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LVwG-2023/40/2173-4•LVwG T LVwG-2023/40/2173-4
LVwG-2023/40/2173-4Landesverwaltungsgericht23.01.2024
Freizeitwohnsitz<br/>Ganzjähriges Wohnbedürfnis<br/>Arbeitswohnsitz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.07.2023, Zl ***, wegen Untersagung der Benützung als Freizeitwohnsitz nach der TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass der Verdacht bestehe, dass das Objekt Adresse 2 unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Die Baubehörde sei verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Sie werde daher zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, in welcher Art und Weise das Objekt von ihr genutzt werde und die Nutzung durch die Beilage von Belegen glaubhaft zu machen.
Mit E-Mail vom 16.02.2021 teilte Herr CC der belangten Behörde mit, dass die beiden ehemaligen Wohnungen Top ** und Top ** in dem angegebenen Haus zusammengelegt zu der Wohneinheit Top ** seien. Mit der Bauvollendungsanzeige am 21./23.04.2015 sei die Einheit vollzogen und von ihnen im amtlichen Wohnregister eingetragen worden. Seit dieser Zeit seien seine Frau AA mit erstem Wohnsitz und er mit zweitem Wohnsitz in einer gemeinsamen Wohnung gemeldet. Die Begriffe Top ** und Top ** würden nur noch bei Abrechnungen wie zB Strom- oder Wasserzähler auftauchen.
Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 31.03.2021 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Verdacht, dass es sich beim Objekt Adresse 2 um einen Freizeitwohnsitz handle, nicht entkräftet werden konnte. Sie werde zur erneuten schriftlichen Stellungnahme (inklusive Beilage entsprechender Belege) als Ergänzung zur bisherigen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert. Zudem sei der diesem Schreiben beiliegende Fragenkatalog zur Erhebung des Sachverhalts entsprechend zu beantworten und der Behörde zu retournieren. Mit E-Mail vom 01.05.2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren Rechtsanwalt konsultiert habe. Er habe erklärt, dass sie als Rentnerin berechtigt sei, hier im Ort einen Wohnsitz zu haben. Sie sei schon länger Rentnerin und weder berufstätig noch an einen bestimmten Wohnsitz gebunden. Da sie in Kürze zum Empfang der zweiten COVID-19 Impfung wieder nach Deutschland fahre, bitte sie weitere Korrespondenz an die deutsche Adresse zu senden.
Mit Schreiben vom 16.08.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass in Ergänzung zu den bisher ermittelten Daten die Anwesenheit von Kraftfahrzeugen am Parkplatz des Objekts Adresse 2 in Form einer Fotodokumentation durch die Gemeinde Y festgehalten worden sei. Im Zeitraum vom 11.05.2021 bis 13.08.2021 seien genau definierte Fahrzeuge am Parkplatz des Mehrparteienhauses vorgefunden worden. Beiliegend werde ihnen das Ergebnis dieser Beobachtungen übermittelt. Des Weiteren werde um Erklärung ersucht, warum die Schreiben vom 08.02.2021 am 09.03.2021 sowie vom 08.02.2021 am 27.04.2021 nicht behoben worden seien. Mit E-Mail vom 19.04.2022 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Z mitgeteilt, dass auf Frau AA kein Fahrzeug zugelassen sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin als Nutzerin der Wohnung Top ** die weitere Benützung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz untersagt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.10.2022, ***, wurde dieser Bescheid behoben.