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LVwG-2023/14/0215-36•LVwG T LVwG-2023/14/0215-36
LVwG-2023/14/0215-36Landesverwaltungsgericht08.01.2024
Tritt gegen Knie<br/>Exzessive Gewaltanwendung<br/>Festnahme<br/>Widerstand gegen die Staatsgewalt<br/>Halsklammer<br/>Handfesseln<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen die Gewaltanwendung und zwangsweise durchgesetzte Festnahme während der Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung (**** Y, Adresse 1) am 11.12.2022 durch – der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) zurechenbare – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Beschwerde
In ihrer Maßnahmenbeschwerde vom 23.1.2023 rügte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – das unrechtmäßige Aufdrücken der Wohnungstüre und das anschließende Betreten der Wohnung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.12.2022. Während die Beschwerdeführerin die Türe zum Wohnzimmer zugehalten habe, habe der Polizist DD ohne Notwendigkeit mit dem Fuß gegen ihr rechtes Knie getreten, sie von hinten am Halsbereich umfasst, nach hinten gezogen und dabei gewürgt. Später sei die Beschwerdeführerin zu Boden gestoßen worden, es seien ihr die Hände nach hinten gedrückt worden, was massive Schmerzen verursacht habe. Sodann seien der Beschwerdeführerin Handschellen hinten angelegt worden. Durch den Tritt sei die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Schutz und Wahrung ihrer körperlichen Integrität verletzt worden.
Im Detail führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich am 11.12.2022 mit ihrem Lebensgefährten CC in ihrer Wohnung aufgehalten. Um ca 20:00 Uhr hätten sie das Klingeln an der Türe gehört. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits mehrere Polizeibeamte vor der Wohnungseingangstüre im zweiten Obergeschoß des Wohnhauses gestanden. Nachdem die Beschwerdeführerin die Wohnungstür geöffnet habe, habe man ihr mitgeteilt, dass eine Hausdurchsuchung erfolge. Nach Erkundigung der Beschwerdeführerin sei kein gerichtlicher Durchsuchungsbefehl vorgelegen, weshalb sie den Vorweis eines solchen verlangt habe. Ein Polizeibeamter habe dann bei der Staatsanwaltschaft W angerufen.
Zu diesem Zeitpunkt habe sich auch der Lebensgefährte im Vorraum aufgehalten. Dieser habe den Vorraum in das unmittelbar angrenzende Wohnzimmer verlassen und versucht, die Türe zu schließen. Die Polizeibeamten hätten ebenfalls das Wohnzimmer betreten wollen. Die Beschwerdeführerin habe sich nach hinten gegen die Wohnzimmertüre durch Festhalten des Türgriffs mit beiden Händen gestemmt, um die Türe zu schließen. Dadurch habe der Lebensgefährte die Wohnzimmertüre schließen können. Während des Zurücklehnens der Beschwerdeführerin habe BezInsp DD der Beschwerdeführerin mit seinem Fuß von hinten ohne Notwendigkeit in das rechte Knie getreten und sie von hinten am Halsbereich erfasst. Er habe sie nach hinten gezogen und auf diese Weise gewürgt. Nachdem die Beschwerdeführerin aufgeschrien habe, habe der Lebensgefährte die Wohnzimmertüre geöffnet, die Beschwerdeführerin sei eingetreten und habe die Türe versperrt. Sie habe vom Wohnzimmer aus ihren Rechtsvertreter telefonisch kontaktiert. Dieser habe ihr mitgeteilt, sie möge das Telefonat den vor Ort befindlichen Polizeibeamten weiterreichen. Die Beschwerdeführerin habe die Wohnzimmertüre aufgesperrt und das Telefon den Polizeibeamten durch den sich dadurch ergebenden Türspalt gereicht. Die Polizeibeamten hätten daraufhin die Wohnzimmertür aufgedrückt.
Die Beschwerdeführerin sei von den Polizeibeamten zu Boden gestoßen worden. Sie sei mit der Brust am Boden fixiert worden, die Hände seien nach hinten gedrückt worden, was massive Schmerzen bei der Beschwerdeführerin verursacht habe. Aufgrund der Schmerzen und der sich dadurch ergebenden Abwehrhaltung sei sie noch stärker zu Boden gedrückt und die Hände seien noch intensiver nach oben gezogen worden. Danach seien ihr Handschellen angelegt worden. Es sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, wobei geringe Mengen an Suchtmitteln sichergestellt worden seien.
Am nächsten Tag habe die Beschwerdeführerin einen Arzt aufgesucht. Dabei sei festgestellt worden, dass sie durch den massiven Tritt von BezInsp DD eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes erlitten habe und es sich um eine frische Verletzung handle. Die Beschwerdeführerin sei durch den Tritt in ihr rechtes Knie, der eine erhebliche Verletzung hervorgerufen habe, in ihrem verfassungsrechtlichen gewährleisteten Recht auf Schutz und Wahrung ihrer körperlichen Integrität verletzt worden.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin – neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz – die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären.
