projekte
LVwG-2023/36/2176-5•LVwG T LVwG-2023/36/2176-5
LVwG-2023/36/2176-5Landesverwaltungsgericht22.01.2024
Freizeitwohnsitz<br/>Ganzjähriges Wohnbedürfnis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2023, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom 13.01.2021 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführer) das Gst **1 KG Z samt dem darauf befindlichen verfahrensgegenständlichen Wohngebäude mit der Adresse 1 in **** Z im Alleineigentum erworben.
Seit 11.08.2021 ist der Beschwerdeführer dort mit Hauptwohnsitz und seine Ehefrau CC mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis eingetragen ist, und der Verdacht besteht, dass dieses als Freizeitwohnsitz verwendet wird. Es wurde Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen und glaubhaft zu machen, in welcher Art und Weise dieses Gebäude verwendet wird.
Dazu brachte der Beschwerdeführer selbst die Stellungnahme vom 26.11.2021 ein, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass er und seine Ehefrau 4-5 Tage die Woche im gegenständlichen Objekt in Z seien. Seine Frau habe ihren Hauptwohnsitz in Deutschland. Er sei seit 25 Jahren selbstständig und führe als Alleingesellschafter ein Radsportgeschäft in ***** X in Deutschland. Das normale Geschäft erfolge dort durch seine 5 Mitarbeiter. Seine Planung sei gewesen, seit geraumer Zeit nur noch Inhaberaufgaben sowie Gestaltungsaufgaben wahrzunehmen, die er Großteils online machen könne.
Die Kinder seien volljährig und wohnten in X und besuchten sie regelmäßig in Z. Öffentliche oder private körperschaftliche Verpflichtungen habe er keine; das KFZ laufe auf die Firma in Deutschland. Er sei 10 Jahre Radprofi und XXXX deutscher Meister in *** gewesen und habe sein Leben dem Mountainbiken und dem Bergsport (insbesondere Skitouren) verschrieben und sei Z der ideale Ort dafür und habe er seine beruflichen und finanziellen Ziele erreicht, um im Alten von 50 Jahren das gegenständliche Haus zu kaufen und Z und seine Hobbies zum Lebensmittelpunkt zu machen.
Dieser Eingabe angeschlossen waren eine Reihe von Rechnungsbelegen.
Im Weiteren wurde von der belangten Behörde im Zeitraum vom 19.08.2022 bis 22.01.2023 zahlreiche Erhebung vor Ort durchgeführt und darüber jeweils Fotos angefertigt und die vorgefundene Situation auch verbal beschrieben. So wurde bei den insgesamt sechs Kontrollen am 19.08.2022, 29.08.2022, 16.11.2022, 07.12.2022, 12.12.2022 und 22.01.2023, an unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten, wurde niemand angetroffen bzw soweit ein Auto mit deutschem Kennzeichen vor dem Gebäude stand, dem Kontrollorgan nicht geöffnet.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.02.2023 wurde Gelegenheit gegeben zum Ermittlungsergebnis Akteneinsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.
Dazu brachte der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 01.03.2023 samt zahlreichen Beilagen (Belege, Lichtbilder, Textnachrichten) ein und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen vom 26.11.2021. Ergänzend führte er aus, dass es sich bei dem auf den Lichtbildern der Kontrolle zu sehenden Fahrzeug und das seiner Tochter handelt.
Wie der im Akt einliegenden Auflistung zu entnehmen ist, stammen - bis auf wenige Ausnahmen - all diese Nachweise des Beschwerdeführers von Wochenendtagen.
Weiters erfolgten im Auftrag der Behörde nochmals im Zeitraum vom 19.04.2023 bis 28.05.2023 insgesamt vier Kontrollen.
Bei den Kontrollen am 19.04.2023, 25.04.2023 und am 06.05.2013 wurde wiederum niemand angetroffen.
