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LVwG-2023/12/1860-5•LVwG T LVwG-2023/12/1860-5
LVwG-2023/12/1860-5Landesverwaltungsgericht18.01.2024
Schulerhaltungskosten<br/>Schuldgebäude<br/>andere Schulliegenschaft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde Z, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.04.2023, betreffend die Abrechnung der Betriebsbeiträge der Volksschule Y-Z für das Jahr 2022
zu Recht
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.04.2023 wurden der Gemeinde Z ein Betriebsbeitrag für die Volksschule Y-Z in der Höhe von € 80.786,93 vorgeschrieben.
Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Gemeinde Y für den Betrieb und die Erhaltung der Schule sowie notwendige Sanierungsmaßnahmen im Jahr 2022 Kosten in der Höhe von € 253.901,77 entstanden wären. Anhand der Kopfquote von Euro 1.923,50 (insgesamt 132 SchülerInnen – davon 42 SchülerInnen aus Z) lasse sich ein Gesamtbetriebsbeitrag für die Gemeinde Z von € 80.786,93 errechnen. Aufgrund der bereits geleisteten Akontozahlung in der Höhe von € 40.000,00 wäre sohin der Betrag von € 40.786,93 noch zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Z Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Instandhaltungskosten am Gebäude bzw in den Wohnungen des Lehrerwohnhauses sowie die Kosten der Errichtung der Parkbucht in keinem Zusammenhang mit der Volksschule stehen würden. Des Weiteren sei diesbezüglich keine Absprache mit der Gemeinde Z erfolgt. Es wurde daher die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Mit Schriftsatz vom 16.01.2024 hat der Bürgermeister der Gemeinde Z darauf hingewiesen, dass das „Lehrerwohnhaus“ seit über einem Jahrzehnt nicht mehr als „Lehrerwohnhaus“ genutzt werde, sondern an schulfremde Personen vermietet werde. Die Verwaltung des Hauses (zB Vergabe der Wohnungen, Abschluss von Mietverträgen, Investitionen, Umbauten) erfolge einzig und allein durch die Gemeinde Y im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung und nicht in der Eigenschaft als „Schulerhalter“. Die Gemeinde Z vertrete die Ansicht, dass Kostenbeiträge, die für ein zweckwidrig verwendetes Gebäude vorgeschrieben werden, von ihr nicht zu übernehmen seien, unabhängig davon, welche „Widmung“ das Gebäude aufweise. Darüber hinaus seien die Umbaumaßnahmen im Vorfeld weder mit der Gemeinde Z besprochen worden noch sei eine Kostenbeteiligung vereinbart worden. Es stelle sich auch die Frage, ob diese Umbaumaßnahmen im Vorfeld mit der Bildungsdirektion besprochen worden seien.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte gemäß § 44 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zudem nicht beantragt.
II.Sachverhalt:
Der Bau der Volksschule Y-Z samt Lehrerwohnhaus wurde im Jahr 1955 baubehördlich bewilligt (vgl Baubewilligung der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.1955, Zl ***). Der Landesschulrat für Tirol hat den Neubau einer 6-klassigen Voksschule mit Lehrerwohnhaus in Z die schulbehördliche Genehmigung erteilt (vgl die Genehmigung vom 26.01.1955, Zl ***). Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom 09.05.1958 die baupolizeiliche Benützungsbewilligung erteilt (vgl Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.05.1958, Zahl II 1607/5).
Der Gemeinde Y entstanden im Jahr 2022 bezüglich der Volksschule Z-Y Kosten (abzüglich Einnahmen) in der Höhe von € 253.901,77 (vgl dazu die Aufstellung „Abrechnung Volksschule“).
Der Aufteilungsschlüssel wurde unter Heranziehung der jeweiligen Schülerzahl der sprengelangehörigen Gemeinden festgelegt. Folgender Aufteilungsschlüssel wurde ermittelt:
Gemeinde
Schülerzahl
Kopfquote
Betriebsbeitrag
Z
42
€ 1.923,50
€ 80.786,93
Y
89
€ 1.923,50
€ 171.191,34
W
1
€ 1.923,50
€ 1.923,50
Gesamt
132
€ 1.923,50
€ 253.901,77
Die Gemeinde Z hat für das Jahr 2022 bereits eine Akontozahlung in der Höhe von € 40.000,00 entrichtet.
