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LVwG-2022/33/0962-4•LVwG T LVwG-2022/33/0962-4
LVwG-2022/33/0962-4Landesverwaltungsgericht15.01.2024
Straße im Sinne des Tiroler Straßengesetzes<br/>Antragslegitimation<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.12.2021, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 18.04.2020 beantragte AA beim Bürgermeister der Gemeinde Y auf dem öffentlichen Grundstück **1 in EZ ***1, KG ***** Y eine Bodenbefestigung durchzuführen. Die dabei anfallenden Kosten würden vom Antragsteller übernommen werden. Die Bodenbefestigung soll dem Antragsteller die Möglichkeit bieten, seine landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bei jeder Witterung und Jahreszeit sicher erreichen zu können.
Mit Bescheid vom 10.12.2021 wurde der Antrag des AA gemäß §§ 4, 75 Abs 3 lit a Tiroler Straßengesetz und § 8 AVG zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Bereich weder eine öffentliche Straße noch eine Gemeindestraße bestehen würde und auch nie bestanden hätte. Es liege zudem keine „Straße“ iSd Tiroler Straßengesetzes vor. Der Antrag des Beschwerdeführers war zurückzuweisen, da dieser kein Antragsrecht nach dem Tiroler Straßengesetz habe.
Gegen diesen Bescheid hat AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich gegenständlich um eine öffentliche Straße handle, die dem Gemeingebrauch gewidmet sei. Die Straße würde seit langer Zeit von der Allgemeinheit als Weg bzw Straße benützt werden. Darüber hinaus wären der Verlauf und die Breite der Straße in der Natur ersichtlich. Aus diesem Grund seien die Feststellungen der belangten Behörde unrichtig.
Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben, den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y aufheben und den Antrag des Beschwerdeführers bewilligen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Beschwerdeführer einvernehmen, in eventu der Beschwerde Folge geben, den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
In Erledigung dieser Beschwerde erließ der Bürgermeister der Gemeinde Y eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine öffentliche Straße gegenständlich nicht vorliegen würde und auch nie bestanden habe. Ein öffentlicher Weg, der in der Natur besteht, sei außerdem nicht vorhanden. Die belangte Behörde führt in ihrer Entscheidung weiters aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebiet nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und des Tiroler Naturschutzgesetzes um eine schützenswerte Fläche handle. Die genannten Feststellungen hätten sich aufgrund der Erhebungen der belangten Behörde ergeben, insbesondere aufgrund der Auskunft des Herrn CC, Obmann der Agrargemeinschaft DD. Dieser habe bestätigt, dass zu keiner Zeit ein angelegter Weg auf der gegenständlichen Fläche bestanden habe.
Mit Schriftsatz vom 21.03.2022 wurde fristgerecht die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt.
Am 05.07.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung hat der Rechtsvertreter der belangten Behörde im Wesentlichen auf die Beschwerdevorentscheidung sowie den Bescheid verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass in der Natur keine Straße oder sonstige Einrichtung ersichtlich sei.
Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen auf die Beschwerde verwiesen.
Weiters wurde in der Verhandlung vom 05.07.2023 seitens des Rechtsvertreters der belangten Behörde eine aktuelle Fotodokumentation der gegenständlichen Fläche angeboten.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 legte die belangte Behörde eine aktuelle Fotodokumentation über den Zustand der Natur im gegenständlichen Bereich vor.
II.Sachverhalt:
Die belangte Behörde ist Eigentümerin des Grundstücks **1 in EZ ***1, KG ***** Y. Die Grundstücke **2, **3und **4 werden von Herrn AA landwirtschaftlich genutzt.