Nur bei der Kontrolle am Sonntag den 28.05.2023 (Pfingstwochende) wurde der Beschwerdeführer angetroffen.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2023, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer dann gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 iVm § 13 Abs 1 TROG 2022 die weitere Benützung des Wohnhauses auf Gst **1 KG Z, mit der Adresse 1, **** Z, als Freizeitwohnsitz untersagt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst insbesondere Folgendes geltend gemacht:
Es sei die Aufgabe der belangten Behörde, die unrechtmäßige Benützung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz konkret unter Beweis zu stellen bzw die entsprechenden Erhebungen zur tatsächlichen Benutzung des gegenständlichen Objektes vorzunehmen. Es könne nicht Aufgabe des Beschwerdeführers sein, seinerseits unter Beweis zu stellen, dass das gegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird, wenn seitens der belangten Behörde keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Nutzung als Freizeitwohnsitz hervorkomme. Der Beschwerdeführer/Eigentümer der Liegenschaft halte sich überwiegend an seinem Hauptwohnsitz in **** Z auf. Er habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass er das Objekt regelmäßig an 4-5 Tagen pro Woche zusammen mit seiner Gattin bewohne. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer in D-***** X ein Radsportgeschäft führe. Allerdings sei seine Präsenz vor Ort aufgrund seiner kompetenten Angestellten und der Tatsache, dass er nur mehr Leitungsfunktionen und strategische Entscheidungen wahrnehme, nicht mehr notwendig. Zudem arbeite der Beschwerdeführer auch vom Hauptwohnsitz in **** Z aus. Teilweise befinde sich der Beschwerdeführer auch für rund fünf Tage in Z und nur an zwei Tagen in Deutschland, da zB im Winter reduzierte Öffnungszeiten bestünden. Der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen sei daher in **** Z und pendele er nur an wenigen Tagen in die Arbeit nach Deutschland. Die Kinder des Beschwerdeführers seien schon seit Jahren ausgezogen und besuchten ihn regelmäßig an seinem Hauptwohnsitz in **** Z, was dazu führe, dass er seine Kinder in Z öfter zu Gesicht bekomme als in Deutschland. Dass der Beschwerdeführer den Pkw nicht bei der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Behörde angemeldet habe, liegt daran, dass er mit dem Firmenauto unterwegs sei und die Firma ihren Sitz in Deutschland habe. Die von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen seien nicht geeignet, zu beweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in **** Z habe. Die Erhebungen durch das von der belangten Behörde beauftragte Organ seien in einem nicht repräsentativen Zeitraum durchgeführt worden, weil zehn Kontrollen in einem Zeitraum von über zwei Jahren einfach zu wenig seien. Dem nicht genug hätten sämtliche Kontrollen untertags, sohin zu Zeitpunkten stattgefunden, an welchen man sich üblicherweise nicht zu Hause aufhalte. Zudem seien die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege und Bilder von der belangten Behörde missinterpretiert und zu Unrecht dahingehend ausgelegt worden, dass er sich nur an diesen Tagen in Z aufgehalten habe. Unabhängig der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach Z verlegt habe, sei das Betretungsverbot/die Ansicht, dass es sich um einen Freizeitwohnsitz handelt, unzulässig, weil der Beschwerdeführer dort seiner beruflichen Tätigkeit nachgehe. Die belangte Behörde übersehe, dass der Kläger für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit überwiegend auf die Nutzung eines Computers mit Internetanschluss sowie auf ein Telefon angewiesen sei. Weiters wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid auch gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verstoße. Zudem sei die drakonische Maßnahme des Benützungsverbotes, selbst wenn ein Freizeitwohnsitz vorliegen würde, was bestritten bleibt, unzulässig, weil sie völlig überzogen und unverhältnismäßig sei, da damit ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht erfolge. Die Maßnahme sei diskriminierend, weil ihm nur aufgrund der Tatsache, dass er im Ausland einen weiteren Wohnsitz unterhält, die Betreuung seines Eigentums verwehrt werde. Das Benützungsverbot sei als unzulässiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK zu werten. Daneben lieg auch ein gleichheitswidriger Akt im Sinne von Willkür vor.
Am 30.11.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen dieser Verhandlung auch Gelegenheit gegeben sich zu äußern, wovon dieser auch Gebrauch gemacht hat und wurde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers – wie beantragt - als Zeugin befragt.
