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LVwG-2022/13/1572-5•LVwG T LVwG-2022/13/1572-5
LVwG-2022/13/1572-5Landesverwaltungsgericht11.01.2024
Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA (vormals: BB), wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2022, Zl ***, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 8 und 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass sie, sollte sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, ihr gemäß § 24 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen wird.
In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie dem Auftrag gemäß dem angefochtenen Bescheid am 31.05. und 02.06.2022 nachgekommen sei. Aufgrund der sich daraus ergebenden Rechtswidrigkeiten erhebe sie Beschwerde.
Mit Schreiben vom 29.06.2022 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert ihre Beschwerde binnen einer Frist von 2 Wochen zu verbessern bzw sie näher zu begründen.
In ihrem Schreiben, welches am 25.07.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt ist führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie die gefährdete Partei sei und, obwohl die einstweilige Verfügung gegen ihren Peiniger bis 29.06.2021 verlängert worden sei, nichts gegen die ständige Gewalt, eine Abwehr gegen die laufenden unwiederbringlichen Schäden sowie der unaufhörlichen unzumutbaren Eingriffe in ihre Privatsphäre unternommen worden sei. Obwohl er ein Vorbestrafter und verurteilter Straftäter/Verbrecher sei, sei gegen ihn weder ein Waffen und Munitionsverbot ausgesprochen worden, noch sei er aufgefordert worden ein positives amtsärztliches Guthaben beizubringen, das die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bescheinigen solle. Diese Tatsache sei in Höchstmaße diskriminierend. Sie habe noch nie unter irgendwelchen Einflüssen ein Kraftfahrzeug gelenkt oder einen Unfall verursacht. Sie sei weder vorbestraft oder verurteilt noch habe sie in irgendeiner Weise gegen das Gesetz verstoßen. Als sie zur Polizeiinspektion in Z bezüglich ihrer Einvernahme zu diesem Vorfall geladen worden sei, sei sie nicht korrekt über ihre Rechte aufgeklärt worden und habe sie somit keine Aussage tätigen können, da sie zu dieser Zeit bereits einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt habe. Sie habe um Aufschiebung der Einvernahme bis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe gebeten, um eine angemessene Verteidigung zu erhalten. Erst nach zweimaliger persönlicher Vorsprachen, sei ihr Akteneinsicht gewährt worden und habe sie nun daraufhin einen Verteidiger privat aufgesucht. Ein Termin werde allerdings erst nächste Woche stattfinden. Zudem „Sachverhalt/Polizeibericht“ werde ihr Verteidiger als erstes Beschwerde einlegen, da sich der Inhalt widerspreche und sich das Szenario völlig anders zugetragen habe, als es im Bericht dargestellt werde. Sie beantrage daher um entsprechende Fristverlängerung, damit ihr Verteidiger adäquat auf die Vorwürfe reagieren könne.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Festgehalten wird, dass betreffend die Beschwerdeführerin zwischenzeitig eine Namensänderung von vorher BB auf AA, geboren am XX.XX.XXXX erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor in **** Z, Adresse 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Letztlich wird festgehalten, dass in der gegenständlichen Angelegenheit bis dato keine Eingabe eines Rechtsvertreters – wie im oben genannten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.07.2022 angekündigt - erfolgt ist.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Laut Bericht der Polizeiinspektion X vom 27.04.2022 an die belangte Behörde bestehen von Seiten der Polizeiinspektion X Bedenken zur psychischen Eignung der Beschwerdeführerin hinsichtlich dem Lenken von Kraftfahrzeugen und wurde angeregt, ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen überprüfen zu lassen, dies aufgrund folgendem Vorfall:
Am 26.04.2022 um 22:47 Uhr wurden die Streifen „X 5“ bestehend aus (RI DD/Insp EE und Asp FF) und „GG“ nach **** Z, Kugelfangweg 39/28 zu JJ beordert.
