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LVwG-2024/13/0069-1Landesverwaltungsgericht17.01.2024
Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen<br/>gesundheitliche Eignung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2023, ***, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 8 und 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Weiters wurde der Beschwerdeführer in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass er, sollte er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, ihm gemäß § 24 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen wird.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er die Aufhebung des Bescheides beantrage. Laut seiner Auffassung würde kein gesundheitliches Problem bestehen, um ihm seine Lenkberechtigung zu nehmen, zumal er bei der Polizeikontrolle Beifahrer gewesen sei.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Mit dem Abtretungs-Bericht der Polizeiinspektion Y-FGP, GZ *, wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass am 01.07.2023 um 10:05 Uhr der Beschwerdeführer AA als Mitfahrer des Pkws mit dem Kennzeichen *** (A) auf der Autobahn A, beim Autobahnparkplatz X von Beamten der Polizeiinspektion Y-FGP bestehend aus KI BB und Insp. CC einer Kontrolle unterzogen wurde. Dabei konnte in der vom Beschwerdeführer mitgeführten Umhängetasche eine geringe Menge Cannabiskraut in einem Plastiksäckchen (2,41 g brutto), eine Cannabismühle (Grinder) mit Resten von Cannabiskraut und ein Joint mit einem Cannabiskraut/Tabakgemisch (0,84 g brutto) vorgefunden werden.
Der Beschwerdeführer gab gegenüber den kontrollierenden Beamten vor Ort an, dass es sein Suchtgift sei und er dieses für den Eigenkonsum benötige. Es gab auch an, er rauche hin und wieder Cannabis um die Schmerzen seines „Klumpfußes“ zu lindern. Das Suchtmittel habe er von einem dunkelhäutigen Mann in Y in der W gekauft.
Ein Dealer konnte seitens der kontrollierenden Beamten sohin nicht erhoben werden.
Das vorgefundene Suchtgift wurde sichergestellt und der Beschwerdeführer über die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Y in Kenntnis gesetzt.
Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Y vom 25.10.2023, ***, wurde vom Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer AA wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 und 2 SMG gemäß § 35 Abs 9 SMG vorläufig zurückgetreten.
Gegen den Beschwerdeführer liegen keine verwaltungsrechtlichen Vorstrafen vor.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern auch unstrittig.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl I Nr 120/1997, zuletzt geändert BGBl I Nr 74/2015 (§ 3 Abs 1 Z 3) und BGBl I Nr 154/2021 (§ 24 Abs 4) lauten:
„§ 3
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“
„§ 24
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt (vgl zB VwGH 13.12.2005, Zl 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067 und viele andere). Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 17.06.2009, Zl 2009/11/0052). Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl VwGH 13.08.2003, Zl 2002/11/0103).
Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG ist sohin nur dann zulässig, wenn bei der Behörde im Zeitpunkt seiner Erlassung nach wie vor begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann (vgl VwGH 15.05.2019, Ra 2019/11/0032).
Die belangte Behörde begründet den Aufforderungsbescheid lediglich damit, dass sich laut Abtretungs-Bericht der Polizeiinspektion Y – FGP vom 25.07.2023 Hinweise (Suchtgift) darauf ergeben, dass möglicherweise gesundheitliche Probleme bestehen, welche negative Auswirkungen auf das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen haben könnten.
Mit dieser Scheinbegründung ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 jedoch keinesfalls zu rechtfertigen. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.09.2014, Ra 2014/11/0023, auch festgehalten, dass nicht jedes fragwürdige bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen rechtfertigt.
Im Gegenstandsfall wurde der Beschwerdeführer laut Abtretungsbericht der Polizeiinspektion Y – FGP vom 25.07.2023, GZ *** – aus nicht näher angeführten Gründen – als Beifahrer in einem Pkw einer Kontrolle unterzogen und dabei in der von ihm mitgeführten Umhängetasche eine geringe Menge Cannabiskraut in einem Plastiksäckchen (2,41 g brutto) eine Cannabismühle (Grinder) mit Resten von Cannabiskraut und ein Joint mit einem Cannabiskraut/Tabakgemisch (0,84 g brutto) festgestellt. Nach eigenen Angaben benötigt der Beschwerdeführer dieses Suchtgift für den Eigenkonsum.
„Aktuelle Bedenken“ gegen die gesundheitliche Eignung sind darüber hinaus nicht aktenkundig und liegen gegen den Beschwerdeführer auch keine verwaltungsrechtlichen Vorstrafen vor. Auch die Staatsanwaltschaft Y ist vom weiteren Ermittlungsverfahren § 35 Abs 9 SMG vorläufig zurückgetreten, sodass ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG nicht zu rechtfertigen ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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