Weiters wurden sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Vertreter der belangten Behörde weitere Unterlagen vorgelegt sowie ein ergänzendes Vorbringen erstattet.
Wie weiters in der Verhandlung ergänzend beantragt, wurden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.12.2023 Roamingnachrichten betreffend den Zeitraum 01.06.2023 – 28.11.2023 sowie eine Handyrechnung des Beschwerdeführers übermittelt und dazu mitgeteilt, dass es sich dabei um Roamingnachrichten am Mobiltelefon des Beschwerdeführers bei der Einreise nach Österreich handelt und bei der Ausreise aus Österreich keine Nachricht einlangt.
Dazu wurden von der belangten Behörde im Rahmen des gewahrten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben.
II.Beweiswürdigung:
Wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan, ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Insbesondere aus den durchgeführten Kontrollen und weiteren Ermittlungen der belangten Behörde sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. (…)“
Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:
„(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(…)
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Gemäß § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, sofern nicht eine der gesetzlich normierten Ausnahmen besteht.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).
2. Gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge (zB auch Benützungsuntersagungen) grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht; dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056 mwN; ua).
3. Aufgrund des klaren Wortlaut des § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 (arg: “… als Freizeitwohnsitz… verwendet …“) ergibt sich eindeutig, dass auf die Intention der Käufer beim Erwerb eines Objekts bzw eine künftig beabsichtigte Nutzung (zB später in der Pension) nicht abzustellen, sondern die tatsächliche Nutzung entscheidend ist.
4. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar sind (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
In seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.
Selbst der Umstand, dass sich zB eine Person – wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben - die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß "zeitweilig zu Erholungszwecken" im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist es nach dieser jüngeren Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen.
Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des VwGH von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
5. Im gegenständlichen Fall ergibt sich hinsichtlich der familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers, dass seine Ehefrau im gegenständlichen Gebäude nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte im Rahmen der Verhandlung glaubhaft aus, dass sie grundsätzlich die meiste Zeit mit ihrem Ehemann in Z ist, es aber natürlich auch Zeiten gibt, wo sie manchmal daheim in X in Deutschland ist, wenn sie dort eine Arbeit hat.
Sie ist in Deutschland auch ehrenamtlich tätig und macht auch Tätigkeiten für den Betrieb ihres Mannes, wenn auch dies nach eigenen Angaben nur im untergeordneten Ausmaß.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in Deutschland an der Adresse 3 in ***** X gemeldet.
6. Die beiden bereits erwachsenen gemeinsamen Töchter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau haben im relevanten Zeitraum ebenfalls in Deutschland gelebt (X und zur Ausbildung in W).
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sagte im Rahmen der Verhandlung übereinstimmend glaubhaft aus, dass ihre ältere gemeinsame Tochter mit ihrem Freund selbstständig auch in X ganz in der Nähe von ihnen wohnt und sie diese dort sehen, diese aber auch sehr sportlich ist und auch viel mit ihnen in Z ist.
Die andere gemeinsame Tochter lebt in W und besucht sie hauptsächlich in Z.
7. In Z in Tirol hat der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine familiären Bindungen.
8. Der Beschwerdeführer teilte in der Verhandlung ua mit, dass er in Deutschland keine Wohnadresse, sondern nur eine Arbeitsadresse hat. Auf Frage wo er übernachtet, wenn er mehrere Tage hintereinander in X ist, teilte er mit, dass er im Haus seiner Frau übernachtet.
Auf Frage, wo die jüngere Tochter sich aufhält, wenn sie zum Beispiel Freunde usw in X besuchen will, teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers glaubhaft mit, dass sie dann „bei uns im Elternhaus“ wohnt.
Auch aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Rechnung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dort nicht die Betriebsadresse (Adresse 4 in D-***** X), sondern die von der Ehefrau des Beschwerdeführers bekannt gegebene Wohnadresse (Adresse 3 in ***** X) aufscheint.
