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LVwG-2023/30/1906-7Landesverwaltungsgericht10.01.2024
Staatsbürgerschaftsantrag<br/>Abweisung<br/>Aufenthaltszeitraum als subsidiär Schutzberechtigter<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über den am 12.12.2022 bei der Tiroler Landesregierung eingebrachten Antrag des somalischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985) im Rahmen eines Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Antrag wird gem § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat persönlich am 12.12.2022 bei der Tiroler Landesregierung einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft samt der für das Verfahren erforderlichen Beilagen eingebracht. Seitens der zuständigen Behörde wurden in den folgenden Monaten bis Anfang Juni 2023 die für die Beurteilung des Staatsbürgerschaftsantrages des Beschwerdeführers erforderlichen Erhebungen durchgeführt und abgeschlossen. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 06.06.2023 die Ansicht der belangten Behörde betreffend die vorläufige Aufenthaltsdauer erläutert. Eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs 1 StbG 1985 sei laut belangter Behörde erst mit Jänner 2027 möglich (fehlende Niederlassung als subsidiär Schutzberechtigter). Ebenfalls am 06.06.2023 wurde dem Rechtsvertreter noch per E-Mail mitgeteilt, dass der vom Beschwerdeführer nachgewiesene Lebensunterhalt als gesichert gilt. Hinsichtlich einer etwaigen B2-Sprachprüfung wurde der Rechtsvertreter seitens der belangten Behörde um Rückmeldung gebeten. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 06.06.2023 gab der Rechtsvertreter auch bekannt, dass er die Situation mit dem Beschwerdeführer besprechen und bekanntgeben werde, ob die fehlende „B2-Prüfung“ nachgeholt werde oder das Verfahren wie bisher nach § 10 Abs 1 StbG 1985 fortgeführt werden solle“. Mit E-Mail vom 12.06.2023 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde per E-Mail Folgendes mit:
„Zunächst danke ich für die Nachricht vom 6.6.23, die ich mit meinem Mandanten besprochen habe. Mein Mandant und ich stehen auf dem Standpunkt, dass im Hinblick auf meine Ausführungen vom 24.5.23 das bereits nachgewiesene B1-Niveau ausreicht, um die Staatsbürgerschaft zu erhalten. Ich darf also um Ihr schriftliche Entscheidung ersuchen und weise abschließend darauf hin, dass mein Mandant seit 2.6.23 in der Adresse 2, **** Z, wohnhaft ist.“
Da in weiterer Folge keine Entscheidung im gegenständlichen Staatsbürgerschaftsverfahren erging, wurde seitens des Beschwerdeführers am 18.07.2023 eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. In dieser Säumnisbeschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„Der somalische Staatsbürger AA hat im Dezember 2022 den Antrag auf Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft bei der belangten Behörde eingebracht. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag bisher aber keine Entscheidung getroffen, ohne dass der Beschwerdeführer zu einer Verzögerung beigetragen hätte.
Der Beschwerdeführer erhebt daher durch seinen gemäß § 8 RAO bevollmächtigten Vertreter folgende
Säumnisbeschwerde
an das Landesverwaltungsgericht in Tirol.
Nach Antragstellung im Dezember 2022 hat die Behörde das entsprechende Verfahren eingeleitet und die notwendigen Erhebungen durchgeführt. Es stellt sich heraus, dass der Antragsteller zumindest in den letzten 10 Jahren durchgehend und rechtmäßig sich in Österreich aufgehalten hat. weiters dass er ausreichenden Verdienst durch eine legale Beschäftigung hat, dass er keine wie immer gearteten Strafen aufweist, dass er der öffentlichen Hand (Sozialhilfe) nicht zur Last fällt, über ortsübliche Unterkunft und eine staatliche Krankenversicherung verfügt und die deutsche Sprache nachweislich auf B1- Niveau spricht, sowie den Integrationskurs absolviert hat.
Dennoch hat die belangte Behörde Bedenken gegen die Erteilung geltend gemacht, weil der Beschwerdeführer „erst” seit 4.1.2022 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU” verfügt und zuvor sich zwar rechtmäßig, allerdings aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigter sich in Österreich aufgehalten hat.
Die Behörde verneint. dass er im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 NAG zumindest 5 Jahre lang über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen müsse, oder aber Deutch auf B2-Niveau nachweisen müsse, weil dann wäre § 1 la NAG anzuwenden.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der aktuelle Antrag aufrecht bleibe, weil man der Meinung sei. der Beschwerdeführer erfülle alle Voraussetzungen für die Erteilung der Österreichischen Staatsbürgerschaft jetzt schon.
