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LVwG-2023/11/2923-4Landesverwaltungsgericht26.01.2024
Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M., aufgrund des Vorlageantrages nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2023 (Zl ***), über die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. AA, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.10.2023 (Zl ***), mit dem der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 endgültig festgesetzt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 wie folgt endgültig festgesetzt:
„Der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt endgültig festgesetzt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
513 Rechtsanwälte
€ 232.890,00
10
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 27,94
Tourismusverband
6,5
€ 151,36
Gesamt
7,7
€ 179,30
Davon bereits abgestattet
€ 116,10
Einzuzahlender Betrag
€ 63,20“
Mit Schriftsatz vom 31.10.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, die Tiroler Landesregierung habe öffentlich die Erlassung eines Drittels der Vorschreibung aus 2020 als Teil des Corona-Virus-Entlastungspaketes angekündigt. Da er die Zahlung für 2020 bereits erledigt habe, hätte er eine entsprechende Gutschrift für 2021 erhalten sollen. Im vorläufigen Bescheid vom 07.06.2021 sei entsprechend auch eine um ein Drittel reduzierte Vorschreibung vorgesehen gewesen. Der bekämpfte endgültige Bescheid vom 27.10.2023 sei daher aufgrund des „Erlasses des Tiroler Landesregierung“ rechtswidrig. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer eine Presseaussendung vom 28.04.2020 vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In dieser wurde begründend ausgeführt, Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr Pflichtbeiträge zu bezahlen. Für den Beschwerdeführer seien diese Beiträge aufgrund der vorliegenden Umsatzsteuerdaten berechnet worden (Bemessungsgrundlage Euro 232.888,36). Es bestehe faktische Bindungswirkung an die Umsatzsteuerdaten der Finanzbehörde. Die Beitragsrechnung sei aufgrund der geltenden Bestimmungen vorgenommen worden; diese sehen einen Erlass von Teilen des Pflichtbeitrages nicht vor. Hingegen sei die geringere vorläufige Vorschreibung lediglich aufgrund der angenommenen wirtschaftlichen Entwicklung während der Corona-Pandemie vorgenommen worden. Eine Reduktion der endgültigen Beitragsvorschreibung ungeachtet der tatsächlich erzielten Umsätze sei hingegen zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen.
Am 15.01.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. In dieser wurde die Rechtslage erörtert und legte der Vertreter der belangten Behörde den maßgeblichen Rechnungsbeschluss vom 19.01.2021 zum Covid-19-Entlastungspaket vor (LHGP-TO-10/4-2021), sowie den genehmigenden Beschluss des Tiroler Landtages. Mit diesem Beschluss wurde die Abteilung Tourismus mit einer reduzierten vorläufigen Vorschreibung beauftragt, ein unternehmensindividueller Abgleich mit den tatsächlichen Umsatzsteuerdaten sollte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer RA Dr. AA ist Rechtsanwalt und war als solcher auch im Beitragsjahr 2021 selbstständig tätig. Im Beitragsjahr 2021 erzielte er einen steuerbaren Umsatz von Euro 232.888,36.
Am 19.01.2021 fasste die Tiroler Landesregierung einen Beschluss (zZl. LHGP-TO-10/4-2021) für ein Entlastungspaket für die Tiroler Unternehmerschaft sowie für ein Unterstützungspaket für die Tiroler Tourismusverbände. Punkt 1. dieses Regierungsbeschlusses lautet:
„Die Abteilung Tourismus im Amt der Tiroler Landesregierung wird aufgrund der krisenbedingt reduzierten Umsatzerwartung der Unternehmerschaft auch für das Kalenderjahr 2021 damit beauftragt, für sämtliche nichtpauschalierte Mitglieder der Tiroler Tourismusverbände die Beitragsvorschreibungen unter Abschlag eines Drittels der in normalen Jahren zu erwartenden Umsätze zu berechnen und vorzuschreiben, wodurch im Jahr 2021 ein Entlastungseffekt für die Tiroler Unternehmerschaft in Höhe von gesamt Euro 40.000.000,00 erzielt werden soll.
Mit Vorliegen der Umsatzsteuerbescheide 2021 erfolgt der unternehmensindividuelle Abgleich mit der tatsächlich eingetretenen Umsatzentwicklung.“
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt der belangten Behörde. Die Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der diesem Akt einliegenden Meldung des Umsatzsteuerbescheides für 2021 durch das Finanzamt Z und ist überdies auch unstrittig.
Die Feststellungen zu den Vorgaben der Tiroler Landesregierung hinsichtlich der reduzierten vorläufigen Vorschreibung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2006 ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Regierungsbeschluss vom 19.01.2021 (LHGP-TO-10/4-2021) und dem genehmigenden Beschluss des Tiroler Landtages.
IV.Rechtsgrundlagen:
Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 161/2021:
„§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
[…]
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
[…]
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
a)Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,
b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,
d)Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,
e)Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),
f)Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,
g)Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,
h)Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,
i)Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,
j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.
