LVwG T LVwG-2023/45/2658-9

LVwG-2023/45/2658-9Landesverwaltungsgericht29.01.2024

Regest

Einkommen<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>Unterhaltspflicht<br/>Bedarfsmindernde bzw bedarfsdeckende Leistungen Dritter<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/2658-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.45.2658.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde 1. der AA und 2. des BB, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.09.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2023 wurde der am 14.08.2023 eingebrachte Mindestsicherungsantrag (Verlängerungsantrag) nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a sowie 5 Abs 1 bis 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung um Euro 196,36 überschritten werde und somit das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei. Bei der Berechnung wurde dabei das den fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Gänze als bedarfsmindernde bzw bedarfsdeckende Mittel der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Dieser Bescheid wurde den beiden Beschwerdeführern zugestellt.

Dagegen haben die beiden Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Berechnung sei unrichtig. Sie führten aus, dass in den Vorbescheiden bislang immer Mindestsicherung zuerkannt worden sei und beantragten, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 15.12.2023 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die entscheidungsrelevante Sach- und Rechtslage mit den Beschwerdeführern sowie einer Vertreterin der belangten Behörde erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer wohnen im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung in **** Z, Adresse 1. Die monatlichen Mietkosten betragen Euro 903,06, die separat zu bezahlenden Heizkosten monatlich Euro 93,00. Die Beschwerdeführer erhalten eine monatliche Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 309,00. Der Haushalt besteht aus AA (geboren XX.XX.XXXX), ihren Söhnen BB (geboren XX.XX.XXXX) und CC (geboren XX.XX.XXXX) sowie DD (geboren XX.XX.XXXX), Cousin und aktuell Asylwerber. Seit dem 29.11.2023 wohnt auch die Tochter der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt (geboren XXXX). Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und lebt seit 2018 von ihrem Ehemann getrennt. Neben den angeführten drei Kindern hat sie noch einen weiteren (XXXX geborenen) Sohn, der in Y lebt.

Die Beschwerdeführerin stand in laufendem Bezug der Mindestsicherung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.07.2023 bis 31.08.2023 gemäß § 6 TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 327,30 sowie gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 474,64 zugesprochen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge am 14.08.2023 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag, der mit Bescheid vom 05.09.2023, Zl ***, als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Sohn BB zugestellt und mit der vorliegenden Beschwerde von beiden bekämpft. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 28.09.2023 erneut einen Mindestsicherungsantrag, über den mit Bescheid vom 19.10.2023, Zl ***, entschieden wurde und für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 31.10.2023 gemäß § 6 TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 584,00 sowie gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 180,36 zugesprochen wurde.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum September 2023 war die Beschwerdeführerin zunächst ohne Beschäftigung und Einkommen und hat am 15.09.2023 begonnen bei der Firma EE zu arbeiten, wobei ihr in diesem Zusammenhang der Lohn erstmals im Oktober ausbezahlt wurde. Sie erhält keine Unterhaltszahlungen von ihrem Ehegatten.

Der Beschwerdeführer BB hat in den Monaten Juni, Juli und August 2023 bei der Firma FF gearbeitet. Dabei hat es sich um einen befristeten Vertrag gehandelt, der am 31.08.2023 ausgelaufen ist. Für den Monat August 2023 hat er am 31.08.2023 Euro 1.847,67 ausbezahlt erhalten, darin berücksichtigt auch anteilige Sonderzahlungen für die Dauer der dreimonatigen Beschäftigung. Seit dem 13.09.2023 arbeitet er bei der Firma GG. Daneben ist der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig als Büroservice- und Sprachdienstleister. Die genaue Höhe seines Einkommens aus dieser Selbständigkeit konnte der Beschwerdeführer nicht nennen. In den vorgelegten Kontodaten seines gewerblichen Kontos finden sich in diesem Zusammenhang im relevanten Zeitraum August 2023 mehrere Gutschriften in Höhe von Euro 100,00 (08.08.), Euro 209,00 (08.08.), Euro 279,00 (08.08.), Euro 600,00 (18.08.) und Euro 10.002,00 (21.08), Euro 600 (21.08.), Euro 463,16 (21.08.), Euro 335,00 (21.08.), Euro 1.847,67 (31.08.), Euro 400,00 (31.08.), Euro 850,00 (01.09.) Dabei handelte es sich etwa um die Auszahlung des Lohnes oder die Überweisung der Mindestsicherung; manche Zahlungen waren nicht nachvollziehbar und wurden teilweise am selben Tag wieder abgebucht.

