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LVwG-2023/44/2556-4•LVwG T LVwG-2023/44/2556-4
LVwG-2023/44/2556-4Landesverwaltungsgericht10.01.2024
Littering
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.09.2023, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Täterin:AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z
Tatort:„Recyclinghof BB“ der Stadtwerke Z GmbH, Adresse 2, **** Z
Tatzeit:12.07.2023, 08:20 Uhr
Tathandlung:Die Täterin hat Abfälle aus einem privaten Haushalt, nämlich einen Sack mit gebrauchten Windeln und einen Wäscheständer aus Metall (beides nicht gefährliche Abfälle), innerhalb der Abfallsammelstelle nicht in die dafür vorgesehene „Selbstbedienungs‐Müllpresse“ für Rest- und Sperrmüll eingebracht, sondern unmittelbar daneben abgestellt und hat sich dadurch dieser Abfälle entledigt. Sie hat die Abfälle nicht in die Müllpresse eingebracht, da der Wäscheständer zu groß für die Einwurföffnung war und sie Bedenken wegen einer möglichen Geruchsentwicklung der Windeln hatte. Aufgrund von Zeitdruck hat sie die Abfälle daher neben der Müllpresse zurückgelassen.
Übertretene Norm:§ 15 Abs 3 Ziffer 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 66/2023
Strafsanktionsnorm:§ 79 Abs 5a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 66/2023
Verhängte Geldstrafe:€ 45,-
Ersatzfreiheitsstrafe:18 Stunden (§ 16 VStG)
Verfahrenskosten:€ 10,- (§ 64 VStG)“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:12.07.2023, 08:20 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: XX-XXXXX (A)
Sie haben am 12.07.2023 um 08:20 Uhr in der Adresse 2 in **** Z am sogenannten „Recyclinghof BB‘ (Sammelstelle) einen Sack mit unbekanntem Inhalt und einen Wäscheständer aus Metall, sohin nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl gemäß § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.“
Dadurch habe sie gegen § 15 Abs 3 Ziffer 2 AWG 2002 verstoßen und sei gemäß § 79 Abs 2 Ziffer 3 AWG 2002 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 450,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe Sie gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 45,- zu tragen.
Dagegen richtet sich ihre fristgerechte Beschwerde vom 13.10.2023. Auf das Wesentliche zusammengefasst lege sie sehr viel Wert auf die Vermeidung sowie die ordentliche Trennung und Entsorgung von Abfall. Es gehöre zu ihrer Alltagsroutine, Abfall korrekt im Recyclinghof der Stadt Z zu entsorgen. Am Morgen des 12.07.2023 um 8:10 Uhr sei ihr dies aufgrund eines Systemausfalls im Recyclinghof jedoch nicht möglich gewesen, sodass sie spontan zum Recyclinghof BB unter der Autobahnbrücke in der Adresse 2 gefahren sei. Nach der Einsortierung von Papier und Glas habe sie noch einen Sack mit gebrauchten Windeln und einen Wäscheständer in der Selbstbedienungs‐Müllpresse entsorgen wollen. Es sei ihr jedoch technisch nicht gelungen, den Wäscheständer in die Müllpresse einzubringen. Die gebrauchten Windeln habe sie bei den sommerlichen Temperaturen aufgrund der möglichen Geruchentwicklung nicht in die Müllpresse einbringen wollen. Wegen eines folgenden Termins um 8:30 Uhr habe sie den Windelsack und den Wäscheständer neben der Müllpresse zurückgelassen.
Am 30.11.2023 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit der Beschuldigten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
II.Sachverhalt:
Die Stadtwerke Z GmbH betreibt am Standort Adresse 2, **** Z, eine frei zugängliche und öffentliche Sammelstelle für Siedlungsabfälle („Recyclinghof BB“). Unter anderem sind Abfallcontainer für Papier, Metall, Glas und Kleider aufgestellt. Zudem besteht die Möglichkeit, Restmüll und kleineren Sperrmüll in einer Selbstbedienungs‐Müllpresse gegen Bezahlung zu entsorgen. Die Müllpresse ist ein verschlossener Container, der sich nur mit Hilfe einer Zahlungskarte öffnen lässt. Wird die Karte vorgehalten, öffnet sich die Einwurföffnung und es können Abfälle eingebracht werden. Die eingeworfenen Abfälle werden automatisch verwogen und in Abhängigkeit vom festgestellten Gewicht der dafür anfallende Betrag verrechnet.
