projekte
LVwG-2023/38/2252-19•LVwG T LVwG-2023/38/2252-19
LVwG-2023/38/2252-19Landesverwaltungsgericht15.01.2024
Freizeitwohnsitz<br/>Mittelpunkt der Lebensbeziehungen<br/>Arbeitswohnsitz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Frau Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.07.2023, Zl: ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.02.2014, Zl: ***, wurde der Firma CC GmbH die baurechtliche Bewilligung für die beantragte Errichtung von zwei Einfamilien-Wohnhäusern auf der Grundparzelle **1, KG Z, erteilt. Auf Seite 1 des Baubescheides wurde fettgedruckt darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben ausschließlich als Wohnhaus mit Garage zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedarfs dient.
Mit Kaufvertrag vom 02.10.2014 erwarb Herr AA (infolge Beschwerdeführer) das Wohnhaus mit der nunmehrigen Adresse 1, **** Z. Unter Punkt XIV. des Vertrages erklärte der Beschwerdeführer, dass er keinen Freizeitwohnsitz an dem Objekt begründet.
Von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurden Erhebungen, unter anderem durch Heranziehung der DD GmbH zur Frage der Verwendung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses durchgeführt. Schließlich erging am 17.07.2023 zu Zahl *** der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benutzung des Objektes Adresse 1, **** Z als Freizeitwohnsitz untersagt wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die beruflichen Interessen des Beschwerdeführers vor allem in Deutschland – X – gegeben seien und somit kein überwiegendes Naheverhältnis zum Wohnsitz festgestellt werden könne.
In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er national und international als stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Vorstand für Finanzen und IT der weltweit tätigen EE AG sowie als Vorstand für Beteiligungsmanagement bei der börsennotierten Holding EE SE tätig und entsprechend viel auf Reisen sei. Ein Übergewicht hinsichtlich der beruflichen Lebensbeziehung könne nicht nur aus der Geschäftsführertätigkeit und Gesellschaftereigenschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich der FF GmbH und den gegründeten Gesellschaften – GG GmbH und JJ GmbH – abgeleitet werden, sondern ergebe sich dieses vielmehr auch aufgrund der unbedingt notwendigen Anwesenheit in Z für seinen beruflichen Einsatz in W und dessen Homeoffice Tätigkeiten.
Konkret sei das Unternehmen des Beschwerdeführers, die Firma FF GmbH auch zu 25 % an der KK GmbH und zu 30 % an der GG GmbH, sowie zu 30 % an der JJ GmbH und zu 23 % an der LL GmbH beteiligt und es seien auch schon mehrere Projekte von diesen Gesellschaften realisiert worden. So sei in V im Zeitraum September 2018 bis August 2019 der Ankauf und die Planung von zwei Häusern und der Weiterverkauf durchgeführt worden. In U sei ein Haus geplant und weiter verkauft worden in der Zeit von September 2018 bis September 2020. In V habe es ein weiteres Projekt für den Zeitraum Dezember 2018 bis 2022 gegeben. Auch sei das Hotel MM gekauft worden und ein Projekt mit 5 Einfamilienhäusern im Zeitraum vom Jänner 2019 bis November 2021 durchgeführt worden. In U gebe es eine Projektentwicklung für 4 Einfamilienhäusern im Zeitraum April 2021 bis 2026. Darüber hinaus sei in T ein Projekt realisiert worden, sowie in S habe es im Zeitraum 2022 bis 2024 Projekte gegeben.
Die Anwesenheit mindestens wöchentlich in Z sei erforderlich, da zahlreiche Gespräche mit den anderen Geschäftsführern und Gesellschaftern stattzufinden hätten. Deshalb halte er sich überwiegend in Z auf und unternehme von dort aus seine regelmäßigen berufsbedingten Fahrten bzw Reisen ins Ausland.
