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LVwG-2023/49/1041-5•LVwG T LVwG-2023/49/1041-5
LVwG-2023/49/1041-5Landesverwaltungsgericht10.01.2024
Freizeitwohnsitzabgabe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 28.3.2023 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Innsbruck vom 14.3.2023, Zl ***, über die Beschwerden des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen
1. den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 10.1.2023, Zl ***, betreffend eine Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) für das Kalenderjahr 2020,
2. den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 10.1.2023, Zl ***, betreffend eine Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) für das Kalenderjahr 2021 und
3. den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 10.1.2023, Zl ***, betreffend eine Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) für das Kalenderjahr 2022,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt
Mit den angefochtenen Bescheiden setzte der Stadtmagistrat Z als Abgabenbehörde gemäß § 4 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) iVm § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm der Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Z (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019) gegenüber dem AA die Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020 bis 2022 für das Objekt CC, **** Z, auf Basis einer Nutzfläche von 144 m² mit jeweils € 1.000,00 fest.
Gegen diese Bescheide erhob der AA durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 10.2.2023 fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 14.3.2023, Zl ***, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
In der Folge stellte der AA mit Schreiben vom 28.3.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag.
Mit Schreiben vom 11.4.2023, Zl ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 22.5.2023, Zl LVwG-2023/49/1041-4, setzte das Landesverwaltungsgericht Tirol das Beschwerdeverfahren gemäß § 271 Abs 1 BAO bis zum Abschluss des aufgrund der Erhebung eine außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8.11.2022, Zlen LVwG-2022/20/0987-6 und 0996-6, beim Verwaltungsgerichtshof zu Zahl Ra 2022/13/0123 behängenden Verfahrens, welches ebenfalls die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz und der Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Z (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019) zum Gegenstand hatte, aus.
Mit Beschluss vom 22.3.2023, A 2023/0005-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Z (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019) als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, dass die Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Z (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019) gesetzwidrig gewesen sei.
Mit Erkenntnis vom 21.9.2023, Zl ***, hob der Verfassungsgerichtshof aufgrund des Verordnungsprüfungsantrages des Verwaltungsgerichtshofes die in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 22.11.2019 beschlossene Verordnung, mit welcher auf Grund des § 4 Abs 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl Nr 79/2019, die Abgabenhöhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt wurde, als gesetzwidrig auf.
In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:
„2.4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. März, V 54/2021, festgehalten hat, ist die Freizeitwohnsitzabgabe finanzverfassungsrechtlich eine Zweitwohnsitzabgabe. Als solche soll die Abgabe den Gemeinden ermöglichen, jene Aufwendungen abzudecken, die durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden entstehen. Im Fall der Festlegung der Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen (VfSlg. 18.792/2009).
2.4.2. Da weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen Ausführungen dazu zu entnehmen sind, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben – im Konkreten durch als Freizeitwohnsitzpauschale (nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl 85/2003) – abgegoltenen finanziellen Belastungen sind, auf die vom Gemeinderat im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen ist, erweist sich die Verordnung als gesetzwidrig.“
Die allgemein gehaltenen Ausführungen in den Stellungnahmen der Tiroler Landesregierung und des Stadtmagistrats würden nicht erkennen lassen, dass der Gemeinderat bei der Erlassung der angefochtenen Verordnung darauf Bedacht genommen hätte, in welche Ausmaß mit Freizeitwohnsitzen in Zusammenhang stehende Aufwendungen anfallen würden und in welchem Ausmaß diese durch Benützungsgebühren und das Freizeitwohnsitzpauschale abgegolten wären.
In der Folge hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2023, Ra 2022/13/0123-12, das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 8.11.2022, Zlen LVwG-2022/20/0987-6 und 0996-6, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, wobei er auf die Aufhebung der Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe und das Vorliegen eines Anlassfalles verwies.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol teilte die Abgabenbehörde mit E-Mail vom 9.1.2024 mit, die Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Z (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019) war vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 gültig.
II.Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten.
III.Rechtliche Erwägungen
Die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020 bis 2022 erfolgte unter anderem auf der Grundlage der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 22.11.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe.
Mit dem vorgenannten Erkenntnis vom 21.9.2023, Zl ***, hob der Verfassungs-gerichtshof die genannte Verordnung als gesetzwidrig auf. Damit ist diese Verordnung im gegenständlichen Fall nicht mehr anwendbar.
Dementsprechend war den Beschwerden Folge zu geben und waren die angefochtenen Ausgangsbescheide zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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