Die Gesamtkosten im Zusammenhang mit dem Lehrerwohnhaus sowie der Parkbucht (Brennstoffe, Strom, Instandhaltungskosten, Sanierungskosten etc) betrugen abzüglich der diesbezüglichen Einnahmen (zB Mieteinnahmen, Förderung Badsanierung etc) insgesamt Euro 79.108,31. Für „Instandhaltung LWH Rohrbruch und Haltestelle“, „Instandhaltung Wohnung LWH Badsanierung“ und „sonstige Ausgaben LWH“ wurden Euro 8.100,00 im Voranschlag 2022 angesetzt, tatsächlich angefallen sind Kosten in Höhe von Euro 90.444,38. Die Einnahmen betreffend das Lehrerwohnhaus betrugen insgesamt € 43.766,78 (vgl dazu die Aufstellung „Abrechnung Volksschule“).
Von den genannten Kosten entfielen Euro 54.367,37 auf die seitens der Gemeinde Z monierte Badsanierung und Euro 14.857,06 auf die Parkbucht. Grund für die erheblichen Mehrkosten waren notwendige Sanierungsarbeiten im Lehrerwohnhaus nach einem Wasserrohrbruch als auch die Errichtung einer „KissRide Parkbucht“ (vgl den Auszug aus der Niederschrift der 16. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Y vom 03.07.2023).
Das Lehrerwohnhaus sowie die Parkbucht befinden sich auf demselben Grundstück wie die Volksschule in Y (GSt **1 KG ***** Y). Gegenständlich hat das Lehrerwohnhaus einen eigenen Zugang und ist mit dem Schulgebäude durch einen Durchgang baulich verbunden (vgl Planurkunde G.Zl.: *** und dem Lageplan Nr ***, weiters den Baubescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.1955, Zl ***).
Der gesamte Komplex wurde mit Bescheid des Landesschulrats für Tirol vom 28.01.1955, Zl ***, schulbehördlich genehmigt (vorgelegt mit E-Mail vom 08.01.2024, OZl 3).
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Gemeinde Y und in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die genannte Baubewilligung und die schulbehördliche Genehmigung der Planunterlagen sowie die baupolizeiliche Benützungsbewilligung wurden eingeholt (OZlen 2, 3 und 4).
Die vorgenannten Feststellungen zur kostenmäßigen Aufteilung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Bescheid der Gemeinde Y vom 13.04.2023 samt Beiblatt (Abrechnung). Die Feststellungen zur baulichen Ausgestaltung des Schulgebäudes folgen aus der Planurkunde G.Zl.: *** und dem Lageplan Nr ***, weiters aus dem Baubescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.1955, Zl ***, sowie dem Bescheid des Landesschulrats für Tirol vom 28.01.1955, Zl ***.
In den Auszug aus der Niederschrift der 16. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Y vom 03.07.2023 wurde ebenfalls Einsicht genommen. Dort sind die Investitionskosten für die die Badsanierung und den Bau der KissRide Parkbucht angegeben. Die angeführten tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen sowie der Voranschlag 2022 ergeben sich aus dem Beiblatt „Abrechnung Volksschule“.
IV.Rechtslage:
Zur Lösung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl Nr 84/1991 idF LGBl Nr 100/2019:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
…
(2) Unter Erhaltung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man
a) die Bereitstellung und Instandhaltung der Schul- (Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul- (Heim-)Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schul- (Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul- (Heim-)Liegenschaften erforderlichen Hilfspersonals;
…
§ 3Gesetzlicher Schulerhalter
(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stilllegung und die Auflassung von Schulen sowie die Bestimmung von Schulen als ganztägige Schulen und die Aufhebung dieser Bestimmung ist Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter ist, soweit in den Abs 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde für die von ihr auf ihrem Gebiet oder auf dem Gebiet einer anderen im Einzugsbereich der Schule liegenden Gemeinde mit deren Zustimmung errichteten oder zu errichtenden Schulen.