Bei einem kurzen Gespräch gab die Sachbearbeiterin der belangten Behörde zu erkennen, dass sie die Meinung, die mit Schreiben vom 24.5.23 dargelegt wurde, nicht teilt und weiterhin den Antrag aus den obigen Gründen ablehnen wolle. Eine schriftliche Entscheidung ist allerdings nicht ergangen, dies obwohl seit Antragstellung nun 8 Monate und seit dem Schreiben nun schon beinahe 2 Monate vergangen sind.
Für den Beschwerdeführer macht es an sich keinen Unterschied, ob dieser Bescheid nun schriftlich erlassen wird oder nicht, wenn es bei der ablehnenden Haltung bleibt.
Da aber die Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 bzw. des Art. 132 Abs. 3 B-VG vorliegen, wird gestellt der
Antrag:
Das Landesverwaltungsgericht in Tirol wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden bzw. dem Antrag auf Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft zustimmen.
Inhaltlich ist folgendes zu berücksichtigen:
§ 10 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz bestimmt, dass die Staatsbürgerschaft nur dann verliehen werden darf, wenn sich der Antragsteller „seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest 5 Jahre niedergelassen war“.
Diese Bestimmung wurde durch die Entscheidungen des VwGH zu 2006/01/0520 oder etwa in 2008/01/0316 so ausgelegt, dass das Wort „niedergelassen war" gleichzusetzen ist mit „Niederlassungsbewilligung erhalten Nach Meinung des Beschwerdeführers lässt sich diese Judikatur aber wegen einer entscheidenden Gesetzesänderung nicht mehr aufrecht erhalten:
Vorauszuschicken ist. dass gemäß § 45 NAG jenen Drittstaatsangehörigen, die in den letzten 5 Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU" erteilt werden kann.
Mit BGBl 1 2011/38 wurde dieser Bestimmung des § 45 ein Abs. 12 NAG angefügt, der lautet:
„Asylberechtigten. die in den letzten 5 Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten 5 Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werden, wenn... “.
Mit BGBl I 2013/38 wurde diese Bestimmung sogar noch ergänzt, dass der Zeitraum zwischen dem Antrag auf internationalen Schutz und der Zuerkennung dieses Status als subsidiär Schutzberechtigter, zur Hälfte, soferne der Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen ist.
Mit anderen Worten:
Im Rahmen des NAG bestimmt also der Gesetzgeber selbst, dass der Aufenthalt als subsidiär Schutzberechtigter einem „Niedergelassensein“ entspricht.
Dieses Ergebnis stimmt auch mit der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 NAG zusammen, wenn es dort heißt:
„§ 2 (2) NAG
Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als 6 Monate im Jahr tatsächlich besteht,
2. der Begründung eines Mittelpunkte der Lebensinteressen oder
3. die Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. “
Auch diese Definition erfüllt der Beschwerdeführer auf Punkt und Beistrich, weil er schon mehr als einem Jahrzehnt ausschließlich in Österreich lebt und arbeitet!
Tatsächlich ist eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des subsidiären Schutzes in allen wesentlichen Bereichen mit einem Aufenthaltstitel vergleichbar. Der Inhaber darf in Österreich sich aufhalten und alle rechtmäßigen Tätigkeiten, insbesondere arbeiten, studieren, wohnen etc. durchführen, also genau gleich wie bei einem Aufenthaltstitel.
Es wäre daher gleichheitswidrig, wenn im Staatsbürgerschaftsverfahren dann nach den Kriterien des Aufenthaltsrechtes differenziert werden würde, obwohl der Gesetzestext nicht von einem bestimmten Aufenthaltstitel spricht, sondern allgemein bloß die „Niederlassung" für eine ausreichende Dauer verlangt.
Die rechtliche Gleichstellung eines subsidiär Schutzberechtigten mit einem Drittstaatsangehörigen, der mit einer Niederlassungsbewilligung ausgestattet ist, wurde ja auch durch die Richtlinie RL2011/51/EU. ABL-Nr. L 132 vom 19.5.2011, grundgelegt.
Aufgrund dieser Richtlinie wurde der Grundsatz, dass auch Menschen, die Rechte nach dem Asylgesetz geltend machen, das NAG nicht anzuwenden sei, durchbrochen, weshalb also auch Österreich mit dem § 45 Abs. 12 NAG nun anerkannt hat, dass auch für den Daueraufenthalt eine 5-jährige Aufenthaltsberechtigung aufgrund des gewährten subsidiären Schutzes ausreicht.
