LVwG T LVwG-2023/15/1697-5

LVwG-2023/15/1697-5Landesverwaltungsgericht10.01.2024

Regest

entschiedene Sache<br/>individuelle Befähigung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/15/1697-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.15.1697.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2023, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß § 94 Z 69 GewO 1994 auf dem Gebiet der Elektrotechnik, eingeschränkt auf Sicherungs-, Stellenwerks- und Leittechnik im Bereich der Eisenbahntechnik“ wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung zum Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß § 94 Z 69 GewO 1994 auf dem Gebiet der Elektrotechnik, eingeschränkt auf Sicherungs-, Stellenwerks- und Leittechnik im Bereich der Eisenbahntechnik“ beantragt habe. Nach Zitierung des § 68 Abs 1 AVG stellt die belangte Behörde weiters fest, dass bereits am 09.05.2022 die Feststellung der individuellen Befähigung zum Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Elektrotechnik“ beantragt worden sei. Dieser Antrag sei mittels Bescheid vom 18.10.2022, *** abgewiesen worden. Im nunmehrigen Anmeldeverfahren seien keine neuen Unterlagen eingebracht worden, als jene, die bereits beim vorigen Verfahren berücksichtigt worden seien. Die weitere Einschränkung des Gewerbewortlautes ändere nichts an den Zugangsvoraussetzungen.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer unrichtige Tatsachenfeststellungen, inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend mache. So habe der Beschwerdeführer zum Beweis des Vorliegens sämtlicher einschlägiger Befähigungsvoraussetzungen unterschiedliche Unterlagen vorgelegt, welche von der belangten Behörde im nunmehrigen Verfahren allerdings nicht ausreichend berücksichtig worden seien.

Es liege auch keine entschiedene Rechtssache vor, zumal der anhängige Akt des Magistrates der Stadt X in rechtlicher Hinsicht keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren habe. Auch habe ein allfällig bereits rechtskräftig erledigtes Verfahren keine Auswirkungen, es bestehe im hier zugrundeliegenden Verfahren kein Neuerungsverbot, sodass das vorliegende Verfahren der Behörde wie ausgeführt mangelhaft geführt worden sei. In rechtlicher Hinsicht sei der Sachverhalt unrichtig gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer habe die anlässlich der Anmeldung des Gewerbes vorgelegten Nachweise seine Befähigung zur Ausübung hinreichend belegt. Auch die Einschränkung des beantragten Gewerbes sei von der Behörde in verfahrensrechtlicher Sicht, als auch in rechtlicher Sicht, unbeachtet gelassen worden, worin ein weiterer zur Kassation der bekämpften Entscheidung liegender Mangel zu erblicken sei. Auch sei von der zuständigen Fachgruppe der WKO keine notwendige Stellungnahme eingeholt worden, sodass darin ebenso ein erheblicher und wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken sei.

Zum Beweis für das Vorbringen wurde die Beischaffung eines Aktes des Magistrates der Stadt X und ein einzuholendes berufskundliches Sachverständigengutachten beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 26.09.2023 die mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde dabei vom Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2022 *** hat die belangte Behörde spruchgemäß festgestellt, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Elektrotechnik“ nicht erbringe.

Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass maßgeblich für die Abweisung des Antrages entsprechend der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol vom 30.06.2022 war, dass die Absolvierung der Befähigungsprüfung im angesuchten Fachgebiet oder einer anderen Prüfung, welche die Befähigungsprüfung im angesuchten Fachgebiet ersetzen würde (bspw Ziviltechniker Prüfung), nicht nachgewiesen werden konnte.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 09.05.2022 als Grundlage für den Bescheid vom 18.10.2022 mit exakt denselben Unterlagen versehen hat wie seinen neuerlichen Antrag vom 04.05.2023. Der einzige Unterschied im neuen Antrag vom 04.05.2023 im Verhältnis zu jenem vom 09.05.2022 besteht darin, dass nunmehr eine Einschränkung auf Sicherungs-, Stellenwerks- und Leittechnik im Bereich Eisenbahntechnik vorgenommen wurde.

Mit der Beschwerde wurde ergänzend zu den bisher vorgelegten Unterlagen ein Dienstvertrag für Angestellte mit der CC vorgelegt. In diesem Vertrag werden die Aufgaben des Beschwerdeführers als Abteilungsleiter bei der Dienstgeberin näher umschrieben. Der Nachweis eines Abschlusses einer Befähigungsprüfung entsprechend den Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2022 wurde hingegen nicht erbracht.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Vorakt betreffend die Entscheidung vom 18.10.2022 sowie aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen.

IV.Rechtslage:

AVG

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68.

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]

GewO

Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

§ 18.