B. Gegenschrift
In ihrer Gegenschrift vom 26.1.2023 führte die belangte Behörde – wiederum zusammengefasst – aus, aufgrund des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz hätten die Sicherheitsorgane Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft gehalten. Es sei vereinbart worden, zuerst eine freiwillige Nachschau durchzuführen. Sollte die Beschwerdeführerin dieser nicht zustimmen, sollte abermals die Staatsanwältin angerufen werden.
Nach mehrmaligen Läuten an der Wohnungstüre habe die Beschwerdeführerin geöffnet und mitgeteilt, sich erst anziehen zu müssen, und daraufhin die Türe wieder geschlossen. Nach einer kurzen Wartezeit sei sie wieder zur Türe gekommen und habe die Beamten in den Vorraum gebeten. Nachdem die Beschwerdeführerin einer freiwilligen Nachschau nicht zugestimmt habe, sei von der angerufenen Staatsanwältin mündlich die Anordnung der Hausdurchsuchung erteilt worden. Aufgrund ihres aggressiven Verhaltens und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte die Amtshandlung (Hausdurchsuchung) störten, habe der Polizist DD die Festnahme gegen die beiden ausgesprochen. Der Lebensgefährte habe mit Körperkraft fixiert und festgenommen werden können. Die Beschwerdeführerin habe starken Widerstand geleistet und versucht, sich der Festnahme durch Einsatz großer Körperkraft zu entziehen. Anschließend seien beide durchsucht und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt worden, ihren Rechtsanwalt zu verständigen. In dessen Anwesenheit sei die Hausdurchsuchung durchgeführt worden.
Die Tätigkeiten der Beamten der Polizeiinspektionen V und U, wegen des Verdachts des Vorliegens strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz sei, spätestens ab dem Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung durch die diensthabende Staatsanwältin nicht mehr der Sphäre des Sicherheitspolizeigesetzes zuzurechnen. Das kriminalpolizeiliche Vorgehen der Polizeibeamten sei nunmehr auf Grundlage und den Vorgaben der Strafprozessordnung erfolgt. Selbsterklärend seien deshalb alle weiteren Handlungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Bezirkshauptmannschaft X als Sicherheitsbehörde zuzurechnen.
Aus den genannten Gründen stellte die belangte Behörde den Antrag, der Beschwerde keine Folge zu leisten und der Beschwerdeführerin gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, die entsprechenden Kosten (Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.
C. Weiteres Verfahren
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 27.2.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter RA BB sowie EE für die Bezirkshauptmannschaft X. Nach der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten CC, wurden die Sicherheitsorgane DD, FF, GG und JJ als Zeug*innen vernommen.
Am 24.3.2023 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Tirol den medizinischen Amtssachverständigen KK zur Erstattung eines Gutachtens (1. Ist es aus medizinischer Sicht möglich, dass die Verletzung der Beschwerdeführerin durch die von ihr geschilderten Art und Weise entstand? 2. Ist es aus medizinischer Sicht möglich, dass diese Verletzung durch die von den Sicherheitsorganen geschilderten Art und Weise entstand? 3. Welche Variante ist aus medizinischer Sicht wahrscheinlicher?). Dieser übermittelte am 12.4.2023 sein Gutachten, wonach es sich – zusammengefasst – bei der entstandenen Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine frische Läsion des vorderen Kreuzbandes handle, welche durch eine massive mechanische Krafteinwirkung gegen den inneren und äußeren, hinteren Anteil des rechten Kniegelenks erworben wurde. Somit sei der Befundlage entsprechend die Darstellung der Beschwerdeführerin wahrscheinlicher.
Die Staatsanwaltschaft W führte ein Ermittlungsverfahren gegen den Polizisten DD und erteilte am 27.4.2023 LL dem Gerichtsmedizinischen Institut der Medizinischen Universität W den Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens. Dieser führte in seinem Gutachten vom 25.5.2023 – wiederum zusammengefasst – aus, die Entstehung einer derartigen Verletzung im Rahmen einer „tumultartigen“ körperlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Festnahme und dem Widerstand gegen diese Festnahme sei durchaus plausibel. Ein Tritt gegen die Kniekehle könne das Verletzungsbild nicht plausibel erklären. Zudem sei ein gleichzeitig mit der Anwendung einer „Halsklammer“ ausgeführter Tritt gegen das Kniegelenk durch ein und dieselbe Person kaum vorstellbar. Die kernspintomographischen Aufnahmen zeigen keine Befunde einer direkten Prellung des Kniegelenks.