JJ sei von einer unbekannten Frau aufgesucht worden, die aggressiv sei und die Wohnung nicht mehr verlassen wolle. Beim Eintreffen der Streife „X 5“ war die Streife „GG“ bereits in der Wohnung von JJ. Die Lage war zu diesem Zeitpunkt noch ruhig. Die Beamten versuchten die Identität der unbekannten Frau herauszufinden. JJ gab an, dass diese Frau ihr die Tür des Wohnzimmerschrankes beschädigt und auf ihre Couch uriniert habe. Weiters habe ihr die Frau den Fingernagel abgebissen/abgerissen. Plötzlich wollte die unbekannte Frau die Wohnung verlassen. Die anwesenden Beamten hinderten sie jedoch daran, weil ihre Identität noch nicht bekannt war. Dann fing die Frau lautstark an herumzuschreien und mit den Händen herumzufuchteln. Zudem versuchte sie sich durch die Beamten hindurchzuzwängen. Die Frau wirkte den Beamten gegenüber zudem psychisch beeinträchtigt. Aufgrund ihres steigenden aggressiven Verhaltens wurde ein Sprengelarzt über die Landesleitzentrale angefordert und der „Body cuff“ (Gurt zum Fixieren) der Streife „GG“ geholt. Der Widerstand der Frau war so stark, dass sie von vier Beamten am Boden liegend fixiert werden musste. Ihr wurde um 23:00 Uhr der „Body cuff“ angelegt. Sie wurde auf einen Bürostuhl gesetzt. Die Frau war einige Zeit ruhig, bis sie wieder anfing komplett „durchzudrehen“. Daher wurde sie wieder am Boden mit dem angelegtem „Body cuff“ fixiert. Nach wie vor konnten ihre Daten nicht erhoben werden, da die Frau entweder herumschrie, dass man sie abstechen solle und sie nicht mehr leben wolle oder sie redete nur von Zahlen und dergleichen. Weiters schlug sie sich selbstständig mit ihrem Kopf auf den Boden, woraufhin ihr die Beamten ein Kissen unter den Kopf legten, um etwaige Verletzungen zu vermeiden. Um 23:30 Uhr traf der diensthabende Sprengelarzt, Dr. KK ein. Auch mit dem Arzt führte die Frau kein normales Gespräch. Die Beamten und JJ schilderten dem Sprengelarzt den Sachverhalt, worauf dieser eine Bescheinigung gemäß § 8 des Unterbringungsgesetzes ausstellte und die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses X informierte. Die immer noch unbekannte Frau wurde sodann im Beisein eines Beamten in Richtung Landeskrankenhaus X verbracht. Die restlichen Beamten fuhren mit dem Streifenwagen hinterher. Auf der Fahrt in Richtung Landeskrankenhaus X fuhren alle über die Adresse 1. Dort stellten sie einen offenen und zum Teil innen und außen stark beschädigten PKW, der Marke KIA mit dem Kennzeichen LL fest. Der Fahrersitz war komplett demoliert. Eine Sitzerhöhung für Kinder lag am Fahrersitz. Es konnten zudem Utensilien für/von einem Friedhof festgestellt werden. Der PKW war in einem desolaten Zustand. Eine Kennzeichenabfrage ergab, dass der PKW auf die Beschwerdeführerin CC, geboren XX.XX.XXXX wohnhaft in der Adresse 1 xx zugelassen ist. Da die Beamten in unmittelbarer Nähe dieser Adresse waren gingen sie zu dieser Wohnung. In der Zwischenzeit konnte die Identität der Frau anhand eines angefertigten Lichtbildes, welches an das Landeskrankenhaus X und die Klinik Y übermittelt wurde, bestätigt werden. Bei der angehaltenen Frau handelt es sich um die Beschwerdeführerin CC. Die Beamten gingen über die Nachbarn in den Hausgang des Mehrparteienhauses. Die Wohnungstür der Beschwerdeführerin war verschlossen, aber nicht versperrt. Da mittlerweile über Funk durchgegeben wurde, dass dort noch ein 8-jähriges Kind wohnen würde, begaben sich die Beamten der Streife „X 5“ in die Wohnung der Beschwerdeführerin. Die Wohnung war in einem gleich desolaten Zustand, wie der zuvor vorgefundene PKW. Möbelstücke waren beschädigt. Kleidung und Essen lagen in der Wohnung herum. Die Terrassentür war geöffnet. Ein Kind konnte nicht vorgefunden werden. Laut Erhebungen bei dem unmittelbaren Nachbarn sollte das Kind beim Vater sein und nur alle zwei Wochen zur Mutter kommen. Die Wohnung wurde anschließend verschlossen. Gleiches wurde auch beim PKW durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde nach den Erhebungen zur Station A im Landeskrankenhaus X verbracht, wo sie um 0:25 Uhr von den diensthabenden Ärztinnen, OÄ Dr.in NN und Dr.in MM übernommen wurde. Der durchgeführte Transport verlief ohne weiteren Vorkommnisse. (Beweis: Ausführungen im Bericht des RI DD der Polizeiinspektion X vom 06.04.2022).
