projekte
LVwG-2024/32/0003-1•LVwG T LVwG-2024/32/0003-1
LVwG-2024/32/0003-1Landesverwaltungsgericht10.01.2024
Nicht zuverlässig im Sinn des GelVerkG 1996 §5 Abs3 Z3 litb<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2023, ***, betreffend die Nichtkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi, mit 1 PKW“ im Standort **** Z, Adresse 1,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach
a) die Bezirkshauptmannschaft als zuständige Behörde nach § 16 Abs 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 entscheidet,
b) die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auf Grundlage der Bestimmungen nach § 1 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 2 Abs 3 und § 5 Abs 1 Z 1 Abs 3 Z 3 lit b Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 iVm § 340 Abs 3 GewO 1994 getroffen werden und
c) die Untersagung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf Grundlage der Bestimmung nach § 1 Abs 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 iVm 340 Abs 3 GewO 1994 erfolgt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2023, Zl ***, stellt die Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von Herrn AA, geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Österreich, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, angemeldeten Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi, mit 1 PKW“ im Standort **** Z, Adresse 1, nicht vorliegen und untersagt die Ausübung dieses Gewerbes.
Begründend führt die Behörde aus, dass die Zuverlässigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht gegeben sei, da ihm in den Jahren 2019 bis 2023 insgesamt 70 Verwaltungsübertretungen begangen habe. 68 dieser Übertretungen würden in den Verkehrsbereich fallen, wovon sich bei einem größeren Teil dieser Übertretungen um die Bekanntgabe der Lenkerauskunft handle eine. Die einzelnen Verwaltungsvorstrafen sind als Auszug aus dem Verwaltungsvorstrafenregister angeführt.
Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2023 hat der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
Er habe sich dazu entschlossen, selbstständig zu werden. In diesem Zusammenhang habe er sich bei der Wirtschaftskammer, der Behörde und im Internet hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gründung eines Taxiunternehmens erkundigt. Er wurde beraten und wurde ihm dargelegt, dass er einen sauberen Strafregisterauszug, finanzielle Hilfsmittel und ein Auto benötigen würde. Dann sei der Rückschlag gekommen, da er das Gewerbe aufgrund von auf seinen Namen hinterlegten Verkehrsdelikten nicht eröffnen konnte.
Die Strafen würden mehrere Jahre zurückliegen. Er hätte auch mal Fehler begangen und sei jung und unverantwortungsbewusst gewesen. Nunmehr sei er älter und reifer geworden. Er sei nun 22 Jahre alt und habe in den letzten Jahren nur kleinere Strafen bekommen. Bei ihm daheim seien zwei Auto auf ihn zugelassen und würden auch seine Eltern und seine Geschwister damit fahren. Persönlich sei er die meiste Zeit sowieso auf der Arbeit gewesen. Aufgrund der Arbeit, die auch Nachtschichten inkludierte, sei er nie wirklich auf dem neusten Stand gewesen, was die Post betraf. Diese sei meist von seinen Eltern geöffnet und gelesen worden. Er selbst habe nie wirklich etwas davon mitbekommen. Es tue ihm leid und verspreche sich nunmehr richtig zu benehmen. Er habe monatelang auf diesen Moment gespart und sei verzweifelt, da er keine Optionen mehr habe. Seine Eltern würden sich auch dazustellen, dass sie seine Autos die meiste Zeit genutzt hätten. Er hoffe auch eine Chance und Einsicht.
II.Sachverhaltsfeststellungen:
Der Beschwerdeführer, geb am XX.XX.XXXX, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, habe mit Schriftsatz vom 20.11.2023 das Gewerbe „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW- Taxi, mit 1 PKW“ im Standort **** Z, Adresse 1, angemeldet.
Der Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers weist für die Jahre 2019 bis 2023 insgesamt 70 Verwaltungsübertretungen auf. 8 dieser Verwaltungsübertretungen beziehen sich auf das Jahr 2019, 19 auf das Jahr 2020, 13 auf das Jahr 2021, 10 auf das Jahr 2022 und 19 auf das Jahr 2023. 68 dieser Verwaltungsübertretungen stehen im Zusammenhang mit Verkehrsangelegenheiten (Straßenverkehrsordnung 1960, Kraftfahrgesetz 1967, Immissionsschutzgesetz-Luft, Tiroler Parkabgabegesetz 2006).