Die Beschuldigte wollte am Morgen des 12.07.2023 nicht gefährliche Abfälle aus einem privaten Haushalt entsorgen. Dazu hat sie zunächst einen anderen Recyclinghof angefahren, bei dem jedoch aufgrund einer technischen Panne kurzfristig keine Abfallentsorgung möglich war. Spontan ist sie daher zum Recyclinghof BB in der Adresse 2 gefahren und wollte dort nach der Entsorgung von Papier und Glas um 08:20 Uhr noch einen Sack mit gebrauchten Windeln und einen Wäscheständer aus Metall in die Müllpresse einbringen. Der Wäscheständer war jedoch für die Einwurföffnung zu groß und sie hatte Bedenken wegen einer möglichen Geruchsentwicklung der Windeln. Aufgrund von Zeitdruck hat sie die Abfälle daher neben der Müllpresse zurückgelassen.
III.Beweiswürdigung:
Der unstrittig festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Stadtwerke Z GmbH vom 12.07.2023 (samt Beweisfotos aus der automatischen Videoüberwachung) sowie aus dem Vorbringen der Beschuldigten und den von ihr vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme der Stadtwerke Z GmbH vom 13.10.2023 betreffend die technische Panne sowie einer Beschreibung des Recyclinghof BBes).
IV.Rechtslage:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 66/2023
„Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
(2) Diesem Bundesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung;
4. sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;
(…)
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
(…)
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(…)
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
a) der Abfallerzeuger oder
b) jede Person, welche die Abfälle innehat;
(…)
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
(…)
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(…)
Strafhöhe
§ 79. (…)
(2) Wer
(…)
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
(…)
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.“
(…)
(5a) Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Es steht außer Streit, dass die von der Beschuldigten zurückgelassenen Sachen – ein Sack mit gebrauchten Windeln und ein Wäscheständer – als Abfall iSd § 2 Abs 1 AWG 2002 zu qualifizieren sind. Die Beschuldigte räumt selbst ein, dass sie sich dieser Sachen entledigen wollte. Damit erfüllen beide Sachen den subjektiven Abfallbegriff nach § 2 Abs 1 Ziffer 1 AWG 2002. Zumindest bei den gebrauchten Windeln ist auch der objektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs 1 Ziffer 2 AWG 2002 erfüllt, da deren ordnungsgemäße Entsorgung als Abfall jedenfalls im öffentlichen Interessen erforderlich ist. Ob auch der Wäscheständer Abfall im objektiven Sinn ist, kann dahingestellt bleiben, da bereits der subjektive Abfallbegriff für die Einstufung als Abfall iSd AWG 2002 ausreicht (vgl VwGH 17.05.2001, 2000/07/0281). Als Inhaberin der Abfälle ist die Beschuldigte als Abfallbesitzerin iSd § 2 Abs 6 lit b AWG 2002 anzusehen, sodass sie die Behandlungspflichten für Abfallbesitzer iSd § 15 AWG 2002 treffen.
Die Beschuldigte hat sich der Abfälle entledigt, indem sie sie innerhalb einer Abfallsammelstelle neben einem Abfallcontainer abgestellt hat. Ob dies ein geeigneter Ort im Sinn des § 15 Abs 3 Ziffer 2 AWG 2002 ist, hat unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft gemäß § 1 Abs 1 und 2 AWG 2002 zu erfolgen, wobei eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs 3 AWG 2002 zu vermeiden ist. Abfälle neben einen Abfallcontainer zu stellen, widerspricht diesen Zielen und Grundsätzen, weil dadurch bereits die Abholung, aber auch die weitere Verwertung in aller Regel erschwert wird. Abfallcontainer sollen eine ressourcenschonende und rasche Müllabfuhr sicherstellen und Abfälle gegen Witterungseinflüsse wie Niederschlag und Wind schützen, um ihre Verwertung nicht unnötig zu erschweren.
Durch Abfallcontainer soll auch verhindert werden, dass das Orts- und Landschaftsbild durch Vermüllung der Abfallsammelstelle und deren Umgebung beeinträchtigt wird. Abfallcontainern schützen Abfälle zudem gegen den Zugriff Dritter (gemäß § 15a Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz geht das Eigentum an Abfällen mit der Bereitstellung an der Abfallsammelstelle an die Gemeinde, den von ihr oder vom Erzeuger sonstiger Abfälle mit der Abfuhr beauftragten Dritten, den Betreiber einer Behandlungsanlage oder den zur Rücknahme Verpflichteten über). Somit ist der Platz neben einem Abfallcontainer selbst innerhalb einer Abfallsammelstelle kein für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen vorgesehener geeigneter Ort im Sinn des § 15 Abs 3 Ziffer 2 AWG 2002 (vgl VwGH 23.02.2023, Ra 2021/05/0063).
Sofern seitens der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung eingewandt wurde, dass die gegenständlichen Abfälle ohnehin nicht verwertet werden könnten bzw, dass keine Nachteile durch die Witterung entstünden, ist klarzustellen, dass der metallene Wäscheständer, sofern er nicht wiederverwendet werden kann, stofflich zu verwerten ist, während Windeln zumindest einer thermischen Verwertung zugeführt werden können. In beiden Fällen kann sich die Witterung nachteilig auswirken, da Metall korrodieren und Windeln Wasser aufsaugen können.