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2023 teilte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit, dass sie vom 01.01.2022 bis 20.01.2022, insgesamt 20 Tage, vom 17.02.2022 bis 12.03.2022, insgesamt 24 Tage, vom 24.03.2022 bis 08.04.2022, insgesamt 15 Tage, vom 04.07.2022 bis 22.07.2022, insgesamt 19 Tage, vom 08.09.2022 bis 19.08.2022, insgesamt 10 Tage, vom 01.09.2022 bis 17.09.2022, insgesamt 18 Tage, vom 09.11.2022 bis 27.11.2022, insgesamt 19 Tage und vom 26.12.2022 bis 31.12.2022, insgesamt 6 Tage, in der Wohnung im Haus Adresse 2 in Y anwesend gewesen sei. Sie sei aber auch anderweitig engagiert und könne daher nicht den überwiegenden Zeitraum des Jahres in Y sein. Sie besitze zusammen mit ihrem Ehegatten ein Haus in X in Deutschland. Dort habe sei eine ukrainische Mutter mit zwei Söhnen aufgenommen. In der Zeit von April bis Juni hätte diesen Flüchtlingen Hilfe geboten werden müssen. Sämtliche Behördengänge etc Anmeldungen bei Schulen, Arztbesuchen usw seien von den Eheleuten AA begleitet worden. Hinzu komme, dass eine Tochter zweimal wegen Krebs operiert werden musste. Deshalb sei Frau AA mehrere Wochen in W gewesen, um sich des Kindes ihrer Tochter anzunehmen. Zudem betreibe der Ehegatte der Beschwerdeführerin am Standort Adresse 2 eine GmbH, nämlich die DD. Er entfalte dort somit eine wirtschaftliche Tätigkeit, die allein für sich genommen die Annahme eines Freizeitwohnsitzes widerlege.
Seitens der belangten Behörde wurden Erhebungen am 30.09.2022 um 14.10 Uhr, am 11.11.2022 um 16.23 Uhr, am 25.04.2023 um 15.32 Uhr und am 06.05.2023 gegen 13.05 Uhr, wobei an sämtlichen Tagen niemand angetroffen wurde. Am 28.05.2023 gegen 17.10 Uhr wurde die Beschwerdeführerin angetroffen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als Nutzerin der Wohnung Top ** die weitere Benützung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen Zusammengefasst ausgeführt, dass die Baubewilligung für dieses Objekt am 19.05.2003 erteilt worden sei. Die Nutzung dieses Objektes als Freizeitwohnsitz sei aus raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig und dementsprechend finde sich auch keine Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis. Laut Aufenthaltsabgaberegister des Tourismusverbandes werde für das Objekt die Freizeitwohnsitzpauschale nicht bezahlt. Laut zentralem Melderegister sei Herr CC mit Nebenwohnsitz und Frau AA mit Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung gemeldet. Das Kraftfahrzeug sei nicht im Bezirk Z zugelassen. Aufgrund der Erhebungen und der Wahrnehmung der Gemeindeamtsleitung werde festgestellt, dass das Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diene.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Nutzung nur dann als Freizeitwohnsitz zu bezeichnen sei, wenn sie ausschließlich zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken erfolge. Selbst im Falle, als sich eine fehlende Hauptwohnsitznahme durch die Beschwerdeführerin in gegenständlicher Wohnung bestätigen würde, was bestritten bleibe, sei es der Behörde verwehrt aus diesem Umstand einer fehlenden Hauptwohnsitznutzung in einem zwingenden Gegenschluss damit von einer Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin zu Freizeitwohnsitzzwecken auszugehen. Aus dem Ermittlungsbericht würden sich nur drei Objektbesichtigungen durch den Sicherheitsdienst ergeben. Die Beschwerdeführerin sei Rentnerin und mittlerweile 76 Jahre alt und mit CC verheiratet. CC sei der Eigentümer des Objektes Adresse 2. Die Beschwerdeführerin sei mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet. Sie sei nicht berufstätig, dies im Gegensatz zu ihrem Ehegatten CC. Die gegenständliche Wohnung werde insbesondere auch vom Ehegatten CC für geschäftliche Tätigkeiten benützt. Er sei geschäftsführender Gesellschafter der DD, der Sitz der Gesellschaft sei in Y, die Geschäftsadresse sei Adresse 2. Die Tätigkeit der Gesellschaft erfolge im überwiegenden Ausmaß in Y. Sie sei aus einem Kontakt mit dem Unternehmen EE und ihrem Subunternehmen entstanden. CC