LVwG T LVwG-2024/38/0072-4

LVwG-2024/38/0072-4Landesverwaltungsgericht29.01.2024

Regest

Strafhöhe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/0072-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.0072.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwalts KG, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde, die sich nur auf die Höhe der verhängten Strafe bezieht, wird insofern stattgegeben, als dass die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00, auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18,5 Stunden im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 reduziert wird. Die Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe der Geldstrafe wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:04.04.2023 bis 31.10.2023

Ort:**** X

Sie haben in der Zeit vom 04.04.2023 bis zum 31.10.2023 die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.03.1988 zu Zl *** bewilligte Asthütte auf Gst **1, KG X, gegen den bewilligten Verwendungszweck nicht für landwirtschaftliche Zwecke als Hirtenunterkunft, sondern als Ferienhaus zur touristischen Vermietungen an Gäste verwendet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 67 Abs 1 lit m Tiroler Bauordnung 2022, LGBl 44/2022 idgF LGBl Nr 64/2023

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 2.000,00

2 Tage

Gemäß § 67 Abs. 1 lit m Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, i.d.g.F. LGBl. Nr. 64/2023, begeht, wer unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs. 8 erster Satz oder Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36.300,00 Euro zu bestrafen.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.200,00“

In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretende Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe beziehe. Die belangte Behörde sei in Bezug auf die Strafhöhe zum Ergebnis gelangt, dass der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung erheblich sei. Als mildernd wäre die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt worden. Die Milderungsgründe seien aber nicht vollständig erfasst worden. So gehe die belangte Behörde lediglich vom Vorliegen der Unbescholtenheit aus. Die belangte Behörde übergehe dabei aber, dass die Beschuldigte geständig gewesen sei und den erhobenen Tatvorwurf nicht in Abrede gestellt habe. Dieser gewichtige Milderungsgrund sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden und hätte zu einer spürbaren Reduktion der verhängten Geldstrafe führen müssen. Diesbezüglich werde auf ein Straferkenntnis vom 26.01.2023 zur Zahl *** verwiesen, in dem der Beschuldigte nur mit einer Geldstrafe von Euro 500,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden bestraft worden sei.

Dies zeige, dass die verhängte Strafe keinesfalls als tat- und schuldangemessen zu bewerten sei.

Gleichfalls würden keine generalpräventiven Gründe für die Bestrafung der Beschuldigten vorliegen. Die Tat sei lediglich einem äußerst eingeschränkten Personenkreis bekannt geworden und werde auch durch den Abschreckungseffekt der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung keine Nachahmer finden.

Aus dem Buchhaltungskonto *** ergebe sich auch, dass die Beschuldigte in ihr Unternehmen Privateinlagen tätigen müsse und nichts entnehmen könne, was sich aus dem negativen Saldo des Kontos ergebe.

Auch aus diesem Grund sei die Geldstrafe jedenfalls herabzusetzen.

Schlussendlich sei auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 48 Stunden unverhältnismäßig. Die verhängte Geldstrafe belaufe sich auf 5,51% der Höchststrafe von Euro 36.300,00, wogegen sich die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14,28% der Höchststrafe von 2 Wochen belaufe. Die Verhängung einer dreimal so hohen Ersatzfreiheitsstrafe stehe daher in einem auffallenden Missverhältnis, sodass in jedem Fall die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen sei.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, die belangte Behörde wolle im Sinne einer Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die Strafhöhe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabgesetzt werde; in eventu das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die Strafhöhe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabgesetzt werde.

II.Sachverhalt:

Da sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet

und die Beschwerdeführerin in der Sache keine Einwände erhebt, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher nunmehr mit der Höhe der über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafe auseinanderzusetzen.

Die Beschwerdeführerin ist bisher unbescholten und die grundbürcherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Aste auf Gst **1, KG X. Im Zeitraum von April 2023 bis Oktober 2023 fanden auf der CC 469 Nächtigungen statt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus diesen Akten.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991 idgF BGBl I Nr 88/2023, (VStG) lauten wie folgt:

„§19

Strafbemessung

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idgF LGBl Nr 85/2023, (kurz TBO) lauten wie folgt:

„§ 67

Strafbestimmungen

(1)Wer

a)[…]

m)unbeschadetes des § 13a Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs 8 erster Satz oder Abs 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 aus einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt,

n)[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,00 Euro zu bestrafen.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall wurde die baurechtlich genehmigte Aste entgegen ihrer baurechtlichen Genehmigung an wechselnde Feriengäste vermietet. Der Tiroler Landesgesetzgeber ist seit Jahren bemüht, die Nutzung baulicher Anlagen zu Freizeitwohnsitzzwecken zu unterbinden. Aufgrund des knappen Raumangebotes der bebaubaren Flächen des Landes Tirol sind deshalb die Bestimmungen zusehends verschärft worden.

Die unbestrittene Rechtsverletzung durch die Beschwerdeführerin hat dazu geführt, dass diesen Interessen des Landesgesetzgebers massiv entgegengewirkt wurde. Auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung erheblich, da einerseits eine Verwendung entgegen dem Verwendungszweck durch die Beschwerdeführerin ermöglicht worden ist und andererseits die Bestrebungen des Landesgesetzgebers zur Hintanhaltung von Freizeitwohnsitzen konterkariert wurde. Die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung richten sich auf die Abwehr von Gefahren im Zusammenhang mit den baulichen Anlagen für diejenigen, die sie benützen. Zudem wird eine Hütte, die zur Unterstützung der Landwirtschaft genehmigt wurde, einer rein touristischen Nutzung und damit eindeutig dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 widersprechend genutzt. Auch für das erkennende Landesverwaltungsgericht ist der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung somit erheblich.

Wie bereits von der Beschwerdeführerin ausgeführt, ist sie unbescholten, was auch von Seiten der belangten Behörde berücksichtigt wurde. Als mildernd kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes nicht gewertet werden, dass sie geständig war und den erhobenen Tatvorwurf nicht in Abrede gestellt hat, da einerseits bereits durch das Verfahren gegen ihren Vater als Voreigentümer klar sein musste, dass eine weitere verwendungszweckwidrige Nutzung dazu führt, dass ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Darüber hinaus ist es durchwegs als erschwerend zu sehen, dass es im vorgeworfenen Tatzeitraum 469 Nächtigungen laut den vorliegenden Unterlagen des Tourismusverbandes im Objekt gegeben hat und deshalb auch erhebliche Einnahmen von Seiten der Beschwerdeführerin lukriert wurden.

Die belangte Behörde hat den Strafrahmen nur zu ca 5% ausgeschöpft, sodass jedenfalls eine Strafe von Euro 2.000,00 in Bezug auf den Strafrahmen bis zu Euro 36.300,00 jedenfalls als angemessen zu werten ist.

Somit war hinsichtlich der Strafhöhe der Geldstrafe die Beschwerde unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführerin ist aber recht zu geben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe unverhältnismäßig hoch zur verhängten Geldstrafe anzusehen ist. Aus diesem Grund wurde diese auch von 48 Stunden (2 Tagen) auf 18,5 Stunden (prozentual gleich zur Geldstrafe) reduziert.

Aus all diesen Erwägungen heraus, war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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