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LVwG-2022/19/1658-3•LVwG T LVwG-2022/19/1658-3
LVwG-2022/19/1658-3Landesverwaltungsgericht04.01.2024
Verdienstentgang<br/>Gastronomiebetrieb<br/>COVID-19<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB und RA CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.05.2022, Zl ***, betreffend Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
I.
den Beschluss:
1. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines 2. Spruchpunktes hinsichtlich des Zeitraumes vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht:
3. Hinsichtlich des 1. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum 16.03.2020 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2020, konkretisiert mit Eingabe vom 28.04.2020, bei der belangten Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang im Zeitraum vom 16.03.2020 bis einschließlich 25.03.2020 gemäß § 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) auf Grund der mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück – 10b Nr 120/2020, angeordneten Maßnahmen. Dabei begehrte der Beschwerdeführer als Betreiber des Gastgewerbebetriebes „DD-Bar“ an der Adresse Adresse 1, **** Z, eine Vergütung in der Höhe von 1.840,00 Euro für die Schließung seines Betriebes in der Zeit vom 16.03.2020 bis 25.03.2020.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über diesen Antrag spruchgemäß wie folgt:
„1. Der von AA eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den 16.03.2020 aufgrund der Schließung des einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebes wird gemäß §§ 20, 32 EpiG sowie sämtlicher auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, abgewiesen.
2. Der von AA eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum von 17.03. bis 25.03.2020 aufgrund der Schließung des einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebes wird gemäß §§ 20, 32 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 4 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2022, iVm. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 120/2020), sowie §§ 1 und 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, abgewiesen.“
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung in Bezug auf den Vergütungszeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 im Wesentlichen mit § 4 Abs 2 COVID-19-MG in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung. Zwar sei im gegenständlichen Fall der Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, kundgemacht im Bote für Tirol Stück 10b – Nr 120/2020, für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 geschlossen worden. Jedoch sei am 17.03.2020 die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, in Kraft getreten. Mit § 3 dieser Verordnung sei hinsichtlich der Gastgewerbebetriebe ein bundesweites Betretungsverbot erlassen worden. Dadurch sei die auf das EpiG gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 120/2020, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG im überschneidenden Anwendungsbereich außer Kraft getreten. Dadurch gelängen die (Entschädigungs-)Bestimmungen des EpiG im selben Geltungsbereich nicht mehr zur Anwendung. Daher bestünde für Gastronomiebetriebe auch kein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG mehr. Die Abweisung des gegenständlichen Antrages in Bezug auf den Vergütungszeitraum vor dem 17.03.2020, dh hier konkret in Bezug auf den vom Antrag mitumfassten 16.03.2020, begründete die belangte Behörde damit, dass vor dem 17.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers erlassen worden seien.
Mit Schriftsatz vom 20.06.2022, eingebracht bei der belangten Behörde am 21.06.2022, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte diesen dahingehend abzuändern, dass dem „Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 20, 24 und 32 EpiG vollinhaltlich stattgegeben“ werde.