betreibe das Unternehmen praktisch gesehen hauptsächlich in Y. Seine Tätigkeit bestehe aus Telefonkonferenzen, Videokonferenzen, Verfassen und Versenden von E-Mails, persönliche Treffen mit Geschäftspartnern etc. Zahlreiche Tätigkeiten würden von Y aus unternommen. Die Tätigkeit der Gesellschaft umfasse die Beteiligung und Betreuung von Startup-Unternehmen. Diese Unternehmen würden von dem erwähnten Netzwerk vermittelt. Die DD sei inzwischen am Startup FF beteiligt und nehme aktiv Einfluss auf die Geschicke der Firma. Des Weiteren sei sie über das Investmentnetzwerk Österreich in Verhandlungen, sich an dem geplanten Wasserkraftwerk GG in V zu beteiligen. Im Jahr 2022 sei sie insgesamt 131 Tage in Y gewesen. Sie besitze zusammen mit ihrem Ehegatten ein Haus in X in Deutschland. Dort habe sie eine ukrainische Mutter mit zwei Söhnen aufgenommen. In der Zeit von April bis Juni 2022 hätte diesen Flüchtlingen Hilfe geboten werden müssen. Sämtliche Behördengänge etc Anmeldungen bei Schulen, Arztbesuchen usw seien von den Eheleuten AA begleitet worden. Hinzu komme, dass eine Tochter der Beschwerdeführerin zweimal wegen Krebs operiert werden musste. Deshalb sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 mehrere Wochen in W gewesen, um sich des Kindes ihrer Tochter anzunehmen. Im Jahr 2023 halte sich die Beschwerdeführerin aber überwiegend in Y auf. Es sei zutreffend, dass am 28.05.2023 das Kontrollorgan die Beschwerdeführerin angetroffen habe. Die Vernehmung habe aber nur fünf Minuten gedauert. Die Frage, ob diese Wohnung ihren Lebensmittelpunkt darstellen würde, sei nicht gestellt worden. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein eigenes auf sie angemeldetes Kraftfahrzeug. Das Fahrzeug sei auf ihrem Ehegatten angemeldet. Wenn sich die Beschwerdeführerin in Y aufhalte, tue sie dies im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht. Sie kümmere sich um die Wohnung und um ihren Ehegatten. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Rentnerin ist, sei ihr Tagesablauf entsprechend strukturiert. Sie sei aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters auf das Zusammenleben mit ihrem Ehegatten angewiesen. Das Benützungsverbot sei unzulässig und unverhältnismäßig, da damit ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Gesetz auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliege.
Am 16.01.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte CC persönlich einvernommen wurden und die Akten des Verfahrens verlesen wurden.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Pensionistin und mit Herrn CC verheiratet. Dieser ist Eigentümer der Wohnung Top ** in Adresse 2, Y. Die Beschwerdeführerin ist an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz, ihr Ehegatte mit Nebenwohnsitz gemeldet. Dieses Objekt darf – völlig unstrittig – nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist Geschäftsführer der DD mit dem Sitz in Y, Adresse 2. Diese Gesellschaft wurde im Jahr 2021 gegründet und hat einen Teil der Wohnung Top ** des Hauses Adresse 2 bestehend aus einem Raum, einem Gäste-WC sowie einem PKW-Abstellplatz, gemietet. Im letzten Jahr hat die DD einen Umsatz von ca Euro 480.000,00 gemacht. Ein Geschäftsführerentgelt bezieht der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht, ebenso hat die DD keine weiteren Mitarbeiter. Gewinn hat die DD bisher keinen gemacht, das sind nur Beteiligungen an Startups. Die Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin für die DD besteht aus Telefonkonferenzen, Videokonferenzen, Verfassung und Versenden von E-Mails, persönliche Treffen mit Geschäftspartnern etc.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Jahr 2022 für 131 Tage in Y aufgehalten.
