LVwG T LVwG-2023/45/1805-9

LVwG-2023/45/1805-9Landesverwaltungsgericht19.01.2024

Regest

verfahrensgegenständlicher Bescheid über Auslagenersätze der konkreten Vollstreckung zu beheben und die Vollstreckung gemäß § 16 Abs 1 Z 2 AbgEO einzustellen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/1805-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.45.1805.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der MMag. AA BSc, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 08.07.2022, Zl ***, nach Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Vollstreckung gemäß § 16 Abs 1 Z 2 AbgEO eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.07.2022 entschied die belangte Behörde wie folgt:

„BESCHEID

ÜBER AUSLAGENERSÄTZE

Anlässlich der gegen Sie geführte Vollstreckungsmaßnahme sind die nachstehend angeführten Kosten entstanden, die Sie als Abgabenschuldner gem. § 11 VVG i.V.m. §§ 76-78 und § 57(2) AVG und § 26 AbgEO zu tragen haben:

Datum der AmtshandlungBezeichnungBetrag

01.07. 2022Abschleppkosten254,40

Die vorstehend angeführten Beträge waren bereits fällig und sind gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.“

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus: Die Auslagenersätze seien unbelegt und nicht nachvollziehbar und entspreche die Rechnungslegung nicht den Abgabenvorschriften (Vereitelung des Vorsteuerabzuges). Mit 28.06.2022 sei das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gepfändet worden und auf der Liegenschaft Adresse 2 mit einer Parkkralle sowie Pfändungsmarke versehen worden. Mit Protokoll zur Pfändung sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, das Fahrzeug werde in ihrem Gewahrsam belassen und sei eine Frist von drei Wochen eingeräumt worden um die offene Forderung zu begleichen. Ohne weiteren Grund, ohne Aufforderung durch die Beschwerdeführerin und ohne sachliche Rechtfertigung sei das Fahrzeug am 01.07.2022 abgeschleppt worden. Weder sei die von der Behörde festgesetzte Frist von drei Wochen abgelaufen gewesen, noch habe es andere abgabenrechtliche Gründe das Fahrzeug abschleppen zu lassen, gegeben, insbesondere unter Berücksichtigung, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine unzulässig in Pfändung gezogene Forderung handle und die Abgabenschuld, selbst wenn zulässigerweise gepfändet worden wäre, zu keinem Zeitpunkt uneinbringlich gewesen wäre, wie mehrere auf die Beschwerdeführerin lautende Lastschriftvereinbarungen und regelmäßige Zahlungen durch diese mit der Abgabenbehörde belegen würden. Weiters seien durch die unzulässige und nicht erforderliche Abschleppung Kosten, die sogar den behaupteten Pfändungsbetrag überschreiten würden, entstanden und der Beschwerdeführerin durch die dadurch erforderliche Abholung des Fahrzeuges vom Bauhof durch Verdienstentgang ein weiterer Schaden von Euro 460,58 entstanden. Die Abschleppung habe einen weiteren, derzeit noch nicht bezifferbaren Schaden am Fahrzeug durch eine unsachgemäße Abschleppung und Verwahrung verursacht. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.05.2023, Zl ***, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Am 10.11.2023 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zuge der Sachverhalt mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin sowie Vertretern der belangten Behörde erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 19.05.2021, Zl ***, wurde im Spruch der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.10.2020 um Erteilung der Baubewilligung für diverse Umbauarbeiten, die Errichtung eines Carports und einer Photovoltaikanlage sowie die Änderung des Verwendungszweckes von „Restaurant“ zu „Büro“ im Anwesen Adresse 2 (Gp. **1, KG ***** Y) gemäß § 34 Abs 3 lit a iVm Abs 4 lit a Tiroler Bauordnung wegen eines Widerspruchs zum Bebauungsplan abgewiesen. Unter der Überschrift „Kosten“ wurde im Anschluss an den Spruch ausgeführt wie folgt: „Für die Vergebührung des Ansuchens und der Beilagen sind gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, GBG. 267/1957 i.d.g.F. € 122,20 zu entrichten. Der zur Einzahlung zu bringende Betrag ist auf die in der Fußzeile auf Seite 1 dieses Bescheides angeführte Bankverbindung unter Angabe der Zahlungsreferenz (siehe gesonderte Lastschriftanzeige, die in den nächsten Tagen zugestellt wird) zu entrichten.“ Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die im Bescheid angeführten Gebühren wurden nicht entrichtet.