…
§ 70Bauliche Gestaltung
(1) Schulgebäude und Schulräume sind so zu planen, auszuführen und instand zu halten, dass sie den Erfordernissen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Schüler, den pädagogischen Erfordernissen sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Schüler entsprechen und die Erfüllung der Aufgaben der Schule gewährleisten. Weiters sind jene Vorkehrungen zu treffen, die darüber hinaus auf Grund der dienstrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Lehrer und des sonstigen, an der Schule tätigen Personals bei der Ausübung ihres Dienstes notwendig sind. Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist auch der absehbare künftige Schulraumbedarf zu berücksichtigen.
(2) Für jede Schule sind die erforderliche Zahl an Klassenzimmern und Gruppenräumen in der unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Schülerzahl erforderlichen Größe sowie die erforderlichen Nebenräume, für ganztägige Schulen überdies die für die Einnahme der Verpflegung und die Betreuung der Schüler im Betreuungsteil erforderlichen Räume vorzusehen.
(3) Schulgebäude sind mit den erforderlichen sanitären Einrichtungen und mit Kleiderablagen außerhalb der Unterrichtsräume auszustatten.
(4) Außerdem sind für jede Schule vorzusehen:
a)in möglichster Nähe des Schulgebäudes (der Schulräume) ein zum Turnen und Spielen geeigneter Platz;
b)ein TurnsZl, für Volksschulen und Sonderschulen mit weniger als sechs Klassen mindestens jedoch ein Gymnastikraum;
c)erforderlichenfalls
1. Räume für den Unterricht in Maschinschreiben, Physik, Chemie, Musikerziehung und Bildnerische Erziehung,
2. eine Schulküche sowie Werkstättenräume,
3. ein zusätzlicher TurnsZl oder ein Gymnastikraum,
4. ein Raum für die Schulbücherei (Medienraum),
5. Räume für den schulärztlichen Dienst,
6. ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler und Schüler mit weitem Schulweg.
(5) Außerdem können für eine Schule vorgesehen werden:
a)ein Lehrschwimmbecken,
b)ein Lehrgarten,
c)Räume für gemeinsame Schulveranstaltungen.
(6) Ferner können in einem Schulgebäude Wohnungen für Lehrer sowie für das sonstige, an der Schule tätige Personal vorgesehen werden. Diese Wohnungen müssen einen vom Eingang zu den Unterrichtsräumen getrennten Zugang haben.
…
§ 73
Verwendungsbewilligung
(1) Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 72 Abs 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Schulzwecke verwendet werden.
(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 72 Abs 1 bewilligt wurden, für Schulzwecke bedarf einer Verwendungsbewilligung.
(3) Die Entscheidung über die Erteilung der Verwendungsbewilligung obliegt der Bildungsdirektion.
(4) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 70 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
§ 77
Einteilung der Schulerhaltungskosten
(1) Die mit der Erhaltung einer Schule verbundenen Kosten (Schulerhaltungskosten) umfassen die Kosten für den Investitionsaufwand und den Betriebsaufwand.
(2) Der Investitionsaufwand umfasst die Kosten für die Schulliegenschaften und für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden sowie die Kosten für die Anlagen, die Einrichtungsgegenstände und die Unterrichtsmittel, die aus Anlass eines Neu-, Zu- oder Umbaues angeschafft werden.
(3) Der Betriebsaufwand umfasst alle nicht zum Investitionsaufwand gehörenden Schulerhaltungskosten.
…
§ 78Kostentragung
(1) Die Schulerhaltungskosten hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.
(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat gegenüber den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften (Abs 3) Anspruch auf Beiträge zu den Schulerhaltungskosten (Schulerhaltungsbeiträge). Schulerhaltungsbeiträge sind die Beiträge zum Investitionsaufwand (Investitionsbeiträge) und die Beiträge zum Betriebsaufwand (Betriebsbeiträge).
(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind
a) die sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften (Abs 4) für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler, hinsichtlich der Betriebsbeiträge jedoch mit Ausnahme der in lit c genannten Schüler,
…
§ 79Betriebsbeiträge
(1) Über die Tragung des Betriebsaufwandes können der gesetzliche Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften schriftliche Verträge abschließen.