Es wäre wohl ein Wertungswiderspruch, und auch sachlich nicht zu begründen, weshalb diese vom Europarecht grundgelegte Sichtweise nicht auch im Staatsbürgerschaftsverfahren gelten sollte.“
Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Staatsbürgerschaftsaktes mit der Bitte um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Vorlageschreiben vom 27.07.2023, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 28.07.2023, vor.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Staatsbürgerschaftsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 13.12.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter erschienen.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
„Ich bin somalischer Staatsbürger und bin Ende des Jahres 2011 nach Österreich als Asylwerber gekommen. Ich bin ledig, ich habe keine Kinder. Mein Asylverfahren wurde im Jahre 2015 negativ abgeschlossen. Ich erhielt aber den Status als subsidiär Schutzberechtigter. Ich habe dann immer wieder das Aufenthaltsrecht beim BFA verlängert. Im Jänner 2022 erhielt ich dann den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Ich war zuletzt von Mai bis Ende November 2023 bei den CC in Y beschäftigt. Zurzeit beziehe ich Arbeitslosengeld. Ich habe aber eine Arbeitsplatzzusage bei den CC in Y. Am 05. Februar beginne ich dort wieder meine Beschäftigung als angelernte Hilfskraft.
Im Dezember 2022 habe ich im Rahmen eines Gesprächstermins bei der Landesregierung meinen Antrag auf Staatsbürgerschaft eingebracht. Ich halte mich jetzt ziemlich genau 12 Jahre in Österreich auf. Mein Asylverfahren war zugelassen und damals schon mein Aufenthalt rechtmäßig. Ich halte mich also bereits ziemlich genau seit 12 Jahren durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ich bin auch unbescholten und habe keine strafbaren Handlungen begangen.“
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab seinerseits auf Befragung Folgendes an:
„Ich verweise darauf, dass ich bereits im E-Mail vom 12.06.2023 der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass der an und für sich entscheidungsreife Akt bzw der Antrag für die Verleihung auf Staatsbürgerschaft nicht zurückgezogen wird. Es wurde auch mitgeteilt, dass mein Mandant das Niveau B1 nachgewiesen hat und dies für ausreichend erachtet wird. Der Beschwerdeführer verfügt über ein gutes Sprachniveau. Das Sprachniveau B2 erfüllt er nicht.
In weiterer Folge hat dann die Behörde trotz Vorliegens eines entscheidungsreifen Aktes nach Ablauf der sechs monatigen Entscheidungsfrist keine Entscheidung getroffen. Es wurde seitens des Beschwerdeführers noch etwas mehr als ein Monat auf eine Entscheidung durch die Tiroler Landesregierung zugewartet. Da die gesetzliche Entscheidungsfrist bereits abgelaufen war und mit keiner Entscheidung gerechnet werden konnte, wurde für meinen Mandanten der gegenständliche Säumnisbeschwerdeantrag eingebracht.
Aufgrund des Sachverhaltes, der sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsakt ergibt, erfüllt mein Mandant die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Strittig war mehr oder weniger nur die in § 10 Abs 1 StbG geforderte 10-jährige Aufenthaltsdauer. Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei der Antragstellung mehr als 10 Jahre in Österreich rechtmäßig aufgehalten hat. Strittig war nur, ob mein Mandant von diesen 12 Jahren zumindest fünf Jahre niedergelassen ist. Wie in der Beschwerdeschrift und in den Stellungnahmen ausgeführt, geht mein Mandant davon aus, dass er die in § 10 Abs 1 StbG geforderte Aufenthaltsdauer in der geforderten Qualität erfüllt.“
In der Beschwerdeverhandlung wurde der vorgelegte Staatsbürgerschaftsakt dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch ergänzend Folgendes aus:
„Es wird vorerst auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den Stellungnahmen verwiesen. Es ist nicht einzusehen, warum ein 12-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt für die Staatsbürgerschaft unbedeutend sein soll.
Die gestellten Anträge bleiben aufrecht. Es wird daher beantragt, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben und im Rahmen der Säumnisbeschwerde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die vom Beschwerdeführer beantragte Staatsbürgerschaft verliehen wird.“
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsbürger und Ende des Jahres 2011 als Asylwerber nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Das anhängige Asylverfahren wurde zugelassen und im Jahr 2015 negativ abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem § 8 Asylgesetz 2005 zuerkannt. Der Beschwerdeführer erhielt vom BFA als subsidiär Schutzberechtigter für den Zeitraum vom 08.04.2015 bis 14.06.2022 Aufenthaltsberechtigungen nach § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005. Am 04.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin vom Bürgermeister der Stadt Z der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Aufenthaltstitelkarte mit einer Gültigkeit vom 04.01.2022 bis 04.01.2027 ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat somit im Jänner 2022 in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht vom bisherigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz 2005 in ein unbefristetes Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz „gewechselt“. Seitens der belangten Behörde wurde das vorgesehene Ermittlungsverfahren durchgeführt. Für die belangte Behörde ergaben sich laut vorgelegten Staatsbürgerschaftsakt nur Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985, weil der Beschwerdeführer zwar bereits mindestens 10 Jahre seit Ende des Jahres 2011 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig aber nicht zumindest fünf Jahre niedergelassen ist. Laut Rechtsauffassung der belangten Behörde ist erst der Zeitraum ab Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ im Jänner 2022 als anzurechnender Niederlassungszeitraum im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 StbG anzusehen und auch anzurechnen. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse nach § 10a Abs 1 Z 1 StbG. Ein Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen liegt nicht vor. Dass sich der Beschwerdeführer seit Ende des Jahres 2011 und somit bereits vor der Antragstellung im Dezember 2022 länger als 10 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist unstrittig. Das Aufenthaltsrecht gründete von Ende 2011 bis Jänner 2022 auf dem Asylgesetz 2005 und zwar von 2011 bis 2015 als nach dem Asylgesetz 2005 aufenthaltsberechtigter Asylwerber und ab 2015 bis Jänner 2022 als subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 Asylgesetz 2005. Seit 04.01.2022 stützt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers auf den vom Bürgermeister der Stadt Z nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
II.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 lauten wie folgt:
„§ 10
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
…
§ 11a
…
(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
…“
Die für die Erhebung der Säumnisbeschwerde wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lauten wie folgt:
§ 8
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
III.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs 1 VwGVG zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde vorliegen. Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde im Vorlageschreiben vom 28.07.2023 nicht dargetan. Die Säumnisbeschwerde wurde auch fristgerecht nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen behördlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten bei der belangten Behörde eingebracht.