Anders verhalte es sich mit dem Übergewicht der familiären und sozialen Beziehungen. Wie bereits ausgeführt und mit Urkunden belegt worden sei, halte sich der Beschwerdeführer privater Natur überwiegend in Z auf. Allerdings handle es sich bei dem Beschwerdeführer weder um einen durchschnittlichen Angestellten, noch um einen durchschnittlichen Familienvater, der nach Ende des Arbeitstages jeden Abend zu seiner Familie zurückkehre. In diesem Zusammenhang gelte es daher nicht zu prüfen bzw zu beweisen, inwieweit der Beschwerdeführer Zeit mit seiner Familie verbringe, da er egal welchen Wohnsitz er habe, mit seiner Familie wenig Zeit verbringe. Es ist somit irrelevant, wo dessen Kinder die Schule besuchen würden. Insgesamt handle es sich beim Objekt Adresse 1 um den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Dies ist jener Wohnsitz, zu dem er sein überwiegendes Naheverhältnis habe.
Auch sei es nicht richtig, dass keine EWR-Anmeldebescheinigung vorliege. Er selbst habe eine derartige.
Auch seien Verfahrensvorschriften verletzt worden. Wenn sich die Gemeinde der DD GmbH bedient habe, so handle es sich bei dieser Firma nicht um ein Organ der Gemeinde. Nur Organe der Gemeinde hätten die gesetzliche Ermächtigung, entsprechende Überprüfungen von Freizeitwohnsitzen vorzunehmen. Organe der öffentlichen Aufsicht seien nach Abschnitt 2a der TGO im Sinne des § 60b TGO nach § 60f TGO vom Bürgermeister zu bestellen, was mit schriftlichem Bescheid durchzuführen sei. Ein solcher Bescheid sei aber dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Auch seien die durchgeführten Kontrollen mangelhaft. Aus der Dokumentation lasse sich nicht ableiten, welches Gebäude überhaupt einer Kontrolle unterworfen worden sei, da dies den Angestellten der DD GmbH nicht klar gewesen sei.
Darüber hinaus sei auch das Parteiengehör verletzt worden. Die Beweisergebnisse der DD GmbH seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Gerade die Wahrung des Parteiengehörs sei aber ein fundamentaler Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Dies sei ihm im gegenständlichen Fall aber verwehrt worden.
Zu den Kontrollterminen werde angegeben, dass er sich am 04.12. und am 26.12.2022 in Z befunden habe. Dies könne er auch mit entsprechenden Zahlungsbelegen darlegen. Am 12.12. und 20.12. habe er sich auf Dienstreisen in R und Q aufgehalten. Zudem könne auch nachgewiesen werden, dass sich der Beschwerdeführer am 02.12.2022, 03.12.2022, 18.12.2022 und 22.12.2022 auch in Z aufgehalten habe. Aus der Kontrolle ergebe sich auch, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers am 20.12.2022 im Zuge der Kontrolle angetroffen worden sei, sodass dies auch so zu werten gewesen wäre, als ob sich der Beschwerdeführer selbst an der Liegenschaft aufgehalten habe. Auch habe die Behörde ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingeholten Wasser- und Stromverbrauchsdaten gegeben. Aus den Daten ergebe sich eindeutig, dass das Objekt häufig genutzt werde. Auch sei die Behörde nicht auf die Beweisanträge, die er gestellt habe, eingegangen. Die Einvernahme der angebotenen Zeugen hätten nämlich Klarheit schaffen können.
Es werde deshalb der Beweisantrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle selbst den Zeugen NN und den Zeugen OO im Rahmen einer Verhandlung einvernehmen. Darüber hinaus werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückverweisen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.02.2014, Zl: ***, die Baubewilligung zur Errichtung von zwei Einfamilien-Wohnhäusern auf Grundstück **1, KG Z, erteilt wurde. Mit Bescheid vom 13.04.2015, Zl: ***, wurde die baurechtliche Genehmigung zu Abweichungen zum ursprünglichen Projekt genehmigt.