Am 25.9.2022 fand abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zu dieser erschienen wiederum die Beschwerdeführerin mit ihrem Vertreter RA BB sowie EE für die belangte Behörde. Die beiden Sachverständigen erörterten ihre Gutachten. Auch gab das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 8a VwGVG insoweit Folge, als ihr Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung für die anfallenden Sachverständigengebühren sowie von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gewährt wurde.
Aufgrund der widersprüchlichen Gutachten beauftragte das Landesverwaltungsgericht Tirol MM ein Obergutachten zu erstatten. Dieser kam – abermals zusammengefasst – zum Ergebnis, es der von der Beschwerdeführerin geschilderte Verletzungsmechanismus auszuschließen, sondern vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Tumult bei der Festnahme verbunden zu einer Rotation des Kniegelenks gekommen, was schließlich zum Kreuzbandeinriss geführt habe. Dieses Gutachten wurde wiederum sämtlichen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis übermittelt.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten CC die Wohnung Adresse 1, **** Y.
Am 11.12.2022 meldete ein Lokalbetreiber der Polizei, dass die Beschwerdeführerin bei ihm im Lokal gewesen sei, ein kleines Paket übergeben habe und es sich dabei mutmaßlich um Drogen handle. Die Polizisten DD und FF (beide Streife V) begaben sich zum Lokal und nahmen das Paket entgegen, in dem sich ein gefaltetes Papier mit weißem Pulver befand. Bei der Dienststelle wurde das Pulver mit einer Menge von 0,2 g auf Kokain (COC) getestet.
Daraufhin kontaktierte der Polizist DD den staatsanwaltschaftlichen Journaldienst. Die diensthabende Staatsanwältin NN teilte dem Polizisten mit, zuerst eine freiwillige Nachschau in der Wohnung der Beschwerdeführerin zu versuchen und im Falle der Verweigerung abermals anzurufen, um die staatsanwaltschaftliche Anordnung einzuholen.
Um ca 18:00 Uhr läuteten die Polizisten DD und FF sowie GG und JJ (beide Streife U) an der Wohnungstüre der Beschwerdeführerin. Diese gab an nackt zu sein und die Türe gleich zu öffnen. Die Sicherheitsbeamten warteten vor der Türe. Als die Beschwerdeführerin schließlich die Türe öffnete, betraten die Polizisten die Wohnung und fragten sie – schon im Vorraum stehend –, ob sie einer freiwilligen Nachschau zustimmt. Dies lehnten die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte ab. Beide versuchten die Polizisten nach draußen zu drängen, jedoch erfolglos.
Daraufhin kontaktierte der Polizist DD abermals die diensthabende Staatsanwältin. Diese kontaktierte den Journaldienst Richter OO, welcher um 18:06 Uhr mündlich die gerichtliche Bewilligung für die Durchsuchung für die Hausdurchsuchung erteilte. Direkt im Anschluss daran ordnete die Staatsanwältin die Hausdurchsuchung telefonisch dem Polizisten DD gegenüber an.
In weiterer Folge teilte dieser der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten die nunmehr erteilte mündliche Anordnung zur Hausdurchsuchung mit. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte versuchten weiterhin die Sicherheitsbeamten aus der Wohnung zu drängen. Daraufhin drohte der Polizist DD die Festnahme an. Da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten weiterhin versuchte, die Polizisten aus der Wohnung zu drängen, sprach der Polizist DD die Festnahme aus.
Als Reaktion darauf rannte der Lebensgefährte ins Wohnzimmer. Die Beschwerdeführerin rannte ihm nach und hielt von außen die Türe zu, damit ihr Lebensgefährte von innen die Türe absperren konnte. Dabei hielt sie mit beiden Händen die Klinke fest und stemmte sich mit gestreckten Armen und Beinen nach hinten. In weiterer Folge näherte sich der Polizist DD der Beschwerdeführerin von hinten, umklammerte mit einem Arm ihren Hals und zog sie mit dieser Halsklammer von der Türe weg.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Polizist dabei einen Tritt von hinten gegen das Knie der Beschwerdeführerin ausführte.
Aufgrund der lauten Schreie der Beschwerdeführerin kam ihr Lebensgefährte wieder aus dem Wohnzimmer heraus und auf die Polizisten zu. Diese ließen von der Beschwerdeführerin ab und konzentrierten sich auf den Lebensgefährten. Dadurch gelang es der Beschwerdeführerin selbst in das Wohnzimmer zu gelangen und die Türe wiederum abzusperren. In der Zwischenzeit fixierten die Polizisten den Lebensgefährten am Boden und legten ihm Handfesseln an.
