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LVwG-2023/48/2635-8•LVwG T LVwG-2023/48/2635-8
LVwG-2023/48/2635-8Landesverwaltungsgericht23.01.2024
Errichtung Stützmauer schafft keine Baumasse
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 02.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2024,
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Untersagungsbescheid behoben und die Bauanzeige vom 13.06.2023, eingelangt am 19.06.2023, verbessert mit Eingabe vom 20.07.2023, eingelangt am 25.07.2023, für den Abbruch der bestehenden Einfriedungsmauer und die Errichtung einer neuen Einfriedungsmauer, Abgrabungen des Geländes und Sicherung mittels bewehrter Erde wird zur Kenntnis genommen. Integraler Bestandteil dieser Bauanzeige sind der Lageplan und Grundrissplan vom 10.06.2023 von Arch. CC, Zeichnungsnummer ***, verbessert durch den Lageplan und Grundrissplan vom 17.07.2023, Zeichnungsnummer ***.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauanzeige vom 13.06.2023, eingebracht am 19.06.2023, beantragte der Beschwerdeführer den Abbruch der bestehenden Einfriedungsmauer, die Errichtung einer neuen Einfriedungsmauer, Abgrabung im Gelände und Sicherung mittels bewehrter Erde. Mit dem Verbesserungsauftrag vom 05.07.2023 erging die Aufforderung, die Berechnung der Baumassendichte zu ergänzen, da durch die Entfernung des Geländes oberirdische Baumasse entstehen würde, wie dies aus der Stellungnahme von DD vom 27.06.2023 zu entnehmen sei. Nachdem die Baumasse auf der Liegenschaft bereits vollkommen ausgeschöpft sei, scheine die Baumassendichte jedenfalls überschritten. Aufgrund der fehlenden Schnittdarstellungen könne eine fundierte abschließende stadtplanerische Beurteilung an sich nicht erfolgen und seien sohin die Schnittdarstellungen im Bereich geplanter baulicher Maßnahmen zu ergänzen.
Der Beschwerdeführer brachte die vervollständigten Pläne des Architekten vom 17.07.2023 mit Schreiben vom 20. Juli 2023, eingelangt am 25. Juli 2023 ein. Er führte aus, dass durch das unveränderte Gelände am Bestandshaus keine neue Baumasse entstehe und somit keine neue Berechnung notwendig sei.
In der stadtplanerischen Stellungnahme von DD vom 28.07.2023 ergibt sich folgende Beurteilung:
„Int-Nr: ***
Geschäftszahl: ***
Bauplatz: Adresse 1, GP **1, **2, KG X
Bauvorhaben: Abbruch bestehender Einfriedungsmauer, Errichtung neuer Einfriedungs-mauer, Abgrabung Gelände und Sicherung
Bauwerber/in: AA
Planer/in: ARCH. CC
Betreff: Erstellung einer stadtplanerischen Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau EE!
Zur beantragten Bauanzeige wird auftragsgemäß folgende Stellungnahme übermittelt:
Örtliches Raumordnungskonzept
Konzeptbezeichnung: Örtliches Raumordnungskonzept 2.0 (ÖROKO 2.0)
Örtliches Raumordnungskonzept gern. § 31 TROG 2016
in Kraft gern. § 68 TROG 2016
in Kraft getreten am 31.03.2020
a)Festlegung:
Im Hinblick auf die Bauliche Entwicklung ist als vorwiegende Nutzung des Baulandes „Wohnen“ festgelegt.
b) Dichtekategorie:
Dichtekategorie D1 — niedrige Dichte (BMD unter 2,4, NFD unter 0,6)
c) Zeitzone:
Zeitzone z1 - unmittelbarer Bedarf (ca. in den nächsten 5 Jahren)
d) erhaltenswertes Orts- und Straßenbild:
Der gegenständliche Bereich ist gemäß § 11 Abs. 2 ÖROKO 2.0 (Anhang 7) nicht als Gebiet mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern sowie erhaltenswerten Gebäudegruppen gemäß § 27 Abs. 1 und 2 lit. e und n sowie § 31 Abs. 1 lit. I TROG 2016, ausgewiesen.
e) Kenntlichmachung:
keine
„Bild anonymisiert“
Flächenwidmungsplan
Planbezeichnung: ***
Flächenwidmungsplan gem. § 36 Abs. 2 TROG 2011
in Kraft getreten gem. § 68 TROG 2011
in Kraft getreten am 14.01.2012
Festlegungen:
Das Grundstück ist als „W - Wohngebiet gem. § 38.1.“ gewidmet.
