projekte
LVwG-2023/27/2983-2•LVwG T LVwG-2023/27/2983-2
LVwG-2023/27/2983-2Landesverwaltungsgericht17.01.2024
Verspäteter Einspruch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.11.2023, Zahl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetztes 1985,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
2. Die ordentliche Revision ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde dem Einspruch der Beschwerdeführerin vom 31.05.2023 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.2023 keine Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Strafe bestätigt. Es wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von Euro 83,00 verhängt. Überdies wurde – im Gegensatz zur zuvor erwähnten Strafverfügung – eine Gesamtstrafe verhängt. Dem Spruch des Straferkenntnisses ist eine Anlastung nach Tatort und Tatzeit sowie eine Beschreibung der Übertretung nicht zu entnehmen.
Dagegen hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit der Strafverfügung vom 10.05.2023, ***, hat die belangte Behörde Folgendes ausgesprochen:
„1.Datum/Zeit: 27.02.2023 -02.03.2023
Ort: **** Z, Adresse 2, PTS Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte(r) unterlassen, dafür zu sorgen, dass lhr(e) Sohn/Tochter (BB, geb. XX.XX.XXXX der gesetzlichen Schulpflicht nachkommt. BB, geb. XX.XX.XXXX ist seit 27.02.2023 bis einschließlich 02.03.2023, das sind insgesamt 25 Unterrichtsstunden unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.
2. Datum/Zeit: 06.03.2023 -10.03.2023
Ort: **** Z, Adresse 2, PTS Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte(r) unterlassen, dafür zu sorgen, dass lhr(e) Sohn/Tochter (BB, geb. XX.XX.XXXX der gesetzlichen Schulpflicht nachkommt. BB, geb. XX.XX.XXXX ist seit 06.03.2023 bis einschließlich 10.03.2023, das sind insgesamt 30 Unterrichtsstunden unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.
3. Datum/Zeit: 13.03.2023 -17.03.2023
Ort: **** Z, Adresse 2, PTS Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte(r) unterlassen, dafür zu sorgen, dass lhr(e) Sohn/Tochter (BB, geb. XX.XX.XXXX der gesetzlichen Schulpflicht nachkommt. BB, geb. XX.XX.XXXX ist seit 13.03.2023 bis einschließlich 17.03.2023, das sind insgesamt 30 Unterrichtsstunden unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.
4. Datum/Zeit: 20.03.2023 -24.03.2023
Ort:**** Z, Adresse 2, PTS Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte(r) unterlassen, dafür zu sorgen, dass der/die Schüler(in) BB, geb. XX.XX.XXXX seiner/ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der (die) Schüler(in) ist zum Besuch der PTS Z, **** Z, Adresse 2 verpflichtet und ist vom 20.03.2023 bis einschließlich 24.03.2023, das sind insgesamt 30 Unterrichtsstunden unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
5. Datum/Zeit: 27.03.2023 -31.03.2023
Ort:**** Z, Adresse 2, PTS Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte(r) unterlassen, dafür zu sorgen, dass der/die Schüler(in) BB, geb. XX.XX.XXXX seiner/ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der (die) Schüler(in) ist zum Besuch der PTS Z, **** Z, Adresse 2 verpflichtet und ist vom 27.03.2023 bis einschließlich 31.03.2023, das sind insgesamt 30 Unterrichtsstunden unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
6. Datum/Zeit:11.04.2023 -14.04.2023
Ort:**** Z, Adresse 2, PTS Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte(r) unterlassen, dafür zu sorgen, dass der/die Schüler(in) BB, geb. XX.XX.XXXX seiner/ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der (die) Schüler(in) ist zum Besuch der PTS Z, **** Z, Adresse 2 verpflichtet und ist vom 11.04.2023 bis einschließlich 14.04.2023, das sind insgesamt 21 Unterrichtsstunden ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 (1) Schulpflichtgesetz
2. § 24 (1) Schulpflichtgesetz
3. § 24 (1) Schulpflichtgesetz
4. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.
5. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.
6. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
Vormerk-delikt
bis
€ 330,00
10Tage(n) 12 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985
Nein
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt nach Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen daher
€ 330,00“
Diese Strafverfügung wurde laut dem im behördlichen Akt befindlichen Rückschein am 15.05.2023 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen und somit an diesem Tag an diese zugestellt.
Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom 31.05.2023 Einspruch erhoben.
In diesem Einspruch hat die Beschwerdeführerin Ausführungen dazu gemacht, weshalb die Tochter die Schule nicht besucht hat, da sie nämlich in psychiatrischer Behandlung stand und hat ausgeführt, dass sie Euro 300,00 nicht bezahlen könne.
II.Feststellungen:
Die vorher erwähnten Feststellungen konnten unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts getroffen werden.
III.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 88/2023, lauten:
„§ 44a
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
„§ 49
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
IV.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich zunächst, dass die Strafverfügung der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 15.05.2023 zugestellt wurde. Gemäß § 49 Abs 1 VStG ist für den Einspruch gegen eine Strafverfügung eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Laut den Feststellungen hat die Beschwerdeführerin den Einspruch am 31.05.2023 erhoben und war dieser Einspruch sohin nicht mehr fristgerecht. Die Frist zur Erhebung des Einspruches ist mit 29.05.2023 abgelaufen gewesen.
Die belangte Behörde hätte die Verspätung wahrnehmen müssen und diesen Einspruch als verspätet zurückweisen müssen. Eine Bestätigung der Entscheidung in Form eines Straferkenntnisses war nicht zulässig.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen, dass die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin als Einspruch gegen die Strafhöhe gewertet hat.
Tatsächlich wurde mit diesem Einspruch jedoch nicht nur die Strafhöhe bekämpft, sondern vielmehr auch inhaltlich vorgebracht, dass die Tochter in psychiatrischer Betreuung gewesen sei und wurde damit ein inhaltlicher Grund für die Tatsache vorgebracht, dass die Tochter die Schule nicht besucht hat. Insofern wird damit auch der Ausspruch über die Schuld bekämpft (vgl zB VwGH 15.05.1991, 91/02/0002).
Da dem Einspruch nicht zu entnehmen ist, dass ausdrücklich nur die Straffrage bekämpft wird, ist es der belangten Behörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie dies trotzdem, nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Fall einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht wahrzunehmen (vgl VwGH 21.09.1988, 88/03/0161 uva).
Aus diesen Gründen war der Beschwerde jedenfalls Folge zu geben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.