Im Akt findet sich mit Datum 20.08.2021 unter Zl ***, ein an die Beschwerdeführerin adressierter „Vollstreckungsauftrag und Rückstandsausweis“ der belangten Behörde über Euro 125,20. Dieser Betrag bezieht sich auf den oben angeführten Bescheid vom 19.05.2021 (Euro 122,20) sowie damit zusammenhängend Euro 3,00 Mahngebühr. Er trägt den Vermerk „Dieser Rückstand ist vollstreckbar und unterliegt keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug.“

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.05.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 lit b iVm § 4 Abs 2 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 vorgeworfen und über sie eine Geldstrafe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, gemäß § 14 Abs 1 lit b Tiroler Parkabgabegesetz verhängt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin hat die darin ausgesprochene Strafe in der Folge nicht bezahlt.

Im Akt findet sich mit Datum 18.05.2022 unter Zl ***, ein an die Beschwerdeführerin adressierter „Vollstreckungsauftrag und Rückstandsausweis“ der belangten Behörde über Euro 100,00. Dieser Betrag bezieht sich auf die oben angeführte Strafverfügung vom 18.05.2021. Er trägt den Vermerk „Dieser Rückstand ist vollstreckbar und unterliegt keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug.“

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin vom Referat Gemeindeabgaben Einziehung anlässlich dieser beider noch offenen Forderungen wiederholt (ua am 22.09.2021, 18.10.2021, 12.11.2021, 17.01.2022) vorgeladen. Die Beschwerdeführerin leistete diesen Vorladungen keine Folge und konnte auch nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen werden. Aus diesem Grund erfolgte am 29.06.2022 um 20:30 Uhr an der Adresse Adresse 2, **** Z (laut Angabe ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung ist diese im Alleineigentum der Beschwerdeführerin), die Pfändung des Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin, Marke Land Rover, Kennzeichen ***. Aus dem Pfändungsprotokoll ergibt sich dabei, dass die beiden oben angeführten offenen Forderungen zusammengefasst wurden (vgl dazu „Zl *** u.a.“), die vollstreckbare Forderung inklusive Nebengebühren wird darin mit Euro 243,70 ausgewiesen. Laut dem angefertigten Pfändungsprotokoll wurde das Kraftfahrzeug vorläufig im Gewahrsam der Beschwerdeführerin als verpflichteten Partei belassen und die Pfändung durch Pfändungsmarken, Pfändungsanzeige und Radklammer ersichtlich gemacht. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gepfändete Gegenstände öffentlich versteigert werden, wenn die angeführten Abgabenrückstände nicht innerhalb von drei Wochen eingezahlt werden.

Infolge eines Anrufes bei der belangten Behörde findet sich folgender Aktenvermerk vom 01.07.2022 im Akt: „Am 01.07.2022 meldete sich Herr DI BB telefonisch bei Hr. CC. Aufgrund der aggressiven und beleidigenden Art und Weise des Hr. Ster wurde seitens Hr. CC das Telefongespräch abgebrochen. Ca. 1 Stunde später meldete sich der Bruder von Herrn DI BB. Er gab an die rechtliche Vertretung von Herrn BB und Frau AA zu sein. Es wurden ihm die gesamten offenen Forderungen (Bescheide und Aktenzahlen) telefonisch übermittelt. Zur Pfändung informierte uns Herr BB, dass das gepfändete KFZ eine Einfahrt versperre. Deshalb wurde das Fahrzeug am selben Nachmittag abgeschleppt (Bauhof). Er gab auch an, dass wir nicht ahnen können wie sehr er als Rechtsvertretung die Behörde der Stadt Z beschäftigen und auslasten könne.“ Aufgrund dieses Telefonates wurde seitens der belangten Behörde in der Folge die Abschleppung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges in Auftrag gegeben.