[…]
§ 33
Ortsklassen, Beitragsgruppen
[…]
(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.“
Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, idF LGBl Nr 179/2014:
§ 1
Einreihung der Berufsgruppen
(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
b)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
d)im Tourismusverband Z und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:
Berufsgruppe
Beitragsgruppen in den Ortsklassen
A
B
C
Z und seine Feriendörfer
[…]
513
Rechtsanwälte
VI
VI
VI
VI
[…]
V.Rechtliche Erwägungen:
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der Pflichtbeitragsabgabe des Beschwerdeführers nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte aufgrund politischer Ankündigung eine um ein Drittel reduzierte Beitragsvorschreibung erfolgen müssen.
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 161/2021, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 161/2021, haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträgen nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 leg. cit. oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg. cit. heranzuziehen.
Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 161/2021, ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit in den folgenden Bestimmungen nichts Anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.
Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 161/2021, werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus erzielbar oder mittelbar erzielten Nutzens zu entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer vorzunehmen.
Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990 idF LGBl Nr 179/2014, Z 513 sind Rechtsanwälte in der Ortsgruppe *** und seine Feriendörfer der Beitragsgruppe VI zugeordnet.
Zum Nutzen aus dem Tourismus ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof gegen Beiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken hegte, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird. Besteuerungsobjekt ist der spezielle Fremdenverkehrsnutzen (VfSlg 5811/1968, 6205/1970, 7082/1973, 10.165/1984, 11.025/1986, 12.419/1990, 17.784/2006; zusammenfassend auch VfSlg 17.384/2004). Für Abgabevorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalls dennoch keine Unbilligkeit, das heißt Gleichheitswidrigkeit der entsprechenden Regelungen begründen (LVwG Tirol 30.11.2020, LVwG-2020/20/1903-2; zB VfSlg 7082/1973, 11.025/1986).
Ein unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (VwGH 25.02.1994, 92/17/0130 mwH, 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 uvm). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann sich der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben ist (VwGH 10.05.1985, 83/17/0169, 25.06.2013, 2011/17/0001, 10.10.2016, 2013/17/0761). Die Annahme, dass Angehörige freier Berufe aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt (VfSlg 12.419/1990; VwGH 25.02.1994, 92/17/0130; 28.06.2016, 2013/17/0213).
Der Umstand, dass ein Pflichtmitglied nach der Beitragsgruppenverordnung (einer bestimmten Berufsgruppe oder nach § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung, sofern keine Einreihung erfolgt, der Beitragsgruppe VI) zuzuzählen ist, bewirkt nicht schon für sich, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen ist, da das Gesetz insoweit keine Fiktion (VwGH 25.02.1994, 92/17/0130) und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung vorsieht. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 21.02.2007, 2002/17/0347; 28.06.2016, 2013/17/0213; 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 uvm).
Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; 10.06.2022, 98/17/0332). Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen muss, sondern dass der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein kann (VwGH 18.09.1987, 83/17/0105; 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001).
Ein Interesse – und somit ein mittelbarer Nutzen – am Tourismus liegt bereits vor, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend auswirkt (VwGH 21.11.1986, 84/17/0217; 07.10.2005, 2001/17/0153; 28.06.2016, 2013/17/0213 uvm).
Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2021 getätigten Umsätze beruhen zur Folge den vorigen Ausführungen zumindest mittelbar auf dem Nutzen aus dem Tourismus in Tirol. Die relative Ferne der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt zum Tourismus spiegelt sich auch in der Einstufung des Beitragsgruppe VI in der Beitragsgruppenverordnung wieder. Dass aber der Beschwerdeführer gar keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, konnte nicht erwiesen werden und findet überdies nicht Deckung in der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Der erzielte steuerbare Umsatz des Beschwerdeführers im Beitragsjahr 2021 beruht auf der entsprechenden Meldung des Finanzamts *** und ist unstrittig. Dass eine – wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet – reduzierte Abgabenvorschreibung geboten gewesen wäre, konnte nicht erwiesen werden. Im Gegenteil: Der maßgebliche Regierungsbeschluss vom 19.01.2021 (LHGP-TO-10/4-2021) sah zwar eine reduzierte vorläufige Abgabenvorschreibung vor, aber keine Vorgaben für die endgültige Abgabenvorschreibung. Die Vorgangsweise diente offenkundig dem Schutz der kurzfristigen Liquidität, zumal die tatsächliche Umsatzentwicklung während der Covid-19-Pandemie nicht vorhersehbar war. Dieser Beschluss sah aber ausdrücklich eine Festsetzung der endgültigen Abgaben für anhand der tatsächlich erzielten Umsätze im Nachhinein vor. Eine verbindliche Änderung der Rechtslage in der Hinsicht, dass eine reduzierte endgültige Abgabenvorschreibung während der Zeiten der COVID-19 Pandemie zu erfolgen hätte, ist überdies zu keinem Zeitpunkt vorgenommen worden. Für eine reduzierte endgültige Abgabenfestsetzung ließen die anzuwendenden Rechtsvorschriften daher zu keinem Zeitpunkt Raum.
Auch sonst ist nichts hervorgekommen was der Abgabenpflicht des Beschwerdeführers bzw der Abgabenvorschreibung in der bescheidmäßige Höhe entgegenstünde. Insbesondere liegt kein Ausnahmetatbestand nach § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 vor. Die Berechnungen zum Fonds- und Verbandsbeitrag wurden von dem Beschwerdeführer nicht bestritten und wurden diese im angefochtenen Bescheid ordnungsgemäß durchgeführt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
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