LVwG T LVwG-2022/47/1190-53

LVwG-2022/47/1190-53Landesverwaltungsgericht10.01.2024

Regest

Daueraufenthalt EU<br/>kein dauerhaft schlechter physischer oder psychischer Gesundheitszustand<br/>Dolmetschergebühren<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/47/1190-53

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.47.1190.53

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, ukrainische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.03.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.08.2022, ***, mit Euro 69,00, die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.06.2023, ***, mit Euro 106,00 und die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.12.2023, ***, mit Euro 137,70 bestimmten Barauslagen, sohin insgesamt Euro 312,70 für die zu den mündlichen öffentlichen Verhandlungen am 05.08.2022, am 13.06.2023 und am 19.12.2023 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 15.02.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ein, welcher mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid gemäß § 45 Abs 12 NAG 2005 iVm § 10 IntG abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis darüber erbracht habe, dass sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat. Aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten ergebe sich, dass kein dauerhaft so physischer oder psychischer Gesundheitszustand bestehe, der die Erfüllung der Integrationsvereinbarung verunmöglichen würde. Die Antragstellerin könne somit nicht dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zugeordnet werden. Der Antrag war sohin abzuweisen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 27.04.2022, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei und die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Es liege mittlerweile ein neurologischer Befundbericht vor. Demnach leide die Beschwerdeführerin an „Arnold-Chiari-Malformation Typ I“. Dies sei für jahrelange Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin ursächlich. Eine Heilung sei laut Auskunft des behandelten Arztes nicht möglich und eine psychotherapeutische Behandlung sei absolut ungeeignet. Auch aufgrund ihrer MS Erkrankung und ihrer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen könne es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ ausgestellt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit der Beschwerde wurde ein neurologischer Befundbericht vom 31.03.2022 der Y vorgelegt.

Mit Schreiben vom 10.05.2022, wurde die Amtsärztin der Magistratsabteilung V zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme aus dortiger fachlicher Sicht ersucht, ob sich aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde und des vorgelegten Befundberichtes eine Änderung des amtsärztlichen Gutachten vom 09.03.2022 ergebe und ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer physischen oder psychischen dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann.

Mit Schriftsatz vom 09.06.2022 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vor, welche direkt an die Amtsärztin übermittelt wurden. Das amtsärztliche Gutachten – ergänzende Stellungnahme vom 13.06.2022, ***, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.06.2022 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Mit Eingabe vom 22.06.2022 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese einen Dolmetscher für die russische Sprache benötige.

Am 05.08.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitteilte, dass die Beschwerdeführerin am 17.08.2022 eine weitere Untersuchung habe. Auf Ersuchen des Rechtsvertreters wurde die Verhandlung zur Einholung eines weiteren Befundes erstreckt.

Mit Eingabe vom 28.11.2022 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Befunde vor und beantragte das Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen CC abzuwarten und das Verfahren bis zum 10.01.2023 zu erstrecken.

Mit Eingabe vom 01.03.2023 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Arztbrief der DD vorgelegt und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und daher kein MRT angefertigt werden könne.

Mit Schreiben vom 02.03.2023, ***, wurden der amtsärztlichen Sachverständigen die ergänzenden Befunde der Beschwerdeführerin vorgelegt und diese ersucht, eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme abzugeben und mitzuteilen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann.

Das amtsärztliche Gutachten – ergänzende Stellungnahme vom 31.03.2023, ***, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.04.2023 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Mit Eingabe vom 05.05.2023 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde der EE, geboren XX.XX.XXXX, vor.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.06.2023 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das neurologisch/psychiatrische Sachverständigengutachten der CC vom 30.04.2023 vorgelegt. Der amtsärztlichen Sachverständigen war es in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgrund des umfangreichen Gutachtens nicht möglich eine abschließende Stellungnahme abzugeben, weshalb diese aufgefordert wurde, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Das amtsärztliche Gutachten, ergänzende Stellungnahme, vom 27.07.2023, ***, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.08.2023, ***, zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Mit Eingabe vom 04.09.2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin derzeit eine Psychotherapie besuche und bei einem MRT am 31.07.2023 eine Verschlechterung der Krankheit festgestellt worden sei. Der Befund liege jedoch noch nicht vor.

Mit Eingabe vom 16.10.2023 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen neurologischen Befundbericht vom 07.08.2023 vor und teilte mit, dass bei der Beschwerdeführerin eine Therapie mit Perscleran eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeführerin vertrage das Medikament nicht gut und bekomme starke Kopfschmerzen. Das Lernen sei in diesem Zustand nicht möglich. Durch die Verschlechterung des Befundes sei sie zusätzlich psychisch belastet.

Mit Schreiben vom 17.10.2023, ***, wurde die amtsärztliche Sachverständige ersucht, aufgrund des nunmehrigen Befundes eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme abzugeben, ob die Beschwerdeführerin dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 Integrationsgesetz zuzuordnen ist und ob es ihr aufgrund ihres psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich ist, die Integrationsvereinbarung zu erfüllen.

Die amtsärztliche Stellungnahme vom 08.11.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 übermittelt.

Am 19.12.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, in welcher die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 20.11.2023 von der Sachverständigen erörtert wurde.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde, die Einsichtnahme in die amtsärztliche Stellungnahme vom 13.06.2022, ***, in die amtsärztliche Stellungnahme vom 31.03.2023, *** und in die amtsärztliche Stellungnahme vom 20.11.2023, ***, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und die Einvernahme der Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie ist am XX.XX.XXXX in Armenien geboren. Sie lebt seit 2015 in Österreich. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.08.2017 der Status „subsidiär Schutzberechtigt“ (§ 8 AsylG) zuerkannt.

