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LVwG-2023/13/0164-4; LVwG-2023/13/0165-4•LVwG T LVwG-2023/13/0164-4; LVwG-2023/13/0165-4
LVwG-2023/13/0164-4; LVwG-2023/13/0165-4Landesverwaltungsgericht29.01.2024
Einstellung<br/>in dubio pro reo<br/>Behebung des Entzuges<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2022, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2022, ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
A) zu LVwG-2023/13/0165 (Verwaltungsstrafverfahren):
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) zu LVwG-2023/13/0164 (Führerscheinentzugsverfahren):
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A) zu LVwG-2023/13/0165 (Verwaltungsstrafverfahren):
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 01.08.2022, 17:58 Uhr
Ort: X, A** *** bei Str.km **, in Fahrtrichtung Y
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (D)
Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 3 Abs. 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl. Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A-** *** und der A-*** erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 59 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm der zitierten Verordnung begangen, weshalb über ihn gem § 30 Abs 1 Z 4 IG-L, BGBl Nr 115/1997 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nicht der Fahrer gewesen sei. Die Behörde stütze sich auf eine Angabe des Autovermieters in U. Dort habe er aber lediglich das Auto abgeholt und später auch wieder zurückgebracht. In der Zwischenzeit seien Kunden und Geschäftspartner mit dem Auto gefahren. Herr BB und Herr CC sowie Herr DD seien mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen. Am Tattag, dem 01.08.2022 sei vermutlich BB ins Hotel Stadt Y gefahren, wo er vom 30.07.2022 bis 03.08.2022 übernachtet habe. Die Hotelrechnung lege er bei. Herr CC sei des Öfteren zu schnell unterwegs gewesen und habe auch in Deutschland eine Strafe ausgelöst, anbei das Bild der Radarkamera. Auf der Autobahn in X habe er die Bilder angefordert, jedoch sei der Fahrer nicht zu erkennen, sonst hätte er den Fahrer identifiziert. Dies habe er auch der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt. Es gebe mehrere Zeugen, dass er mit dem Mietauto nicht selbst gefahren sei. Später habe er im Mietvertrag gelesen, dass das Auto nicht weitergegeben hätte werden sollen. Das sei jedoch eine Vertragsverletzung gegenüber der Vermietungsfirma und nicht gegen das Gesetz. Herr CC sei im Hotel EE einquartiert und das Auto auch dort längere Zeit geparkt gewesen. Die Hotelrechnung habe er auch nicht bezahlt, womit erwiesen sei, wie diese Menschen respektlos mit ihm umgegangen seien. Herr DD sei Miteigentümer seiner Firma und selbst fast nie gefahren. Am 30.07.2022 habe seine Frau Geburtstag gehabt und Besuch aus W. Alle könnten bestätigen, dass er am Tattag, dem 01.08.2022 hier in X zuhause gewesen und kein Raser sei. Sein monatliches Einkommen betrage Euro 1.500,00 netto.
B) zu LVwG-2023/13/0164 (Führerscheinentzugsverfahren):
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft V ausgestellten Führerschein vom 09.07.2019, Zl ***), für alle Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gem den §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 5, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 3, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides (das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer gegen diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung) über ein eingebrachtes Rechtsmittel) entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer, sofern er Besitzer (weiterer) Nicht-EWR Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, auch diese Lenkberechtigung(en) entzogen.
Auch gegen diesen Führerscheinentzugsbescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein. Ihr Inhalt deckt sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen in der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis.
Beiden Beschwerden waren eine Passkopie des CC, Beilage A, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2022 betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem IG-L zum Tattag 05.07.2022, Beilage B, Rechnung des Hotel Stadt Y vom 03.08.2022, 12:47:33 Uhr, betreffend BB für den Zeitraum 30.07.2022 bis 03.08.2022, Rechnungsnummer 59048, Beilage C, Schreiben des DD vom 05.12.2022 in englischer Sprache, Beilage D, sowie das Schreiben der FF vom 01.07.2022, Beilage E, letztlich eine mit Handschrift ausgefüllten Zeugenfragebogen der GG zu Aktenzeichen ***, Beilage F.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Es wurde am 18.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
I.Festgestellter Sachverhalt:
Am 01.08.2022 um 17.58 Uhr wurde das auf die Mercedes Benz AG in D-*** U, Adresse 2, zugelassene Fahrzeug der Marke Mercedes Benz mit dem Kennzeichen *** (D) auf der *** A** bei Straßenkilometer ** in Fahrtrichtung Y mit dem stationären Radarmessgerät der Marke MultaRadar 6F mit einer Geschwindigkeit von 168 km/h gemessen. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h. Der Lenker dieses Fahrzeuges hat somit die gem § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol LGBl Nr 145/2014 im Sanierungsgebiet auf der A** *** und der *** erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 59 km/h (Messtoleranz bereits abgezogen) überschritten.