Zusammengefasst führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass sein Gastronomiebetrieb „DD-Bar“ in **** Z, Adresse 1, im beantragten Zeitraum behördlich geschlossen bzw Verkehrsbeschränkungen unterworfen gewesen sei. Gemäß § 20 EpiG könne beim Auftreten der in Abs 1 angeführten Krankheiten der Betrieb gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden. Gemäß § 24 Abs 1 EpiG könne für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden. Laut § 32 Abs 1 EpiG sei natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteiles u.a. dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß Z 5 ein Unternehmen betreibt, welches gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt bzw gesperrt worden ist oder sie gemäß Z 7 in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen ist. Abweichend zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.04.2022, LVwG-***, seien mit Inkrafttreten des auf das COVID-19-Maßnhamengesetz gestützten § 3 COVID-19-MV-96 (dessen Gesetzwidrigkeit der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, verbunden mit dem Ausspruch, dass dieser nicht mehr anzuwenden sei, festgestellt hat) die auf das EpiG gestützten Entschädigungsansprüche nicht außer Kraft getreten. Gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG komme das EpiG nur betreffend der „Schließung von Betriebsstätten“ nicht zur Anwendung. Das EpiG sei aber weiterhin auf Verkehrsbeschränkungen anzuwenden. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol, Stück 10c – Nr 134/2020, mit der gemäß ihrem § 1 österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über eine Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, aufgefordert worden seien, das Landesgebiet Tirol zu verlassen, und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 120/2020, mit der gemäß ihrem § 1 lit b für Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetrieben, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten verboten worden sei, seien von der Behörde selbst als „verkehrsbeschränkende Maßnahmen“ und nicht als „Schließung von Betriebsstätten“ bezeichnet worden. Damit sei den Bewohnern der Gemeinden sowie den in diesen Gemeinden aufhältigen Personen das Betreten von Gastronomiebetrieben verboten worden. Kausal für den Verdienstentgang seien die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Lienz gewesen. Durch diese Verordnungen seien die Verkehrsbeschränkungen und in weiterer Folge die fluchtartige Ausreise der Saisonarbeitskräfte und Gäste aus dem Bezirk Y angeordnet worden. Dem Beschwerdeführer stünde daher für die Zeit der Verkehrsbeschränkungen bzw behördlichen Schließung eine Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 20, 24 und 32 EpiG zu. Es werde davon ausgegangen, dass das oben genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.04.2022 bekämpft werde, daher werde angeregt, die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde bis zum Vorliegen höchstgerichtlicher Rechtsprechung auszusetzen.
Mit Schreiben vom 22.06.2022 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Der dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer beantragte als Betreiber des Gastronomiebetriebes „DD-Bar“ an der Adresse 1, **** Z, eine Vergütung in der Höhe von 1.840,00 Euro für die Schließung seines Betriebes in der Zeit vom 16.03.2020 bis 25.03.2020.
Durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol 10b – Nr 120/2020, wurde auf der Grundlage des EpiG ua die Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y ab dem 17.03.2020 verfügt. Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol 12a – Nr 180/2020, mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben.
Zwar wurde mit § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020, ab dem 17.03.2020 ebenfalls das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt. In weiterer Folge hat allerdings der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.09.2021, V 188/202, § 3 dieser Verordnung für gesetzwidrig erklärt und angeordnet, dass diese Bestimmung nicht weiter anzuwenden ist.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 die Betriebsanlage des Beschwerdeführers aufgrund einer Anordnung nach dem EpiG geschlossen war.
Festgestellt wird, dass vor dem 17.03.2020 sowie nach dem 25.03.2020 eine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der Betrieb des Beschwerdeführers geschlossen war, nicht bestanden hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bereits dem Grunde nach abgewiesen. Auf Grund ihrer rechtlichen Erwägungen hat sie kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Insbesondere hat sie sich nicht mit der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Vergütung des wirtschaftlichen Einkommens im Vergütungszeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 auseinandergesetzt. Sie hat diesbezügliche weder Ermittlungsschritte gesetzt, noch entsprechende Feststellungen getroffen oder eine konkrete Berechnung vorgenommen bzw überprüfen lassen.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid selbst wie folgt ausgeführt:
„Im Antrag wurde eine Vergütung in der Höhe von EUR 1.840,00 für den Zeitraum 16.03.2020 bis 25.03.2020 geltend gemacht. Daher kann eine genaue Vergütungssumme für die in den Spruchpunkten angeführten Zeiträume nicht festgestellt werden.
Da für den Gastgewerbebetrieb der Partei bereits dem Grunde nach kein Ersatzanspruch besteht und für die Berechnung der Höhe unter Verwendung des EpG-Berechnungstools gemäß der EpiG-Berechnungsverordnung für die Partei erhebliche Kosten entstehen würden, wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse der Partei davon abgesehen, diesbezügliche Erhebungen zu tätigen.