In den Jahren 2016/2017 besuchte die Beschwerdeführerin erstmals einen Deutschkurs und absolvierte die A2-Prüfung positiv. In weiterer Folge besuchte die Beschwerdeführerin ein B1-Kurs, bestand die Prüfung jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin versuchte sich auch mit Privatunterricht Deutschkenntnisse anzueignen. Zu einer Prüfung ist sie aber nicht mehr angetreten.

Die Beschwerdeführerin leidet an Multipler Sklerose bei Arnold-Chiari-Malformation Typ I und chronischer Migräne. 2022 wurde zudem eine schwere depressive Störung bzw eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert. Die Multiples Sklerose Diagnose wurde erstmals im Jahr 2019 bestätigt. Seither ist die Beschwerdeführerin in Behandlung. In den letzten Jahren ist es zu keinem weiteren Schub mehr gekommen. Bei der Beschwerdeführerin wurde außerdem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Der neurologische Status der Beschwerdeführerin im Befund vom 31.03.2022 ist unverändert und die Krankheitsaktivität minimal (EDSS 1,0 auf einer Skala von 0,0 normal und 10,0 tot durch MS). Den letzten Schub hatte die Beschwerdeführerin im Dezember 2018. 2023 wurde ein unauffälliger neurologischer Status diagnostiziert und es erfolgte eine Einstufung mit 0 EDSS.

Hinzugekommen sind bei der Beschwerdeführerin jedoch zwei neue Typ 2 – hyperintense Läsionen. Die Beschwerdeführerin wird aktuell mit Perscleran therapiert. Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit nicht in Psychotherapie oder psychiatrisch medikamentöser Therapie. Eine schwere Depression mit Antriebsstörung und/oder kognitiver Beeinträchtigung, welche die Lernfähigkeit negativ beeinflussen kann, liegt aktuell nicht vor. Die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin, welche derzeit jedoch nicht therapiert werden, und die psychische Belastung kann das Absolvieren von Sprachkursen zwar erschweren, jedoch nicht verunmöglichen.

Die Beschwerdeführerin weist keinen dauerhaft schlechten psychischen oder physischen Gesundheitszustand auf, welcher es ihr verunmöglicht die Integrationsvereinbarung zu erfüllen.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde, der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde, welche wiederum den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 13.06.2022, vom 31.03.2023 und vom 20.11.2023 zugrunde gelegt wurden. Die zuletzt mit der Beschwerde gegenständlichen Angelegenheit befasste Amtssachverständige erläuterte ihre amtsärztliche Stellungnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 schlüssig und nachvollziehbar. Sämtliche im Verfahren eingeholte amtsärztliche Stellungnahmen sind widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 175/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 21a

Nachweis von Deutschkenntnissen

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2)Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,

4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(5a)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7)Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

§ 45

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

(1)Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(2)Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3)Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

1. mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,

2. mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,

3. als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder

4. mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt.

(4)Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(4a)Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.

(5)Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6)Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(7)Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(8)Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9)Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11)Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12)Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl I Nr 68/2017, idF BGBl I Nr 76/2022, lauten auszugweise wie folgt:

„§ 10

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 45 Abs 12 Z 2 NAG 2005 kann subsidiär Schutzberechtigten, die in letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 Abs 4 Asylgesetz 2005) aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen (Z 1) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben (Z 2).

Gemäß § 10 Abs 2 Z 1 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 leg cit vorliegt. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse erbracht hat.

Gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG gilt Abs 1 nicht für Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Kopfschmerzen und die psychische Belastung aufgrund der Krankheitsprogression der Beschwerdeführerin das Absolvieren von Sprachkursen zwar erschweren können, es aber nicht verunmöglichen. Die Beschwerdeführerin ist nicht dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zuzuordnen. Sie weist keinen dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustand auf, der ihr die Erfüllung der Integrationsvereinbarung verunmöglicht.

Die im gegenständlichen Verfahren eingeholten ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahmen, welchen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten weiteren medizinischen Befunde zugrunde gelegt wurden, haben keine Änderung zu den Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten vom 09.03.2022, ***, welches im behördlichen Verfahren eingeholt wurde und dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt wurde, ergeben.

Den Ausführungen der belangten Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid ist sohin nicht entgegen zu treten.

Zumal die Beschwerdeführerin keinen Nachweis der Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung im Sinn des § 45 Abs 12 Z 2 NAG 2005 erbracht hat, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ von der belangten Behörde zurecht als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde war sohin keine Folge zu geben.

Die Kosten der Entscheidung stützen sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 05.08.2022, 13.06.2023 und 19.12.2023 war erforderlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Die Dolmetscherin hat ihre Gebühren mit Gebührennoten vom 05.08.2022, 13.06.2023 und 19.12.2023 geltend gemacht. Mit Beschluss vom 09.08.2022, ***, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin korrekt beantragten Höhe von Euro 69,00 für die öffentliche mündliche Verhandlung am 05.08.2022 bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Mit Beschluss vom 19.06.2023, ***, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin korrekt beantragten Höhe von Euro 106,00 bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Mit Beschluss vom 20.12.2023, ***, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin korrekt beantragte Höhe von Euro 137,70 bestimmt und diese Gebühren wurden der Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren anfallenden Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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