind, die auf den Zubau zurückzuführen wären. Aus diesem Blickfeld bleibt der Zubau unbeachtlich.
Im Hinblick auf § 6 Abs 7 zweiter und dritter Satz TBO 2022 ist anzumerken, dass es sich bei dem gegenständlichen Zubau um keine oberirdische bauliche Anlage im Sinn des Abs 4 lit a und b leg cit handelt, da er eine Höhe von über 3,50 m aufweist und auch sonst nicht unter die dort genannten baulichen Anlagen subsumiert werden kann.
Anhaltspunkte, wonach durch den Zubau im Mindestabstandsbereich den brandschutztechnischen Erfordernissen nicht entsprochen wäre, liegen nicht vor. Der hochbautechnische Amtssachverständige, der brandschutztechnische Angelegenheiten im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dann berücksichtigt, wenn – wie im gegenständlichen Fall - nicht zwingend die Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen erforderlich ist (vgl § 32 Abs 5 TBO 2022), wurde verwaltungsgerichtlich um Begutachtung im Hinblick auf § 6 Abs 10 TBO 2022 ersucht. Bedenken im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Brandschutzes wurden vom hochbautechnischen Amtssachverständigen zu keiner Zeit geäußert. Auch der im behördlichen Verfahren beigezogene nichtamtliche Amtssachverständige sieht Blickrichtung auf den Brandschutz keine Bedenken, zumal der Zubau mehr als 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden soll (vgl seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2018). Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich darauf abgestellt, dass den Erfordernissen des Brandschutzes nicht entsprochen wäre (vgl § 6 Abs 10 lit c TBO 2022). Ein Bebauungsplan besteht nicht (vgl § 6 Abs 10 lit d TBO 2022).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass mit den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten geänderten Planunterlagen lediglich dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass der Zubau nicht näher an die Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers herangerückt werden darf, als dies durch den Bestand vorgegeben ist. Zudem wurden fehlende Bemaßungen nachgeholt. Das Verwaltungsgericht hatte den Bauwerbern Gelegenheit zu geben, der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes folgend Planänderungen vorzunehmen, die nunmehr eine um 2 cm geringere Stärke der Wärmedämmung vorsehen, sodass sich die Breite des Zubaus um 2 cm verringert (und sich der Abstand zur Grundgrenze des Beschwerdeführers um 2 cm auf 2,77 m erhöht). Dieser Umstand ist in den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Planunterlagen, der Baubeschreibung, dem Lageplan sowie dem Energieausweis berücksichtigt (siehe obiger Spruchpunkt 2.).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage kann schon deshalb nicht vorliegen, da es sich sowohl bei der Beurteilung der Vorfrage hinsichtlich des baurechtlichen Konsenses des Bestandsgebäudes als auch der Entscheidung über die Zulässigkeit des Zubaus um eine Einzelfallbeurteilung bzw eine Einzelfallentscheidung handelt, die in keiner die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden sind.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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