Erhebungen durch die belangte Behörde fanden im Zeitraum 19.04. bis 14.06.2023 statt. Am 25.04.2023 und am 06.05.2023 öffnete trotz mehrfachem Läuten niemand die Wohnungstüre. Die Postkästen waren noch mit den Zetteln/Post vom Kontrollbesuch vom 25.04.2023 versehen. Am 28.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin angetroffen. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin öfters hier sei bzw ob dies hier der Lebensmittelpunkt sei, hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie das so nicht sagen kann. Sie konnte nicht sagen, wie oft sie hier seien.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte haben im Inland kein KFZ angemeldet. Sie besitzen ein Haus in X (D). Die drei Töchter der Beschwerdeführerin sind ebenfalls in Deutschland. Eine Tochter musste im Jahr 2022 operiert werden. Deshalb war die Beschwerdeführerin in dieser Zeit im Jahr 2022 bei ihrer Tochter bzw ihrer Enkelin. Darüber hinaus hatte sie noch einen weiteren Enkel sowie den Hund einer weiteren Tochter zu betreuen.
Die Beschwerdeführerin unterhält Kontakte zu den weiteren Hausbewohnern. Darüber hinaus konnten keine weiteren sozialen Kontakte in Y festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied in einem Tennisverein seit 30 Jahren in Deutschland. Ansonsten ist sie in keinem weiteren Verein Mitglied. Sie besucht häufiger die Bibliothek in Y. Sie selbst besitzt kein Auto, in der Regel kommt ihr Mann mit dem Auto mit ihr nach Y. Die Beschwerdeführerin ist jedoch öfters in Y als ihr Ehemann. Die Wohnung in Y ist komplett möbliert und auch die Kleiderschränke sind gefüllt. Die Beschwerdeführerin fährt auch mit ihrer Tochter aus U und aus Frankfurt nach Y und ist dann mit denen in Y. Die Hausärztin befindet sich in Grainau (D), ansonsten machte die Beschwerdeführerin keine Arztbesuche in Österreich. Die Corona-Impfungen hat sie zB in Deutschland erhalten. Während der Corona Lockdowns hat sie mit ihrem Ehemann die meiste Zeit in Deutschland verbracht.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte beziehen Rente über eine deutsche Rentenversicherung. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Bankverbindung in Österreich. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist Mitglied in zwei Tennisvereinen in Deutschland. In Y ist er nicht im Tennisverein.
Der Amtsleiter der Gemeinde Y ist selbst in unmittelbarer Nachbarschaft wohnhaft und fährt jeden Tag am gegenständlichen Objekt am Weg in die Arbeit vorbei und beobachtet, dass vor dem Objekt relativ selten Autos stehen.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie der persönlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie deren Ehegatten vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Insbesondere die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bezüglich der Aufenthalte und der sozialen Bindungen in der Gemeinde können kein ganzjähriges, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenes Wohnbedürfnisses schlüssig darlegen. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die gegenständliche Wohnung fallweise zu Arbeitszwecken verwendet, steht für das Gericht fest. Eine zwingende Notwendigkeit sowie konkrete geschäftliche Verbindungen in Y konnte oder wollte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht näher erläutern. Im Übrigen erweisen sich die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin erläuterten geschäftlichen Tätigkeiten als derart unkonkret, als dass eine regelmäßige Ortsanwesenheit für seine Tätigkeiten konkret in Y nicht glaubhaft dargelegt werden konnte. Darüber hinaus hält sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach seinen und der Angaben seiner Ehegattin nicht so häufig in Y auf, wie dies die Beschwerdeführerin tut. Von einer Wohnsitznahme im Sinne einer ehelichen Beistandspflicht kann daher durch die Beschwerdeführerin keine Rede sein. Vielmehr hat sie selbst angegeben, dass sie fallweise mit ihren Töchtern nach Y reist. Bereits aus dieser Formulierung „nach Y reist“ lässt sich schließen, dass es sich beim Wohnsitz in Y um keinen Hauptwohnsitz für die Beschwerdeführerin handelt. Gegen eine Annahme eines Hauptwohnsitzes spricht weiters die geringe Aufenthaltsdauer, das Fehlen weiterer sozialer Bindungen außerhalb des Mehrparteienhauses, das Fehlen einer inländischen Bankverbindung, die angemeldeten Kraftfahrzeuge auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin in Deutschland sowie das Haus in Deutschland, in welchem eine ukrainische Familie im vorigen Jahr durch die Beschwerdeführerin und deren Ehegatten und die Betreuung dieser ukrainischen Familie in Deutschland stattgefunden hat. Die in Deutschland wohnhaften Enkelkinder, die durch die Beschwerdeführerin bzw auch deren Ehegatten im letzten Jahr betreut wurden, können ebenfalls einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Y gerade nicht bestätigen.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch LGBl Nr 85/2023 lauten:
§ 46
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
…
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
…“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022, zuletzt geändert durch LGBl Nr 85/2023 lauten:
§ 13
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
(1a) Bett ist jede Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist.
