LVwG T LVwG-2023/33/2739-2

LVwG-2023/33/2739-2Landesverwaltungsgericht15.01.2024

Regest

Gefälschter Führerschein

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/33/2739-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.33.2739.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 25.04.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Z einen Antrag auf Austausch seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines für die Klassen AM und B gestellt. Der Beschwerdeführer ist seit 14.10.2019 mit Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 2, gemeldet. Die Bezirkshauptmannschaft Z stellte bei der Landespolizeidirektion Tirol, Landeskriminalamt, den Antrag auf Überprüfung des vorgelegten ausländischen (afghanischen) Führerscheines. Dieses Ansuchen wurde in weiterer Folge an das Bundesministerium für Inneres weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 23.06.2023 teilte das Bundesministerium für Inneres der Bezirkshauptmannschaft Z mit, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die urkundentechnischen Untersuchungen bzw Überprüfungen das Vorliegen einer falschen Urkunde ergeben haben, da das Dokument von nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle ausgegeben worden ist. Die Ausstellungsmodalitäten unterscheiden sich von authentisch beurteilten Formularen, decken sich aber mit totalgefälschten Führerscheinen, laut Eintragung ausgestellt vom Verkehrsamt X.

Am 11.07.2023 fand bei der Polizeiinspektion Y mit dem Beschwerdeführer eine Beschuldigtenvernehmung statt. Bei dieser Vernehmung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgesagt, dass sein Vater mit einem Bekanntem von ihm, CC, vereinbart habe, dass er den Führerschein von zu Hause aus machen könne. Die „Fahrschule“ habe so ausgesehen, dass er mit dem Privatfahrzeug der Familie im Beisein des Vaters einige Fahrstunden gemacht habe. Ca einmal wöchentlich sei dann der Prüfer der Fahrschule gekommen und sei ebenfalls mitgefahren. Nach Beendigung der Fahrschule sei ihm dann ein Dokument ausgestellt worden. Dieses Dokument habe er einmal verloren. Seine Mutter habe dann den Bekannten angerufen und setzte diesen über den Verlust in Kenntnis. Da der Bekannte, CC, den Beschwerdeführer noch gekannt habe, sei dann ein neues Dokument zugestellt worden, zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer allerdings schon in Österreich gewesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.08.2023, Zl ***, wurde der Antrag auf Austausch der deutschen Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gemäß § 23 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dokumentenüberprüfung durch das Bundesministerium für Inneres ergeben habe, dass die urkundentechnische Untersuchung bzw Überprüfung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheines das Vorliegen einer falschen Urkunde ergeben habe, da das Dokument nicht von der zur Ausstellung autorisierten Stelle ausgegeben worden sei. Voraussetzung für die Umschreibung eines in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten Führerscheins im Sinne des Führerscheingesetzes sei eine aufrechte Lenkberechtigung. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der urkundentechnischen Untersuchung nicht in Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass über seinen Antrag bis dato nicht entschieden worden sei, da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid einen nicht gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Austausch seiner deutschen Lenkberechtigung abgewiesen habe. Ein solcher Antrag sei nicht gestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei kein Parteiengehör eingeräumt worden und sei das Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung des Bundesministeriums für Inneres nicht bekannt gewesen. Die Beurteilung der urkundentechnischen Untersuchung sei nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Zum einen seien die insgesamt fünf auf dem Führerschein des Beschwerdeführers angebrachten Stempelabdrucke nicht näher beschrieben worden zumal diese auch nicht vom Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt worden seien. Es werde nur pauschal von Stempelaufdrucken gesprochen. Das Bundesministerium für Inneres habe daher gar keine Kenntnis über den Inhalt der Stempelaufdrucke gehabt und könne daher auch in keinster Weise beurteilen, ob diese auch auf anderen überprüften Führerscheinen aufgedruckt gewesen seien und wenn ja, welche von diesen unterschiedlichen Stempelaufdrucken falsch gewesen sein sollen. Die Aussage des Bundesministeriums, wonach der Führerschein von einer nicht autorisierten Stelle ausgegeben worden sei, sei daher in keinster Weise nachvollziehbar, nachprüfbar und könne darauf kein Bescheid gestützt werden. Das Bundesministerium komme zu dem Ergebnis, dass der verwendete Formularvordruck authentisch sei, nicht jedoch die Stempelabdrucke. Diese Stempelabdrucke seien jedoch bisher nur auf als zweifelsfrei totalgefälschten Führerscheinen festgestellt worden. In diesem Fall handle es sich jedenfalls nicht um einen zweifelsfrei totalgefälschten Führerschein, zumal ja immerhin ein authentischer Formularvordruck verwendet worden sei. Auch gehe das Bundesministerium davon aus, dass bei einem Duplikat eines Führerscheines im Formular ein Hinweis auf das ursprünglich ausgestellte Dokument eingetragen sein müsste, ohne diese Regelung des afghanischen Führerscheinrechts zu erwähnen. Bei der Argumentation des Bundesministeriums handle es sich daher um eine reine nicht faktenbasierte Mutmaßung, die an sich in einem solchen Gutachten nichts verloren habe. Weiters falle auf, dass das Bundesministerium für Inneres in seinem Gutachten und die belangte Behörde in ihrem Bescheid die zur Ausgabe der Führerscheine autorisierte Stelle gar nicht namentlich nenne, sondern nur davon ausgehe, dass dieser nicht von dieser ausgestellt worden sei. Auch dies stelle einen schwerwiegenden Begründungsmangel dar. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Beschuldigteneinvernahme gegenüber der Polizei am 11.07.2023 angeben, dass das vorgelegte Duplikat des Führerscheines über den damaligen Leiter der Führerscheinstelle namens CC, welcher mit seinem verstorbenen Vater gut befreundet gewesen sei, ausgestellt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser einem seiner Mitarbeiter den Auftrag zur Ausstellung eines solchen Führerscheines gegeben habe und dieser den Auftrag korrekt ausgeführt habe. CC lebe mittlerweile in der Türkei an der Adresse 3 und werde die zeugenschaftliche Einvernahme zum Beweis dafür beantragt, dass der Führerschein von einer dazu autorisierten Stelle und einem dazu befugten Beamten ausgestellt und ausgegeben worden sei. Auch wenn dabei nicht alle Regeln der Ausstellung des Führerscheines eingehalten worden sein sollten, handle es sich um einen echten, von der zuständigen Stelle ausgestellten Führerschein, welcher im Rechtsverkehr verwendet werden dürfe. Weiters hätte die belangte Behörde den Führerschein der afghanischen Botschaft in W mit der Frage übermitteln können, ob es sich dabei um einen von einer dazu autorisierten Stelle ausgestellten Führerschein handle.

Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die beantragten Zeugen einzuvernehmen und die Beweise aufzunehmen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Austausch der afghanischen Lenkberechtigung stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2023, Zl ***, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert werde, als dieser zu lauten hat: „Die Bezirkshauptmannschaft Z entscheidet über den Antrag von Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX, vom 25.04.2023 auf Austausch der afghanischen Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wie folgt:

Gemäß § 23 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz wird der Antrag abgewiesen.“

Begründend wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die inkorrekte Bezeichnung der Lenkberechtigung im Spruch des bekämpften Bescheides im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abzuändern gewesen sei. Zur Nichtgewährung des Parteiengehörs wurde ausgeführt, dass dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 20.09.2023 Akteneinsicht gewährt worden sei. Der Antragsteller habe seit dem 14.10.2019 seinen Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 2 begründet. Mit Ersuchen vom 25.04.2023 habe die Bezirkshauptmannschaft Z an die Landespolizeidirektion Tirol, Landeskriminalamt, um Überprüfung des vorgelegten ausländischen Führerscheines gebeten und wurde in weiterer Folge ein Ersuchen um Dokumentenüberprüfung an das Bundesministerium für Inneres weitergeleitet. Die Tatsache, dass kein gültiger afghanischer Führerschein vorliege, ergebe sich zweifelsfrei aus der schlüssigen und nachvollziehbaren urkundentechnischen Untersuchung des Bundesministeriums für Inneres. Insgesamt gehe die Behörde von der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses aus, da vom Bundesministerium für Inneres, welches mit der Aufgabe gegenständlicher Untersuchungen durchzuführen betraut sei, zu erwarten sei, dass die Untersuchung in korrekter Art und Weise vonstattengegangen sei, zumal das gegenständliche Bundesministerium Erkenntnisse aus der Untersuchung von über 3.000 afghanischen Führerscheinen gewonnen habe. Nach § 23 Abs 3 FSG setze die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergebe, dass der Antragsteller Besitzer einer solcher Lenkberechtigung sei, könne ihm nach § 23 Abs 3 Z 1 FSG die Lenkberechtigung erteilt werden. Die Behörde könne insbesondere dann zu dem Ergebnis gelangen, dass der Antragsteller nicht im Besitze einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung sei, wenn ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt werde, jedoch triftige Gründe gegen die Echtheit des vorgelegten Dokumentes sprechen. Im vorliegenden Fall gehe die Behörde zweifellos aufgrund der gegenständlichen urkundentechnischen Untersuchung davon aus, dass Gründe vorliegen würden, die gegen die Echtheit des vorgelegten Dokuments sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Ergebnisses der urkundentechnischen Untersuchung somit nicht im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2023 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den Untersuchungsbericht des Bundesministeriums für Inneres vom 23.06.2023, Zl ***.