Daher wird an dieser Stelle lediglich festgehalten, dass Ansprüche in Höhe von insgesamt EUR 1.840,00 für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 25.03.2020 geltend gemacht wurden, ohne jedoch die Berechnung anhand der Vorgaben der EpiG-Berechnungsverordnung durch die buchhalterische Amtssachverständige überprüfen zu lassen oder die Höhe der geltend gemachten Ansprüche auf die einzelnen Zeiträume zuzuordnen.“
IV.Rechtslage:
1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50.
…
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
…“
2. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
…
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.
…
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
…“
3. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete auszugsweise wie folgt:
„§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
…
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020 tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.
(4) Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(5) § 4 tritt mit Ablauf des 24. April 2020 außer Kraft.
…“
4. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Lienz, kundgemacht im Bote für Tirol Stück 10b – Nr 120/2020 am 14.03.2020, lautete auszugsweise wie folgt:
„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen in Tirol sowie der hohen Anzahl der urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Lienz als zuständige Behörde nach § 43 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 verordnet in Ergänzung zur Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 11. März 2020, Zahl LZ SANI-37/20-20, gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
…
b) Weiters wird für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinden im Bezirk Lienz sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Lienz, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung
…
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
…“
5. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 120/2020, kundgemacht im Bote für Tirol Stück 12a – Nr 180/2020, am 26.03.2020, lautete wie folgt:
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr. 120/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft“
Im Bote für Tirol findet sich dazu folgender Hinweis:
„Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Lienz sowie der Bezirkshauptmannschaft Lienz kundgemacht.“
6. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Lienz nach dem Epidemiegesetz 1950, kundgemacht im Bote für Tirol Stück 10c – Nr 134/2020, am 15.03.2020, lautete auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur
Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
….
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
…“
V.Erwägungen:
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 25.03.2020 gem § 32 Abs 1 EpiG in der Höhe von insgesamt 1.840 Euro wegen der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y, kundgemacht im Bote für Tirol Stück 10b – Nr 120/2020, verhängten Maßnahmen geltend gemacht. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid diesen Antrag vollinhaltlich abgewiesen, wobei sich die Abweisung in Spruchpunkt 1. auf den Vergütungszeitraum 16.03.2020 und in Spruchpunkt 2. auf den Vergütungszeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 bezieht. Die Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Bescheid. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu überprüfen, ob die Abweisung des Antrages für den beantragten Zeitraum zu Recht erfolgte.
1. Zur Aufhebung von Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 und Zurückverweisung:
Die belangte Behörde begründet die Abweisung des gegenständlichen Antrages für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 15.03.2020 im Wesentlichen damit, dass in diesem Zeitraum das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, somit auch von Gastronomiebetrieben, gemäß § 3 Abs 1 der COVID-19-MV-96, welche auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG erlassen wurde, untersagt war und daher auf Grund der in § 4 Abs 2 COVID-19-MG in der anzuwenden Fassung getroffenen Regelung ein Entschädigungsanspruch nach dem EpiG nicht bestehe.
Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021 ua, erkannt, dass § 3 COVID-19-MV-96 gesetzwidrig war und gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (vgl die Kundmachung BGBl II Nr 501/2021).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mittlerweile in mehreren Erkenntnissen (vgl zB VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0048) klargestellt, dass ein auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützter Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen ist, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.
Dieser Rechtsanschauung folgend, ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang auf Grund der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 120/2020, angeordneten Maßnahmen betreffend Gastgewerbebetriebe, die auf § 20 EpiG gestützt waren, hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass das Betreten von Betriebsstätten, gemäß dem im damaligen Zeitraum in Geltung stehenden § 3 Abs 1 der COVID-19-MV-96, untersagt war.
§ 1 lit b zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 120/2020, ordnete mit Inkrafttreten am 17.03.2020 die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze im Bezirk Y an. Bereits im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass durch diese – auf der Grundlage von § 20 EpiG – verordnete Maßnahme der „gegenständliche Gastgewerbebetrieb“ geschlossen worden ist.
Folge dessen steht dem Beschwerdeführer somit aufgrund der auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend seinen Gastgewerbebetrieb durch die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG dem Grunde nach zu.
Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst war. Der verfahrensgegenständliche § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 120/2020, trat gemäß § 3 Abs 2 leg cit „mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft“. Der Vergütungsanspruch beginnt somit mit dem 17.03.2020. Die anspruchsbegründende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 120/2020, wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 180/2020, zur Gänze aufgehoben. Diese „Aufhebungsverordnung“ trat nach ihrem § 2 „am Tag der Kundmachung“, das war der 26.03.2020, in Kraft. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 120/2020, stand sohin bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung. Im Ergebnis begründet somit diese Verordnung – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum ihrer Geltung, das heißt konkret vom 17.03.2020 bis 25.03.2020.
Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterließ, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.04.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.06.2015, Ra 2015/04/0019; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.07.2021, Ro 2017/06/0029; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall vertrat die belangte Behörde die Ansicht, der Beschwerdeführer habe auf Grund des § 3 Abs 1 der COVID-19-MA-96 iVm § 4 Abs 2 des COVID-19-MG mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG schon dem Grunde nach keinen Vergütungsanspruch für seinen Gastronomiebetrieb wegen der in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 120/2020, angeordneten Maßnahmen. Aufgrund der nunmehr geklärten Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof ist den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüchen allerdings sehr wohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 120/2020, zu Grunde zu legen und sind diese anhand von § 32 EpiG zu prüfen.
Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit des EpiG bzw der Bestimmungen des EpiG über die Vergütung für den Verdienstentgang aus und ermittelte deshalb den diesbezüglich maßgeblichen Sachverhalt nicht und wies den verfahrenseinleitenden Antrag ab, ohne zuvor ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesondere hat sie – so die belangte Behörde auch ausdrücklich – keine Ermittlungen zur Höhe der zustehenden Vergütung für den Verdienstentgang getätigt und auch keine dafür notwendigen Feststellungen getroffen bzw Berechnungen angestellt. Sie hat damit, wenn auch (lediglich) auf Grund einer nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr haltbaren Rechtsansicht, jegliche Ermittlungen, die zur Feststellung der dem Beschwerdeführer entstandenen Vermögensnachteile in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum erforderlich sind, unterlassen. Ermittlungsschritte und Ermittlungsergebnisse, insbesondere Erhebungen und durch die Behörde durchgeführte oder geprüfte Berechnungen zum „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“, nach welchem gemäß § 32 Abs 4 EpiG die Entschädigung für Unternehmungen zu bemessen ist, fehlen zur Gänze. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).
Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde daher zu prüfen haben, welche Vermögensnachteile dem Beschwerdeführer durch die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 120/2020, angeordneten Maßnahmen im Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 tatsächlich entstanden sind.
Insbesondere wird der Verdienstentgang auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens gemäß § 32 Abs 4 EpiG und gemäß der auf Grund des § 32 Abs 6 EpiG erlassenen EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II 329/2020, zu berechnen und anzurechnende Beträge gemäß § 32 Abs 5 EpiG zu berücksichtigen sein sowie die notwendigen Ermittlungen nachzuholen sein.
Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentganges und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden.
Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Ermittlungsergebnisses aus dem Verfahren vor der Behörde unter gleichzeitiger Einbeziehung des Erfordernisses von allenfalls durchzuführenden Erhebungen vor Ort (zB betreffend dem Beschwerdeführer bereits gewährte Unterstützungen) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Hinblick auf die nunmehr geklärte Rechtslage ist auch von keinem neuerlichen Instanzenzug auszugehen.
In der Gesamtschau liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides in Bezug auf den Vergütungszeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 vor.