Im Wohnzimmer erreichte die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter am Telefon. Dieser forderte, mit den Polizisten zu sprechen. Daraufhin öffnete die Beschwerdeführerin die Wohnzimmertüre einen Spalt, um das Handy nach draußen zu reichen. Daraufhin gelang es den Polizisten, die Wohnzimmertüre vollständig zu öffnen und die – sich mit Schlägen und Tritten heftig wehrende – Beschwerdeführerin am Boden zu fixieren und Handfesseln anzulegen.
Im Zuge dieser Amtshandlung erlitt die Beschwerdeführerin einen Einriss des Kreuzbands im rechten Knie.
III.Beweiswürdigung
Im Grunde ist der gegenständliche Sachverhalt – freilich bis auf die Frage des Tritts gegen das Knie der Beschwerdeführerin – weitgehend unstrittig und umfassend dokumentiert.
Das Telefongespräch mit der Staatsanwältin vor der Amtshandlung schilderte der Polizist DD in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol glaubwürdig und nachvollziehbar („Über Befragung, wann wir das erste Mal mit der Staatsanwältin Kontakt aufgenommen haben: Unmittelbar nachdem wir gewusst haben, dass es Kokain ist. Wir haben mit der Staatsanwältin ausgemacht, dass wir zuerst auf eine freiwillige Nachschau hinwirken würden und sollten wir doch einen Hausdurchsuchungsbefehl brauchen, würden wir uns wieder mit der Staatsanwältin in Verbindung setzen. … Die Staatsanwältin hat uns im Telefonat auch zugesichert, dass ein Hausdurchsuchungsbefehl kein Problem sein würde und sollten wir diesen benötigen, wird sie diesen in wenigen Minuten auch erteilen.“). Die Staatsanwaltschaft W legte ihre Anordnung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Im Grunde übereinstimmend gaben sowohl die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte einerseits als auch andererseits die einschreitenden Polizeibeamten die Amtshandlung an: Beschwerdeführerin: „Ich habe die Türe auch geöffnet und die Polizisten sind schon im Vorraum herinnen gestanden. Die Polizisten haben mich gefragt, ob ich freiwillig einer Hausdurchsuchung zustimme. Ich habe gesagt: Nein, wenn, dann würde ich dies nur aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls gestatten. … Nachdem ich die Türe geöffnet habe, sind die Polizisten gleich reingegangen. Sie sind somit schon im Vorraum gewesen und sie haben gesagt, ob ich freiwillig einer Hausdurchsuchung zustimme. Ich habe sie aufgefordert, nein, ich möchte einen Hausdurchsuchungsbefehl sehen. Den haben sie nicht gehabt. Ich habe sie gebeten, die Wohnung zu verlassen. Sie sind jedoch nicht hinausgegangen … Ich habe die Wohnzimmertüre, noch im Vorraum stehend, von außen zugehalten. Mein Lebensgefährte, der im Wohnzimmer gewesen ist, konnte vom Wohnzimmer aus die Türe zusperren. … Mein Lebensgefährte ist aus dem Wohnzimmer rausgekommen und wurde von den Polizisten überwältigt. Ich habe die Chance genutzt, bin ins Wohnzimmer rein und habe die Türe vom Wohnzimmer aus verschlossen. Dabei habe ich meinen Rechtsanwalt angerufen. Daraufhin hat mein Anwalt gesagt, ob er mit den Polizisten sprechen kann. Aufgrund dessen habe ich die Türe aufgesperrt und das Handy hinausgereicht. Im Zuge dessen haben sie mich überwältigt. Die Polizisten haben mich zu Boden gebracht. Sie haben mir am Rücken die Handfesseln angelegt. Sie sind fast zu dritt auf mir oben gewesen. Ich habe mich schon gewehrt, weil es mir weh getan hat. Sie haben den Arm immer nach oben Richtung Kopf gedrückt und das hat weh getan. Das Knie hat auch geschmerzt. Dann haben sie mir langsam aufgeholfen und mich auf die Couch gebracht, dass ich mich hinsetzen kann. … Der verfahrensleitende Richter stellt in den Raum, dass es somit durchaus sein hätte können, dass die Polizisten den Eindruck gewinnen können, ich möchte im Wohnzimmer etwas verbergen. Vor allem insbesondere, weil vom Wohnzimmer ein Raum weggeht, den ich als Büro bezeichnet habe und wo später etwas gefunden wurde: Ja, das könnte so sein. Aber ich habe zu diesem Zeitpunkt noch keinen Hausdurchsuchungsbefehl gesehen und deshalb wollte ich auch noch niemanden reinlassen, weil ich noch keinen Hausdurchsuchungsbefehl gehabt habe. … Über abermalige Nachfrage, ob mir der Polizist mitgeteilt hat, dass er mündlich einen Befehl zur Hausdurchsuchung von der Staatsanwältin bekommen hat: Ja, das hat er mir mitgeteilt.“;
CC: „Dann bin ich ins Wohnzimmer und habe das Wohnzimmer von innen zugesperrt. Kurz darauf später habe ich von außen laute Schreie, insbesondere von meiner Lebensgefährtin, gehört und wieder aufgesperrt. Dann bin ich zu Boden gerissen worden. Handschellen wurden mir angelegt. Ich habe auch mitbekommen, dass meine Lebensgefährtin am Boden gelegen sei und drei Beamte auf ihr draufgelegen sind und ich bin schon abgeführt worden. … Über Befragung, ob es somit meine Intention war, die Polizisten nicht ins Wohnzimmer zu lassen: Ja.“;