„Bild anonymisiert“
Bebauungsplan
Planbezeichnung: ***
Bebauungsplan gem. § 56 Abs. 1 TROG 2011
in Kraft getreten gem. § 68 TROG 2011
in Kraft getreten am 18.04.2012
Festlegungen:
• § 58.1. Straßenfluchtlinie
• § 59.1. Baufluchtlinie
• § 59.3. Baugrenzlinie
• § 60.3. BW o 0.6 - Offene Bauweise
• § 61.2. BMD M 0.5 - Mindestbaumassendichte
• § 61.2. BMD H 1.5 - Höchstbaumassendichte
• § 61.4. BBD H 0.35 - Höchstbebauungsdichte oberirdisch
• § 56.3. BP H 1.100 m2 - Bauplatzgröße höchst in m2
• § 62.4. OG H 2 - Höchstzahl der oberirdischen Geschoße
• § 62.2. HG H 689.5 - Bauhöhe oberster Punkt von Gebäuden, absoluter Wert in Metern über Adria, Höchstmaß
„Bild anonymisiert“
Verordnung Örtliche Bauvorschriften
Es sind keine Örtlichen Bauvorschriften auf Grundlage § 20 TBO 2011 verordnet.
[Es sind „nur“ Örtliche Bauvorschriften aus dem Jahre 1991 verordnet.
Lt. Verordnung zusammen mit dem Plan Nr.: *** (in Kraft getreten am 12.11.1991)
Kfz-Stellplätze sind mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen. Nach Möglichkeit sind die Stellflächen wasserdurchlässig (z.B. Rasengittersteine) auszubilden und gegen öffentliche Verkehrsflächen hin abzupflanzen.
Tiefgaragen sind ausreichend zu überschütten, in das umstehende Gelände einzubinden und zu begrünen.
Kinderspielplätze sind mit hochstämmigen Bäumen und mit Sträuchern einzugrünen und insbesondere gegen Verkehrsflächen und Kfz-Stellplätze entsprechend abzuschirmen.]
KFZ-Stellplatzverordnung
Lt. Verordnung zusammen mit dem Plan Nr.: *** (in Kraft getreten am 12.11.1991)
Verordnung lt. § 9 Abs. 2 TBO
Bei einem Bedarf von mehr als sechs PKW-Abstellplätzen für Neubauten sind diese zur Gänze in Tiefgaragen unterzubringen.
Nutzungsbeschränkungen
Wald nach Forstgesetz
Orts- und Straßenbild
Durch das Bauansuchen wird keine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes hervorgerufen.
Beurteilung
§ 61 Abs. 3 TROG 2022 lautet:
Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen.
Aufgrund der Beschreibung und der Plandarstellung, sowie den nachgereichten Unterlagen ergibt sich, dass durch das Entfernen des Geländes oberirdische Baumasse entsteht (33° Gelände vom Böschungsfuß). Nachdem die Baumasse auf der Liegenschaft bereits vollkommen ausgeschöpft ist, wird die Baumassendichte jedenfalls überschritten.
Freundliche Grüße
DD“
Darauf erging der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 02.08.2023, in dem gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens wegen Überschreitung der im Bebauungsplan verordneten Baumassendichte (Bebauungsplan ***, in Kraft getreten am 18.04.2012), sohin wegen Unzulässigkeit nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften untersagt wurde. Nachdem durch das Entfernen des Geländes gemäß § 61 Abs 3 TROG 2022 jedenfalls eine oberirdische Baumasse entstehe (33° Gelände vom Böschungsfuß) sowie die Baumasse auf der Liegenschaft bereits im Bestand ausgeschöpft sei, werde somit den Festlegungen des Bebauungsplans widersprochen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und bekämpfte den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Behörde übersehe, dass durch das geplante Bauvorhaben keinerlei Auswirkungen auf die Baumassendichte gegeben sein können, da ein 2-Meter-Streifen zwischen Fassade und Natursteinstützmauer im jetzigen gegebenen Zustand verbleibe. Es werde daher das Haus in keinem Ausmaß freigelegt, sodass hier keinesfalls ein Überschreiten der Baumassendichte vorliegen könne. Im Übrigen sei der bekämpfte Bescheid insofern mangelhaft, als in der Beurteilung der Amtssachverständige die Baumassendichte ausgeführt werden, dass diese „überschritten zu sein scheint“ und dann „offenbar jedenfalls überschritten wird“. Beides sei unrichtig. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme des Architekten CC, des Betroffenen, sowie ein bautechnischer Sachbefund beantragt. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Antrag des Betroffenen laut Eingabe vom 13.06.2023 die Bewilligung zu erteilen.
