LVwG T LVwG-2023/15/1490-7

LVwG-2023/15/1490-7Landesverwaltungsgericht23.01.2024

Regest

Warnhinweis Rauchen ist tödlich<br/>In Verkehr bringen durch Großhändler<br/>Warnhinweis nicht in der erforderlichen Größe angebracht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/15/1490-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.15.1490.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.04.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß zur Last gelegt, dass er es wie bei einer Kontrolle am 21.05.2022 in den Räumlichkeiten der CC GmbH in Z festgestellt zu verantworten habe, dass der Wasserpfeifentabak „Green Snake“ - ein Rauchtabakerzeugnis - in Verkehr gebracht wurde, welcher nicht den Vorgaben der §§ 5, 5a und 6 TNRSG entspricht, weil der allgemeine Warnhinweis „Rauchen ist tödlich - hören Sie jetzt auf.“ nicht vollständig auf der Packung angebracht gewesen sei (vgl. § 5 Abs. 1 TNRSG), der unvollständige allgemeine Warnhinweis „Rauchen ist tödlich.“ weniger als 50 % der Fläche eingenommen habe auf der er angebracht war (vgl. § 5 Abs. 6 TNRSG), die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise weniger als 65 % der Fläche eingenommen habe auf der er angebracht waren (vgl. § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG) sowie die gesundheitsbezogenen Warnhinweise (Informationsbotschaft, allgemeiner Warnhinweis und kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise) sich von der Packung entfernen lassen hätten (vgl. § 6 Abs. 4 TNRSG).

Dadurch habe er § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 TNRSG (bzgl. unvollständiger allgemeiner Warnhinweis), § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 6 TNRSG (bzgl. zu kleiner allgemeiner Warnhinweis), § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG (bzgl. zu kleinen kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen) und § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 4 TNRSG (bzgl. Entfernbarkeit) verletzt und wurde über den Beschwerdeführer deshalb auf Grundlage von § 14 Abs 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden, verhängt.

Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. Aufgrund der Ausführungen im Rechtsmittel wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mailnachricht vom 06.07.2023 der Überprüfungsbericht der AGES übermittelt. In der daraufhin eingelangten Stellungnahme führt der Beschwerdeführer aus, dass nach den angegebenen Maßen die Berechnung korrekt sei, der allgemeine Warnhinweis habe ja tatsächlich nicht die geforderten 50 % aufgewiesen. Beim kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis stelle sich hier nur die Frage, ob die Maße richtig übernommen worden seien, denn, wenn man die Höhe bis einschließlich des Deckels nehme und bedrucken würde, würde der Warnhinweis beim Öffnen zerstört werden, was gesetzlich nicht zulässig sei. Bei Berücksichtigung der Fläche ohne Deckel würde der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis die geforderten 65 % der Fläche einnehmen.

Bei der Probenahme am 12.05.2022 sei nicht festgestellt worden, ob die Klebeetiketten mit den Warnhinweisen leicht ablösbar seien. Dies sei erst im Prüfbericht der AGES sei festgestellt worden. Betrachte man die dem Prüfbericht beigelegten Lichtbilder so sei zu erkennen, dass bei dem leicht abgezogenen Klebeetikett auf der Dose am Rand einrisse des Klebeetikettes vorhanden und auch Spuren von Klebstoff auf der Dose erkennbar seien. Dies deute darauf hin, dass das Klebeetikett offensichtlich nicht leicht zu entfernen gewesen sei. Hätte man versucht, das Klebeetikett von der Dose zu entfernen, hätte die Gefahr bestanden, dass durch das nicht einfache ablösen des Klebeetiketts das Klebeetikett mit den Warnhinweisen beschädigt worden wäre und der Verkauf des Produktes nicht mehr möglich gewesen wäre. Auf der Grundlage der vorliegenden Lichtbilder könne jedoch nicht einmal der objektive Tatbestand als erfüllt angesehen werden, da sich aus diesen kein leichtes Ablösen des Klebeetikettes von der Dose ergebe. Diese Feststellungen seien auch bereits vom Landesverwaltungsgericht Steiermark bestätigt worden.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.11.2023 wird weiters ausgeführt, dass das Inverkehrbringen die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort der Herstellung – für Verbraucherinnen und Verbraucher sei. Laut Tabakmonopolgesetz sei das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet nur mit einer Konzession als Tabaktrafikant erlaubt. Da die betreffenden Punkte des Straferkenntnisses das Inverkehrbringen betreffen, würden diese Punkte laut Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz auch für Inverkehrbringer gelten, so der Beschwerdeführer. Es sei derzeit von anderen Großhändlern Verfahren anhängig, die diese Frage bei Gericht in Österreich klären würden. Es werde daher ersucht, das Verfahren zu unterbrechen, bis hier Rechtssicherheit gegeben sei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 13.12.2023 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei auch die Entscheidung verkündet. Mit Schriftsatz, eingelangt am 17.01.2024, wurde fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

II.Sachverhalt:

Bei einer durch die AGES am 11.05.2022 im Betrieb des Beschwerdeführers in **** Z, Adresse 2, durchgeführten Überprüfung wurde betreffend den Wasserpfeifentabak „Green Snake“ festgestellt, dass dieser vom Beschwerdeführer in Verkehr gebracht worden sei sowie dass der allgemeine Warnhinweis nicht vollständig auf der Packung angebracht gewesen sei, der unvollständige allgemeine Warnhinweis weniger als 50 % der Fläche eingenommen habe, die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise weniger als 65 % der Fläche eingenommen hätten, auf der sie angebracht seien, sowie dass sich die gesundheitsbezogenen Warnhinweise von der Packung entfernen haben lassen.