In der Bescheinigung nach § 8 des Unterbringungsgesetzes vom 26.04.2022 führte Dr. KK, Arzt für Allgemeinmedizin, Sprengelarzt und Hausapotheke aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann, weil Fremdgefährdung gegeben ist. Als Voraussetzungen für die Unterbringung nannte er, dass die Beschwerdeführerin unbekannt, zu einer fremden Familie in den Adresse 2 in X gegangen ist, dort aggressiv wurde und einen Kasten beschädigt habe sowie weder mit ihm noch mit der Polizei gesprochen hat. Eine Anamnese war daher nicht erhebbar.
Die Beschwerdeführerin scheint weder verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt auf, noch scheint im Strafregister der Republik Österreich eine Verurteilung auf.
Der Beschwerdeführerin wurde am 18.05.2021 die Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B, ausgestellt von der BH Y, Zl *** erteilt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich insbesondere aus den genannten (teilweise) auch in Klammer angeführten Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).
Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neu abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Gemäß § 8 Abs 2 FSG ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
Bei Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG sind, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung umfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht daZ, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorlegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH vom 13.12.2006, 2005/11/0191 ua, 17.6.2009, Zl 2009/11/0052 und VwGH vom 30.9.2002, 2002/11/0120 ua).
Es ist daher anhand des Sachverhaltes zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw im Hinblick auf die genannte Judikatur, im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Tirol begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin vorliegen.
Bedenken bezüglich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben sich aus der diesem Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Anzeige (Bericht) der Polizeiinspektion X vom 27.04.2022, Zl *** wegen der Vorführung der Beschwerdeführerin zu einem Arzt wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung. Die Beschwerdeführerin suchte wie festgestellt wurde – uneingeladen - eine ihr unbekannte Frau auf, beschädigte deren Einrichtung (Wohnzimmerschrank), verletzte diese am Finger sowie urinierte auf deren Couch. Im Zuge der Amtshandlung wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres steigenden aggressiven Verhaltens am Boden liegend mit angelegtem „Body cuff“ fixiert. Sie schlug dabei noch selbstständig mit ihrem Kopf auf den Boden und führte aus, dass sie nicht mehr leben wolle und man sie abstechen solle. Auf der Fahrt in die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses X stellten die kontrollierenden Beamten in der Adresse 1 (die Beschwerdeführerin ist in der Adresse 1 41b in **** Z wohnhaft) den auf die Beschwerdeführerin zugelassenen PKW der Marke KIA mit dem Kennzeichen LL in einem desolaten Zustand fest. So war der Fahrersitz komplett demoliert, eine Sitzerhöhung für Kinder lag am Fahrersitz, sowie konnten Utensilien für/von einem Friedhof festgestellt werden. Ebenso wie der PKW war auch die Wohnung der Beschwerdeführerin in einem gleich desolaten Zustand, es waren Möbelstücke beschädigt und es lag Kleidung und Essen in der Wohnung herum.
Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise Probleme im Hinblick auf ihren psychischen Zustand hat sowie ein gewisses Aggressionspotential aufweist.
Wie im oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs dargelegt, bedeutet dies noch nicht, dass damit eine mangelnde gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen feststehen würde, sehr wohl scheint es aber angebracht, zumindest eine diesbezügliche Überprüfung vorzunehmen, wobei dabei die Bedenken auch durchaus ausgeräumt werden könnten.
Die Beschwerdeführerin wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert, sich amtsärztlich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin jedenfalls am 02.06.2022 nach (Beweis: Email Schreiben der BH Y, Gesundheit und Epidemiologie vom 23.06.2022). Es erfolgte eine Zuweisung zu einem Facharzt der Psychiatrie (Beweis: Email Schreiben der BH Y, Gesundheit und Epidemiologie vom 23.06.2022). Für den Amtsarzt der belangten Behörde Dr. OO besteht bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf ein Borderline-Syndrom, es fehlt bei ihr jegliche Krankheitseinsicht, wobei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keine Medikamente einnimmt.
Es ist daher die Aufforderung zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens zur Abklärung, dass möglicherweise eine mangelnde gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei der Beschwerdeführerin vorliegt, völlig zurecht erfolgt.
Das in der Beschwerde bzw in der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin ohne Datum (eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.07.2022) erstattete Vorbringen kann der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen, da sich dieses auf eine andere Person bezieht und die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes in keiner Weise entkräften kann, im Gegenteil, sie lassen eine amtsärztliche Untersuchung für unumgänglich erscheinen, auch wenn die Beschwerdeführerin bis dato weder verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt noch vorbestraft ist.
Aufgrund dieser Ausführungen und der oben zitierten Bestimmung des § 24 Abs 4 FSG hatte daher die belangte Behörde die entsprechende Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur amtsärztlichen Untersuchung zu Recht erlassen und war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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