II.Rechtsgrundlagen:

„§ 23

Ausländische Lenkberechtigungen

(1)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des

1. Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des

2. Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, des

3. Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 oder des

4. Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 3ff

in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.

(2)Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder Angestellte internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt, während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen.

(3)Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

(3a)Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.

(3b)Einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden. Dies gilt auch in den in Abs. 3a genannten Fällen.

(4)In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.

(5)Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des

1. Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des

2. Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, des

3. Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 oder des

4. Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 3ff

erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat.

Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 5 Abs. 1 Z 1) ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat.

(6)Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat am 25.04.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Z einen Antrag auf Austausch seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines für die Klassen AM und B nach dem Führerscheingesetz gestellt. Der Beschwerdeführer hat seit dem 14.10.2019 seinen Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 2 begründet. Der gerichtlich beeidete Dolmetscher für die persische Sprache DD hat die Eintragungen des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheines übersetzt. Danach gibt es beim Geburtsort des Beschwerdeführers keine Eintragung und auch bei der Unterschrift des Inhabers gibt es keine Eintragung. Die Gültigkeit des vorgelegten Führerscheines ist mit der Ausstellung vom 30.06.2021 bis zum 28.06.2024.

Da offensichtlich Bedenken gegen die Echtheit des Führerscheines bestanden haben, hat die Bezirkshauptmannschaft Z an die Landespolizeidirektion Tirol das Ersuchen um Dokumentenprüfung gestellt. Die Landespolizeidirektion Tirol hat wiederum mit Schreiben vom 27.04.2023 an das Bundesministerium für Inneres das Ersuchen um Dokumentenprüfung gestellt. Mit Schreiben vom 23.06.2023 wurde vom Bundesministerium für Inneres an die Bezirkshauptmannschaft Z die urkundentechnische Untersuchung übermittelt. Aus dem Untersuchungsbericht ergibt sich unter anderem, dass der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch ist. Aus dem Untersuchungsbericht ergibt sich weiters, dass seit 2002 in ganz Afghanistan einheitliche Formulare ausgegeben werden, die von der in afghanischem Staatsbesitz befindlichen Druckerei „EE“ produziert werden. Ausgestellt werden Führerscheine lokal von einem der insgesamt 34 Verkehrsämter – jeweils ein Verkehrsamt pro Provinz. Für die Untersuchung stehen Informationen über authentisches Vergleichsmaterial, Abbildungen und Beschreibungen nachweislich authentischer Formulare aus Urkundeninformationsdatenbanken der Länder Deutschland, Schweiz und Niederlande, aus einschlägigen internationalen Nachschlagewerken, aus einer Dokumentation der US-Botschaft in Kabul, der offiziellen Homepage des afghanischen Innenministeriums, weiteren im Internet veröffentlichten Informationen zur Verfügung sowie Erkenntnisse, die ho. aus der Untersuchung von über 3.000 afghanischen Führerscheinen gewonnen wurden. Die Ausstellungsmodalitäten des fraglichen Führerscheins unterscheiden sich von ho. untersuchten und für unbedenklich befundenen Führerscheinen des Ausstellungsortes X aus dem fraglichen Ausstellungszeitraum. Die am Formular aufgebrachten Stempelabdrucke konnten bisher nur auf zweifelsfrei totalgefälschten Führerscheinen festgestellt werden und stimmen nicht mit authentisch beurteilten Abdrucken überein. Da es sich um einen als Duplikat ausgestellten Führerschein handelt, müsste im Formular ein Hinweis (Ausstellungsdatum, Eintragungsnummer, Aktenbuch) auf das ursprünglich ausgestellte Dokument eingetragen sein. Ein derartiger Vermerk ist nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes ergaben die urkundentechnischen Untersuchungen bzw Überprüfungen das Vorliegen einer falschen Urkunde, da das Dokument von nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle ausgegeben wurde. Die Ausstellungsmodalitäten unterscheiden sich von authentisch beurteilten Formularen, decken sich aber mit totalgefälschten Führerscheinen, laut Eintragung ausgestellt vom Verkehrsamt X.