(2) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften, die mit dem gesetzlichen Schulerhalter einen Vertrag nach Abs 1 nicht abgeschlossen haben, haben an den gesetzlichen Schulerhalter Betriebsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Betriebsbeiträge ist nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres zu ermitteln. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Ermittlung der Betriebsbeiträge hat - außer bei Sonderschulen - in der Weise zu erfolgen, dass die Zahl der Schüler, die die Schule am 1. Oktober des Rechnungsjahres (Stichtag) besucht haben, und für die die betreffende Gebietskörperschaft beitragspflichtig ist, mit der Kopfquote (Abs 3) vervielfacht wird.
(3) Die Kopfquote ist durch Teilung des Betriebsaufwandes des abgelaufenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler, die am Stichtag die Schule besucht haben, zu ermitteln.
…
§ 80Investitionsbeiträge
(1) Über die Tragung des Investitionsaufwandes können der gesetzliche Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften schriftliche Verträge abschließen.
(2) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften, die mit dem gesetzlichen Schulerhalter einen Vertrag nach Abs 1 nicht abgeschlossen haben, haben an den gesetzlichen Schulerhalter Investitionsbeiträge zu entrichten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 79 Abs 2 und 3 zu ermitteln ist, soweit in den Abs 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
…
§ 81Vorschreibung und Entrichtung
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die Betriebsbeiträge für das Rechnungsjahr spätestens bis zum 31. Juli des nachfolgenden Kalenderjahres mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben. Die Betriebsbeiträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.
(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die Investitionsbeiträge entsprechend dem Baufortschritt mindestens jährlich, allenfalls in Teilbeträgen, mit Bescheid vorzuschreiben. Die letzte Vorschreibung hat die Gesamtabrechnung zu enthalten. Die Teilbeträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften bereits in dem der Vorschreibung vorangehenden Jahr mit Bescheid Vorauszahlungen auf die zu entrichtenden Investitionsbeiträge vorschreiben, wenn die mit der Beschaffung der für eine Schule erforderlichen Grundstücke, die mit der Durchführung baulicher Maßnahmen oder die mit der Beschaffung der Einrichtung einer Schule verbundenen Belastungen die finanzielle Leistungsfähigkeit des gesetzlichen Schulerhalters übersteigen.
(4) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die voraussichtliche Höhe der im folgenden Jahr zu entrichtenden Betriebs- und Investitionsbeiträge bzw. der Vorauszahlungen so rechtzeitig bekanntzugeben, dass sie bei der Festsetzung des Haushaltsplanes berücksichtigt werden können.
…
§ 125Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt nicht
a) für die Aufgaben nach den §§ 26, 42, 56, 69, 75 und 93 sowie
b) für die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Betriebsbeiträgen und von Investitionsbeiträgen sowie über die Erstattung und die Nachzahlung von Investitionsbeiträgen nach den §§ 81, 82 und 83.
…
§ 126
Bestehende Schulen und Schülerheime
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schulen und Schülerheime gelten als nach diesem Gesetz errichtet. “
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 222/2022:
„Artikel 119.
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
(2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.
…“
V.Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die im Tiroler SchOG geregelten Aufgaben grundsätzlich Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden sind. Gemäß § 125 lit b Tiroler SchOG ist die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Betriebs- und Investitionsbeiträgen sowie über die Erstattung und Nachzahlung von Investitionsbeiträgen hiervon ausgenommen. Insofern liegt verfahrensgegenständlich eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden vor. Gemäß Art 119 Abs 2 B-VG besorgt der Bürgermeister diese Aufgaben.
Der gesetzliche Schulerhalter hat den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die Betriebsbeiträge für das Rechnungsjahr spätestens bis zum 31. Juli des nachfolgenden Kalenderjahres mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben.
Der Gemeinde Z wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.04.2023 ein Betriebsbeitrag in Höhe von Euro 80.786,93 für die Volksschule Y-Z vorgeschrieben. Dieser Bescheid enthält keinerlei Hinweis, dass er als sogenannter Mandatsbescheid nach § 57 AVG erlassen worden ist. Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 AVG vorliegen und sich die Behörde daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen darf. Maßgebend ist allein, ob der Bescheid sich unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (vgl VwGH 27.11.1990, 90/07/0102, 23.10.2015, Ra 2015/02/0029). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof unter anderem die Erwähnung des § 57 Abs 1 AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung (vgl VwGH 17.10.2006, 2006/11/0071; 26.10.2010, 2009/21/0223, 23.10.2015, Ra 2015/02/0029).
