LVwG T LVwG-2023/28/2871-2

LVwG-2023/28/2871-2Landesverwaltungsgericht16.01.2024

Regest

Mängelbehebungsauftrag<br/>Verspäteter Einspruch<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/28/2871-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.28.2871.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.04.2022, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet, in einer Sache nach der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen und Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2021, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit: 20.11.2021, 07:00 Uhr

Ort: **** X, Autobahn ***, Km ***, Kontrollstelle X

Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: XX-XXXXX (A)

Sie haben zu oben angeführter Zeit, an oben angeführtem Ort, einen Reisebus des Unternehmens BB, in **** W, Adresse 2, welcher ein Busunternehmen darstellt, benützt, ohne dass Sie einen gültigen 2G-Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 5. COV1D-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 465/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2021, bereitgehalten haben und vorweisen konnten, obwohl gemäß § 1 Abs. 5 erster Satz leg.cit. ein 2G Nachweis, sofern er vorgesehen ist, während der Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten ist.

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 1 darf der Betreiber eines Reisebusses Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Da Sie einen Reisebus benutzten, sind Sie aufgrund § 1 Abs. 5 erster Satz daher verpflichtet, während der Dauer des Aufenthaltes im Reisebus, den 2G Nachweis bereitzuhalten. Es wurde bei einer Kontrolle durch Polizeibeamte der Autobahnpolizei V festgestellt, dass kein 2G Nachweis von Ihnen vorgewiesen werden konnte und Sie daher keinen 2G Nachweis während der Dauer des Aufenthaltes bereitgehalten haben. Sie sind daher Ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung des 2G-Nachweises während der Dauer des Aufenthaltes nicht nachgekommen und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 4 Abs. 3 Z1 iVm § 1 Abs. 5 und Abs. 2 Z. 2 5. COV1D-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 465/2021 IdF BGBl. II Nr. 467/2021, iVm § 3 und § 8 Abs. 2 Z1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 183/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 120,00 1 Tag 12 Stunden § 8 Abs. 2 Z. 1 COVID-19-Maß-

nahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020

idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

183/2021

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt nach Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen daher

€ 120,00“

Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24.12.2021 zugestellt.

Am 18.01.2022 traf der gegenständliche Einspruch bei der Verwaltungsbehörde ein, welcher am 14.01.2022 zur Post gegeben worden ist.

In diesem Einspruch wurde ausgeführt wie folgt:

„Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom: 20.11.2021 mit der Geschäftszahl *** zugestellt am 24.12.2021 / Ich möchte mich entschuldigen, da ich durch eine Krankheit 14 Tage im Bett liegen musste und diesen Einspruch erst jetzt an Sie senden konnte. Ich bitte Sie das zu berücksichtigen, Ich danke Ihnen dafür.

EINSPRUCH:

Ich habe das mir zur Last gelegte Verwaltungsstrafdelikt nicht begangen.

1. Es ist an der Behörde gelegen, unter Wahrung des rechtlichen Parteiengehörs ein mangelfreies Verfahren im Sinne des Grundrechtsschutzes durchzufuhren, einen rechtserheblichen Sachverhalt nach Aufnahme aller Beweise unter Wahrung des Prinzips der Amtswegigkeit festzustellen und rechtskonform zu beurteilen (Art. E-MRK).

2. Der Tatbestand der Verletzung der 2-G-Vorschriften trifft nicht zu, da das Fahrzeug des Unternehmens BB mit aufrechter Nützungsüberlassungserklärung an den Verein „CC“ U, ZVR *** überlassen wurde. Dieser Sachverhalt wurde bereits am Beginn der Fahrt am Kreisverkehr in W von der Bezirkshauptmannschaft U und vom Verfassungsschutz überprüft.

Somit ist der Bus rechtlich geschützter Vereinsraum und unterliegt - ebenso wie die sich darin befindlichen Vereinsmitglieder - nicht den in der Strafverfügung zitierten Rechtsnormen.

3. Die verhängte Strafe ist somit weder Tat- noch Schuldangemessen.

Beweis:Mitgliedsantrag, Überlassungserklärung

Lokalaugenschein unter Beiziehung des eingeschrittenen Exekutivorgans,

ausdrückliche Durchführung der Parteienvernehmung

Ich stelle daher die

ANTRÄGE:

1. mir eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen,

2. das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen.“

Mit Bescheid vom 04.04.2022, Zahl ***, wies die Verwaltungsbehörde den Einspruch vom 14.01.2022 gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurück. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass „die gegenständliche Strafverfügung dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis am 24.12.2021 zugestellt worden ist, die zweiwöchige Einspruchsfrist daher am 07.01.2022 endete und der Einspruch, welcher erst am 14.01.2022 zur Post gegeben wurde, somit verspätet ist.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorangeführte Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2023 folgendes Schreiben:

„Sehr geehrter Herr AA!

Sie haben gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2021, Zl ***, einen Einspruch erhoben. Eine Überprüfung hat ergeben, dass dieser Einspruch offenbar verspätet eingebracht worden ist. Die Strafverfügung wurde Ihnen am 24.12.2021 zugestellt. Ihre Eingabe wurde am 14.01.2022 und somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Zur Überprüfung allfälliger Umstände, die die Zustellung mangelhaft erscheinen lassen, werden Sie aufgefordert, Folgende Fragen zu beantworten:

1. Haben Sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle (Zustellort) aufgehalten?

2. Waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend kurz von der Abgabestelle (Zustellort) abwesend, sodass Sie vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten?

3. Wann sind Sie an die Abgabestelle (Zustellort) wieder zurückgekehrt?

Sollten Sie einen der oben aufgezeigten Umstände geltend machen, haben Sie dies durch Beweismittel (Vorlage von Flugticket, Hotelrechnungen, etc) glaubhaft zu machen.

Sollte innerhalb einer Frist von zwei Wochen (Einlangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol) keine Antwort erfolgen, ist Ihr Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.“

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 17.12.2023 zugestellt und blieb bis dato unbeantwortet.

II.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl 2023/28/2871.

III.Rechtslage und Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wurde die gegenständliche Strafverfügung eigenhändig zugestellt.

§ 49 Abs 1 VStG lautet wie folgt:

„Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.“

Entscheidungsgegenständlich ist einzig die Klärung der Frage, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2021 verspätet erfolgte. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer eigenhändig am 24.12.2021 zugestellt.

Der Einspruch gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen ab der Zustellung erhoben werden. Diese Frist bildet eine verfahrensrechtliche Frist und ist gemäß § 32 Abs 2 und § 33 AVG zu berechnen. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmlich zurückzuweisen.

Bei der zweiwöchigen Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Rechtsmittelfrist. Diese kann von der Behörde weder erstreckt werden, noch kann die verspätete Einbringung eines Einspruches nachgesehen werden.

Abermals wird ausgeführt und geht dies aus dem verwaltungsbehördlichen Akt hervor, dass die Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 24.12.2021 zugestellt worden ist und von einer rechtmäßigen Zustellung auszugehen ist. Ausgehend vom Zustellzeitpunkt 24.12.2021 errechnet sich das Ende der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit 07.01.2022. Der Einspruch wurde jedoch erst am 14.01.2022 an die Verwaltungsbehörde abgeschickt und war dieser daher verspätet.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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