Nach Einholung des Verordnungsaktes des Bebauungsplans *** und des bisherigen Bauaktes zum gegenständlichen Grundstück wurde FF zum Amtssachverständigen zur Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens aus hochbautechnischer Sicht beauftragt.
Mit Schreiben vom 04.12.2023 erstattete er das nachfolgendes hochbautechnisches Gutachten:
„Sehr geehrte Frau Dr.in Müller LL.M.!
In der Anlage zum do. Schreiben vom 21.11.2023, Gz. LVwG-2023/48/2635-4 wurde der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt zu oben angeführter Beschwerdeangelegenheit, mit dem Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens zu den Beschwerdegründen des Beschwerdeführers aus hochbautechnischer Sicht, übermittelt.
Nach erfolgter Einsichtnahme in diese Akten darf von meiner Seite nunmehr nachstehendes
hochbautechnische Gutachten
und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründen, abgegeben werden:
Maßgebende bzw. Beurteilungsrelevante Grundlagen:
Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.11.2023, Gz. LVwG-2023/48/2635-4, eingelangt am 22.11.2023.
Die von Herrn AA bei der Stadt Z am 19. Juni 2023 (Einlaufstempel) eingebrachte Bauanzeige für den Abbruch bestehender Einfriedungsmauer, Errichtung neuer Einfriedungsmauer, Abgrabung Gelände und Sicherung mittels bewehrter Erde inkl Planbeilagen, verfasst von Herrn Arch. CC, Z
Die von Herrn AA bei der Stadt Z am 25. Juli 2023 (Einlaufstempel) nachgereichten verbesserten Unterlagen, verfasst von Herrn Arch. CC, Z.
Die von Frau GG von der Stadt Z – Bauberatung und Gutachten -, verfasste stadtplanerische Stellungnahme zu der von Herrn AA bei der Stadt Z am 19. Juni 2023, ergänzt am 25. Juli 2023, eingebrachten Bauanzeige für den Abbruch bestehender Einfriedungsmauer, Errichtung neuer Einfriedungsmauer, Abgrabung Gelände und Sicherung mittels bewehrter Erde, mit Datum 28.07.2023.
Bescheid der Stadt Z vom 02.08.2023, *** und mit welchem Herrn AA die Ausführung des von ihm bei der Stadt Z am 19. Juni 2023 (Einlaufstempel) mit Bauanzeige eingebrachte Vorhabens für den Abbruch bestehender Einfriedungsmauer, Errichtung neuer Einfriedungsmauer, Abgrabung Gelände und Sicherung mittels bewehrter Erde, untersagt wurde.
Die von Herrn AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Y, eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt Z vom 02.08.2023, ***, mit Datum 12.09.2023.
Befund
Wie dem vorliegenden behördlichen Akt entnommen werden kann, wurde mit Bescheid der Stadt Z vom 02.08.2023, ***, Herrn AA die Ausführung des von ihm bei der Stadt Z am 19. Juni 2023 (Einlaufstempel) mit Bauanzeige eingebrachte Vorhabens für den Abbruch bestehender Einfriedungsmauer, Errichtung neuer Einfriedungsmauer, Abgrabung Gelände und Sicherung mittels bewehrter Erde, untersagt.
Dies wird im Wesentlichen dadurch begründet, dass sich aus der Stellungnahme der Amtssachverständigen der Stadtplanung – (GG / Hr. DD vom 28.07.2023) ergibt, dass die planrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Baumassendichte nicht eingehalten werden.
Dazu wird ergänzend ausgeführt, dass aufgrund der Beschreibung und der Plandarstellung, sowie den nachgereichten Unterlagen sich ergibt, dass durch das Entfernen des Geländes oberirdische Baumasse entsteht (33 Grad Gelände vom Böschungsfuß). Nachdem die Baumasse auf der Liegenschaft bereits vollkommen ausgeschöpft ist, wird die Baumassendichte jedenfalls überschritten.
Die Stellungnahme der Amtssachverständigen ist für die Behörde schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sich diese den darin enthaltenen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und zu den ihren erhebt.
