projekte
LVwG-2023/50/2911-3•LVwG T LVwG-2023/50/2911-3
LVwG-2023/50/2911-3Landesverwaltungsgericht24.01.2024
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 6.11.2023, ***, betreffend zweier Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass Spruchpunkt 2 des angefochtenen Strafverfahrens aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2 gemäß § 45 VStG eingestellt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Wortfolge im Übertretungstext „(…) da sowohl auf dem Produkt selbst, als auch auf der Homepage (…)“ mit folgender Wortfolge ersetzt wird:
„(…) da auf dem Produkt selbst (…)“
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren belaufen sich gemäß § 52 VwGVG auf € 60,-
Die Kosten für das behördliche Verfahren belaufen sich auf € 30,00 gemäß § 64 VStG und darüber hinaus € 180,70 als Ersatz der Barauslagen für Lebensmitteluntersuchungen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 6.11.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 13.07.2022, 11:14 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 1
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin gern. § 9 (1) VStG und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma CC GmbH, **** Y, Adresse 1, Gisa-Zahl ***, entstanden am XX.XX.XXXX, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung am 13.07.2022 um 11.14 Uhr durch das Lebensmittelaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Z in dem Betrieb in **** Y, Adresse 1 festgestellt wurde, das beanstandete Lebensmittel „Bio Kräutertee Entschlackung“, Charge/Los: ***, ***, Mindesthaltbarkeitsdatum: 07.2025, im Verkaufsgeschäft zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurde (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl das ggstl. Produkt nicht dem Artikel 6 der VO (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (EG-ClaimsV) idgF entspricht, da sowohl auf dem Produkt selbst, als auch auf der Homepage der Firma CC GmbH der Begriff „Entschlackung“ ausgelobt wird, obwohl sich aufgrund der Bestimmungen des Art 6 nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen müssen und durch diese abgesichert sein müssen und der Begriff „Entschlacken“ aus der Altemativmedizin stammt und nicht dem allgemein anerkannten Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnis beruht und somit nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht.
2. Datum/Zeit: 13.07.2022, 11:14 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 1
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin gern. § 9 (1) VStG und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma CC GmbH, **** Y, Adresse 1, Gisa-Zahl ***, entstanden am XX.XX.XXXX, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung am 13.07.2022 um 11.14 Uhr durch das Lebensmittelaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Z in Ihrem Betrieb in **** Y, Adresse 1 festgestellt wurde, das beanstandete Lebensmittel „Bio Kräutertee Entschlackung“, Charge/Los: ***, ***, Mindesthaltbarkeitsdatum: 07.2025, im Verkaufsgeschäft zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurde (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl das ggstl. Produkt nicht dem Artikel 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (EG-ClaimsV) idgF entspricht, da auf der Homepage (Abfrage am 24.10.2022) gesundheitsbezogene Auslobungen gern. Art. 2 Abs. 2 Z. 5 (EG-ClaimsV) betreffend diesem Produkt getroffen werden (entwässernd, vitalisierende Wirkung,... die dem Magen gut tun), obwohl solche gesundheitsbezogenen Angaben gern. Artikel 10 Abs. 1 grundsätzlich verboten sind, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in — Kapitel IV entsprechen und in die Liste der zugelassenen Angaben gern, den Art. 13 und 14 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgenommen sind und diese Auslobungen (entwässernd, vitalisierende Wirkung,... die dem Magen gut tun) nicht in dieser Liste enthalten sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 idgF. i.V.m. dem im Spruch genannten Artikel der VO (EG) Nr. 1924/2006 idfG betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF 2. § 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 idgF. i.V.m. dem im Spruch genannten Artikel der VO (EG) Nr. 1924/2006 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF iVm Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 idfG“
Sie habe daher eine Geldstrafe von je € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe je: 1 Tag und 19 Stunden) gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG zu bezahlen. Zusätzlich habe Sie gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 60,00, sowie als Ersatz der Barauslagen für Lebensmitteluntersuchungen einen Beitrag in der Höhe von € 180,70, zu leisten.
Mit Schreiben vom 4.12.2023 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und begründet wie folgt:
„(…)
Zu Spruchpunkt 1. wird mitgeteilt, dass, wie die AGES richtig anführt und auch im Straferkenntnis enthalten ist, keine naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und dem anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechend Nachweise zur Entschlackung vorhanden sind.
