LVwG T LVwG-2023/38/2800-3

LVwG-2023/38/2800-3Landesverwaltungsgericht05.01.2024

Regest

Subsidiarität Feuerpolizeiordnung zu TBO

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/38/2800-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.38.2800.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 11.09.2023, Zahl *** , betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO 1998)

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 11.09.2023, Zahl ***, wird behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 05.04.2023, Zahl ***, wurde aufgrund von baurechtlichen und feuerpolizeilichen Gebrechen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellen, die Weiterbenützung sämtlicher baulicher Anlagen ausgenommen der Wohngebäude auf den Gste Nr **1, **2, **3, **4, alle in EZ **5, KG X, untersagt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.05.2023 zur Zahl *** wurde der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückverwiesen.

In weiterer Folge wurde eine neuerliche Feuerbeschau am 25. Juli 2023 um 08:00 Uhr durchgeführt.

Aufgrund dieser Feuerbeschau und des brandschutztechnischen Gutachtens vom 25.07.2023, Zahl ***, der Tiroler Landesstelle für DD wurde schließlich der nunmehrige Bescheid vom 11.09.2023, Zahl ***, erlassen, mit dem gemäß § 19 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 iddgF aufgrund von festgestellten feuerpolizeilichen Gebrechen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsarbeitern erschweren oder verhindern, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellen, die Weiterbenützung der Gebäudeteile, die keine baurechtliche Genehmigung aufweisen bzw anders wie genehmigt genutzt werden und nicht den Anforderungen des Brandschutzes entsprechen auf den Gste Nr. **1, **2, **3, **6, KG X, alle in EZ **5 sofort untersagt wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid die Frage des Vorliegens einer baurechtlichen Genehmigung mit den Anforderungen des Brandschutzes in unzulässiger Weise vermengt werde. Der Bescheid sei aufgrund einer Feuerbeschau erlassen worden. Eine rechtliche Grundlage für eine baurechtliche Überprüfung biete die Feuerbeschau nicht. Hievon abgesehen sei auch nicht erkennbar, anhand welcher Unterlagen, insbesondere anhand welcher Baugenehmigungen, die Frage des Vorliegens eines Baukonsenses geprüft worden sei. Dennoch sei die Weiterbenützung der Gebäudeteile, für die keine baurechtliche Genehmigung vorliege, untersagt worden. Schon allein die undifferenzierte Vermengung von bau- und feuerpolizeilichen Überprüfungen im Rahmen einer Feuerbeschau mache das Verfahren rechtswidrig.

Auch sei für den Beschwerdeführer aus der allgemeinen Formulierung des Spruches nicht erkennbar, welche Gebäudeteile nun weiter benützt werden dürfen.

Der Spruch widerspreche auch dem Inhalt der Begründung. Darin würde auf Maßnahmen Bezug genommen, die zur Behebung im Bereich der Brandsicherheit erforderlich seien. Der Spruch untersage jedoch die Weiterbenützung von Gebäudeteilen. Die Untersagung der Benützung habe aber nichts mit Maßnahmen zur Herstellung der Brandsicherheit zu tun.

Zudem würde die Bestimmung des § 19 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung keine Grundlage für die Untersagung der Benützung bieten. Würden Mängel im Rahmen einer Feuerbeschau festgestellt werden, so habe die Behörde dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern würden, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete habe der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Komme er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder sei ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so habe die Behörde eine Nachbeschau durchzuführen.

Das Gesetz sehe demnach ausschließlich vor, dass konkrete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln aufgetragen werden könnten. Die Untersagung der Benützung sei nicht eine derartige Maßnahme. Damit werde nämlich kein einziger Mangel behoben. Die Behörde könne nur die Beseitigung von konkreten Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können, auftragen.

Ein generelles Benützungsverbot bewirke einen tiefgreifenden Eingriff in das Eigentumsrecht. Ein derartig tiefgreifender Eingriff sei jedenfalls unverhältnismäßig. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer hinsichtlich jener Teile der Liegenschaft, die vermietet seien, der falsche Bescheidadressat.

Eine Entfernung durch den Beschwerdeführer selbst wäre klar rechtswidrig und als unzulässiger Eingriff in den Besitz des Bestandnehmers zu qualifizieren. In einem Besitzstörungsverfahren, welches der Bestandnehmer in einem solchen Fall gegen den Beschwerdeführer einleiten könne, würde der Beschwerdeführer unterliegen.

Bekämpft werde der Bescheid auch hinsichtlich der Auferlegung des Ersatzes von Barauslagen. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Barauslagen tatsächlich angefallen seien und auf welcher Grundlage diese zur Verrechnung gelangen würden. Es fehle auch jegliche Begründung dafür, aus welchem Grund die Beiziehung der Freiwilligen Feuerwehr, der Landesstelle für DD und obendrein noch eines hochbautechnischen Sachverständigen und eines Rauchfangkehrermeisters erforderlich gewesen wäre.