Das angezeigte Bauvorhaben ist daher nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Bescheid der Stadt Z vom 02.08.2023, ***, wurde nunmehr von Herrn AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Y, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
2. Hochbautechnische Beurteilung:
Da sich die Untersagung der Ausführung des von Herrn AA bei der Stadt Z am 19. Juni 2023 (Einlaufstempel) mit Bauanzeige eingebrachte Vorhaben für den Abbruch bestehender Einfriedungsmauer, Errichtung neuer Einfriedungsmauer, Abgrabung Gelände und Sicherung mittels bewehrter Erde darauf begründet, dass durch die vorgesehene Bauführung zusätzliche Baumasse entsteht und dadurch auch die im Bebauungsplan festgelegte Baumassendichte überschritten wird, darf vorab auf die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 des § 61 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) hingewiesen werden und aus welchen sich nachstehendes ergibt:
(1) Die Baudichten können als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Die Bebauungsdichte kann weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind unbeschadet des Abs. 3 dritter Satz die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen.
(2) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 23 der Tiroler Bauordnung 2022 sind.
(3) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.
In diesen Zusammenhang darf auch erwähnt werden, dass sich die im § 61 Abs 3 TROG 2022 erwähnte 33° Regel, sich ungefähr aus der 2:3 Böschungsneigung ableitet und diese Regelung in erster Linie dazu dient, dass dadurch vermieden werden soll, dass durch allseitige oder teilweise Anböschung eines Geländes nach Bauführung - über 33° - eine starke Reduzierung der Baumasse und in weiterer Folge der Baumassen-dichte, erzielt werden könnte.
Durch die Einführung dieser 33° Regel sind sohin nunmehr auch jene Gebäudeteile in die Baumasse mit einzurechnen, welche zwar eingeschüttet wurden sich allerdings über dieser „virtuellen“ Böschung von über 33° befinden.
Auf Basis dieser Ausführungen wäre nach meiner fachlichen Ansicht wie folgt zu unterscheiden:
1 Neubau:
Würde es sich im gegenständlichen Fall um einen Neubau handeln – sohin im Falle, dass alle Bauteile inkl. Wohngebäude neu errichtet würden -, dann wäre unter Berücksichtigung der sich aus den Bestimmungen des § 61 Abs 3 TROG 2022 sich ergebenden 33° Regel, dieser Winkel bzw. die Neigung am unteren Ende - Siehe Abbildung 1 -, anzusetzen und alles was sich oberhalb dieses Winkels bzw. der Neigung befindet, wäre als Baumasse zu rechnen.
„Bild anonymisiert“
Abb. 1: Auszug aus den von Herrn AA bei der Stadt Z am 25. Juli 2023 (Einlaufstempel) eingebrachten und verbesserten Unterlagen, verfasst von Herrn Arch. CC.
2 Abgraben des Geländes:
Im Falle einer Abgrabung wäre nach meiner fachlichen Ansicht alles was sich unter dem vormaligen Urgelände befindet als unterirdisch anzusehen – unabhängig von der Abgrabungstiefe. Die virtuelle 33° Böschung wäre in diesem Falle dann am Fußpunkt des Verschnitts mit dem vormaligen Urgelände anzusetzen und wie nachstehende Abbildung 2 zeigt. Der über der virtuellen 33° Böschung wäre in diesem Fall als Baumasse zu rechnen, wobei hier angemerkt werden darf, dass in der Abbildung 2 von mir nur ein virtuelles und frei gewähltes Ursprungsgelände herangezogen wurde, da dies nur der grundsätzlichen Erläuterung dienen soll.
„Bilder anonymisiert“
Abb. 2: Auszug aus den von Herrn AA bei der Stadt Z am 25. Juli 2023 (Einlaufstempel) eingebrachten und verbesserten Unterlagen, verfasst von Herrn Arch. CC.
Umgelegt auf das nunmehr von Herrn AA bei der Stadt Z am 19. Juni 2023 (Einlaufstempel) mit Bauanzeige eingebrachte Vorhaben würde dies nach meiner fachlichen Ansicht folgendes bedeuten:
3 Bauanzeige AA:
Im Falle des von Herrn AA bei der Stadt Z am 19. Juni 2023 (Einlaufstempel) mit Bauanzeige eingebrachte Vorhaben würde dies aufgrund der oben bereits getroffenen Ausführungen sohin bedeuten, dass im gegenständlichen Fall keine zusätzliche Baumasse entsteht, welche in weiterer Folge in die Baumassendichtenberechnung mit einzubeziehen wäre, da sich alle Neubauteile und wie nachstehende Abbildung 3 zeigt, unter dem vormaligen Urgelände befinden und somit als unterirdisch zu bewerten sind.