Fakt ist allerdings auch, dass es den Begriff „Entschlackung“ in der Schulmedizin nicht gibt. Das bedeutet, dass es sich daher um keine gesundheitsbezogene Angabe handeln kann, zumal Bezeichnungen, welche in der naturwissenschaftlichen Schulmedizin nicht existieren, auch nicht nachgewiesen werden müssen, die Argumentation der AGES ist nicht logisch, wonach Begriffe, die es schulmedizinisch nicht gibt, schulmedizinisch bewiesen werden müssen, um als gesundheitsbezogene Angabe verwendbar zu sein.
Zum Spruchpunkt 2.
Vorgeworfen wird, dass die Beschuldigte anlässlich der Probenziehung vom 13.07.2022 ein Produkt Bio Kräutertee Entschlackung in Verkehr gebracht habe.
Vorgeworfen wird ferner, dass aufgrund einer Abfrage am 24.10.2022, welche die Website der Beschuldigten darstelle, offenbar eine gesundheitsbezogene Angabe gemacht worden wäre, wonach dieses Produkt vitalisierend und entwässernd wirken würden, was dem Magen guttue.
Als Tatzeitpunkt wird der 13.07.2022 11:14 Uhr dargelegt. Dies deckt sich nicht mit der Abfrage der Website, welcher Monate später durchgeführt worden ist. Beweisergebnisse dazu, wie die Website zum Zeitpunkt der Probenziehung ausgesehen hat, gibt es nicht. Die Beschuldigte und Beschwerdeführerin teilt aus juristischer Vorsicht mit, dass zum Zeitpunkt der Probenziehung diese Angabe nicht auf der Website vorhanden war.
Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher hinsichtlich Spruchpunkt 2. jedenfalls einzustellen.
Festgehalten wird, dass sowohl zu Spruchpunkt 1. und 2. vorgeworfen wird, die Beschuldigte habe gegen Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere gegen die EG Health-Claims- Verordnung verstoßen, indem gesundheitsbezogene Angaben gemacht wurden.
Es handelt sich daher um eine unzulässige Doppelbestrafung, zumal die Angabe von gesundheitsbezogenen Angaben nur einmal zu bestrafen ist.
Für den Fall, dass daher das Gericht daher ausgehen würde, dass beide Strafvorwürfe richtig seien, ist nur eine Strafe zu verhängen.
Festzuhalten ist auch, dass es sich um gängige Bezeichnungen von Tees handelt. Die Beschuldigte hat bereits eine Änderung der Gesamtkennzeichnung in die Wege geleitet und durchgeführt.
Der Rechtsverstoß ist so dermaßen gering zu bewerten - die Waren war weder gesundheitsschädlich noch nicht sicher - dass mit einer wesentlich geringeren Bestrafung jedenfalls das Auslagen gefunden werden kann. Die Kennzeichnungen wurden bereits geändert.
Die Beschuldigte trifft übrigens kein Verschulden, zumal sie sich um die Richtigkeit der
Kennzeichnung erkundigt hat.
Eine Ermahnung in diesem Fall ist daher jedenfalls ausreichend.
Beweis: Einvernahme der Beschuldigten
Bekämpft werden die Kosten der AGES.
Es handelt sich ausschließlich um eine Etikettenbeurteilung ohne Produktuntersuchung. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung, für welche die AGES nicht zuständig ist.
Ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegend ist, kann ein Jurist bzw auch das Lebensmittelkontrollorgan beurteilen.
Die Kosten der AGES sind daher jedenfalls mit EUR 0,00 zu bewerten.
(…)“
II.Sachverhalt:
Im Zuge einer von einem Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs 3 LMSVG durchgeführten Probeziehung, wurde in der CC GmbH, **** Y, die Probe „Entschlackung, Bio Kräutertee“ gezogen. Diese Probe wurde der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, zur Begutachtung übermittelt. Im Gutachten der AGES wurde ua folgendes festgestellt:
„Da die gegenständliche Probe mit einer Zweckbestimmung und somit gesundheitlichen Angabe „Entschlackung“ in den Verkehr gebracht wird, die dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft nicht entspricht, liegt ein Verstoß gegen die Bestimmung des Art 6 vor.“
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
IV.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 2:
Ein Bescheid, dessen Spruch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Tatzeit enthält (hier war die Tatzeit einmal mit 28.10.1991, einmal mit 28.9.1991 angegeben), wird den Erfordernissen nach § 44a VStG nicht gerecht und ist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben – VwGH vom 21.3.1995, 94/09/0039.
