LVwG T LVwG-2023/38/2974-5

LVwG-2023/38/2974-5Landesverwaltungsgericht18.01.2024

Regest

Bebauungsfrist<br/>Garage keine Bebauung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/38/2974-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.38.2974.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.11.2023, ***, betreffend einen Feststellungsbescheid gemäß § 11 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X (in Folge belangte Behörde) vom 10.06.2013, ***, wurde zur Grundverkehrsanzeige vom 03.06.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.06.2013, die Anzeige des Kaufvertrages vom 13.04.2013 bzw 27.05.2013 betreffend das Gst **1, in EZ **2, GB W, bestätigt.

Gleichzeitig wurde der Hinweis erteilt, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen ist.

Durch die Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 95/2016, wurde die Bebauungsfrist ex lege auf 10 Jahre verlängert. Die Bebauung ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.11.2023 zur Zahl *** wurde schließlich gemäß § 11 Abs 3 iVm § 26 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 festgestellt, dass das Gst **1, GB W, durch die Eigentümerin AA nicht innerhalb der zehnjährigen Bebauungsfrist dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wurde.

Gegen diesen Feststellungsbescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführt, dass es zunächst nicht richtig sei, dass das Grundstück nicht bebaut sei. Bereits im Jahre 2012/2013 sei das gegenständliche Grundstück mit einer Garage mit der Außenabmessung von 10,34 mx 10,84 m und einer Raumhöhe von 2,60 m bebaut worden. Das Bauvorhaben sei entsprechend dem Bescheid der Gemeinde W vom 13.09.2012, ***, durchgeführt worden. Somit liege eine Bebauung vor.

Zudem sei bereits im Jahr 2014 versucht worden, ein Konzept für eine Nutzung des gegenständlichen Grundstückes sowie des angrenzenden Gst **3, beide KG W, zu erarbeiten. Diesbezüglich sei auch eine Konzeptstudie bei der CC und ein Architekturkonzept bei der DD sowie bei weiteren, in Auftrag gegeben worden. Die Finalisierung des Konzeptes durch EE sollte mit Ende 2019 erfolgen. Durch die COVID-19-Pandemie sei aber aufgrund der wirtschaftlichen Unsicherheiten eine Umsetzung des Projektes nicht möglich gewesen. Zudem habe sich der damalige Hauptaktionär von seiner Gattin scheiden lassen. Durch den Krieg in der Ukraine seit Frühjahr 2022 habe sich die nächste geopolitische Ausnahmesituation ergeben, dass sowohl Herr FF wie auch Frau GG, die beide sowohl Angehörige in Russland wie in der Ukraine haben, nicht in der Lage gewesen seien, die Projekte weiter voranzutreiben. Schließlich sei man auch zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr die Grundstücke, also auch das gegenständliche, veräußern wolle. Es gebe diesbezüglich auch bereits Interessenten.

Zusammengefasst sei die beabsichtigte Durchführung des Projektes aufgrund von nicht zu beeinflussenden Faktoren für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.

Demgemäß habe die belangte Behörde zu Unrecht festgestellt, dass das gegenständliche Grundstück nicht bebaut worden sei.

Aus all diesen Gründen werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, sowie den angefochtenen Bescheid vom 13.11.2023, ***, dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass das Gst **1, GB W, innerhalb der maßgeblichen Frist dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt und bebaut worden sei; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache der Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung zurückverweisen.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch ein weiteres Vorbringen erstattet. Demgemäß seien die Gesellschaftsanteile des Herrn FF nach seiner rechtskräftigen Scheidung im Zuge der Aufteilung des ehelichen Vermögens an seine ehemalige Ehegattin übergeben worden. Bei Übergaben von Gesellschaftsanteilen, mit denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft verbunden sei, bestehe eine Genehmigungspflicht gemäß § 12 TGVG im Falle einer Ausländerbeteiligung. Sie entfalle jedoch gemäß § 12 Abs 2 TGVG, wenn die Übertragung nach einer rechtskräftigen Scheidung erfolge. Dies liege im gegenständlichen Fall vor, sodass die Übertragung der Gesellschaftsanteile eine Ausnahme von der Erklärungspflicht begründet hätte. Da somit ein erklärungsfreier Erwerb der Gesellschaftsanteile bzw des der Beschwerdeführerin zugehörigen Grundstückes **1 stattgefunden habe, könne auch keine Bebauungsfrist abgelaufen sein.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Gst **1, in EZ 1137, GB W, mit Kaufvertrag vom 13.04.2013 bzw 27.05.2013 erworben hat. Zu diesem Erwerb ist von Seiten der belangten Behörde eine Bestätigung der Anzeigen mit Datum vom 10.06.2013 zur *** ausgestellt worden. In dieser Bestätigung ist explizit darauf hingewiesen worden, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu verbauen ist. Aufgrund der Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 95/2016, wurde ex lege die Frist auf zehn Jahre verlängert, sodass die Frist für die Bebauung des gegenständlichen Grundstückes am 10.06.2023 abgelaufen ist.

Feststeht weiters, dass das Grundstück zwar mit einer Garage bebaut ist, eine weitere Bebauung aber nicht vorliegt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl *** sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem gegenständlichen Akt und wurden darüber hinaus in keiner Lage des Verfahrens von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 iddgF LGBl Nr 204/2021 (kurz TGVG), lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) […]

(3) Baugrundstücke sind:

a)bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;

b)unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Schiübungswiesen, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind;

c)unbebaute Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen.