Nach Durchsicht der vorgelegten Fotodokumentation ergibt sich, dass im Bereich des gegenständlichen Grundstücks **1 keine öffentliche Straße ersichtlich ist. Es ist lediglich ein schmaler aufgeschotterter Bereich als Zufahrt vorhanden. Auf der gegenständlichen Parzelle befindet sich eine bewachsene Fläche, die teilweise mit Städeln bebaut ist. Es ist eine durchgehende Grasdecke ersichtlich. Die Erhebungen der belangten Behörde haben ergeben, dass dieser Zustand bereits seit Jahrzehnten unverändert ist. Weiters fließt ein Gerinne durch das Grundstück. Auch ein befestigter Weg befindet sich im gegenständlichen Gebiet nicht.
Es liegt keine Straßenbaubewilligung vor.
III.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2022/33/0962. Weiters fand am 05.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Insbesondere wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegte Fotodokumentation.
IV.Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989, idF LGBl Nr 85/2023, lauten wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
a)für öffentliche Straßen und Wege, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, und
b)für private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen, mit Ausnahme von Parkplätzen, nach Maßgabe des 13. und des 15. Abschnittes.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über öffentliche Straßen gelten auch für öffentliche Wege, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(…)
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Eine Straße ist eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.
(2) Ein Weg ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.
(3) Öffentliche Straßen und Wege sind dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.
(…)
§ 46
Erhaltung der Straßen
(1) Der Straßenverwalter hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Straße in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie
a)für den Verkehr, dem sie gewidmet ist, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden kann und
b)den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entspricht,
soweit dies im Hinblick auf den Verkehr, dem die Straße allgemein dient, angemessen und zumutbar ist.
(…)
§ 75
Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(…)
(3) In allen anderen nicht unter die Abs. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde
a)der Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden - mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - handelt,
b)der Gemeinderat, soweit es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt.
(…)“
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Verfahren ist insbesondere die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Befestigung der gegenständlichen Fläche hat und ihm sohin als Partei ein diesbezügliches Antragsrecht zukommt.
Zur Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung genießt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sich diese nicht anhand des § 8 AVG allein lösen lässt (VwGH 26.06.2014, 2013/03/0196 und andere). Es ist vielmehr erforderlich, die Parteistellung aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abzuleiten, da erst auf diesem Wege die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ einen konkreten Inhalt gewinnen. Die Parteistellung muss implizit aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden.
Ein Rechtsanspruch auf Befestigung bzw Aufschotterung einer Straße findet sich im Tiroler Straßengesetz nicht. Insofern ist der Beschwerdeführer nicht berechtigt, einen derartigen Antrag bei der belangten Behörde zu stellen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich gegenständlich um eine öffentliche Straße handle, die dem Gemeingebrauch gewidmet sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch ein Antrag auf Erhaltung einer Straße nach § 46 Tiroler Straßengesetz nicht gesetzlich vorgesehen ist. Darüber hinaus liegt gegenständlich weder eine Straße noch ein Weg iSd Tiroler Straßengesetzes vor.
Gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Tiroler Straßengesetz ist eine Straße eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff einer „baulichen Anlage“ ist darunter eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen notwendig ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren.
Ein Weg gemäß § 2 Abs 2 Tiroler Straßengesetz ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen. Unter dem Begriff „Anlage“ versteht der Verwaltungsgerichtshof alles, was durch die Hand eines Menschen erbaut oder angelegt wurde. Es genügt sohin, dass ein Weg auf einfachste Art angelegt wurde. Ein Weg iSd Tiroler Straßengesetzes muss für jedermann eindeutig wahrnehmbar sein.
Bei dem gegenständlichen Grundstück **1 in EZ ***1, KG ***** Y handelt es sich um eine bewachsene Fläche, die mit Holzstädeln bebaut ist. Weiters fließt ein Gerinne durch dieses Gebiet. Aufgrund der Erhebungen der Behörde ist festzuhalten, dass dieser Zustand bereits seit mehreren Jahrzehnten so vorhanden ist. Eine Straße oder ein befestigter Weg ist im gegenständlichen Bereich nicht ersichtlich.
Es ist sohin festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befestigung bzw Aufschotterung am gegenständlichen Grundstück hat. Der Antrag wurde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers unbegründet ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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