Dass der allgemeine Warnhinweis „Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf“ nicht vollständig auf der Packung angebracht war, ergibt sich aus der von der AGES erstellten Lichtbildbeilage, auf welcher ersichtlich ist, dass auf der Packung lediglich der Schriftzug „Rauchen ist tödlich“ angebracht war. Dass der unvollständig angebrachte allgemeine Warnhinweis zudem weniger als 50 % der Fläche eingenommen habe, ergibt sich ebenso aus der nicht mehr bestrittenen Stellungnahme der AGES.

Weiters wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis weniger als 65 % der Fläche eingenommen hat, auf dem er angebracht war. Dazu dass dies allenfalls aufgrund der besonderen Form der Verpackung nicht möglich gewesen wäre, ohne dass der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis beim Öffnen der Verpackung zerstört wird, wird auf die rechtlichen Erwägungen verwiesen.

Schließlich wird festgestellt, dass auch aus der Lichtbildbeilage ersichtlich ist, dass sich die entsprechenden Warnhinweise von der Packung entfernen lassen haben, zumal es sich dabei um Klebetiketten gehandelt hat, welche vollständig von der Verpackung abziehbar waren. Der Umstand, dass allenfalls Klebereste auf der Verpackung zurückgeblieben sind bzw beim Abziehen dieser Warnhinweise zerstört wurde, ändert nichts daran, dass sich diese nach der vorgelegten Lichtbildbeilage jedenfalls von der Verpackung haben entfernen lassen.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere aus der Stellungnahme der AGES. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung ausdrücklich der Verlesung dieses Gutachtens der AGES zugestimmt hat und ausdrücklich auf eine unmittelbare Einvernahme der Sachverständigen der AGES verzichtet hat. Aus diesem Grund konnte dieses Beweismittel im Verfahren ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes herangezogen werden.

Im Übrigen wird festgehalten, dass maßgebliche Feststellungen, wie dass der allgemeine Warnhinweis nicht vollständig angebracht war, dieser weniger als 50 % der Fläche eingenommen hat und auch der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis weniger als 65 % der Fläche eingenommen hat, vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht mehr bestritten wurde. Dass sich die Warnhinweise als Klebeetiketten von der Verpackung vollständig abziehen lassen konnten ergibt sich ebenso aus der Stellungnahme der AGES.

IV.Rechtslage:

Tabak Nichtraucherinnenschutzgesetz

„§ 1 Im Sinnes dieses Bundesgesetzes gilt als

2. „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von

1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2. Tabak zum oralen Gebrauch oder

3. Kautabak

ist verboten.

§ 5. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat den folgenden allgemeinen Warnhinweis zu tragen:

„Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf.“

(6) Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch die Information müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt werden.

§ 5a. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise zu tragen. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise

1. bestehen aus einem der im Anhang aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einem dazu passenden Bild aus der Bilderbibliothek der gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung,

2. haben die folgende Information über Hilfsprogramme zur Raucherentwöhnung zu enthalten:

„Rauchfrei Telefon: 0800 810 013

www.rauchfrei.at“

3. nehmen 65 % sowohl der äußeren Vorder- als auch der äußeren Rückseite der Packung und jeder Außenverpackung ein. Zylinderförmige Packungen müssen zwei kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise aufweisen, die im gleichen Abstand voneinander angebracht sind und die jeweils 65 % ihrer jeweiligen Hälfte der gebogenen Oberfläche einnehmen,

4. haben auf beiden Seiten der Verpackung und der Außenverpackung denselben textlichen Warnhinweis mit dazupassendem Bild zu zeigen,

5. sind an der Oberkante einer Packung und jeder Außenverpackung anzubringen und sind in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf dieser Fläche der Packung auszurichten,

6. haben im Fall von Zigarettenpackungen folgende Abmessungen aufzuweisen:

a)mindestens eine Höhe von 44 mm und

b)mindestens eine Breite von 52 mm.

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (4) Auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,

3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,

4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,

6. gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der §§ 10d oder 10e verstößt,

7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

V.Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wird im vorliegenden Fall zur Last gelegt, dass er ein Tabakerzeugnis in Verkehr gebracht habe, welches nicht den Vorgaben des Tabakgesetzes entspreche.

Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, dass das in Verkehr bringen von Tabakerzeugnissen nach dem Tabakgesetz danach zu bemessen sei, ob eine Abgabe an Konsumenten erfolge oder nicht, sohin er als Großhändler keine Tabakprodukte in Verkehr setze, wird festgehalten, dass dieser Ansicht nicht gefolgt wird. Der Gesetzgeber selbst definiert das in Verkehr bringen in § 1 Z 2 TNRSG als die entgeltlich oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw Verbraucher. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgt die Bereitstellung von Produkten für Verbraucherinnen bzw Verbraucher einerseits durch einen Importeur von Tabakerzeugnissen, andererseits durch einen Trafikanten, der die Produkte an den Konsumenten abgibt. Das TNRSG kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol allerdings nicht so verstanden werden, dass derjenige, der ein Tabakprodukt ins Inland importiert, nicht als Person zu verstehen wäre, die ein Tabakprodukt in Verkehr bringt. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Wortlaut hinlänglich klar, dass das in Verkehr bringen sowohl das Importieren in das Inland zur Weitergabe an einen Tabakhändler, als auch die unmittelbare Abgabe eines Tabakproduktes an die Konsumenten beinhaltet. So stellt auch ein Großhändler als Importeur Produkte für Verbraucher bereit. Dass das Bereitstellen dabei unmittelbar erfolgen muss ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Der Täter einer Übertretung nach § 2 TNRSG kann somit einerseits der Importeuer eines Tabakerzeugnisses sein, der die Tabakwaren dann an Trafiken weiterverkauft, als auch der Trafikant selbst.

Festgehalten wird, dass zu dieser Frage zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet wurde (Beschluss vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0018). Dieser Beschluss wurde am 19.12.2023 – sohin erst nach Verkündung des vorliegenden Erkenntnisses – im RIS kundgemacht. Mangels Kenntnis des Vorabentscheidungsersuchens durch den VwGH konnte das vorliegende Verfahren daher noch nicht bis zum Abschluss dieses Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der hier vertretenen Auslegung des Begriffs des in Verkehr bringens mit dem Unionsrecht, solche wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zumal das Landesverwaltungsgericht auch kein vorlagepflichtiges Gericht ist, wurde ein Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV daher nicht gestellt.

Dass der Allgemeine Warnhinweis nicht vollständig angebracht war, zumal der Zusatz „Hören Sie jetzt auf“ nicht angebracht war, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Weiters wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Größe der Warnhinweise nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass betreffend den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis eine Anbringung nur möglich gewesen wäre, wenn dieser Warnhinweis beim Öffnen der Dose zerstört worden wäre, so wird festgehalten, dass in diesem Fall das Verpackmittel für das Tabakerzeugnis von vorne herein nicht dazu geeignet war, das Produkt in Verkehr zu bringen. Dass das konkret verwendete Verpackmittel aufgrund der Abmessungen und Ausgestaltung allenfalls nicht tauglich dafür war, den gesetzlichen Warnhinweis in der vorgesehenen Größe anzubringen, ändert nichts darin, dass die im TNRSG dafür vorgesehenen Größen einzuhalten sind. Sofern es daher tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, den gesetzlichen Warnhinweis entsprechend den Vorgaben des TNRSG anzubringen, so hätte das entsprechende Verpackmittel eben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Schließlich wird zur Frage der Ablösbarkeit der auf den Verpackmitteln aufgebrachten Warnhinweise festgehalten, dass § 6 Abs 4 TNRSG ausdrücklich normiert, dass eine Verwendung von Aufklebern nur dann zulässig ist, wenn diese nicht entfernt werden können. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnten die Aufkleber bei der Überprüfung durch die AGES abgezogen werden. Dass dabei allenfalls Klebereste auf der Verpackung verblieben sind sowie die Aufkleber beim Abziehen eingerissen sind ändert daran nichts.

Insgesamt steht die Übertretung daher in objektiver Hinsicht fest.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Soweit im Verfahren vorgebracht wurde, dass die mangelhafte Bezeichnung bzw Beschriftung lediglich die erste Charge eines importierten Tabakerzeugnisses betroffen hat, so wird festgehalten, dass dies nichts an der Verpflichtung des Beschwerdeführers ändert, von sich aus dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Vorgaben des TNRSG eingehalten werden. Die Übertretung steht damit auch in subjektiver Hinsicht fest.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das TNSRG sieht für Übertretungen, wie sie der Beschwerdeführer zu verantworten hat, Geldstrafen von bis zu Euro 7.500,00 vor. Über den Beschwerdeführer wurde bei diesem Strafrahmen eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, sohin im Ausmaß von weniger als 3 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Geldstrafe am aller untersten Ende des dafür vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt wurde, weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht vorliegen und der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei der mündlichen Verhandlung verweigert hat, erweist sich die Geldstrafe unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse als jedenfalls schuld- und tatangemessen.

Aufgrund der Abweisung der Beschwerde waren Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut hinlänglich klar, dass das in Verkehr bringen nicht nur durch die Letztabgabe an den Konsumenten erfolgt, sondern dies auch durch das Einführen in den österreichischen Markt im Sinne eines Importeurs erfolgen kann. Im Übrigen waren im vorliegenden Fall im Wesentlichen Sachverhaltsfragen zu klären.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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