Zudem sei die Freiwillige Feuerwehr auch nicht als „Sachverständiger“ im Sinn des AVG zu qualifizieren, sodass die Grundlage für die Überwälzung von Barauslagen nicht vorliege. Gleiches gelte auch für den Rauchfangkehrermeister. Die Beiziehung eines hochbautechnischen Bausachverständigen im Zusammenhang mit einer Feuerbeschau sei zudem nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer stelle aus diesen Gründen deshalb den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die Behörde zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst neu entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Auferlegung eines Kostenersatzes ersatzlos entfalle.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass auf Grundlage einer Begehung am 25. Juli 2023 auf den Gste **1, **2, **3, **6, GB X, der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen wurde. Die Begehung wurde gemäß § 18 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 anberaumt. Im Rahmen dieser Begehung wurde unter anderem ein brandschutztechnisches Gutachten von CC von der Tiroler Landesstelle für DD abgegeben.

Im Rahmen der Feuerbeschau ergab sich, dass sich auf den Grundstücken bauliche Anlagen, die auf dem Lageplan vom 25.07.2023, der dem Akt der belangten Behörde beiliegt, als Container Nord/West [1], Container West [2], Holzhütte und Werkstatt [3], Container Mitte [4], drei Garagen an der Ostseite [5] und Lagerraum [6] bezeichnet sind, befinden, die keinen Baukonsens aufweisen. Es konnte auch festgestellt werden, dass die baurechtlich genehmigten Anlagen teilweise verwendungszweckwidrig genutzt werden.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl *** sowie durch Einsichtnahme in die Bescheide vom 28. September 1951, ***, vom 2. Juni 1966, ***, vom 09.11.1977, ***, in den Bescheid vom 18.04.1994, ***, sowie in die Erledigung zur Bauanzeige vom 26.02.2013, ***, sowie vom 21.03.2013, *** und vom 01.10.2020 zur ***. Die Feststellungen betreffend den mangelnden baurechtlichen Konsens und die teilweise verwendungszweckwidrige Verwendung der genehmigten Gebäude resultieren vor allem aus den vorliegenden Baugenehmigungen bzw Bauanzeigen in Abgleich mit dem Lageplan vom 25.07.2023.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998 iddgF LGBl Nr 138/2019, (kurz TFPO 1998) lauten wie folgt:

„Beseitigung brandgefährlicher Zustände

§ 19

Behördliche Aufträge und Anordnungen

(1) Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes, der betreffenden baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten auch ohne weiteres Verfahren anordnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

a)aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 der Tiroler Bauordnung 2018 einzuleiten ist oder

b)aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach § 47 Abs. 2, 4 bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2018 vorzugehen ist.

(4) Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 iddgF LGBl Nr 85/2023, (kurz TBO 2022) lauten wie folgt:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2) […]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d)[…]“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 iddgF BGBl I Nr 88/2023, (kurz AVG) lauten wie folgt:

„§ 76

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

In der Sache selbst ist zunächst auszuführen, dass die Tiroler Bauordnung 2022 den Brandschutz zu jenen öffentlichen Interessen zählt, deren Wahrung und Einhaltung baurechtliche Vorschriften bezwecken sollen. § 18 Abs 1 lit b TBO 2022 legt dies grundsätzlich fest.

Danach zählen die notwendigen Erfordernisse des Brandschutzes – allenfalls in der durch die technischen Bauvorschriften konkretisierten Form – zu jenen allgemeinen bautechnischen Erfordernissen, denen bauliche Anlagen jedenfalls entsprechen müssen. Zusätzlich zu diesen baurechtlichen Vorschriften sieht die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 als feuerpolizeiliches Spezialgesetz unter anderem spezifische Maßnahmen der Brandverhütung für bauliche Anlagen vor und normiert diesbezüglich Handlungsermächtigungen bzw –pflichten der Feuerpolizeibehörde. Danach ist diese sowohl im Zuge der Errichtung baulicher Anlagen (§ 3 TFPO 1998) als auch im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht über bestehende bauliche Anlagen (§§ 19 und 20 TFPO 1998) unter bestimmten Voraussetzungen zur Anordnung bestimmter Maßnahmen des Brandschutzes und der Brandsicherheit verpflichtet.

Aufgrund der damit einhergehenden Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereiches beider Gesetze hinsichtlich baulicher Anlagen, die sowohl der Tiroler Bauordnung 2022 wie auch der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 unterliegen, besteht eine sogenannte Subsidiaritätsklausel zu Gunsten des zur Verfügung stehenden baurechtlichen Instrumentariums (vgl Aufsatz „Zur Abgrenzung von Bau- und Feuerpolizei in Bezug auf Erfordernisse des Brandschutzes“, Hannes Piccolroaz und Christian Ranacher, Bbl 6, 183-193).

Demgemäß führt auch die Bestimmung des § 19 Abs 3 lit a Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 definitiv aus, dass behördliche Aufträge und Anordnungen im Rahmen der Feuerpolizei dann gemäß § 19 Abs 1 und 2 TFPO 1998 nicht anzuordnen sind, wenn aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 46 Abs 1, 2 oder 4 Tiroler Bauordnung einzuleiten ist.