Unter Heranziehung dieser Beurteilungskriterien ist der gegenständlich bekämpfte Bescheid nicht als Mandatsbescheid nach § 57 AVG zu qualifizieren, gegen den nur eine Vorstellung an den Bürgermeister der Gemeinde Y erhoben hätte werden können. Vielmehr handelt es sich um einen "ordentlichen" Bescheid, der sofort mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfbar war. Es ist nicht ersichtlich, dass die beitragspflichtige Gemeinde Z durch diese Vorgangsweise in subjektiven Rechten verletzt wurde (vgl VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110). Angesichts dessen ist der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassene "ordentliche" Bescheid einer inhaltlichen Erledigung zuführen (vgl VwGH 04.04.2019, Ro 2018/21/0008).
Der gegenständliche Bescheid wurde der Gemeinde Y am 20.04.2023 zugestellt (vgl das E-Mail der Gemeinde Y vom 31.07.2023, OZl 2). Die Beschwerde wurde sohin rechtzeitig erhoben.
Vorab angemerkt wird, dass es sich, soweit der Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung vom 03.07.2023 einstimmig die Richtigkeit des Bescheides vom 13.04.2023 betreffend die Abrechnung Betriebsbeitrag Volksschule Y-Z bestätigt hat und die Gemeinde Z aufgefordert hat, die Forderung zu begleichen, um keine Beschwerdevorentscheidung handelt. Abgesehen davon, dass dem Gemeinderat im übertragenen Wirkungsbereich dazu die Zuständigkeit fehlen würde, ist laut Akteninhalt auch kein Bescheid/keine Beschwerdevorentscheidung des Gemeinderates erlassen worden. Auch beim Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.07.2023 handelt es sich keinesfalls um einen Bescheid. Bereits die Formulierung (arg: Betreff: „Antwort Einspruch Bescheid; Sehr geehrter Herr AA, lieber BB, bezugnehmend auf eure Beschwerde vom 17.05.2023 zum Bescheid „Abrechnung Betriebsbeitrag Volksschule Y Z 2022“ vom 13.04.2023 teilen wir euch mit, dass der Gemeinderat der Gemeinde Y in seiner Sitzung vom 03.07.2023 unter Punkt 7. die Beschwerde abgewiesen hat und die Gemeinde Z somit zur Begleichung der offenen Forderung in der Höhe von Euro 40.786,93 auffordert. Sollte die Gemeinde Z dennoch nicht einverstanden sein, muss die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht übergeben werden. Bitte hierbei um Mitteilung binnen den nächsten 14 Tagen. Mit freundlichen Grüßen Gemeinde Y, Bgm. CC“) lässt keinerlei normative Wirkung erkennen und fehlen dem Schreiben sämtliche Bescheiderfordernisse. Der Beschluss des Gemeinderats und das genannte Schreiben des Bürgermeisters sind für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.
Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Beschwerde der Gemeinde Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.04.2023.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Instandhaltungskosten am Gebäude/in den Wohnungen Lehrerwohnhaus sowie die Errichtung des Parkplatzes nicht im Zusammenhang mit der Volksschule stehen. Im ergänzenden Schriftsatz vom 16.01.2024 wurde darauf hingewiesen, dass das Lehrerwohnhaus an schulfremde Personen vermietet wird und die Sanierungsarbeiten nicht mit den beitragspflichtigen Gemeinden abgesprochen worden sind.
Vorab ist festzuhalten, dass die Volksschule Y-Z vor Inkrafttreten des Tiroler SchOG 1979, LGBl 52/1979 bzw dessen Wiederverlautverbarung im Schulorganisationsgesetzes 1991 LGBl 84/1991 gebaut und insoweit nach früher in Geltung stehenden Bestimmungen schulbehördlich genehmigt wurde. § 126 SchOG normiert jedoch, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schulen und Schülerheime als nach diesem Gesetz (gemeint: das Tiroler SchOG 1991) errichtet gelten, sodass zur Lösung der vorliegenden Rechtsfragen ausschließlich die Bestimmungen des Tiroler SchOG 1991 heranzuziehen sind.