Der Sohn CC befand sich zunächst in Schulung und bezog in diesem Zusammenhang AMFG-Fördergeld (Tagsatz Euro 12,42). Er beabsichtigte im Bereich Einzelhandel tätig zu werden. Nachdem er die dort vorgesehenen drei möglichen Prüfungsantritte nicht bestanden hatte, wurde er vonseiten des AMS in einen anderen Bereich verwiesen. Darüber war er erbost und brach daraufhin von sich aus den Kurs ab. Die nachgewiesenen Auszahlungen beliefen sich auf Euro 455,39 am 04.08.2023 und Euro 14,69 am 06.09.2023. Während der Zeit des Kursbesuches hat er monatlich Euro 100,00 bis 150,00 der Mutter zuhause abgegeben.

Das gemeinsame Wirtschaften der Bedarfsgemeinschaft ist wie folgt ausgestaltet: Die Mindestsicherung wird auf ein Konto lautend auf die Beschwerdeführerin und gleich darauf auf das gewerbliche Konto des Beschwerdeführers überwiesen. Auf dieses Konto fließen auch die Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit. Von diesem Konto werden dann die gesamten Lebensunterhaltskosten der Bedarfsgemeinschaft beglichen. Auf dieses Konto hat nur der Beschwerdeführer Zugriff. Die Beschwerdeführerin hat kein Geld zur Verfügung und muss ihn fragen, wenn sie Geld braucht, etwa um Einkäufe zu machen. Die Unterstützung für Miete wird direkt von der Mindestsicherung an den Vermieter angewiesen, ebenso die Mietzinsbeihilfe. Der verbleibende Differenzbetrag wird nach Angaben der Beschwerdeführer von ihnen nicht bezahlt, sodass aktuell eine offene Mietzinsforderung seitens des Vermieters besteht.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, den vorgelegten Unterlagen sowie der Erörterung mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung.

Dabei haben beide Beschwerdeführer übereinstimmend angegeben, dass das gewerbliche Konto des Beschwerdeführers das zentrale Konto der Familie sei, auf das schlussendlich auch die Mindestsicherung überwiesen und von dem sämtliche Ausgaben der Familie bezahlt würden. Über Aufforderung in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die Kontoauszüge für dieses Konto vorgelegt. Dabei waren die einzelnen Bewegungen nicht immer nachvollziehbar, allerdings konnten weitere Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren unterbleiben (siehe dazu untenstehende Erwägungen).

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er laufende Exekutionen zu bedienen und hier mit dem Gerichtsvollzieher eine monatliche Zahlung von Euro 500,00 bis 600,00 vereinbart habe. Er wurde aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht entsprechende Unterlagen, die dies belegen, nachzureichen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Auch aus den vorgelegten Kontoauszügen sind die von ihm angegebenen monatlichen Exekutionszahlungen keinesfalls mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Zwar fand sich auf dem Lohnzettel für Juli 2023 eine „Pfändung“ von Euro 267,17 sowie ein Posten „Kosten Drittschuldner“ Euro 70,00, beim gegenständlich relevanten Lohnzettel für August 2023 waren diese Posten allerdings nicht ersichtlich. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Exekutionen somit nicht nachgewiesen werden konnten, konnten sie auch nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2) bzw LGBl Nr 52/2017 (§ 18), lauten wie folgt:

§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

[…]

(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

[…]

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin steht im laufenden Bezug der Mindestsicherung. Zuletzt wurden ihr wie festgestellt mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2023 für den Zeitraum 01.07.2023 bis 31.08.2023 Leistungen der Mindestsicherung zugesprochen. Infolge eines weiteren Antrags vom 28.09.2023 wurden ihr für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 31.10.2023 erneut Leistungen der Mindestsicherung zugesprochen. Verfahrensgegenständlich ist somit ausschließlich der Zeitraum 01.09.2023 bis 30.09.2023, für den der angefochtene abweisende Bescheid erlassen wurde.

Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer eine Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG vorliegt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt diesem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solcher kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen auf die jeweilige natürliche Person zu berechnen. Dies hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach klargestellt, vgl etwa VwGH vom 29.09.2022, Ra 2021/10/0170: „Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2011/10/0075, oder 5.11.2020, Ra 2020/10/0055).“ Somit sind die jeweiligen Ansprüche im Sinne dieser Judikatur für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch gesondert zu prüfen.

Bei den beiden Beschwerdeführern ist dabei hinsichtlich der Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG ein Richtsatz für das Jahr 2023 in Höhe von Euro 592,67 bei der Berechnung des konkreten Mindestsicherungsbedarfes heranzuziehen und davon die eigenen Mittel, zu denen gemäß § 15 Abs 1 TMSG das gesamte Einkommen sowie das Vermögen gehören, abzuziehen.

Die Beschwerdeführerin verfügte im verfahrensgegenständlichen Monat September über kein eigenes Einkommen. Sie hat zwar am 15.09.2023 begonnen zu arbeiten, allerdings wurde der erste Lohn erst im Oktober ausbezahlt und stand ihr daher im September nicht zur Verfügung. Somit gelangt bei ihr der volle Richtsatz von Euro 592,67 zur Anwendung. Darüber hinaus hat sie gemäß § 6 TMSG Anspruch auf ihren Mietkopfanteil. Dieser beläuft sich bei einer monatlichen Mietvorschreibung von Euro 903,06 und Heizkosten von Euro 93,00, abzüglich der Mietzinsbeihilfe von Euro 309,00, bei den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vier Personen des Haushaltes pro Kopf auf Euro 171,77. Damit beträgt ihr Mindestsicherungsanspruch Euro 764,44.

Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen aus unselbständiger Arbeit in Höhe von Euro 1.847,67. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde zu Recht den gesamten Auszahlungsbetrag in Ansatz gebracht, da es sich um ein befristetes dreimonatiges Arbeitsverhältnis gehandelt hat, dieser Betrag einmalig ausbezahlt wurde und eine Aliquotierung für die Zukunft aufgrund des Umstandes, dass dieses Arbeitsverhältnis beendet war, nicht angebracht war. Die Gegenüberstellung dieses Einkommens mit seinem Richtsatz ergibt einen Differenzbetrag von Euro 1,255,00. Unter Berücksichtigung seines Mietkopfanteiles verbleibt ein „Überling“ von Euro 1.083,23, womit ihm kein Anspruch auf Mindestsicherung zukommt.

Für den ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Sohn CC ist der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 lit aa TMSG in Höhe von Euro 260,78 heranzuziehen. Er hätte Anspruch auf AMFG-Fördergeld mit einem Tagsatz von Euro 12,42 gehabt. Da er allerdings von sich aus diesen Kurs abgebrochen hat, wurden ihm am 06.09.2023 lediglich Euro 14,69 ausbezahlt. § 18 Abs 4 TMSG normiert in diesen Fällen: Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten. Aufgrund dieser Bestimmung ist beim Sohn CC ein monatliches Einkommen von Euro 378,81 zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung seines Richtsatzes von Euro 260,78 sowie des Mietkopfanteiles von Euro 171,77 führt dies zu einem Mindestsicherungsanspruch von Euro 53,74.

Der ebenfalls im gemeinsamen Haushalt wohnende Cousin ist Asylwerber, unterliegt als solcher dem Tiroler Grundversorgungsgesetz und ist daher gemäß § 3 Abs 4 lit e TMSG nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des TMSG umfasst.