Genau diese Fallkonstellation liegt im gegenständlichen Fall vor. Wie der Abgleich der dem Akt der belangten Behörde beiliegenden baurechtlichen Genehmigungen und baurechtlich genehmigten Pläne mit dem Lageplan vom 25.07.2023 definitiv ergibt, bestehen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers teilweise bauliche Anlagen, die ohne baurechtlichen Konsens errichtet wurden und andererseits resultiert aus dem Bildmaterial und den Ausführungen des Sachverständigen der Landesstelle für DD, dass teilweise die Gebäude auch verwendungszweckwidrig verwendet werden. Dies hat zur Folge, dass jedenfalls die Anwendung der Tiroler Feuerpolizeiordnung im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, sondern vielmehr von Seiten der belangten Behörde ein Verfahren gemäß § 46 TBO 2022 durchzuführen sein wird.

Die Anwendung des § 19 Abs 1 TFPO 1998, der dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegt, ist nicht gegeben, sodass, wie von Seiten des Beschwerdeführers zu Recht ausgeführt wurde, der gegenständliche Bescheid rechtswidrig ist. Aus diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.

In Bezug auf die Kosten ist zunächst festzustellen, dass der Gemeinde X kein eigener Amtssachverständiger für brandschutztechnische Fragen zur Verfügung steht, sodass von Seiten der Behörde zunächst berechtigterweise ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt und im Verfahren beigezogen wurde.

Ein Sachverständiger ist gemäß § 52 AVG grundsätzlich mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu bestellen. Allerdings nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt die „Heranziehung“ eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht bescheidmäßig zum Gutachter bestellt wurde, für sich allein keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung in der Sache führt. Mit Erkenntnis vom 22.03.2000, 98/04/0146, hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass der Partei die Kosten für einen nicht bescheidmäßig bestellten nichtamtlichen Sachverständigen vorgeschrieben werden können. Somit wäre die Voraussetzung auch ohne bescheidmäßige Bestellung im gegenständlichen Fall gegeben.

Sachverständigengebühren sind nach den Vorgaben des § 38 Gebührenanspruchsgesetz (kurz GebAG) bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 38 Abs 1 GebAG ist der Anspruch bei sonstigem Verlust binnen der Ausschlussfrist von 14 Tagen dem Grunde und der Höhe nach geltend zu machen (vgl VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055) soweit der Sachverständige seinen Anspruch infolge Fristversäumung verloren hat, darf die Gebühr der Partei auch dann nicht gemäß § 76 AVG vorgeschrieben werden, wenn sie von der Behörde gegenüber dem Sachverständigen bezahlt wurde (vgl VwGH 04.04.2003, 2002/06/0190).

Im gegenständlichen Fall wurde die Gebührennote von der Landesstelle für DD unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung eingebracht und langte am 01.08.2023 bei der belangten Behörde ein. Dies gilt auch für die Rechnung der Freiwilligen Feuerwehr und des Rauchfangkehrermeisters. Der hochbautechnische Sachverständige ist laut Auskunft der belangten Behörde bei ihr angestellt, sodass es sich um einen Amtssachverständigen handelt. Dessen Kosten hat aber die belangte Behörde selbst zu tragen und können diese Kosten nicht vom Beschwerdeführer eingefordert werden.

Gemäß § 53a Abs 2 AVG ist nach Einlangen der Rechnung des nichtamtlichen Sachverständigen ein sogenannter Kostenfestsetzungsbescheid zu erlassen, in welchem die tatsächlichen Kosten festgesetzt werden und in weiterer Folge ist die Gebühr von Seiten der Behörde zu bezahlen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Parteien gemäß § 76 AVG nämlich erst dann in Betracht, wenn sie bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde im Sinn des § 76 Abs 1 erster Satz AVG „erwachsen“ ist (vgl VwGH 18.09.1996, 95/03/0209). Das Gleiche ist auch für die Bestimmung des § 76 AVG anzunehmen, der im gegenständlichen Fall seine Anwendung findet.

Die belangte Behörde hat zwar die Sachverständigenkosten bereits bezahlt, aber eine Nachfrage bei ihr ergab, dass sie noch keinen Kostenfestsetzungsbescheid erlassen hat, sodass ihr im Sinne der obigen Judikatur diese also noch nicht „erwachsen“ sind.

Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass der Beschwerde in Bezug auf die Sachverständigengebühren Berechtigung zukommt. Die belangte Behörde hat die geltend gemachten Kosten erst mittels verfahrensrechtlichem Bescheid festzusetzen, bevor eine Rückforderung vom Beschwerdeführer möglich ist Aus diesem Grund war die Kostenvorschreibung betreffend die Gebühren der Sachverständigen ebenfalls zu beheben.

Aus all diesen Gründen war der gesamte Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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