Für das Verwaltungsgericht hat sich daraus in gebotener Gesamtbetrachtung ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht nur wie von ihm angegeben „im Haus seiner Frau“ übernachtet, wenn er in X ist, sondern es sich bei der Adresse in Deutschland (Adresse 3 in ***** X) – auch wenn die beiden erwachsenen Töchter nicht bzw nicht mehr ständig dort wohnen - es sich dabei – unbeschadet allfälliger Eigentumsverhältnisse - um das Wohnhaus seiner eigenen Familie handelt.
9. Der Beschwerdeführer ist in Tirol nicht in Vereinen aktiv, allerdings nach eigenen glaubhaften Angaben auch nicht in Deutschland.
10. In Z hat der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, nach eigenen Aussagen nur zu einzelnen Nachbarn Kontakt, deren Nachnamen von ihnen jedoch nicht bekannt gegeben werden konnte.
Das Bestehen engerer sozialer Beziehungen in Z wurde nicht vorgebracht.
Obwohl das verfahrensgegenständliche Gebäude bereits vor ca 3 Jahren erworben wurde, sind sohin soziale Lebensbeziehungen in Z - obwohl der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Verhandlung einen sehr freundlichen und kommunikativen Eindruck gemacht haben - nur sehr eingeschränkt gegeben.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gewonnen Eindrucks war insbesondere die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass es in X mit dem Betrieb oft recht stressig ist und sie in Z im Garten sind und mehr Zeit für sich haben bzw der Beschwerdeführer allein bzw mit Freunden oder seiner Tochter dort sportlichen Aktivitäten nachgeht, sehr glaubhaft und nachvollziehbar.
11. Zusammengefasst hat das ergänzende Ermittlungsverfahren damit ergeben, dass die familiären und engeren sozialen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers zur Gänze in Deutschland liegen und in Z in Tirol diesbezüglich keine gegeben sind.
12. Hinsichtlich des beruflichen Lebensmittelpunktes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit ca 20 Jahren Inhaber des Betriebes „DD“ (Fahrradverkauf und Reperatur) in X/Deutschland ist, in der lt Internetrecherche auch ca 4 -5 weitere Mitarbeiter beschäftigt sind.
Glaubhaft sagte der Beschwerdeführer auch aus, dass in den Tagen, in denen er nicht im Geschäft ist, seine Tätigkeit durch die weiteren Mitarbeiter abgedeckt ist.
Der Beschwerdeführer ist über diesen Betrieb sowohl steuerpflichtig als auch krankenversichert in Deutschland.
13. Aus den glaubhaften Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Betrieb über ein Warenwirtschaftssystem verfügt, das Haus in Z über W-Lan verfügt und der Beschwerdeführer so Einsicht in Löhne, Steuerberatungs- und Buchhaltungsunterlagen usw nehmen kann, aber auch den Warenbestand und Bestellungen vornehmen kann.
Dazu ist anzumerken, dass selbst dann, wenn im verfahrensgegenständlichen Haus in Z gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten, was im konkreten gegenständlichen Fall glaubhaft vorgebracht wurde, dies im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nichts an einer allenfalls im Übrigen gegebenen Qualifizierung als Freizeitwohnsitz ändern könnte (vgl VwGH 26.06.2009, 2008/02/0044; VwGH 27.06.2014, Zl 2012/02/0171; uva).
14. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft ausgeführt hat, dass es ihm aufgrund seiner Mitarbeiter zwischenzeitlich möglich ist Zeit in Z zu verbringen, so hat sich doch zusammengefasst ergeben, der beruflichen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seine Firma „DD“ (Fahrradgeschäft) in Deutschland ist (***** X), über den wohl auch der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bestritten wird.
Auch zeigen die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, nämlich, dass er in jenen Zeiten, in denen im Betrieb mehr Arbeit ist, er weniger in Z ist und in Zeiten wo dort weniger zu tun ist, dann mehr, dass auch das Ausmaß seiner Freizeit in Z, die er insbesondere für sportliche Freizeitaktivitäten nutzt, durch den Betrieb in Deutschland maßgeblich bestimmt sind.
Ein Überwiegen des beruflichen Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers in Tirol ist selbst bei gelegentlichen online-Tätigkeiten bzw Telefonaten für den Betrieb, im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keinesfalls gegeben.