Gemäß § 78 Abs 1 Tiroler SchOG hat die Schulerhaltungskosten der gesetzliche Schulerhalter zu tragen. Der gesetzliche Schulerhalter hat jedoch gegenüber den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften (Abs 3) Anspruch auf Beiträge zu den Schulerhaltungskosten (Schulerhaltungsbeiträge). Schulerhaltungsbeiträge sind die Beiträge zum Investitionsaufwand (Investitionsbeiträge) und die Beiträge zum Betriebsaufwand (Betriebsbeiträge). Der Investitionsaufwand umfasst die Kosten für die Schulliegenschaften und für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden sowie die Kosten für die Anlagen, die Einrichtungsgegenstände und die Unterrichtsmittel, die aus Anlass eines Neu-, Zu- oder Umbaues angeschafft werden. Der Betriebsaufwand umfasst alle nicht zum Investitionsaufwand gehörenden Schulerhaltungskosten (vgl § 77 Tiroler SchOG).
Die Gemeinde Y ist gesetzliche Schulerhalterin der Volksschule Y-Z im Sinne des § 3 Tiroler SchOG. Die Gemeinde Z hat gemäß § 78 Abs 2 Tiroler SchOG als sprengelzugehörige Gebietskörperschaft Beiträge zu den Schulerhaltungskosten zu leisten. Weder die Badsanierung noch die Schaffung der Parkbucht stellen Kosten für die Schulliegenschaften (gemeint: Kauf einer Liegenschaft) und für einen Neu-, Zu- oder Umbau des Schulgebäudes dar, sodass es sich – sofern es sich um beitragspflichtige Schulerhaltungskosten handelt, was im Folgenden zu klären ist - bei diesen Kosten um Betriebsaufwand handelt.
Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 lit a Tiroler SchOG definiert, was unter der Erhaltung einer Schule zu verstehen ist. Demnach versteht man darunter die Bereitstellung und Instandhaltung der Schul- (Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul- (Heim-)Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schul- (Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul- (Heim-)Liegenschaften erforderlichen Hilfspersonals.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung umfasst die Erhaltung einer Schule unter anderem die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude, sodass im Folgenden näher zu prüfen ist, ob auch Lehrerwohnungen als Teil eines Schulgebäudes gelten.
§ 70 Tiroler SchOG regelt die „bauliche Gestaltung“ von Schulen und normiert konkret, welche Klassenzimmer, Gruppen- und Nebenräume, sonstigen Räumlichkeiten und Einrichtungen jedenfalls vorhanden sein müssen bzw können. Nach § 70 Abs 6 Tiroler SchOG können auch Wohnungen für Lehrer oder sonstiges Personal in einem Schulgebäude vorgesehen werden, sofern ein von den Unterrichtsräumen getrennter Zugang vorhanden ist. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass solcherart ausgestaltete Lehrerwohnungen Teil eines Schulgebäudes sein können.
Nach § 72 Abs 1 Tiroler SchOG bedürfen die Planunterlagen nach den baurechtlichen Vorschriften für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden, unbeschadet der nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen, der Bewilligung der Bildungsdirektion Tirol. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Planunterlagen dem § 70 entsprechen (eine solche schulrechtliche Genehmigung war offensichtlich auch bereits vor dem Bau des gegenständlichen Schulgebäudes notwendig, zumal eine solche schulbehördliche Bewilligung des Landesschulrats für Tirol vom 28.01.1955, Zl *** vorgelegt worden ist).
Gegenständlich hat das Lehrerwohnhaus einen eigenen Zugang und ist mit dem Schulgebäude durch einen Durchgang baulich verbunden (vgl dazu den Baubescheid vom 04.03.1955, Zl ***). Der gesamte Gebäudekomplex einschließlich dem Lehrerwohnhaus wurde mit Bescheid des Landesschulrats für Tirol vom 28.01.1955, Zl ***, schulbehördlich genehmigt (arg: Neubau einer 6-klassigen Volksschule mit Lehrerwohnhaus in Z“). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. In Zusammenschau mit § 126 Tiroler SchOG, wonach eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tiroler SchOG 1991 bestehende Schule als nach diesem Gesetz errichtet gilt, folgt, dass der gegenständliche Gebäudekomplex in seiner Gesamtheit dem § 70 Tiroler SchOG entspricht und das Lehrerwohnhaus sohin im Sinne des § 70 Abs 6 Tiroler SchOG Teil des Schulgebäudes ist.
