LVwG T LVwG-2023/42/2682-1

LVwG-2023/42/2682-1Landesverwaltungsgericht05.01.2024

Regest

Annäherungsverbot<br/><br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/42/2682-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.42.2682.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber aufgrund des Vorlageantrages des AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.10.2023, Zl ***, betreffend einen Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung nach der Exekutionsordnung,

zu Recht:

1. Der Vorlageantrag wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Schuldausspruch des durch die Beschwerdevorentscheidung abgeänderten Straferkenntnisses in der Weise konkretisiert wird, als dass dieser zu lauten hat:

„Datum/Zeit:12.08.2023, 17:40 Uhr

Ort:**** X , Adresse 2, MPreis-Filiale X

Am 24.09.2021 wurde vom Bezirksgericht X (***) eine einstweilige Verfügung gemäß § 382c EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Annährungsverbot im Umkreis von 100 m (Punkt 3.). Sie haben sich entgegen der getroffenen Anordnung (Punkt 3.) an die 1. gefährdete Partei (BB) angenähert.“

Weiters wird die Ersatzfreiheitsstrafe im Strafauspruch mit 1 Tag und 16 Stunden neu bestimmt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 12.08.2023, 17:40 Uhr

Ort: **** X , Adresse 2, MPreis Filiale X

Am 24.09.2021 wurde vom BG X (***) eine einstweilige Verfügung gem § 382c EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Annäherungsverbot im Umkreis von 100m. Sie haben sich entgegen der getroffenen Anordnung an die gefährdete Partei genähert.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes begangen, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden. Deshalb wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 8 Stunden) verhängt. Zusätzlich habe er einen Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG (VStG) in Höhe von Euro 20,00 zu leisten. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschuldigte Beschwerde, woraufhin die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2023 das zuvor erlassene Straferkenntnis dahingehend abänderte, dass die verhängte Strafe auf Euro 100,00 herabgesetzt wurde. Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten wurde mit Euro 10,00 neu festgelegt.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob AA fristgerecht das Rechtmittel des Vorlageantrages, in welchem er zusammengefasst vorbrachte, dass er um ca 17.45 Uhr plötzlich im MPreis seine Exfrau getroffen habe, welche ihn dann verfolgt habe. Er sei weiter in Richtung Bier-Abteilung gegangen. Beigelegt wurde ein Kontoauszug vom gegenständlichen Tag.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, weil im angefochten Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, keine Partei des Verfahrens eine Verhandlung beantragt hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist eine Verwaltungsstrafsache wegen Verletzung einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung nach der Exekutionsordnung.

Das Bezirksgericht X hat mit einstweiliger Verfügung vom 16.11.2022, Zl ***, dem Beschwerdeführer verboten, sich unter anderem BB, Adresse 3, **** X , Mutter der gemeinsamen Tochter CC, geb am XX.XX.XXXX, in einem Umkreis von 100 m anzunähern, hiervon ausgenommen sind lediglich Annäherungen im Rahmen gerichtlich festgelegter oder vereinbarter Kontakte.

Am 12.08.2013 begab sich der Rechtsmittelwerber nach Übergabe der gemeinsamen Tochter CC an die Mutter, BB, in die MPreis-Filiale in X . Gegen 17.45 Uhr begegnete der Rechtsmittelwerber dort BB. Um 17.59 Uhr bezahlt er in der MPreis-Filiale einen Betrag in Höhe von Euro 3,38. Der Beschwerdeführer war daher zumindest 14 Minuten im gegenständlichen MPreis anwesend, wo auch BB aufhältig war.

Es handelte sich dabei um keine Annäherung im Rahmen gerichtlich festgelegter oder vereinbarter Kontakte

III.Beweiswürdigung:

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl ***. Insbesondere lässt sich das Aufeinandertreffen des Rechtsmittelwerbers mit der gefährdeten Partei aus seinen eigenen Angaben ableiten. Er selbst gab im Vorlageantrag an, BB gegen 17.45 Uhr in der streitgegenständlichen MPreis-Filiale in X angetroffen zu haben. In der Anzeige der PI V vom 19.08.2023 ist dokumentiert, dass BB deswegen bereits um 17.40 Uhr bei der PI V anrief und auf das Annäherungsverbot verwies.

Die im Sachverhalt aufgezeigte Dauer des Aufenthaltes im unmittelbaren Nahebereich der gefährdeten Partei ergibt sich somit gesichert aus den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers einerseits und durch die Vorlage des Kontoauszuges über einen Bezahlvorgang in der MPreis-Filiale in X andererseits.