15. Zu den Anwesenheiten im verfahrensgegenständlichen Gebäude ist weiter auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung dazu insbesondere mitgeteilt hat, dass dies unterschiedlich ist, je nachdem ob im Radsport und im Radverkauf mehr Geschäft los ist oder weniger. Grundsätzlich ist es aber so, dass er üblicherweise von Samstag bis Mittwoch in Z ist. Im Winter sind es ca 5 bis 6 Tage, im Sommer ist dies anders. In Zeiten der Hochsaison ist er dann ca 3 ½ Tage im Betrieb.
Die Fahrtzeit mit dem Auto von X nach Z beträgt – wie auch der Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigt hat - ca 1 ½ Stunden.
16. Die mit Schriftsatz vom 11.12.2023 übermittelten Roamingnachrichten aus der Zeit vor der Erlassung der bekämpften Entscheidung zeigen, dass eine Einreise nach Österreich - wenn auch teilweise an Wochentage – so doch überwiegend an einem Samstag bzw spät abends vor einem Feiertag (8.6.2023 Fronleichnam) erfolgte.
Die mit Stellungnahme vom 01.03.2023 vom Beschwerdeführer eingebrachten zahlreichen Beilagen (Belege, Lichtbilder, Textnachrichten) stammen - bis auf wenige Ausnahmen - alle vom Wochenende.
Aus den im behördlichen Verfahren über einen längeren Zeitraum und an unterschiedlichen Wochentagen durchgeführten insgesamt 10 Kontrollen, die auch jeweils entsprechend deutlich nachvollziehbar dokumentiert sind (Lichtbilder und Aktenvermerke), ergibt sich allerdings, dass nur einmal jemand im verfahrensgegenständlichen Gebäude angetroffen wurde.
Nur bei der Kontrolle am Sonntag den 28.05.2023 (Pfingstwochende) wurde jemand, nämlich der Beschwerdeführer, angetroffen.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (grundsätzlicher Aufenthalt von Samstag bis Mittwoch) wurden auch an Wochentagen Anfang der Woche Kontrollen durchgeführt, dabei aber niemand angetroffen.
17. Im Übrigen ist zu den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Aufenthalten und deren Dauer in Z auszuführen, dass diese - selbst im Falle der Richtigkeit - im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein solches Ausmaß aufweisen, sodass alleine daraus schon geschlossen werden könnte, dass die gegenständliche Wohnung einem ganzjährigen Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers verbunden mit dem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dient.
18. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat sohin eindeutig ergeben, dass die gegenständliche Wohnung vom Beschwerdeführer überwiegend zu Erholungszwecken bzw von dort aus zu sportlichen Freizeitaktivitäten genutzt wird.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben auch seit Kauf des verfahrensgegenständlichen Hauses jeweils eine „Regio Card“ erworben (Jahrestiket für zahlreiche Seilbahnen, Freizeitbetriebe usw).
19. Zusammengefasst hat sich sohin aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse, insbesondere auch aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Verhandlung eindeutig ergeben, dass ein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in X in Deutschland gegeben ist.
Der verfahrensgegenständliche Wohnsitz in Z dient dem Beschwerdeführers auch nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses, sondern verbringt er dort grundsätzlich überwiegend mehr oder weniger verlängerte Wochenenden zu Erholungszwecken bzw für Freizeitaktivitäten, soweit dies sein Betrieb in Deutschland erlaubt.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war damit eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch den Beschwerdeführer geben und ist die gegenständlich bekämpfte Untersagung der Benützung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz von der Baubehörde daher zu Recht ergangen.
20. Bereits seit der 1990er Jahren bestehen in Tirol gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz und waren auch die Höchstgerichte mit Freizeitwohnsitznutzungen bereits vielfach befasst.
Dazu kann insbesondere auf zahlreiche Entscheidungen des VwGH verwiesen werden, in denen ua auch die europarechtliche Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen im Lichte der Judikatur des EuGHs bereits mehrfach bestätigt wurde (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078; VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
Es konnte daher auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Bedenken keine Berechtigung zukommen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.