Nach Einbringung und Vorlage der Säumnisbeschwerde samt Behördenakt wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurde überprüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere nach § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 vorliegen.
Wie bereits festgestellt, ist es unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2022 bereits seit mindestens 10 Jahren (konkret rund 11 Jahre) rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine zusätzliche Voraussetzung des in § 10 Abs 1 Z 1 leg cit geforderten mindestens 10-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts ist, dass der Beschwerdeführer davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten verschafft dem Einbürgerungswerber keinen Aufenthaltstitel zur Niederlassung. Dieser Status stellt ein vorübergehendes, verlängerbares Einreise- und Aufenthaltsrecht dar, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes gewährt (vgl VwGH 20.09.2011, 2010/01/0002). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten verschafft laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Einbürgerungswerber keinen Aufenthaltstitel zur Niederlassung (vgl VwGH 26.01.2012 2010/01/0008). Eine Anrechnung der Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts des Einbürgerungswerbers als subsidiär Schutzberechtigter auf die fünfjährige Niederlassungsfrist des § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 kommt daher nicht in Betracht (vgl VwGH 29.05.2013, 2011/01/0183).
Mit der in der Beschwerde zitierten Novelle des § 45 Abs 12 NAG mit BGBl I Nr 38/2013 wurde in Umsetzung der „Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie“ der EU ermöglicht, dass auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren Aufenthalt und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erhalten und damit in das Regime des NAG wechseln können (siehe Z 50 der EB der RV 1799 zu BGBl I Nr 38/2013). Mit der vom Beschwerdeführer herangezogenen Novelle des § 45 Abs 12 NAG wurde somit ein rascherer Umstieg vom Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz 2005 zum Daueraufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung einer EU-RL vom Bundesgesetzgeber ermöglicht. Es ergibt sich daraus aber nicht, dass der betroffene subsidiär Schutzberechtigte mit dem Wechsel in das Regime des Niederlassungs- Aufenthaltsgesetzes auch rückwirkend für den Aufenthaltszeitraum im Bundesgebiet als subsidiäre Schutzberechtigter als niedergelassen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gilt.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war seit Ende 2011 und somit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen. Der Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens in den Jahren 2011 bis 2015 und der anschließende Aufenthalt als subsidiär Schutzberechtigter bis 04.01.2022 galten jedoch nicht als Niederlassung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985. Niedergelassen im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 ist demnach, wer – als Drittstaatsangehöriger – zu einem der in § 2 Abs 2 NAG genannte Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels mindestens fünf Jahre in Österreich aufhältig ist. Der Status des subsidiären Schutzberechtigten verschaffte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel zur Niederlassung (vgl VwGH 20.09.2011, 2010/01/0072). Da der Beschwerdeführer im durchgeführten Verfahren auch keinen Nachweis über Deutschkenntnisse gem dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbringen konnte, lagen auch die Voraussetzungen nach § 11a Abs 6 Z 1 StbG 1985 nicht vor, wonach bereits ein rechtmäßiger, ununterbrochener Aufenthalt von mindestens 6 Jahren im Bundesgebiet als Erteilungsvoraussetzung ausreichend wäre.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen liegen im gegenständlichen Staatsbürgerschaftsverfahren die erforderlichen Verleihungs-voraussetzungen nach § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 nicht vor, da der Beschwerdeführer zwar insgesamt bis zur Antragstellung 11 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig aber davon nicht zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 12.12.2022 war daher unabhängig vom Vorliegen der erforderlichen weiteren Erteilungsvoraussetzungen und vom Nichtvorliegen von Erteilungshindernissen abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der vorhandenen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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