Auch § 11 Abs 2 lit a Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz verpflichtet Abfallbesitzer dazu, Restmüll ausschließlich in Restmüllbehälter einzubringen und Sperrmüll nach der Müllabfuhrordnung bereitzustellen, damit in weiterer Folge entsprechend § 14 Abs 2 lit c Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz eine ordnungsgemäße öffentliche Müllabfuhr erfolgen kann. Festzuhalten ist auch, dass das AWG 2002 unabhängig von der Dauer jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs 3 AWG 2002 unterwirft. Es besteht also keine Ausnahme für besonders kurzfristige Lagerungen (vgl VwGH 06.04.2023, Ra 2021/05/0104). Dass die Abfälle im gegenständlichen Fall früher oder später ohnehin durch die öffentliche Müllabfuhr beseitigt worden wären, tut also nichts zur Sache. Die Übertretung des § 15 Abs 3 Ziffer 2 AWG 2002 steht somit in objektiver Hinsicht fest. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Betreibers der Abfallsammelstelle vorgelegt hat, mit dem die verfahrenseinleitende Anzeige zurückgezogen wird. Bei der Übertretung des § 15 Abs 3 Ziffer 2 AWG 2002 handelt es sich nämlich um ein Offizialdelikt, das von Amts wegen zu verfolgen ist.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt (VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182) – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft bei der Entsorgung von Abfall jedenfalls zu. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nichts vorgebracht, was Zweifel an ihrem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Die belangte Behörde hat die Bestrafung auf die Strafsanktionsnorm des § 79 Abs 2 Ziffer 3 AWG 2002 gestützt, wonach bei einem Verstoß gegen § 15 Abs 3 Ziffer 2 AWG 2002 mit nicht gefährlichen Abfällen ein Strafrahmen von € 450,- bis € 8.400,- besteht. Die Beschuldigte hält dem entgegen, dass die ihr vorgeworfene Tat als „Littering“ im Sinne des § 79 Abs 5a AWG 2002 zu qualifizieren sei, sodass eine Strafe von höchstens € 180,- verhängt werden dürfe. Dazu zunächst festzuhalten, dass der Tatbestand des Litterings (englisch für Vermüllung) erst mit der AWG-Novelle „Kreislaufwirtschaftspaket“, BGBl I Nr 200/2021, in das AWG 2002 aufgenommen wurde, um – so die Erläuternden Bemerkungen – das achtlose Wegwerfen oder Zurücklassen von Abfällen auf Straßen, in Parkanlagen, auf Raststätten, auf Feldern etc zu erfassen. Unter dem öffentlichen Raum im Sinne dieser Bestimmung sind laut den Erläuterungen insbesondere öffentlich zugängliche Straßen, öffentlich zugängliche Grünflächen sowie öffentlich zugängliche Wasserflächen zu verstehen. Im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum erfolgt Littering beispielsweise auf fremdem Privatgrund zB durch Werfen von Abfällen über einen Zaun in einen Garten.
Der Begriff Littering ist durch das AWG 2002 nicht eindeutig definiert. Die Publikation „Littering in Österreich“ der Umweltbundesamt GmbH (Wien 2020), auf die auch die Erläuterungen verweisen, versteht unter Littering im engeren Sinn „das Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen (wie z.B. Getränkedosen, PET-Flaschen, Take-away-Verpackungen, Zeitungen und Zigarettenstummel) an ihrem Entstehungsort in der Natur oder im öffentlichen Raum ohne die dafür vorgesehenen bereitgestellten Entsorgungsmöglichkeiten (Abfalleimer) zu nutzen. Littering kann unbeabsichtigt oder absichtlich entstehen. Es unterscheidet sich deutlich von der illegalen Entsorgung von Hausmüll oder Sperrmüll, da dieser Müll direkt im Haushalt oder in ähnlichen Einrichtungen anfällt und später in den öffentlichen Raum transportiert und dort zurückgelassen wird.“
Die Begriffsdefinition der Umweltbundesamt GmbH findet sich im Wortlaut des § 79 Abs 5a AWG 2002 nicht wieder. Der Gesetzestext stellt ausdrücklich auf nicht gefährliche Abfälle ab, die – wie im vorliegenden Fall – in privaten Haushalten angefallen sind. Es würde also dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen, wenn ein Entstehungsort des Abfalls im öffentlichen Raum gefordert würde. Da das Gesetz keine mengen- oder größenmäßige Beschränkung vorsieht, kann auch die beispielhafte Aufzählung von relativ kleinem Abfall („Getränkedosen, PET-Flaschen, Take-away-Verpackungen, Zeitungen und Zigarettenstummel“), der typischerweise im öffentlichen Raum anfällt, den Anwendungsbereich des § 79 Abs 5a AWG 2002 nicht einschränken.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschuldigte Abfälle, die in einem privaten Haushalten angefallen sind, im öffentlichen Raum – wozu zweifellos auch eine öffentliche Abfallsammelstelle zählt – neben einem Abfallcontainer zurückgelassen. Entscheidend ist, ob dieses Zurücklassen „achtlos“ iSd § 79 Abs 5a AWG 2002 erfolgt ist. Weder dem AWG 2002 noch der Judikatur kann eine Definition dieses Begriffs entnommen werden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter verstanden, dass einer Angelegenheit aufgrund von Gleichgültigkeit oder fehlender Geistesgegenwart keine Beachtung geschenkt wird. Vorliegend hat die Beschuldigte aufgrund von Termindruck dem korrekten Umgang mit Abfall in der Müllsammelstelle keine ausreichende Beachtung geschenkt und ihre Abfälle nach Problemen mit dem Einsortieren in den richtigen Container aus Gleichgültigkeit daneben abgestellt. Einzelfallbezogen geht das Landesverwaltungsgericht daher von einem „achtlosen“ Zurücklassen der Abfälle aus, sodass anstelle des § 79 Abs 2 Ziffer 1 AWG 2002 die Strafsanktionsnorm des § 79 Abs 5a AWG 2002 heranzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige Auswechslung der Tat (VwGH 26.01.2017, Ra 2015/07/0053).