DD: „In dieser Zeit ist es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Die Beschwerdeführerin und Herr CC haben versucht, uns mit körperlicher Gewalt nach draußen zu drängen. … Ich habe das mindestens zwei, drei Mal erklärt, dass die Hausdurchsuchung jetzt stattfindet. Dann hat sich das Gewaltpotential nach oben gesteigert. Das wurde so stark, dass ich eine Festnahme angedroht habe gegenüber beiden. Nachdem das aber nichts gebracht hat und der Widerstand noch mehr intensiviert wurde, habe ich die Festnahme gegen beide ausgesprochen. Dann ist es zu einer Widerstandshandlung gekommen, die sehr turbulent war. … Es ist Herr CC in die Wohnung geflüchtet und hat die Türe abgeschlossen. Wir haben versucht, die Beschwerdeführerin festzunehmen. Was aber aufgrund ihrer massiven Gegenwehr nicht gelungen ist. Sie hat dermaßen lautstark geschrien und gebrüllt, dass Herr CC wieder aus der Wohnung herausgekommen ist. Er ist mit einer derartigen Aggressivität uns gegenüber entgegengekommen, dass wir von der Beschwerdeführerin abgelassen haben. Dann haben wir den Fokus auf Herrn CC gesetzt. … Es ist uns gelungen, Herrn CC festzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist in die Wohnung gegangen wie vorher Herr CC. … Insp. FF und ich haben uns um Herrn CC gekümmert. Die Kollegen der Streife U … sind in die Wohnung gegangen, um die Festnahme der Beschwerdeführerin durchzusetzen.“;
FF: „Es hat sich die Situation aufgeschaukelt. Meine Wahrnehmung war, dass die Beschwerdeführerin und CC das so nicht akzeptiert haben. Sie wollten etwas Schriftliches von uns haben, so wie, wenn das nicht gültig wäre, was wir jetzt tun würden. Die beiden sind mehrmals laut und aggressiver gegen uns geworden. Frau AA hat versucht, mich aus der Türe rauszudrücken. Sie hat mich am rechten Oberarm (Der Zeuge klopft sich dabei auf seinen rechten Oberarm.) versucht, rauszudrücken. Sie hat gedrückt und geschupft. Ich bin ein, zwei Schritte zurückgegangen, dass ich nicht zu Sturz komme, bin aber wieder ein, zwei Schritte nach vorne gegangen. Wir haben weiter versucht, dass wir jetzt die Hausdurchsuchung machen werden. Leider hat sich die Situation aufgeschaukelt. Innerhalb von Sekunden ist es so eskaliert, dass sie uns regelrecht angegangen sind.“;
GG: „Es ist am Anfang etwas turbulent zugegangen. Schließlich bin ich am Ende an der Festnahme der Beschwerdeführerin gemeinsam mit meinem Streifenpartner JJ beteiligt gewesen. Über Befragung, wann ich das erste Mal die Beschwerdeführerin angegriffen habe oder angefasst habe: Das war unmittelbar, nachdem wir die Wohnzimmertüre öffnen konnten. Über Befragung, in welcher Situation sie da war: Sehr aufbrausend und kaum zu bändigen. Sie hat versucht, mich zu beißen. Sie hat erwähnt, dass sie Hepatitis C hat. Es war in der Eile nicht zu erfahren, ob das tatsächlich so ist. Ich musste sie am Kopf fixieren, dass sie mich nicht beißt. Da sind wir schon im Wohnraum gewesen, am Boden. … Über weitere Befragung, dass es ja außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin sich einen Kreuzbandriss zugezogen hat und ob ich irgendeine Erklärung habe, wie es dazu gekommen ist: Erklärung habe ich keine. Die Aggressivität der Beschwerdeführerin war so intensiv, dass mich eigentlich nicht wundert, dass sie verletzt ist. Sie war am Boden, sie hat sich gewunden mit den Füßen und Händen, entsprechend haben wir auch dagegenwirken müssen, um die Frau irgendwie zu stabilisieren. … Die Intensität habe ich angesprochen. Die war von Anfang bis Ende schon. Es war starker Widerstand.“ und
JJ: „Sie hat gesagt, dass sie dort ihren Anwalt anruft. Sie hat mit ihm telefoniert und wollte durch die Türe uns das Handy reichen. Da sind wir zu ihr rein, haben die Türe aufgedrückt und haben drinnen die Festnahme vollzogen, im Wohnzimmer. Es ist so gewesen, dass wir gemeinsam die Türe aufgedrückt haben. Sie hat sich dagegen gestemmt. Danach ist es zu einer Rangelei gekommen und wir sind im Bereich vor der Couch zu Boden gekommen und wir haben sie versucht, in Bauchlage zu fixieren, was nicht ganz leicht war, weil sie sich gewehrt hat und versucht hat, sich auf die Seite zu winden. Es ist schlussendlich doch geglückt. Ich habe am Rücken die Handfesseln angelegt und arretiert. … Ich bin mit einem Knie im Rücken der Beschwerdeführerin gekniet, um sie zu fixieren. Der andere Fuß ist in kniender Position aufgestellt gewesen. Ich habe die Hände fixiert zum Anlegen der Handfesseln. … Es ist schon eine aufgeheizte Stimmung gewesen. Grundsätzlich hat sie sich in alle Seiten gewunden, um sich der Festnahme zu entziehen. Genaues Augenmerk auf ihr Knie oder ihre Beine habe ich jetzt keine gehabt.“.