Die Kosten für die Sanierung des Lehrerwohnhauses (Badsanierung) stellen sohin einen Betriebsaufwand dar, der entsprechend der Kopfquote auf die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften aufzuteilen ist (§ 79 Tiroler SchOG). An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass das Lehrerwohnhaus mittlerweile nicht mehr von Lehrern oder sonstigem an der Schule aktiv tätigen Personal bewohnt wird, sondern an schulfremde Personen vermietet wird. Ob die Verwendung des Lehrerwohnhauses für eine Vermietung an schulfremde Personen überhaupt zulässig ist, wäre nach der Bestimmung des § 75 Tiroler SchOG zu beurteilen, ist aber im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich, zumal das Lehrerwohnhaus seinen „Schulzweck“ erst durch die schulbehördliche Bewilligung der Aufhebung der Widmung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach § 76 Tiroler SchOG verliert, was bislang nicht erfolgt ist. Solange diese Widmung für das Lehrerwohnhaus nicht aufgehoben ist, ist das Lehrerwohnhaus als Teil des Schulgebäudes im Sinne des § 70 Abs 6 Tiroler SchOG zu behandeln. Angemerkt wird, dass die Mieteinnahmen für das Lehrerwohnhaus aus diesem Grunde auch in die Abrechnung des Betriebsaufwandes für die Volksschule eingeflossen sind.
Es ist insoweit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu prüfen ist weiters, ob auch die Kosten für die Errichtung der Parkbucht auf die beitragspflichtigen Gemeinden aufzuteilen sind. Angemerkt wird vorab, dass einer schulbehördlichen Genehmigung nach § 72 Tiroler SchOG nur die Planunterlagen für den Neu, Zu- und Umbau von Schulgebäuden bedürfen.
Aus § 2 lit a Tiroler SchOG ergibt sich, dass unter Erhaltung einer Schule auch die Bereitstellung und Instandhaltung der anderen Schul- (Heim-)Liegenschaften fällt. Was unter dem unbestimmten Ausdruck „andere Schulliegenschaften“ zu subsumieren ist, ist im Folgenden zu prüfen:
Die Verwendung von unbestimmten Gesetzesbegriffen durch einen Gesetzgeber steht, auch wenn er dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, was im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein kann, grundsätzlich in Einklang mit dem in Art 18 Abs 1 B-VG verankerten rechtsstZtlichen Bestimmtheitsgebot. Ob eine gesetzliche Vorschrift diesem rechtsstZtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl etwa VfGH 06.03.2018, G 129/2017, VfSlg 20.241/2018; vgl auch VwGH 09.12. 2020, Ra 2019/17/0109 mwN, VwGH 31.01.2022, Ra 2021/01/0322).
Weder in der Regierungsvorlage noch in den Erläuternden Bemerkungen finden sich nähere Ausführungen, was unter „andere Schulliegenschaften“ zu verstehen ist, sodass eine historische Erforschung des Willens des Gesetzgebers keine entscheidungswesentlichen Ergebnisse liefert.
Im Rahmen der juristischen Interpretation ist zunächst der Wortlaut bzw Wortsinn näher zu betrachten. Mit dem Ausdruck „andere Schulliegenschaften“ lassen sich im allgemeinen Sprachgebrauch alle Liegenschaften, die im Zusammenhang mit einer Schule stehen, umschreiben. Es werden sohin die Liegenschaften gemeint sein, auf der sich schulische Einrichtungen befinden bzw die einem schulischen Zweck dienen.
Die gegenständliche Parkbucht befindet sich auf dem Grundstück der Volksschule Y-Z und wurde errichtet, um die Verkehrssicherheit für die Schüler zu verbessern.