Aus der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers bei der Polizeiinspektion Y am 11.07.2023 ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers mit einem Bekannten vom ihm, Herrn CC, der der Leiter der dortigen Führerscheinstelle gewesen ist, dass er den Führerschein von Zuhause aus machen kann. Die „Fahrschule“ hat so ausgesehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Privatfahrzeug der Familie im beisein des Vaters einige Fahrstunden gemacht hat. Ca einmal wöchentlich ist dann der Prüfer der Fahrschule gekommen und fuhr ebenfalls mit. Nach Beendigung der Fahrschule, bei welcher der Prüfer ebenfalls anwesend war, wurde dem Beschwerdeführer dann umgehend ein Dokument ausgestellt. Den dem Beschwerdeführer ausgestellten Führerschein hat er verloren. Seine Mutter hat dann den Bekannten, Herrn CC angerufen und diesen über den Verlust in Kenntnis gesetzt. Da dieser den Beschwerdeführer noch gekannt hat, wurde dann ein neues Dokument zugestellt. Zu dieser Zeit war der Beschwerdeführer bereits in Österreich.

Nach § 23 Abs 3 Führerscheingesetz ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

Zum Zeitpunkt der Ausstellung des angeblichen neuen Dokumentes war der Beschwerdeführer bereits in Österreich, und zwar ist er seit 14.10.2019 in Y, Adresse 2 gemeldet. Aus der im Akt der belangten Behörde befindlichen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer vom 15.03.2017 bis 14.10.2019 mit Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 4, gemeldet war. Zuvor war er vom 06.10.2016 bis 15.03.2017 im Flüchtlingsheim FF mit Hauptwohnsitz gemeldet. Somit war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokumentes nicht in Afghanistan aufhältig.

Die belangte Behörde hatte Zweifel an der Echtheit des vorgelegten ausländischen Führerscheines und hat eine urkundentechnische Untersuchung beantragt. Aus dem Untersuchungsbericht des Bundesministeriums für Inneres vom 23.06.2023 ergibt sich unzweifelhaft aufgrund der Kurzerläuterungen zum Untersuchungsergebnis, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die urkundentechnischen Untersuchungen bzw Überprüfungen das Vorliegen einer falschen Urkunde ergeben haben, da das Dokument von nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle ausgegeben wurde. Die Ausstellungsmodalitäten unterscheiden sich von authentisch beurteilten Formularen, decken sich aber mit totalgefälschten Führerscheinen, laut Eintragung ausgestellt vom Verkehrsamt X. An den durchgeführten Untersuchungen des Bundesministeriums für Inneres hegt auch das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Zweifel. Aufgrund der Erfahrungswerte und der über 3.000 untersuchten afghanischen Führerscheinen ist der Sachbearbeiterin des Bundesministeriums für Inneres zuzumuten, dass sie beurteilen kann, ob es sich bei dem vorgelegten ausländischen Führerschein um ein Original oder um eine Fälschung handelt. Aufgrund des durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitze einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist. Der Beschwerdeführer hat zwar einen ausländischen Führerschein ausgestellt von einem Nicht-EWR-Staat jedoch hat die Behörde triftige Gründe gegen die Echtheit des vorgelegten Dokumentes ausführlich beschrieben weshalb sie richtiger Weise zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitze einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist (vgl VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/11/0198).

Unter Hinweis auf die urkundentechnische Untersuchung des Bundesministeriums für Inneres vom 23.06.2023 ist davon auszugehen, dass Gründe vorliegen, die gegen die Echtheit des vorgelegten Dokumentes sprechen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn diese ausführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der urkundentechnischen Untersuchung nicht im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ungeachtet eines Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Landesverwaltungsgericht jedoch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung derselben absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war in gegenständlichem Fall nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und nicht erörterungsbedürftig war und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sohin aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beitragen können. Zudem wird der Beschwerdeführer in keinem dem ihm nach der EMRK und der GRC zustehenden Recht verletzt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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