Die belangte Behörde hat in der Folge den errechneten „Überling“ des Beschwerdeführers in vollem Umfang als bedarfsmindernde bzw bedarfsdeckende Leistungen in die Berechnung der Mindestsicherungsansprüche der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einbezogen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 18 Abs 1 TMSG das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen ist. Gemäß § 18 Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG, so ist diese gemäß § 18 Abs 3 leg cit. bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt (§ 18 Abs 3 lit 1 TMSG).

Dabei wird somit zunächst differenziert, ob es sich um einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG handelt. Nach dieser Bestimmung hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so sieht § 19 Abs 1 lit c TMSG die Möglichkeit von Kürzungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG vor.

Soweit nicht Leistungen nach § 17 Abs 1 TMSG betroffen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des den eigenen fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Einkommens im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft in ständiger Judikatur eine Junktimierung der Absätze 2 und 3 des § 18 TMSG vorgenommen. Dies betrifft zunächst das den fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, vgl VwGH vom 28.06.2016, Ro 2014/10/0037: „Gemäß § 18 Abs. 2 Tir MSG 2010 zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter – "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat" – auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß § 140 ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber gemäß § 18 Abs. 3 lit. a legcit voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. E 19. Februar 2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; E 28. Februar 2013, 2012/10/0203; E 23. Oktober 2012, 2011/10/0201).“

Dies hat er in der Entscheidung vom 08.08.2018, Ra 2017/10/0155 nochmals betont und darüber hinaus auch für Anteile von Haushaltangehörigen, die keiner Unterhaltspflicht entsprechen klargestellt: „In Bezug auf im gemeinsamen Haushalt lebende und unterhaltsverpflichtete Personen iSd § 18 Abs. 2 Tir. MSG 2010 setzt eine nach den Kriterien des § 18 Abs. 3 lit. a legcit vorzunehmende Anrechnung voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037; VwGH 19.2.2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; 28.2.2013, 2012/10/0203; 23.10.2012, 2011/10/0201). Nichts anderes gilt für den keiner Unterhaltspflicht entsprechenden Anteil im Falle von Lebensgefährten (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103). Der Umstand, dass im Falle von Lebensgefährten eine Zurverfügungstellung des Einkommensanteils anzunehmen ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dagegen sprechen (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103), entbindet das VwG nicht von der Verpflichtung, nachvollziehbare Feststellungen zu derartigen tatsächlichen Leistungen zu treffen (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037), dies insbesondere dann, wenn derartige Leistungen bestritten werden.“

Infolge dieser Judikatur ist es somit erforderlich, entsprechende Feststellungen zu tatsächlich (nicht) erbrachten Leistungen zu treffen.

Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie gemeinsam wirtschaften. Dazu dient das vom Beschwerdeführer eingerichtete gewerbliche Konto: auf dieses werden sowohl die Leistungen der Mindestsicherung als auch das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner unselbständigen wie auch selbständigen Erwerbstätigkeit eingezahlt bzw überwiesen. In der Folge werden sämtliche Ausgaben der Bedarfsgemeinschaft von diesem Konto beglichen. Damit stehen diese Mittel sämtlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund war es im konkreten Fall zulässig, das den fiktiven Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers übersteigende Einkommen als bedarfsmindernde bzw bedarfsdeckende Mittel der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Das führt dazu, dass der beim Beschwerdeführer errechnete „Überling“ von Euro 1.083,23 dem Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin von Euro 764,44 sowie jenem des Sohnes CC von Euro 53,74 gegenüberzustellen ist. Daraus ergibt sich eine Richtsatzüberschreitung von Euro 265,05. Dabei ist anzumerken, dass diese Berechnung allein unter Berücksichtigung der unselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgt. Die nach Angaben des Beschwerdeführers vorhandenen, aber im konkreten Zeitraum nicht nachvollziehbar dargelegten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind hier noch nicht einbezogen. Da ohne deren Berücksichtigung bereits eine Richtsatzüberschreitung vorlag, konnten im gegenständlichen Verfahren weitere Ermittlungen zum konkreten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit unterbleiben. Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl oben angeführte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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