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LVwG-2023/32/3010-5Landesverwaltungsgericht24.01.2024
Unzulässiger Antrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.11.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994, wie folgt:
Es wird
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Zudem wird der
Beschluss gefasst:
2. Der Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschuss betreffend das Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten (GISA-Zl: ***) wegen gerichtlicher Verurteilung wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 19.09.2023, verbessert mit der Eingabe vom 04.10.2023, hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung bezogen auf das Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten (GISA-Zl: ***) beantragt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.11.2023 wurde die Nachsicht zur Ausübung des „freien Gewerbes“ verweigert.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, führt darin aus, dass das Urteil des Landesgerichtes zu 24 Hv 20/23i, welches als Grundlage für die Entscheidung gedient hat, nachträglich abgemildert worden sei.
Der Beschluss befinde sich anbei und wird um Berücksichtigung ersucht.
II.Sachverhalt:
Dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 24.05.2023, GISA-Zl *** ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Standort Adresse 2 in **** Z das freie Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogene einfache Wartungstätigkeiten“ seit dem 01.04.2023 inne hat.
Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheint folgende Verurteilung des Beschwerdeführers auf (Auszug vom 21.09.2023):
„01) LG X *** vom 17.03.2023 RK 17.03.2023
§§ 109 (1), 109 (3) Z 1 StGB
§83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 23.01.2023
Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Anordnung Bewährungshilfe
zu LG X *** RK 17.03.2023
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 09.05.2023
LG X *** vom 10.05.2023“
Ebenfalls dem behördlichen Akt liegt der Beschluss des Landesgerichtes X vom 21.09.2023, ***, ein, wonach gemäß § 31a Abs 1 StGB die über AA verhängte Strafe hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes X vom 17.03.2023, rechtskräftig seit demselben Tag, insofern nachträglich gemildert wird, als die Rechtsfolge des Ausschlusses von der Ausübung des Gewerbes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 gemäß den §§ 44 Abs 2, 43 Abs 1 StGB unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird.
Es ist dem behördlichen Akt nicht zu entnehmen, dass ein Entziehungsverfahren betreffend das hier in Rede stehende Gewerbe „Hausbetreuung“ durchgeführt wurde.
III.Beweiswürdigung:
Die obgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen.
Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen und war im Übrigen auch nicht beantragt.
IV.Erwägungen:
Ein Ausschluss von der Gewerbeausübung (§ 13 iVm § 26 GewO 1994) ist schon von der Bedeutung her nur denkbar, wenn jemand nicht bereits Gewerbetreibender ist, also eine Gewerbeberechtigung erst anstrebt. Verfügt hingegen jemand über eine Gewerbeberechtigung und entsteht nachträglich ein Gewerbeausschließungsgrund (zB rechtskräftige gerichtliche Verurteilung), dann droht die Entziehung der Gewerbeberechtigung. Wird in einem solchen Fall um Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung angesucht, ist das Ansuchen zurückzuweisen; liegt ein Grund vor, der in einem Verfahren nach § 26 zur Nachsichterteilung führen würde, kann die Behörde darauf durch Unterlassung der Einleitung des Entziehungsverfahrens nach § 87 GewO 1994 reagieren: Bei bestehender Gewerbeberechtigung ist für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 von dem gemäß § 13 Abs 1 Z 1 GewO 1994 bestehenden Gewerbeaufschluss kein Raum
(Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) § 26 Rz 4 und do dort zitierte Judikatur; § 87 Rz 9 und die dort zitierte Judikatur).
Die gegenständliche Verweigerung der Nachsicht hat sich – wie dem Vorspruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - auf das bestehende Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten (GISA-Zl: ***) bezogen.
Da der Beschwerdeführer, dem ein Gewerbeentziehungsverfahren (hinsichtlich eines bestehenden Gewerbes) droht, Nachsicht gemäß § 26 GewO beantragt hat, war dieser Antrag unzulässig, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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