„Parkbuchten“ finden zwar im § 70 Tiroler SchOG (Bauliche Gestaltung) keine ausdrückliche Erwähnung, allerdings sind nach § 70 Abs 1 leg cit Schulgebäude und Schulräume so zu planen, auszuführen und instand zu halten, dass sie den Erfordernissen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Schüler, den pädagogischen Erfordernissen sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Schüler entsprechen und die Erfüllung der Aufgaben der Schule gewährleisten.
Im Sinne dieses gesetzlichen Auftrages dient die Errichtung einer Parkbucht am Grundstück der Volksschule zur Erhöhung der Verkehrssicherheit jedenfalls auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Schüler.
Die Errichtung der Parkbucht ist als Bereitstellung von „anderen Schulliegenschaften“ zu qualifizieren und sind daher die diesbezüglichen Erhaltungskosten als Betriebsaufwand von der Gemeinde Z mitzutragen.
Ein Vertrag, welcher das Lehrerwohnhaus und die Parkbucht von den beitragspflichtigen Kosten für die Gemeinde Z ausschließt, hat zum Zeitpunkt der Betriebsbeitragsabrechnung für das Jahr 2022 nicht bestanden.
Sowohl die Badsanierung in den Lehrerwohnungen als auch die Errichtung der Parkbucht stellen sohin einen Betriebsaufwand nach § 77 Abs 3 Tiroler SchOG dar. Die Kosten sind mittels Kopfquote zwischen den sprengelzugehörigen Gemeinden zu teilen.
Bei einem gesamten Betriebsbeitrag von Euro 253.901,77 ergibt sich bei einer Gesamtschülerzahl von 132 SchülerInnen sohin eine Kopfquote von Euro 1.923,4982575758 und für die auf die Gemeinde Z entfallenden 42 SchülerInnen sohin ein Betriebsaufwand von Euro 80.786,93.
Soweit die beschwerdeführende Gemeinde Z in ihrer Beschwerde moniert, dass die Instandhaltungsarbeiten an den Lehrerwohnungen und die Errichtung der Parkbucht ohne Absprache mit der Gemeinde Z beauftragt worden ist, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 81 Abs 4 Tiroler SchOG hat der gesetzliche Schulerhalter den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die voraussichtliche Höhe der im folgenden Jahr zu entrichtenden Betriebs- und Investitionsbeiträge bzw der Vorauszahlungen so rechtzeitig bekanntzugeben, dass sie bei der Festsetzung des Haushaltsplanes berücksichtigt werden können.
Die tatsächlichen Kosten in Bezug auf die Parkbucht und das Lehrerwohnhaus überstiegen im Jahr 2022 den Voranschlag erheblich. Grund für die erhöhten Kosten war insbesondere ein Wasserrohrbruch und nachfolgende Badsanierung im Lehrerwohnhaus, die wohl auch mangels Voraussehbarkeit in den „voraussichtlichen Kosten“ keinen Niederschlag gefunden haben. Aus der Formulierung der Bestimmung des § 81 Abs 4 Tiroler SchOG (arg: lex imperfecta) lässt sich aber ohnehin nicht ableiten, dass eine Nichtbeachtung dieser Bestimmung dazu führt, dass die nachfolgende Vorschreibung der Schulerhaltungskosten zu Unrecht erfolgt, sodass auf diesen Einwand nicht näher einzugehen ist.
Zusammengefasst lässt sich daher feststellen, dass die Errichtung der Parkbucht als auch die Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrerwohnhaus beitragspflichtige Schulerhaltungskosten darstellen und somit nach der Kopfquote auch von der Gemeinde Z zu tragen sind. Diese Betriebsbeiträge wurden sohin ordnungsgemäß vorgeschrieben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehlt, ob auch bei einer allenfalls zweckwidrigen Verwendung eines Schulgebäudes durch den Schulerhalter die Schulerhaltungskosten auf die beitragspflichtigen Gemeinden aufzuteilen sind und zur Frage, ob die nicht ausreichende Anführung der zu erwartenden Ausgaben für eine Schule im Voranschlag bei der Aufteilung der Schulerhaltungskosten zu berücksichtigen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Ines Kroker
(Richterin)
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