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat der Strafbemessung durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten zu Grunde gelegt und ihre Unbescholtenheit mildernd gewertet. Erschwerungsgründe wurden nicht herangezogen. Im Rechtsmittelverfahren hat die Beschuldigte trotz Aufforderung keine Angaben zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht, sodass aus diesem Grund keine Herabsetzung der Strafe in Betracht kommt. Neben der Unbescholtenheit ist bei der Strafbemessung aber auch zu berücksichtigen, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die vorliegende Tat gering ist. Zwar ist es tatsächlich zu einer Störung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Abfallsammelstelle gekommen, jedoch kann – insbesondere im Vergleich mit einer Abfallentsorgung außerhalb einer Abfallsammelstelle – keine relevante Beeinträchtigung der Umwelt festgestellt werden. Die Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung zudem ein reumütiges Geständnis abgelegt und glaubhaft versichert, dem ordnungsgemäßen Verhalten im Recyclinghof künftig die notwendige Beachtung zukommen zu lassen. Bei einer Höchststrafe von € 180,- gemäß § 79 Abs 5a AWG 2002 ist es somit ausreichend, den Strafrahmen zu 25 % auszuschöpfen und die von der Behörde gemäß § 79 Abs 2 Ziffer 3 AWG 2002 mit € 450,- festgesetzte Geldstrafe auf € 45,- herabzusetzen.
Entgegen der Ansicht der Beschuldigten kommt jedoch ein gänzliches Absehen von der Verhängung einer Strafe iSd § 45 Abs 1 Ziffer 4 VStG nicht in Betracht, da die Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes, nämlich die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft und die öffentlichen Interessen auch innerhalb einer Abfallsammelstelle zu wahren, hoch ist. Zudem ist unter generalpräventiven Gesichtspunkten zum Ausdruck zu bringen, dass einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung ein hoher Stellenwert zukommt.
Nicht zu berücksichtigen ist hingegen, ob die Beschuldigte durch ihr Verhalten allenfalls Abfallgebühren verkürzt hat. Ein derartiger Tatvorwurf wurde nicht erhoben und ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens.
Zur Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG ist noch anzumerken, dass der zweiwöchige Strafrahmen grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie der Strafrahmen der Geldstrafe auszuschöpfen ist (vgl VwGH 06.09.2016, Ra 2016/09/0056). Nachdem im vorliegenden Fall die Geldstrafe im Ausmaß von 25 % des Strafrahmens bemessen wurde, wäre eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden erforderlich. Eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe im Beschwerdeverfahren würde jedoch dem Verschlechterungsverbot widersprechen (vgl 23.06.2017, Ra 2016/08/0141), sodass die von der Behörde im Verhältnis zum höheren Strafrahmen des § 79 Abs 2 Ziffer 3 AWG 2002 bemessene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Stunden zu belassen ist.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Dabei hat die Umschreibung der Tat bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0066). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Spruch nicht gerecht, da aus ihm nicht hervorgeht, inwiefern die Abfälle an einem nicht dafür vorgesehenen geeigneten Ort abgestellt wurden. Das Landesverwaltungsgericht ist daher nicht nur berechtigt, sondern zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44a Ziffer 1 VStG verpflichtet, eine Konkretisierung im Spruch vorzunehmen.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da keine Rechtsprechung zur Auslegung des „Litterings“ iSd § 79 Abs 5a AWG 2002 besteht.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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