Das Landesgericht W verurteilte – noch nicht rechtskräftig – die Beschwerdeführerin – sowie auch ihren Lebensgefährte – aufgrund dieser Amtshandlung am 26.9.2023, ***, wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt.
Die Verletzungen der Beschwerdeführerin beruhen auf den Behandlungsunterlagen von PP sowie den vorgelegten radiologischen Befund vom 2.1.2023 von QQ.
Vollkommen kontroversiell sind hingegen die Angaben über den Tritt gegen das Knie der Beschwerdeführerin. Während die Beschwerdeführerin diesen wiederholt und auf mehrmalige Nachfrage angab („Als ich die Wohnzimmertüre zugehalten habe, bin ich gestanden und mein Bein war gestreckt. Man hat von hinten mit dem gesamten Arm meinen Hals umschlossen. [Dabei demonstriert die Beschwerdeführerin ein Umschlingen des Halses mit ihrem eigenen Arm]. Mein Knie war gestreckt, weil ich mich gegen die Türe gehalten habe. [Dies demonstriert die Beschwerdeführerin mit ausgestreckten Armen]. Damit sie mich unter Kontrolle bringen, haben sie mich zurückgezogen. Dadurch, dass ich Schmerzen gehabt habe und schon geschrien habe, hat mein Lebensgefährte vom Wohnzimmer aus die Türe wieder geöffnet und wollte nachschauen was los ist. [Die Beschwerdeführerin steht auf, geht zur Verbindungstüre vom Verhandlungssaal 1 zum Verhandlungssaal 2 und demonstriert, dass sie mit ausgestreckten Beinen hinter einer Klinke steht und sich mit dem Gesäß nach hinten zieht. Die Beine sind gestreckt.] Sie gibt an: Eine Person hat von hinten mit dem Arm meinen Hals umschlungen und die gleiche Person hat in mein rechtes Knie getreten. … Der Polizist mit dem Namen DD ist hinter mir gestanden und hat mit seinem Arm meinen Hals umschlungen. Er war es auch, der mir ins Knie gestoßen hat. … Ja, das war definitiv ein gezielter Tritt. Es ist auch zugleich mit der Bewegung des Arms an meinen Hals gewesen.“), stritt dies der Polizist DD ebenfalls wiederholt und auf mehrmalige Nachfrage ab („Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin ein medizinisches Attest bezüglich eines Kreuzbandrisses vorgewiesen hat und ob ich mir erklären kann, woher das kommt: Nein, das kann ich mir nicht wirklich erklären. Mir ist zumindest keine explizite Handlung bekannt, die das erklären würde. … Über Vorhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie mit gestreckten Armen versucht hätte, die Türe zu schließen und auch die Beine gestreckt gewesen sind und währenddessen ich mit einer Halsklammer sie nach hinten gezogen hätte und zeitgleich in ihr rechtes Knie getreten hätte: Das ist nicht richtig. Das ist so nicht gewesen. Über Befragung, ob ich der Beschwerdeführerin gegen das Knie getreten habe: Nein. Über Befragung, ob ich gesehen habe, dass ein anderer Polizist der Beschwerdeführerin gegen das Knie getreten hat: Nein. Ich möchte auch dezidiert sagen, dass ich so etwas niemals zugelassen hätte. Ich würde so etwas nie machen und wenn ich das sehen würde, dass ein anderer Polizeibeamter das tut, hätte das Folgen. Das würde ich niemals zulassen. … Über Befragung des Beschwerdeführervertreters, dass es das Faktum gibt, dass die Beschwerdeführerin einen Kreuzbandriss davongetragen hat und ob ich irgendeine Erklärung habe, wie es dazu gekommen ist: Nein, ich habe keine Vorstellung dazu. Ich möchte auch angeben, dass bei der Hauptfestnahme der Beschwerdeführerin ich selbst nicht dabei war. Wir sind erst hinzugekommen und da ist sie schon geschlossen gewesen.“). Weder der zu diesem Zeitpunkt im Wohnzimmer aufhältige Lebensgefährte, noch die übrigen Polizisten konnten dahingehende Wahrnehmungen mitteilen.