In diesem Zusammenhang darf erwähnt werden, dass die gelb dargestellte Linie im gegenständlichen Fall das Urgelände – derzeitiger Geländeverlauf – darstellt und welches im Zuge der vorgesehenen Baumaßnahmen zum Teil abgegraben werden soll.
In Zusammenhang mit diesen getroffenen Ausführungen darf allerdings aus fachlicher Sicht noch angemerkt werden, dass in Bezug auf den in den Planunterlagen eingetragenen Geländeverlauf – sohin maßgebliche Ursprungsgelände – es noch zu klären sein wird, ob die Herstellung dieses in den Unterlagen eingetragenen Geländeverlaufes, vor mehr als 10 Jahren erfolgte da dieser nach meiner fachlichen Ansicht ansonsten nicht als maßgeblicher Geländeverlauf herangezogen werden kann und man vom Geländeverlauf vor dieser Geländeveränderung ausgehen müsste.
Darauf wird deshalb hingewiesen, da ansonsten im Rahmen der Umsetzung eines Neubauvorhabens zuerst die rechtlichen Voraussetzungen für dessen Umsetzung – Sicherstellung der Einhaltung der sich aus dem Bebauungsplan sich ergebenden Baumassendichte – geschaffen werden könnten und in weiterer Folge durch etwaige Geländeveränderungen – innerhalb von 10 Jahren - eventuell wiederum zusätzliche Baumasse geschaffen werden könnte, welche die Realisierung bzw. Genehmigung, verhindert hätte.
„Bilder anonymisiert“
Abb. 3: Auszug aus den von Herrn AA bei der Stadt Z am 25. Juli 2023 (Einlaufstempel) eingebrachten und verbesserten Unterlagen, verfasst von Herrn Arch. CC.
Beurteilung
Aufgrund der im Befund getroffenen Aussagen, darf somit aus fachtechnischer Sicht zusammenfassend festgehalten werden, dass durch das von Herrn AA bei der Stadt Z am 19. Juni 2023 (Einlaufstempel) mit Bauanzeige eingebrachte Vorhaben keine zusätzliche Baumasse entsteht, welche in weiterer Folge in die Baumassendichtenberechnung mit einzubeziehen wäre, da sich alle Neubauteile, unter dem vormaligen Urgelände befinden und somit als unterirdisch zu bewerten sind.
In Zusammenhang mit diesen getroffenen Ausführungen darf allerdings aus fachlicher Sicht noch angemerkt werden, dass in Bezug auf den in den Planunterlagen eingetragenen Geländeverlauf – sohin maßgebliche Ursprungsgelände – es noch zu klären sein wird, ob die Herstellung dieses in den Unterlagen eingetragenen Geländeverlaufes, vor mehr als 10 Jahren erfolgte da dieser nach meiner fachlichen Ansicht ansonsten nicht als maßgeblicher Geländeverlauf herangezogen werden kann und man vom Geländeverlauf vor dieser Geländeveränderung ausgehen müsste.
Im letzteren Falle müsste eine Neubeurteilung der eingebrachten Bauanzeige vorgenommen werden.
In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Aussagen gedient zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
FF
Anlage:der übermittelte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt wird Ihnen im Postweg rückgemittelt“
Am 12.01.2024 wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol der Amtssachverständige FF durch den Vertreter der belangten Behörde Herrn JJ befragt und erstattete der Amtssachverständige FF sein ergänzendes Gutachten.
Es gab keine weiteren Einwände gegen das Bauvorhaben mit Ausnahme des im Bescheid gegenständlichen Themas der Überschreitung der Baumassendichte.
Es wurde sohin auf die mündliche Verkündung verzichtet.
II.Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beantragt mit der gegenständlichen Bauanzeige den Abbruch der bestehenden Einfriedungsmauer, die Errichtung einer neuen Einfriedungsmauer, Abgrabungen im Gelände und Sicherung mittels bewehrter Erde. Die Situierung und Abgrabungen der geplanten baulichen Maßnahmen ergeben sich aus dem Einreichplan wie folgt:
„Bild anonymisiert“
Durch die geplante Baumaßnahme wird anschließend an die bereits vorhandene Terrasse die vorhandenen Stützmauern abgebrochen und in südöstlicher Richtung eine neue Stützmauer errichtet und in weiterer Folge die bewehrte Erde. Die Einfriedungsmauer ist mit einer Länge von 2,3 m in Stahlbeton beantragt. Abgrabungen des Erdhügels wurden bis auf das Niveau der Gartenfläche und die Errichtung einer Hangsicherung mittels bewehrter Erde mit einer Länge von 8,06 m und Anschluss an die bestehende Stützmauer im Norden beantragt. Dort befindet sich auch eine Terrasse, die auf dem Erdkörper errichtet wurde.