24 Verwaltungsübertretungen weisen als verletzte Verwaltungsvorschriften Die Bestimmung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 (Nichterteilung der Lenkerauskunft) auf.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand des behördlichen Aktes, insbesondere der darin einliegenden Auszüge aus den Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Bei dem vorliegenden evidenten Sachverhalt beschränkte sich die Klärung der Rechtssache auf die Lösung von Rechtsfragen, wobei lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur und von geringer Komplexität zu klären waren, die auch nicht zu einer Verhandlungspflicht führten. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
IV.Rechtslage:
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, BGBl Nr 110/1996 idF BGBl I Nr 18/2022:
§ 1
„Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie
…
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.
…“
§ 2
Konzessionspflicht
…
…
§ 3
(1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
…
(3) Kombinationskraftwagen (§ 2 Z 6 KFG 1967, BGBl. Nr. 267) gelten als Personenkraftwagen im Sinne dieses Bundesgesetzes.“
§ 5
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
…
(2b) Beim Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen
(2c) Mit der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Sinne des § 71b Insolvenzordnung endet die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi).
(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
…“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Bestimmung nach § 1 Abs 2 GelverkG sieht für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige die Anwendung der Gewerbeordnung vor, soweit im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 nicht „besondere Bestimmungen“ getroffen sind; dies mit der Maßgabe, dass die Verkehrsgewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 anzuwenden ist.
§ 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 regelt die Voraussetzung für die Erteilung der Konzession, wozu gemäß Abs 1 Z 1 auch die „Zuverlässigkeit“ zählt. Die Zuverlässigkeit (so wie die in den Z 2 bis Z 4 normierten Voraussetzungen) gelten auch für die nicht der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 erfassten Gewerbe; sämtliche dieser Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Konzession vorliegen.
Gemäß § 5 Abs 3 Z 3 lit GelverkG ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers insbesondere dann nicht gegeben, wenn dieser wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Gesetzgeber mit den Regelungen des § 5 Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 gegenüber § 87 Abs 1 Z 1 und Z 3 Gewerbeordnung 1984 – abschließend – „besondere Bestimmungen“ (vgl § 1 Abs 2 leg cit) getroffen hat, und zwar solche, bei denen die mangelnde Zuverlässigkeit jedenfalls (ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes) zu verneinen ist (vgl VwGH 26.05.2014, 2013/03/0153).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 genannte Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch die an sich schwerwiegend zu beurteilenden Verstöße erfüllt werden, sondern auch dann, wenn durch eine Vielzahl für sich genommenen geringfügiger Verletzungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
Durch die vielfache Verletzung der in § 103 Abs 2 KFG 1967 vorgesehenen Verpflichtung wird die Verfolgung von Verkehrsstraftätern behindert und werden damit Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit im Straßenverkehr gesetzt (vgl VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0022).
Gemäß den oben getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2019 bis 2023 insgesamt 68 Übertretungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsbereich zu verantworten. Alleine 24 erfolgten wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft im Sinn des § 103 Abs 2 KFG 1967.
Diese 68 Übertretungen sind als Übertretungen im Sinne des § 5 Abs 3 Z 3 lit b Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu beurteilen, weil sie Verletzungen im Zusammenhang mit der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Umweltschutz bilden.
Diese große Anzahl von Verstößen führt aber auch dazu, dass von schwerwiegenden Verstößen auszugehen ist, weshalb die Zuverlässigkeit, wie sich nach § 5 Abs 3 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 eingefordert wird, nicht gegeben ist.
Mit der Rechtfertigung, er habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, die auch Nachtschichten umfasste, die eigene Post nicht mehr im Auge behalten, zeigt der Beschwerdeführer lediglich auf, dass den Geschehnissen, die im Zusammenhang mit den auf ihn zugelassenen Fahrzeugen stehen, nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt hat. Hier ist wiederum auf die Vielzahl der rechtskräftigen Bestrafungen hinzuweisen, die ihm offensichtlich nicht dazu bewegt haben, diesen Angelegenheiten die entsprechende Aufmerksamkeit zu schenken.
Es wurde bereits oben ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft Übertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs gesetzt wurden.
Soweit die Einlassung des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass er selbst einige Delikte nicht begangen hat, so ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der gegenständlichen Beurteilung auf die rechtskräftigen Straferkenntnisse gebunden ist, die als Täter den Beschwerdeführer ausweisen.
Auch im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Erwerbsmäßigkeit durch die gegenständliche Entscheidung ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich über die letzten Jahre Regelungen, die den Verkehrsbereich betreffen, konsequent missachtet hat, was sich in den 68 Übertretungen im Zeitraum von 2019 bis 2023 widerspiegelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.