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
(7) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(10) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(11) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“
V.Erwägungen:
Gem der Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern, zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Dass das gegenständliche Anwesen nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, ist völlig unstrittig und geht die Argumentation der Beschwerdeführerin von Anfang an in die Richtung, dass hier kein unerlaubter Freizeitwohnsitz, sondern vielmehr ein Hauptwohnsitz bzw ein Arbeitswohnsitz ihres Ehegatten vorliege.
Festzuhalten ist, dass der Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ sowohl dem Tiroler Raumordnungsgesetz als auch der Tiroler Bauordnung fremd ist (vgl VwGH 19.05.2023, Ra 2022/06/0076). Eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten steht der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057 ua).
Mit dem auch hier im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl zB VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 mwH), kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin am konkreten Ort feststellbar ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089).
Dass ein ganzjähriges Wohnbedürfnis seitens der Beschwerdeführerin und auch ihres Ehegatten in Y besteht, konnte das gegenständliche Verfahren gerade nicht hervorbringen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verfügen über ein Haus in X (D). Das durchgeführte Verfahren sowohl seitens der belangten Behörde als auch seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat darüber hinaus ergeben, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte nicht einmal die Hälfte des Jahres in Y verbringen. Von einem ganzjährigem Wohnbedürfnis kann daher bereits aus diesem Grund schon nicht gesprochen werden. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Y liegen würde. Die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte verfügen außerhalb des Mehrparteienhauses über keine weiteren sozialen Kontakte in der Gemeinde Y, sind in keinem Verein tätig und die berufliche Tätigkeit des Ehegatten als „Business Angel“ ist nicht zwingend an den Standort in Y gebunden, zumal der Ehegatte der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine konkreten Angaben machen konnte oder wollte, mit welchen Tätigkeiten und bei welchen Unternehmen seine Tätigkeit zwingend von Y aus zu entfalten gewesen wäre.
Auch der Versuch, den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen damit darzulegen, dass Wartungs- bzw Reinigungs- und Gartenarbeiten in Y durchgeführt würden, scheitern völlig. Einerseits bleiben die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sehr vage, andererseits sind diese Angaben nicht ansatzweise, mit den allgemeinen Lebenserfahrungen in Einklang zu bringen, insbesondere, dass dafür der überwiegende Teil des Jahres dafür notwendig sein sollte.
Lediglich bei einem einzigen Kontrollbesuch der beeideten Aufsichtsorgane der Gemeinde Y war die Beschwerdeführerin anwesend. Darüber hinaus gab der Amtsleiter der Gemeinde Y bereits im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass er in der Nähe der gegenständlichen Wohnanlage wohnt und dort regelmäßig auf dem Weg zur Arbeit vorbeigeht und dass vor dem Objekt relativ selten Autos stehen würden.
Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Ehegatten zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern von diesen gem der Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz genutzt wird.
Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde unter anderem dem tatsächlichen Benützer einer baulichen Anlage die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen den § 13 Abs 3 oder 7 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Die Baubehörde war daher zur Erlassung des gegenständlichen baupolizeilichen Bescheides gem § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 verpflichtet.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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