Es wird kein Gebäude (neu) errichtet. An das bestehende Gebäude wird weder eine Abgrabung noch eine Änderung geplant und werden dadurch weder Teile des Gebäudes abgegraben oder verändert. Es entsteht daher keine zusätzliche Baumasse, da vom Urgelände aus, das unverändert ist, der maßgebliche Geländeverlauf zu beurteilen ist. Hinweise auf eine Geländeveränderung innerhalb von 10 Jahren kamen nicht hervor. Alle baulichen Anlagen befinden sich unter dem vormaligen Urgelände und damit dem eingetragenen Geländeverlauf von einem 33° Winkel und sind daher als unterirdisch zu bewerten (Abbildung 3 des Amtssachverständigengutachtens).
III.Beweiswürdigung:
Die Bauanzeige und Gegenstand der Bauanzeige ist unstrittig aus dem Plandokument der Bauanzeige zu entnehmen. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem Aktinhalt und dem schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachten.
Dass nicht unmittelbar das Gebäude oder Teile davon abgegraben werden, ist unstrittig. Abgrabungen erfolgen nur in den Bereichen, wo die Stützmauer errichtet wird und unterhalb des 33° Winkels vom Urgelände, sohin dem Gelände vor der Bauführung. Das Gutachten des Amtssachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde dahingehend auch in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert und ergänzt. Er führte auch nachvollziehbar aus, dass sich aus § 61 Abs 3 TROG 2022 die Geländeveränderungen für die Beurteilung einer allfälligen Baumasse nur im Zusammenhang mit einem Gebäude relevant sind und hat dies entsprechend in Abbildungen dargestellt.
IV.Rechtliche Würdigung:
§ 61 Abs 3 TROG 2022 idF LBGl Nr 43/2022
„§ 61
Baudichten
[…]
(3) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.
[…]“
§ 2 Abs 2 TBO 2022 idF LGBl Nr 64/2023:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
[…]“
V.Erwägungen:
Aus der Bestimmung des § 61 Abs 3 TROG 2022 ist zu entnehmen, dass sich die Baumasse auf den Raum bezieht, der durch ein Gebäude oberhalb der Erdoberfläche umbaut ist, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde ist sohin eine bauliche Anlage, wie die Stützmauer, nicht für die Beurteilung der Baumasse relevant, wenn diese nicht in Zusammenhang mit einem Gebäude errichtet wird und daher das Gelände um das Gebäude verändert wird. Es können sohin nur dann Geländeanschüttungen für die Schaffung von Baumasse relevant sein, die unmittelbar an ein Gebäude anschließen. Der 33° Winkel ist daher vom (unveränderten, das heißt der vor Bauführung vorhandenen) Urgelände anzusetzen. Danach befindet sich die angezeigte Stützmauer unterhalb dieses Winkels und der danach gedachten Linie und ist daher als unterirdisch anzusehen.
Im Sinne des § 61 Abs 3 TROG 2022 wird die Baumasse durch ein Gebäude bestimmt, im vorliegenden Fall jedoch kein Gebäude neu errichtet werden soll und das Gelände anschließend an das bestehende Gebäude nicht geändert werden soll. Die vorgesehene Stützmauer bzw bewehrte Erde schließt vielmehr nicht an das bestehende Gebäude an, sondern befindet sich vor dem Gebäude. Damit schließt auch die angezeigte Einschüttung nicht an das Gebäude an, sondern an die bewehrte Erde bzw Stützmauer. Auch die Terrasse, an die angebaut wird, stellt kein Gebäude dar, da es sich dabei um eine baulichen Anlage auf einem Erdreich handelt, jedoch nicht begehbar ist und auch keine Funktion eines Gebäudes hat.
Sohin ist die 33° Linie am ursprünglichen (vor Bauführung vorhandenen) Gelände und wie in Abbildung 3 des Amtssachverständigengutachtens dargestellt anzusetzen, sodass keine zusätzliche Baumasse entsteht.
Sonstige Gründe, die die gegenständliche Bauanzeige unzulässig erscheinen lassen, kamen nicht hervor und wurden auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht. Es war daher der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Bauanzeige zur Kenntnis zu nehmen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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