Grundstücke, auf denen sich in Relation zur Grundstücksgröße ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.

(4) […]“

„§ 11

Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,

b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.

Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.

(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 10 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Das Gst **4, in EZ **2, GB W, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde W als Tourismusgebiet ausgewiesen. Es wurde bisher nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere wurde es nicht mit einem Gebäude von nicht untergeordneter Bedeutung bebaut. Dies wird zunächst von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten. Sie weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass bereits im Jahr 2012/2013 auf dem Grundstück eine Garage mit einer Außenabmessung von 10,34 m x 7,84 m und einer Raumhöhe von 2,60 m erbaut worden sei. Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin allerdings, dass gemäß § 11 Abs 2 letzter Satz TGVG 1996 die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs 3 zweiter Satz TGVG 1996 nicht als Bebauung im Sinne des § 11 Abs 1 TGVG 1996 gilt. In der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 3 letzter Satz TGVG 1996 wird ausgeführt, dass Grundstücke, auf denen sich in Relation zur Grundstücksgröße einschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen befinden, nicht als bebaut im Sinne des TGVG 1996 gelten. Genau dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Es mag zwar sein, dass auf dem Grundstück eine Garage im Ausmaß von ca 81 m2 errichtet wurde. Im Verhältnis zum Ausmaß des Grundstückes liegt aber nur eine Bebauung von untergeordneter Bedeutung vor, sodass eine Bebauung im Sinn des § 11 Abs 1 TGVG 1996 nicht vorliegt und mit diesem Argument für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen war.

Die Bestimmung des § 11 TGVG 1996 zielt grundsätzlich darauf ab, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan dadurch widersprechenden Nutzung, dass eine bauflächige Widmung des Grundstückes unverbaut ist, perpetuiert wird (vgl VfGH vom 22.02.2023, B29/13-3).

In der zum Zeitpunkt des Erwerbes geltenden Rechtslage war beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Frist von fünf Jahren zur Bebauung vorgesehen, innerhalb derer das Grundstück der verwendungszweckmäßigen Verwendung zugeführt werden musste. Im damaligen § 11 Abs 3 TGVG 1996 bestand die Möglichkeit, dass die Grundverkehrsbehörde einmalig auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist verlängern konnte. In den nunmehr geltenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 zu den Bebauungsfristen wird von vornherein eine Frist von zehn Jahren für die Bebauung eingeräumt. Eine weitere Verlängerung ist nicht mehr vorgesehen.

Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass sich die ursprüngliche Fünfjahresfrist auf zehn Jahre verlängert hat und eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich ist.

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde in ihrem ergänzenden Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt, dass es keine Bebauungsverpflichtung mehr gebe, da nach der rechtskräftigen Scheidung des Herrn FF die 45 % der Gesellschaftsanteile an der Beschwerdeführerin im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Vermögens an seine ehemalige Ehegattin übertragen worden seien. Diese Übertragung sei im Rahmen des § 12 Abs 2 TGVG erfolgt, sodass eine Ausnahme von der Erklärungspflicht vorliege. Die Bebauungsverpflichtung sei somit untergegangen.

Auch wenn die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Beschwerdeführerin unter die Bestimmung des § 12 Abs 2 TGVG 1996 gefallen ist und somit eine Genehmigungspflicht nach Abs 1 leg. cit. entfallen ist, übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ein Rechtsgeschäft im Innenverhältnis der Gesellschaft darstellt, während der Erwerb eines Grundstückes durch die Beschwerdeführerin ein Rechtsgeschäft im Außenverhältnis darstellt. Die Bebauungsverpflichtung wurde durch den Eigentumserwerb am verfahrensgegenständlichen Grundstück ausgelöst und besteht unabhängig von Rechtsgeschäften im Innenverhältnis, die rein die Gesellschaftsanteile betreffen, sodass mit dem Vorbringen nichts zu gewinnen ist.

Ausschlaggebend für ein Feststellungsverfahren im Sinn des § 11 Abs 3 TGVG 1996 ist lediglich, ob nach Ablauf der maximalen Bebauungsfrist, also im gegenständlichen Fall der nunmehr vorgesehenen zehn Jahre, eine Bebauung vorliegt. Dies ist objektiv nicht der Fall. Aus diesem

Grund hat die belangte Behörde zu Recht den gegenständlichen Feststellungsbescheid erlassen. Es mögen zwar durch die COVID-19-Pandemie Umstände vorgelegen sein, welche die Durchführung von Projekten in den Jahren 2020 und 2021 erschwert haben. Dennoch hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, zumindest planerisch ein Projekt vorzubereiten und dieses im Anschluss im Jahr 2022 durchzuführen. Darüber hinaus sieht das Feststellungsverfahren im Sinne des TGVG 1996 auch nicht die Berücksichtigung von im Privatbereich gelegenen Umständen vor, sondern zielt nur auf den objektiven Tatbestand der Bebauung ab.

Allerdings wird festgehalten, dass das in § 11 Abs 3 TGVG 1996 normierte Verfahren in Phasen abläuft. In der ersten Phase hat die Behörde immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung, wie im gegenständlichen Fall, zu treffen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt wird, ober ob von diesem Antrag – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – von der Behörde abgesehen werden kann. In diesem Teil des Verfahrens steht es dann der Beschwerdeführerin offen, die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände, noch einmal an die belangte Behörde heranzutragen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass berücksichtigungswürdige Gründe und Umstände immer ein Nichtvorliegen des Verschuldens des Antragstellers voraussetzen.

Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Nachdem sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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