Dass es sich bei der Annährung in der Mpreis-Filiale um keine Annäherung im Rahmen gerichtlich festgelegter oder vereinbarter Kontakte handelte, wird vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten

IV.Rechtslage:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Strafbestimmung bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre sowie gegen Schutzmaßnahmen

(1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und § 382d Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder in einer nach § 420 EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Von der Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn auf Grund des Verstoßes gegen eine Anordnung im Sinne des Abs. 1 vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gemäß § 355 EO bereits eine Strafe verhängt wurde.“

Die damit zusammenhängende Regelung der Exekutionsordnung, BGBl. I Nr. 86/2021, hat folgenden Wortlaut:

„§ 382c

Allgemeiner Schutz vor Gewalt

Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag

1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,

2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und

3. zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,

soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.“

V.Erwägungen:

Gegenständlich lag zum Tatzeitpunkt eine rechtskräftige Einstweilige Verfügung gemäß § 382c EO vor, die es dem Beschwerdeführer unter Punkt 3. verbot, sich unter anderem der Erstantragstellerin BB in einem Umkreis von 100 m anzunähern, hiervon ausgenommen sind lediglich Annäherungen im Rahmen gerichtlich festgelegter oder vereinbarter Kontakte. Am 12.08.2023 gegen 17.45 Uhr hat sich der Rechtsmittelwerber der Erstantragstellerin weniger als 100 m angenähert und sich ca 14 Minuten innerhalb dieses Bereiches aufgehalten.

Es handelte sich dabei um keine Annäherung im Rahmen gerichtlich festgelegter oder vereinbarter Kontakte.

Damit hat er gegen die vorliegende Einstweilige Verfügung verstoßen und wurde somit der objektive Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Strafnorm erfüllt.

Die Begehung des Verwaltungsdelikts ist dem Rechtsmittelwerber auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, zumal angenommen werden kann, dass ihm die Anordnungen der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts X vom 26.03.2021 bekannt gewesen sind und ihm bewusst gewesen sein muss, dass er sich weniger als 100 m von der Erstantragstellerin befand und diesen Umstand für ca. 14 Minuten aufrechterhalten hat. Seine Rechtfertigung, in der MPreis-Filiale lediglich „paar Biere“ Bier kaufen und auf das Klo habe gehen zu wollen, ist als Rechtfertigungsgrund nicht geeignet, zumal für diese Tätigkeiten - selbst bei starkem Betrieb an der Kassa - keine 14 Minuten benötigt werden. Aus Sicht des Gerichtes wäre es dem Rechtsmittelwerber ein Leichtes gewesen, die MPreis-Filiale auch ohne Bierkauf zu verlassen, um der Einstweiligen Verfügung zu entsprechen.

Die lange Verweildauer in der MPreis-Filiale kann mit den Rechtfertigungsangaben nicht erklärt werden und ist jedenfalls nicht geeignet das angelastete Delikt in Frage zu stellen.

Die gegenständliche Übertretung steht somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht fest.

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gegen die Überlegungen der belangten Strafbehörde bei der Strafbemessung bestehen keine Bedenken des erkennenden Gerichts, was die Festsetzung der Geldstrafe anbelangt. Zutreffend ist die Strafbehörde davon ausgegangen, dass angesichts der anzunehmenden Kenntnis des Rechtsmittelwerbers von der gegen ihn bestehenden einstweiligen Verfügung im Gegenstandsfall vorsätzliche Tatbegehung gegeben war, was als straferschwerend zu werten ist, da der anzuwendende Straftatbestand keine bestimmte Verschuldensform verlangt.

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass gerichtliche Anordnungen zum Schutz vor Gewalt und vor Eingriffen in die Privatsphäre nicht missachtet werden.

Für eine Bestrafung des Rechtsmittelwerbers sprechen sowohl generalpräventive als auch spezialpräventive Gründe. Einerseits soll der Rechtsmittelwerber dazu verhalten werden, hinkünftig gerichtliche Anordnungen genauer zu beachten. Andererseits soll allen von Gerichtsanordnungen betroffenen Personen deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung gerichtlicher Verfügungen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Mit Blick auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe bestehen angesichts des gesetzlich zur Verfügung stehenden Strafrahmens keinerlei Bedenken gegen die von der belangten Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00, bewegt sich diese Geldstrafe doch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG)

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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