Im gegenständlichen Fall ist als Tatzeit der 13.7.2022 angeführt, jedoch wurde die Abfrage auf der Homepage am 24.10.2022 laut Übertretungstext durchgeführt. Somit gibt es widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Tatzeit, weil das Datum der Abfrage nicht mit der Probenziehung übereinstimmt. Somit musste dieser Spruchpunkt behoben und eingestellt werden.
Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1924/2006 (EG-ClaimsV) müssen Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein.
Die Bezeichnung "Die gesunde Alternative" stellt eine gesundheitsbezogene Angabe iSd § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 (war vor LMSVG 2006 in Kraft) dar, weil diese Bezeichnung geeignet ist, beim durchschnittlichen Interessenten bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck zu erwecken, daß der Konsum des so bezeichneten Lebensmittels einen günstigen Einfluß auf die Gesundheit (wenigstens im Sinne einer gesunderhaltenden Wirkung) hat – VwGH vom 18.10.1993, 93/10/0143.
Aus Sicht des erkennenden Richters ist das Wort „Entschlackung“ eine gesundheitsbezogene Angabe, weil entscheidet dafür, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, ist die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist – VwGH vom 18.10.1993, 93/10/0143.
Darüber hinaus wird auf die deutsche „Detox Entscheidung“ des BGH mit Urteil vom 29.03.2017, Az I ZR 71/16, hingewiesen.
Somit ist der Tatbestand objektiv verwirklicht.
Subjektiv ist folgendes auszuführen:
§ 90 Abs 1 und Abs 3 LMSVG 2006 enthalten weder eine Bestimmung über das Verschulden, noch gehört zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr; es handelt sich somit um so genannte Ungehorsamsdelikt. Eine Fahrlässigkeit des Bestraften wäre somit (nur) dann nicht anzunehmen, hätte er glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 21.5.2012, 2011/10/0050; 26.4.2010, 2008/10/0169).
Dies ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht gelungen.
Somit ist der Tatbestand auch subjektiv erfüllt.
Aufgrund des Strafrahmens § 90 Abs 3 Zif 1 LMSVG – bis zur € 35.000,00, im Wiederholungsfall bis zu € 70.000,00, erscheint die verhängte Geldstrafe in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens der Täterin, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, als angemessen im Sinne des § 19 VStG. Einer Herabsetzung der Strafe stand insbesondere die Tatsache im Wege, als dass die Beschwerdeführerin laut angefochtenen Straferkenntnis bereits mehrmals einschlägig rechtskräftig bestraft wurde. Auch schien die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 in Anbetracht des Strafrahmens des § 90 Abs 3 Z1 als nicht überhöht.
Zu dem im Straferkenntnis auferlegten Ersatz der Barauslagen in der Höhe von € 180,70 wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.2011, 2009/10/0157, verwiesen.
Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ist gemäß § 69 LMSVG 2006 verpflichtet, von ihr festgestellte Verletzungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften in ihrem Gutachten festzustellen und dies der Behörde mitzuteilen. Dass in diesem Zusammenhang nur Verstöße gegen das LMSVG 2006, nicht aber auch Verstöße gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung aufgegriffen werden dürften, hat im Gesetz keine Grundlage. Denn abgesehen davon, dass in § 69 LMSVG 2006 von der "Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften" schlechthin die Rede ist, bedeutet das Inverkehrbringen von der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung nicht entsprechenden Lebensmitteln eine Verletzung des LMSVG 2006.
§ 36 Abs 9 LMSVG schreibt nämlich vor, dass die entnommene amtliche Probe der örtlich zuständigen Einrichtung der Agentur oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder zwecks Untersuchung gemäß § 68 Abs. 1 zu übermitteln ist.
Unter Verweis auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes so hat die AGES nach § 69 LMSVG 2006 wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.
Gemäß § 71 Abs 4 LMSVG 2006 sind die Kosten der Untersuchung nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen. Dabei dürfen nur die Kosten jener Untersuchungsparameter, die zu einer Beanstandung geführt haben, in Rechnung gestellt werden. Im gegenständlichen Fall wurden genau diese Kosten verrechnet.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.