Die Mercedes Benz AG gab im behördlichen Verfahren den Beschwerdeführer AA als Lenker des in Rede stehende Fahrzeuges an.
Im Zuge des behördlichen Verfahrens führte der Beschwerdeführer in seinem E-Mail-Schreiben vom 16.10.2023 aus, dass er das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt nicht gelenkt habe. Das Auto sei in Deutschland für VIP-Kunde aus dem Ausland angemietet worden, damit sie hier (gemeint in Österreich) ihre Termine wahrnehmen können. Man möge ihm das Bild der Blitzkamera zukommen lassen, dann könne er vielleicht sagen, wer gefahren sei. Es würden drei Personen in Frage kommen.
Da der Beschwerdeführer seine Lenkereigenschaft bestritten hat, übermittelte die belangte Behörde der Mercedes Benz AG ein weiteres Schreiben vom 18.10.2022, in welchem angefragt wurde, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich das in Rede stehende Fahrzeug als einzig möglichen Lenker überlassen wurde oder dieser den PKW lediglich als Mieter mit der Möglichkeit und dem Recht das Fahrzeug an Dritte weiterzugeben, angemietet gehabt habe.
Aus dem Mietvertrag über einen Personenkraftwagen als Vermieter FF und den Beschwerdeführer AA als Mieter vom 18.05.2022 ergibt sich aus Punkt 7 des Vertrages, dass das Fahrzeug nur vom Mieter, mithin dem Beschwerdeführer AA, gefahren werden dürfe.
Sodann wurde das angefochtene Straferkenntnis seitens der belangten Behörde erlassen.
Im Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer das Schreiben der FF vom 01.07.2022 vor, in welchem GG (Geschäftsführerin der FF) bestätigte, dass DD und BB berechtigt sind das gegenständliche Leasingauto mit dem Kennzeichen *** zu fahren.
Weiters legt der Beschwerdeführer eine Rechnung des Hotel Stadt Y vom 03.08.2022, 12:47:33, vor, aus welcher sich ergibt, dass BB sich in diesem Hotel vom 30.07.2022 bis 03.08.2022 aufgehalten hat.
Im vorgelegten Schreiben des DD vom 05.12.2022 in englischer Sprache bestätigt dieser, dass das in Rede stehende Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** von der JJ für die Zeit von April bis Ende August 2022 für Klienten angemietet worden sei. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Er und der Beschwerdeführer hätten das Fahrzeug nie gelenkt. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug lediglich in U von der Leasingfirma abgeholt und wieder zurückgebracht.
Auch der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er und der Miteigentümer seiner Firma DD mit dem Fahrzeug fast nie gefahren seien. Am 20.07.2022 habe seine Frau Geburtstag gefeiert und hätten sie auch Besuch aus W gehabt. Sie alle könnten bestätigen, dass er am Tattag, dem 01.08.2022 hier in X zuhause gewesen und kein Raser sei. Es könnte BB zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt haben. Dieser sei laut Stadt Hotel Y Rechnung vom 03.08.2022, vom 30.07.2022 bis 03.08.2022 in diesem Hotel gewesen.
Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sei CC des Öfteren zu schnell unterwegs und habe auch schon in Deutschland eine Strafe ausgelöst (Beweis: Bild der Radarkamera, Beilage G sowie Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2022 betreffend den Tattag 05.07.2023 an den Beschwerdeführer AA als Whatsapp-Bild, Beilage B, darunter vermerkt „CC or KK are drive same stupid!!! This ist crazy, they want take my driverlicens because they drive 170 km/h by 100. 5 letters from police i havr for give them a car“
II.Beweiswürdigung:
Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakt bzw stützt er sich auf die angeführten Beweismittel.
III.Rechtliche Beurteilung:
Gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Beweismittel) im Beschwerdeverfahren steht nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt das in Rede stehende Fahrzeug zur angeführten Tatzeit am angeführten Tatort gelenkt hat. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
B) Führerscheinentzugsverfahren
Aufgrund der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Punkt A) war auch der angefochtene Führerscheinentzugsbescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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