Im Baubewilligungsbescheid wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben ausschließlich zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedarfs verwendet werden darf.
Das gegenständliche Wohnhaus mit der nunmehrigen Adresse 1, **** Z, ist nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Z eingetragen. Mit Kaufvertrag vom 02.10.2014 erwarb der Beschwerdeführer Eigentum am gegenständlich errichteten Wohnhaus.
Unter Punkt IV. gab der Beschwerdeführer die Erklärung ab, dass er keinen Freizeitwohnsitz errichtet.
Der Beschwerdeführer ist mit Hauptwohnsitz mit der Adresse 1 im Zentralen Melderegister erfasst. Dies gilt auch für seine Gattin. Der Beschwerdeführer ist auch in der Stadt X in Deutschland mit der Adresse 3, **** X, gemeldet. Er hat drei minderjährige Kinder, die XXXX, XXXX und XXXX geboren wurden und eine Schule jeweils in X besuchen. Beruflich ist der Beschwerdeführer als stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Vorstand für Finanzen und IT der EE AG und Vorstand für Beteiligungsmanagement bei der Holding EE SE, beide mit Sitz in X, tätig.
Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der FF GmbH. Diese ist mit 30 % an der GG GmbH Gesellschafterin, zu 25 % Gesellschafterin der KK GmbH, zu 30 % an der JJ GmbH und zu 23 % an der LL GmbH.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen resultieren einerseits aus dem Akt der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren sowie andererseits aus den Erhebungen, die von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchgeführt wurden, sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 in der anzuwendenden Fassung LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der anzuwendenden Fassung LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
[…]
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Wie oben ausgeführt, definiert das Tiroler Raumordnungsgesetz den Begriff des Freizeitwohnsitzes und versteht darunter Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung des § 13 Abs 1 TROG in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).
In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte er zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teiles eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt. Selbst der Umstand, dass sich zum Beispiel eine Person, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehung oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
Auch die Ausübung gelegentlich beruflicher Tätigkeiten an dem Wohnsitz steht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (vgl VwGH 30.08.2022, Ra 2022/06/0193). Den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ kennt das TROG nämlich nicht.
Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall zunächst mit Hauptwohnsitz im verfahrensgegenständlichen Objekt gemeldet, was sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergeben hat. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, so auch in seiner Entscheidung vom 19.05.2023, Zl Ra 2022/06/0076, dass das Meldegesetz bzw die Meldung im Zentralen Melderegister nicht ausschlaggebend ist, da das Tiroler Raumordnungsgesetz in seinem § 13 Abs 1 eine Definition von Freizeitwohnsitzen enthält (im Gegensatz vom Meldegesetz), und somit von den Bestimmungen des TROG und der TBO jeweils auszugehen ist.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer neben dem Hauptwohnsitz in Z noch einen Wohnsitz in X hat. Am Wohnsitz in X wohnt seine Ehegattin, mit der er in aufrechter Ehe verheiratet ist, sowie die drei minderjährigen Kinder, die XXXX, XXXX und XXXX geboren wurden. Die Kinder besuchen auch in X die entsprechenden Schulen. Der Beschwerdeführer verbringt mit seinen Kindern Ferienzeiten und Wochenenden, wenn beruflich möglich, in Z, wo er mit ihnen Schifahren geht. Er selbst ist Mitglied im Golfclub. Der Alltag der Familie des Beschwerdeführers liegt aber durch den Schulbesuch der minderjährigen Kinder in X, sodass ein deutliches Übergewicht der familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Deutschland gegeben ist.
Der Beschwerdeführer hat ein Fahrzeug in Österreich mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX angemeldet. Sonstige Fahrzeuge der Familie sind in Deutschland zugelassen.