Für die Abschleppung des Fahrzeuges zum Bauhof Z stellte die beauftragte Firma der belangten Behörde am 01.07.2022 eine Rechnung über Euro 254,40. Diese Kosten wurden der Beschwerdeführerin in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.07.2022 vorgeschrieben.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Die zitierten Bescheide finden sich in den Akten, ebenso die Vollstreckungsaufträge und Rückstandsausweise sowie das Pfändungsprotokoll. Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Einvernahme des Bruders ihres Vertreters sowie der von der belangten Behörde beantragte Einvernahme des Vollstreckungsbeamten konnte aufgrund untenstehender rechtlicher Ausführung abgesehen werden, da sich konkrete Feststellung zum zitierten Aktenvermerk erübrigt haben.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Gebührengesetzes 1957 (GebG), BGBl Nr 267/1957, in der im gegenständlichen Zeitraum relevanten Fassung BGBl I Nr 104/2019, lautet wie folgt:

§ 34.

(1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

(2) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl Nr 104/1949 idF BGBl I Nr 108/2022, lauten wie folgt:

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Absatz 2, sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

(2) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Abs. 1 genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen:Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Absatz eins, genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen:

a) Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.

b) Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde. Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.

c) Die in lit. b bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Abgabenbehörden obliegen.Die in Litera b, bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Abgabenbehörden obliegen.

d) Als Exekutionstitel kommen neben den im § 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.Als Exekutionstitel kommen neben den im Paragraph 4, genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.

e) Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger (Abs. 1) bei derselben Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang gleich. Soweit die durch Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen beim Abgabenschuldner nicht eingebracht werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist auch ein nicht zureichender Verkaufserlös zu verwenden.

§ 3. (1) Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht. Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.

(2) Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden.

(3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Abs. 2 nicht aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach § 31a nicht entspricht, nach den Bestimmungen der §§ 47 bis 49 EO abzuführen.Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Absatz 2, nicht aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach Paragraph 31 a, nicht entspricht, nach den Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 EO abzuführen.

(4) Abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden (Abs. 1) zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben.

Exekutionstitel

§ 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Einwendungen gegen den Exekutionstitel

§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (§ 4) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (Paragraph 4,) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (Paragraph 12, Absatz 2,) geltend zu machen.

(2) § 12 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.

Berichtigung des Exekutionstitels

§ 15. Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen. Im Exekutionstitel (Paragraph 4,) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

Einstellung der Vollstreckung aus sonstigen Gründen

§ 16. (1) Die Vollstreckung ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn

1. der betriebene Anspruch getilgt wurde;

2. der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel zum Zeitpunkt seiner Ausfertigung zu Unrecht ausgestellt wurde;

3. die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind oder die vernichtet wurden;

4. die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3 für unzulässig erklärt wurde; die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 8, Absatz 3, für unzulässig erklärt wurde;

5. Anfechtungsansprüche im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren zu Recht geltend gemacht wurden;

6. sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;

7. die Exekution ohne das Bestehen eines Exekutionstitels durchgeführt wurde oder

8. die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde oder

9. eine Ablöse für ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entrichtet wurde.

(2) Die Einstellung gemäß Z 1, 5, 6, 8 und 9 erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte, jene gemäß Z 2, 3, 4 und 7 unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte. Die Einstellung gemäß Ziffer eins,, 5, 6, 8 und 9 erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte, jene gemäß Ziffer 2,, 3, 4 und 7 unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte.

(3) Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.

V.Erwägungen:

Im Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 19.05.2021, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass für die Vergebührung des Ansuchens und der Beilagen Euro 122,20 nach dem Gebührengesetz 1957 zu entrichten sind. Gleichzeitig wurde auf eine in den nächsten Tagen zugestellte Lastschriftanzeige verwiesen.

Gemäß § 34 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen. Stellen sie dabei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übersenden. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Behörde – hier Stadtmagistrat der Stadt Z – lediglich zur Überprüfung der Tatsache verpflichtet ist, ob die Gebühr entrichtet wurde, nicht aber zur Vollstreckung. Diese obliegt gemäß § 34 GebG in der Folge dem Finanzamt, das von der betroffenen Behörde mittels Befundung über die Nichterbringung der Gebühr informiert wird. Dieses setzt die Gebühr nach § 203 BAO allenfalls iVm § 9 Abs 1 GebG mittels Bescheid fest, sofern keine vorschriftsmäßige Entrichtung vorliegt (vgl dazu auch VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097).