Für den Tritt spricht erstens die grundsätzlich glaubwürdige Beschwerdeführerin. Sie gab in der mündlichen Verhandlung mehrere selbstbelastende Aspekte im Hinblick auf Widerstand gegen die Staatsgewalt an. Damit verbunden erscheint es zweitens für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar, warum sie sich der Gefahr einer gerichtlich strafbaren Handlung der Verleumdung aussetzen sollte, indem sie dem Polizisten einen Tritt gegen ihr Knie unterstellte. Drittens ist der von der Beschwerdeführerin geschilderte Ablauf im Grunde nachvollziehbar: So könnte ein Tritt von hinten gegen das Knie der Beschwerdeführerin gerade dazu führen, dass sie an Stabilität verliert, um sie mittels Halsklammer nach hinten und somit von der Türe wegzuziehen. Viertens erlitt die Beschwerdeführerin tatsächlich bei der Amtshandlung einen Kreuzbandeinriss.
Allerdings kann das Landesverwaltungsgericht Tirol trotz dieser Überlegungen die Kausalität dieser Verletzung nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen: Zwar bestätigt der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beauftragte Amtssachverständige die Version der Beschwerdeführerin. Dem widerspricht hingegen der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige des Instituts für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität W. Aufgrund dieser widersprüchlichen Gutachten beauftragte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Obergutachten. Dieses kam zum Ergebnis, der von der Beschwerdeführerin geschilderte Verletzungsmechanismus ist auszuschließen. Vielmehr ist die Verletzung „im Rahmen des ausgedehnten Tumults bei der Festnahme durch einen Sturz, kombiniert mit einer Rotation des Kniegelenks, zu einer subsynovialen Ruptur des vorderen Kreuzbands mit begleitender und Bonebruise posterior-medial und gering auch posterior-lateralen … mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ entstanden. Durch dieses Obergutachten erscheint der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tritt von hinten gegen das Knie als unglaubwürdig.
IV.Erwägungen
A. Gegenstand des Verfahrens
Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die zwangsweise durchgesetzte Festnahme am 11.12.2022 aufgrund des Widerstands gegen eine staatsanwaltschaftlich angeordnete Hausdurchsuchung. Dabei rügte die Beschwerdeführerin insbesondere einen Tritt des Polizisten von hinten gegen ihr rechtes Knie, wodurch sie einen Kreuzbandriss erlitten habe.
B. Zulässigkeit
1. Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde
Die angefochtene Maßnahme erfolgte am 11.12.2022, die Beschwerde wurde am 23.1.2023 innerhalb der sechswöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und ist daher rechtzeitig.
2. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol
Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über diese Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
In der seit 1.8.2016 geltenden Fassung sieht § 106 Abs 1 S 1 StPO keine Einspruchsmöglichkeit mehr vor, wenn die angefochtene Maßnahme durch die Kriminalpolizei erfolgt (VfSlg 19.991/2015). Somit kann eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden (VwGH 24.10.2013, 2013/1/0036; 28.3.2017, Ra 2017/1/0059; 21.6.2018, Ro 2017/01/0006; auch Ennöckl, Die Maßnahmenbeschwerde – verfahrensrechtlicher Teil, in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 37).
Somit ist das Landesverwaltungsgericht Tirol sachlich und örtlich zuständig über die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwangsweise durchgesetzte Festnahme zu entscheiden. Gegen die staatsanwaltschaftlich angeordnete Hausdurchsuchung richtet sich die Beschwerde nicht, auch wäre das Landesverwaltungsgericht Tirol – aufgrund der gemäß § 106 Abs 1 Satz 1 StPO bestehenden Einspruchsmöglichkeit – unzuständig.
Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist berechtigt, wer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art 132 Abs 2 B-VG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (dazu VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).
Bei der gegenständlich zwangsweise durchgesetzten Festnahme während der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdeführerin handelt es sich zweifelsfrei um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
C. Bezirkshauptmannschaft X als belangte Behörde
Gemäß § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (umfassend VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0133 mwN).