Der Beschwerdeführer ist in Deutschland krankenversichert und bezahlt auch für den Großteil seines Einkommens, mit Ausnahme seines Einkommens aus den Immobilienfirmen im Falle einer Ausschüttung des Gewinnes, was bisher nicht vorgekommen ist, Steuern in Deutschland. Hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit hat er selbst angegeben und ließ sich auch mittels Internetrecherche verifizieren, dass er primär als Vorstand für die EE AG in X tätig, wobei er dort im Bereich der Finanzierung und des IT Managements zuständig ist. Weiters ist er als Vorstand für Beteiligungsmanagement der börsennotierten Holding EE SE tätig. Er selbst gab in seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass er täglich ca. 12 Stunden im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit arbeitet. Er absolviert auch zahlreiche berufliche Auslandsreisen, die er in der Regel von X aus antritt. Er muss ca 3 Tage in der Woche persönlich in X in den Firmen anwesend sein (Vorstandsitzungen etc).
Privat ist er noch Gesellschafter und Geschäftsführer der FF GmbH, die wiederum in anderen Immobilien GmbHs Anteile innehält.
In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seiner nebenberuflichen Tätigkeit in den einzelnen Gesellschaften (FF GmbH etc) wöchentlich in Z sein müsse und sich auch für seine Tätigkeit in W dort vorbereite. Diese Angaben widersprechen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.12.2023. In dieser gab er die Anzahl seiner Aufenthalte in Z deutlich geringer an. Zudem war die Vereinbarung eines Verhandlungstermines mit dem Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in den Monaten November und Dezember 2023 kaum möglich, da er sich nicht in Z aufgehalten hat, was die Schlussfolgerung nahelegt, dass er sich beruflich eben nicht so oft, wie angegeben, in Z aufhält und sein Beschwerdevorbringen lediglich eine Schutzbehauptung darstellt.
Es mag auch sein, dass sich der Beschwerdeführer manchmal in Z auf berufliche Termine in W vorbereitet und in den Ferien mit den Kindern aufgrund seiner beruflichen Situation in Z arbeitet. Mit diesem Vorbringen ist aber nichts zu gewinnen, da, wie bereits oben ausgeführt, das TROG 2022 nur die Begriffe des Freizeitwohnsitzes und des Hauptwohnsitzes kennt, nicht aber den eines Arbeitswohnsitzes. Somit ist auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen.
Das erkennende Landesverwaltungsgericht vermag der Argumentation des Beschwerdeführers durchaus zu folgen, dass die berufliche Situation des Beschwerdeführers nicht mit der eines durchschnittlichen Arbeitnehmers zu vergleichen ist, dennoch ist die berufliche und familiäre Bindung seinerseits vor allem in X gegeben. Seine Tätigkeiten im Rahmen seiner Immobilienfirmen bzw Beteiligungen erfordern nur eine seltene Anwesenheit in Z, wie sich aus seiner eigenen Einvernahme und den Einvernahmen der Zeugen ergeben hat. Er ist vor allem in telefonischem und e-mail-Kontakt zu seinen privaten Geschäftspartnern verbunden, was aufgrund der zeitmäßigen Auslastung im Rahmen seiner Vorstandstätigkeiten auch nicht anders möglich wäre.
In gebotener Gesamtbetrachtung mag es durchaus sein, dass der Beschwerdeführer ab und zu das verfahrensgegenständliche Objekt für berufliche Zwecke nutzt. Dennoch wird der Wohnsitz gemeinsam mit den Kindern und der Ehegattin für Freizeitaktivitäten genutzt. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass der Mittelpunkt der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Z liegt, sondern vielmehr sowohl hinsichtlich seiner beruflichen als auch seiner familiären Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht in X gegeben ist. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dient der gegenständliche Wohnsitz dem Beschwerdeführer somit nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis und dem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, sodass im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch den Beschwerdeführer gegeben ist.
Die gegenständlich bekämpfte Untersagung der Benützung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist daher von der Baubehörde zu Recht ergangen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.