Nach der vorliegenden Aktenlage wurde im gegenständlichen Fall dieses von § 34 GebG vorgegebene Prozedere nicht durchgeführt, die Vollstreckung erfolgte vielmehr durch den Bürgermeister der Stadt Z. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes liegt hier aufgrund der Bestimmung des § 34 GebG keine Zuständigkeit der belangten Behörde vor.

Dabei wurde die Vollstreckung dieser Gebühr mit einer weiteren Vollstreckung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz verbunden und in der Folge gemeinsam betrieben: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.05.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 lit b iVm § 4 Abs 2 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 vorgeworfen und eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 gemäß § 14 Abs 1 lit b Tiroler Parkabgabegesetz verhängt. Nachdem die Beschwerdeführerin die verhängte Strafe nicht bezahlte, wurde diese Abgabe in der Folge gemäß § 2 AbgEO vollstreckt. Dabei wurde für beide verfahrensgegenständlich offenen Beträge jeweils ein „Vollstreckungsauftrag und Rückstandsausweis“ erstellt – einmal wie festgestellt mit Datum 20.08.2021, einmal mit Datum 18.05.2022.

Gemäß § 4 AbgEO bilden die über Abgaben ausgestellten Rückstandausweise den Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabeansprüchen. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, aber keinen rechtsmittelfähigen Bescheid (vgl Liebeg, die Abgabenexekutionsordnung2, § 4 Rz 2). Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH 29.09.1997, 96/17/0454, klargestellt: „Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Wohl sind sie aber rechtserheblich und zufolge des § 4 AbgEO unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel). Der Rückstandsausweis muß die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (Stoll, BAO-Kommentar, 2378).“

Sowohl der Rückstandsausweis – als Exekutionstitel einer Vollstreckung zur Einbringung – als auch der Vollstreckungsauftrag – als Grundlage für die Vornahme davon Vollstreckungshandlungen – sind nicht mittels Beschwerde überprüfbar. Hier unterscheidet sich die AbgEO zum Teil deutlich von den anderen Exekutionsgesetzen. Im VVG bildet grundsätzlich ein Leistungsbeschied den Vollstreckungstitel und auch die Vollstreckungsverfügung, die Grundlage für die Vornahme von Vollstreckungshandlungen ist, ergeht als Bescheid. Rechtsschutz wird somit nicht im Rahmen einer Bescheidbeschwerde eröffnet, vielmehr sehen die §§ 12ff Abg EO eine Reihe von Rechtsbehelfen zur Wahrung der Interessen des Abgabenverpflichteten vor (vgl Ullmann, Vollstreckungstitel und Vollstreckungsverfügung in der Abgabenexekution, in: Holoubek/Lang (Hg) Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung, S 106). Als nicht rechtsmittelfähig entfalten Rückstandsausweise ihre Wirkung somit erst im Vollstreckungsverfahren und eröffnet dieses zugleich die Möglichkeit zu deren Überprüfung (vgl Liebeg, die Abgabenexekutionsordnung2, § 15 Rz 1).

Gemäß § 15 AbgEO sind dabei im Exekutionstitel unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Gemäß § 16 Abs 1 Z 2 AbgEO ist die Vollstreckung auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel zum Zeitpunkt seiner Ausfertigung zu Unrecht ausgestellt wurde. Dies ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des zu Zl *** ausgestellten Rückstandsausweises vom 20.08.2021 der Fall, da wie ausgeführt hinsichtlich der Vollstreckung nach dem Gebührengesetz keine Zuständigkeit der belangen Behörde bestanden hat. Da in der Folge sowohl dieser Rückstandausweis als auch jener vom 18.05.2022 gemeinsam vollstreckt wurden – siehe etwa das beide umfassende Pfändungsprotokoll vom 29.06.2022 – schlägt dieser Umstand auf das gesamte gegenständliche Vollstreckungsverfahren durch. Daher war im Ergebnis der im Rahmen dieser Vollstreckung erlassene verfahrensgegenständliche Bescheid über Auslagenersätze der konkreten Vollstreckung zu beheben und die Vollstreckung gemäß § 16 Abs 1 Z 2 AbgEO einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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