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LVwG-2022/43/3170-4Landesverwaltungsgericht10.01.2024
FFP2-Maske<br/>Versammlung<br/>Mindestabstand<br/>COVID-19 <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 03.11.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:
„1 Datum/Zeit: 12.02.2022, 17:00 Uhr
Ort: Y, Adresse 3, Talstation X
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am 12.02.2022 um 17:00 Uhr in Y, Adresse 3, an einer Zusammenkunft der Olympiafeier von CC teilgenommen, dabei entgegen § 2 Abs 9 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF BGBl. II Nr. 55/2022, jedoch, trotz dass Sie den Mindestabstand gegenüber anderen Personen von 2 Meter nicht eingehalten haben, keine Maske getragen, obwohl dann, wenn unter anderem bei Zusammenkünften ein Mindestabstand gemäß § 2 Abs 8 nicht eingehalten werden kann bzw. ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten wird und nicht ohne eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung besteht, eine Maske zu tragen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. §§ 8 Abs. 8 Z. 3, 5 Abs. 4 COV1D-19-MG i Vm. §§ 2 Abs 9 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 55/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 2 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 8 Abs. 8 Z 3 COVID-19- Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, idF. BGBl. I Nr. 6/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 165,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, es seien ihm alle Teilnehmer an der Zusammenkunft bekannt gewesen. Ebenso sei ihm auch bekannt gewesen, dass alle Teilnehmer über einen gültigen 2G-Nachweis verfügt hätten. Außerdem sei der Mindestabstand nur im Freien, kurzzeitig an einem öffentlichen Ort unterschritten worden. Er sei daher nicht verpflichtet gewesen, eine Maske zu tragen.
Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 05.12.2023 mit, welche Personen mit ihm gemeinsam auf den der vorliegenden Angelegenheit zu Grunde liegenden Lichtbildern abgebildet sind und äußerte sich zu seinem Verhältnis zu diesen Personen.
Mit Schreiben vom 06.12.2023 wurde diese Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Davon machte die genannte Behörde keinen Gebrauch.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Am 12.02.2022 um 17:00 Uhr fand in Y, Adresse 3, eine Zusammenkunft der Olympiafeier von CC statt. An dieser nahm der Beschwerdeführer Teil, wobei es zu Unterschreitungen des Mindestabstand von 2 m gegenüber CC, DD und EE kam; hierbei trugen weder der Beschwerdeführer noch die Genannten eine Maske. Bei den Genannten handelt es sich um persönliche Bekannte des Beschwerdeführers. Die Unterschreitungen des Mindestabstands erfolgten nur kurzzeitig und fanden an öffentlichen Orten (an der Skiliftstation bzw. auf dem dortigen Parkplatz) statt.
III.Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des obigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Weiters wurden die oben zu Punkt I. angeführten Verfahrensschritte gesetzt.
Es besteht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die maßgeblichen Lichtbilder Nr 7 und 9 die Personen zeigen, welche der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.12.2023 namhaft machte. Auch die belangte Behörde zog dies nicht in Zweifel. Den Erläuterungen des Beschwerdeführers zur Folge handelt es sich bei CC um seinen langjährigen Freund und waren DD und EE (seinerzeit) ebenso wie der Beschwerdeführer selbst Funktionäre des Tourismusverbands Osttirol und als solcher untereinander persönlich bekannt. Diese Angaben des Beschwerdeführers zog die belangte Behörde ebenso wenig in Zweifel. Auch sonst liegen keinerlei Hinweise vor, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen würden, weshalb das Landesverwaltungsgericht die obigen Feststellungen treffen konnte.
IV.Rechtslage:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I 12/2020 idF BGBl I 6/2022, (§§ 5 und 8) lauteten zum angenommenen Tatzeitpunkt auszugsweise wie folgt:
„Zusammenkünfte
§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.
(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
(5) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 4 Z 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950.
(6) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 4 Z 4 dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.
(7) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Zusammenkunft nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann davon abweichend angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(8) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Organisator der Zusammenkunft günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
(9) Die Bewilligung einer Zusammenkunft kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Zusammenkunft nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkrafttreten der Verordnung wirksam.“
„Strafbestimmungen
§ 8. (1) (…)
(8) Wer
3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen (§§ 2 und 13) der aufgrund der §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1, 4a Abs 1 und 5 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 255/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 255/2021, erlassenen Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV), BGBl II 34/2022 idF BGBl II 55/2022, lauteten zum angenommenen Tatzeitpunkt auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2) (…)
(8) Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.
(9) Kann beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden bzw. wird ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht
1. gegenüber persönlich bekannten Personen;
2. beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird.“
„Zusammenkünfte
§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
2. Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nur zulässig
a) bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern;
b) bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen.
§ 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß.
3. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
4. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
c) Zweck der Zusammenkunft,
d) Anzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
5. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Z 4 zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Abs. 3 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
6. Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern dürfen nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Zusammenkünfte an denen nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen.
(3) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(4) (…)“
V.Erwägungen:
Wie oben zu. II. festgestellt werden konnte, kam es am angenommenen Tatort zur angenommenen Tatzeit zu einer Unterschreitung des Mindestabstands von 2 m zwischen dem Beschwerdeführer und einerseits CC sowie andererseits DD und EE. Da die Beteiligten keine Masken trugen, war zu prüfen ob gegenständlich Ausnahmefälle im Sinne des Abs 9 des § 2 der 4. COVID-19-MV vorlagen. Demnach galt die Verpflichtung zum Tragen einer Maske 1. nicht gegenüber persönlich bekannten Personen und 2. nicht beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird. Die dem Beschwerdeführer angelastete Nichteinhaltung des Mindestabstandes beruht auf den bei der Olympiafeier von CC angefertigten Lichtbildern Nr 7 und 9. Bei den auf diesen Lichtbildern gemeinsam mit dem Beschwerdeführer abgebildeten Personen handelt es sich jedoch um persönliche Bekannte desselben. Unabhängig von den erläuternden Ausführungen der verordnungserlassenden Behörde zur Wortfolge „persönlich bekannte Personen“ kann dieser Begriff im Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls nicht vom eindeutigen Wortlaut abweichend derart einschränkend interpretiert werden, dass für die Geltendmachung der Ausnahme nach § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-MV eine so enge persönliche Verbundenheit verlangt würde, die über die vom Beschwerdeführer geschilderte gute Bekanntschaft hinausgeht. Die Voraussetzungen der Kurzzeitigkeit und des öffentlichen Ortes konnten ebenfalls festgestellt werden.
Da somit ein Ausnahmefall im Sinne der oe Bestimmung vorliegt, hat er Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen und war das gegenständliche Strafverfahren daher nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen musste bei diesem Ergebnis nicht eingegangen werden.
VI.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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