Die Kriminalpolizei obliegt gemäß § 18 Abs 2 StPO den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Gemäß § 18 Abs 3 StPO versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs 2 SPG) den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht. Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen gemäß § 9 Abs 2 SPG die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
Zum Ersten versehen die Polizisten, die die Festnahme durchführten, bei der Polizeiinspektion V und bei der Polizeiinspektion U den Exekutivdienst. Diese liegt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft X. Zum Zweiten fand die Amtshandlung im Bezirk X statt.
Somit ist die Bezirkshauptmannschaft X als belangte Behörde gemäß § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG heranzuziehen.
D. Ausspruch und zwangsweise Durchsetzung der Festnahme
Im gegenständlichen Fall stützten die einschreitenden Polizeibeamten und auch die belangte Behörde die Festnahme ausdrücklich und ausschließlich auf die Strafprozessordnung. Somit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Zulässigkeit der Festnahme ausschließlich aufgrund der Strafprozessordnung zu prüfen.
2. Festnahmeermächtigung gemäß §§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO
Grundsätzlich ist nach § 171 Abs 1 StPO die Festnahme durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Gemäß § 170 Abs 1 Z 1 StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten wird oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Die Kriminalpolizei ist dann berechtigt den Beschuldigten von sich aus festzunehmen (§ 171 Abs 2 Z 1 StPO).
Entscheidend ist für den Tatbestand des § 170 Abs 1 Z 1 StPO („auf frischer Tat betreten“), ob der Beamte vertretbar die Verwirklichung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung annehmen konnte. Dafür reicht es aus, wenn das beobachtete Geschehen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als Tatbestandsverwirklichung gewertet wurde (VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055; zum ex-ante-Maßstab bei Festnahmen nach § 35 VStG 23.11.2020, Ra 2020/03/0106; 18.6.2008, 2005/11/0048; beim Waffengebrauch 18.11.2010, 2006/01/0083 mwN).
Gemäß § 269 Abs 1 StGB ist der Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (unter anderem) verwirklicht, wenn jemand einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert.
3. Anwendung auf den gegenständlichen Fall
Nach dem zweifelsfrei festgestellten Sachverhalt versuchte die Beschwerdeführerin nach Mitteilung über die gerichtlich bewilligte und staatsanwaltschaftlich angeordnete Hausdurchsuchung erstens die Polizisten aus der Wohnung zu drängen. Zweitens hielt sie mit Körperkraft eine Wohnungstüre zu, was ihrem Lebensgefährten ermöglichte, diese abzusperren. Dies wiederum verhinderte das Betreten der Räumlichkeiten. Drittens leistete die Beschwerdeführerin vehement ihrer Festnahme durch Schläge und Tritte Widerstand. Somit konnten die Polizisten vertretbar die Verwirklichung der gerichtlich strafbaren Handlung des Widerstands gegen die Staatsgewalt annehmen. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin dafür auch strafgerichtlich – wenn auch nicht rechtskräftig – verurteilt.
Trotz des bei dieser Amtshandlung erlittenen Kreuzbandeinrisses der Beschwerdeführerin war die zwangsweise durchgesetzte Festnahme verhältnismäßig. Aufgrund ihrer massiven Gegenwehr der Beschwerdeführerin war der Einsatz von Körperkraft mehrere Polizisten erforderlich, um sie am Boden zu fixieren und die Handfesseln anzulegen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin – wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – grundsätzlich den Tritt nachvollziehbar schilderte, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Einholung von drei medizinischen Sachverständigengutachten diesen nicht zweifelsfrei feststellen. Vielmehr ist es – wie vom Obergutachter zusammengefasst – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Tumult bei der Festnahme verbunden mit dem Zubodenbringen der Beschwerdeführerin unter ihrer heftigen Gegenwehr zu einer Rotation des Kniegelenks gekommen, was schließlich zum Kreuzbandeinriss führte. Der Tritt gegen das Knie als exzessive Gewaltanwendung konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol somit nicht zweifelsfrei feststellen.
Im Ergebnis erfolgte die Festnahme somit gemäß §§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO rechtmäßig und wurde auf verhältnismäßige Art und Weise durchgesetzt. Da keine Verletzung der Rechten der Beschwerdeführerin vorliegt, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
E. Kosten
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten der Vorlageaufwand (Z 3), der Schriftsatzaufwand (Z 4) und der Verhandlungsaufwand (Z 5) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge. Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Die belangte Behörde beantragte Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwandersatzVO.
Allerdings gewährte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 25.9.2023 Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Umfang der Befreiung für anfallende Sachverständigengebühren und der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Somit ist der Beschwerdeführerin kein Kostenersatz aufzuerlegen.
VI.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol die zwangsweise durchgesetzte Festnahme und nahm dahingehend eine Würdigung der Beweise vor. Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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