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

[…]

Individueller Befähigungsnachweis

§ 19.

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Ingenieurbüroverordnung BGB II Nr 89/2003 in der Fassung 399/2008:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet oder

b) den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im betreffenden Fachgebiet und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.

Übergangsbestimmung

§ 2. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten, BGBl. Nr. 322/1978, oder gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros, BGBl. Nr. 725/1990, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.

V.Erwägungen:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2023 exakt gleich wie jener vom 09.05.2022 begründet. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2022 wurde von der belangten Behörde rechtskräftig negativ beschieden.

Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs 1 AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen vermeintlich geänderter Sach- oder Rechtslage oder einfachen hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid - geltend gemacht haben (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 39 zu § 68 AVG).

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, bewirkt alleine die Einschränkung des Wortlautes des beantragten Gewerbes keine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, zumal die Zugangsvoraussetzungen durch die Einschränkung des Gewerbewortlautes nicht verändert werden. Eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage liegt gleichermaßen nicht vor und wurde dies im Übrigen auch nicht behauptet.

Vom Rechtsvertreter wurde bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren rechtlich nicht vertreten war und die Entscheidung der Behörde im Vorverfahren nach Ansicht des Rechtsvertreters rechtswidrig gewesen sei. Dies ist allerdings für die Frage der Zurückweisung des Antrages nach § 68 Abs 1 AVG nicht maßgeblich. Entscheidend ist im vorliegenden Fall ausschließlich, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2022 mangels Anfechtung rechtskräftig geworden ist. Zumal der Bescheid, mit welcher die Behörde über den ursprünglichen Antrag, der (ausgenommen die zitierte Einschränkung, in der Begründung allerdings vollumfänglich) deckungsgleich mit dem Vorliegenden ist, bereits rechtskräftig abgesprochen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages nach § 68 Abs 1 AVG vor.

Weiters wird festgehalten, dass es auch nicht maßgeblich war, auf welche Art und weshalb ein Ansuchen, dass der Beschwerdeführer bei der Bezirksverwaltungsbehörde in X gestellt hat, von dieser nicht behandelt oder negativ beschieden wurde. Auch allfällige Mängel in einem Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde in X könnten nicht dazu führen, dass § 68 Abs 1 AVG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden wäre. Insofern waren auch Akten betreffend das vor der Bezirksverwaltungsbehörde in X geführte Verfahren vom Verwaltungsgericht nicht einzuholen, zumal diesen von vorneherein keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren zugekommen ist.

Schließlich wird der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Vorbringen der mangelnden Manuduktion durch die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl dazu etwa VwGH 28.01.2008, 2005/04/0057), wonach sich aus dem Wortlaut des § 19 GewO ergibt, dass es alleine Sache des Antragstellers ist, die für die jeweilige Gewerbsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. Die Behörde ist auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären.

Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hingewiesen hat, dass im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich kein Neuerungsverbot gilt, wird betreffend die zusammen mit der Beschwerde erfolgte Vorlage des Dienstvertrages mit der CC auf die Judikatur des VwGH verwiesen: So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.06.1991, 90/11/0229 im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen einen Bescheid, mit welchem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, folgendes festgehalten: „Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinne entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die Umstände, die die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, von der Partei geltend gemacht werden. Das Fehlen solcher Gründe berechtigt die Behörde, den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Daraus folgt, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1961, Slg. Nr. 5642/A, vom 28. November 1968, Zl. 571/68, und vom 23. Mai 1990, Zl. 89/01/0321).

Es wäre demnach Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, bereits bei seiner neuerlichen Antragstellung wesentliche Sachverhaltsänderungen zu behaupten. … Die erst in der Berufung behaupteten Sachverhaltsänderungen hatten aus den oben dargelegten Erwägungen außer Betracht zu bleiben.“

Zumal auch nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses des VwGH ein Neuerungsverbot für Berufungsbehörden nicht bestanden hat, sind diese Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich: Auf das mit der Beschwerde erstattete ergänzende Vorbringen iSd Vorlage des Dienstvertrages mit der CC war somit inhaltlich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen angemerkt wird dazu daher lediglich, dass mit der Vorlage eines Dienstvertrages für Arbeitnehmer der von der belangten Behörde bei der Abweisung des Erstantrages tragende Grund des mangelnden Abschlusses einer Befähigungsprüfung nicht berührt wird. Eine maßgebliche Änderung der Sachlage kann daher vom Landesverwaltungsgericht durch die Vorlage dieses Vertrages nicht erkannt werden. Abschließend wäre diese Frage allerdings bei einer neuerlichen Antragstellung in einem gesonderten Verfahren zu klären.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Relevanz eines mit dem Rechtsmittel vorgelegten weiteren Beweismittels wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.