2. Zur Abweisung des Antrages auf Vergütung für den Zeitraum 16.03.2020:
Für den 16.03.2020 hat keine Anordnung nach § 20 EpiG bestanden, die den Betrieb des Beschwerdeführers beschränkt oder gesperrt hat. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 120/2020, trat gemäß § 3 Abs 2 leg cit mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft, und war somit ab dem 17.03.2020, 0:00 Uhr, in Geltung. Ein allfälliger Vergütungsanspruch für den 16.03.2020 kann somit nicht auf diese Verordnung gestützt werden.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die – auf § 24 EpiG gestützte – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 134/2020, welche am 15.03.2020 in Kraft getreten ist, zur Begründung seines Antrages heranzieht, wird festgehalten, dass mit dieser weder eine Schließung noch eine Beschränkung des Gastronomiebetriebes des Beschwerdeführers verfügt worden ist. Eine Ausweitung des Vergütungsanspruchs nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG hinaus auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausdrücklich verneint (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049; sowie etwa 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 09.08.2021, Ra 2021/09/0179).
Insoweit als der Beschwerdeführer – erstmals in der Beschwerde – einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG richten sich – wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar ergibt – ausschließlich an natürliche Personen, in dem sie – gerichtet an in Epidemiegebieten aufhältige Personen – Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes anordnen bzw das Verlassen des Epidemiegebietes untersagen und/oder – gerichtet an außerhalb von Epidemiegebieten aufhältige Personen – Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes anordnen bzw das Betreten des Epidemiegebietes untersagen. Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 134/2020, wurde – gestützt auf § 24 EpiG – zum einen für alle „ortfremden“ Personen (dh im Wesentlichen für Touristen bzw Gäste) angeordnet, den Bezirk Y bzw – auf Grund entsprechender Verordnungen aller Bezirksverwaltungsbehörden – das Gebiet des Landes Tirol zu verlassen und zum anderen für „ortsansässige“ Personen angeordnet, den eigenen Wohnsitz nur mehr aus triftigen Gründen zur Deckung der Grundbedürfnisse, worunter auch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten fiel, verlassen zu dürfen. Unzweifelhaft sind diese Maßnahmen als Verkehrsbeschränkungen iSd § 24 EpiG zu qualifizieren.
Zur Frage wann ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG in Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023-8, Rn 39 f, Folgendes ausgesprochen:
„Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG knüpft somit – nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers – daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassene Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden.
Nach § 24 EpiG, in der zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Verordnung der belangten Behörde geltenden Fassung, hatte die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist – Verkehrsbeschränkungen „für die Bewohner von Epidemiegebieten“ zu verfügen. Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr „mit den Bewohnern solche Gebiete“ von außen angeordnet werden. Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebietes gehindert werden, erfasst sein.
Die hier in Rede stehenden – vom Verwaltungsgericht zu Recht als (materiell) auf § 24 EpiG gestützt qualifizierten (…) – Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde betrafen die revisionswerbende Partei als juristische Person als auf Grundlage von § 24 EpiG erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen daher schon von vornherein nicht. Ein eigener Anspruch der revisionswerbenden Partei auf Vergütung ihres Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG scheidet daher aus (…).“
Im Lichte dieser Judikatur ist für einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht ausreichend, dass – auf der Grundlage von § 24 EpiG erlassene – Maßnahmen deshalb zu Umsatzeinbußen beim Betreiber eines Gastgewerbebetriebes führen, weil „ortsfremde“ Personen (idR Touristen) den Gastgewerbebetrieb – da dieser in einem von den Maßnahmen betroffenen Epidemiegebiet liegt – oder „ortsanwesende“ Personen auf Grund eines Ausgangsverbotes diesen nicht mehr aufsuchen dürfen. Ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG setzt nach der oben genannten Rechtsprechung vielmehr voraus, dass die (anspruchswerbende) Person durch die nach § 24 EpiG verordneten Maßnahmen einen Verdienstentgang erleidet, „weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig (ist) oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt (wird)“. Daraus folgt auch, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ebenfalls klargestellt hat – juristischen Personen kein eigener Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG zusteht.
Im vorliegenden Fall betreibt bzw betrieb der Beschwerdeführer im gegenständlichen Anspruchszeitraum seinen Gastgewerbebetrieb am Standort Adresse 1, **** Z. Er übt(e) somit seine Erwerbstätigkeit in einer Gemeinde des Bezirks Y und damit in einem von den mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 134/2020, erlassenen Maßnahmen betroffenem Epidemiegebiet aus.
Dass der Beschwerdeführer durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 134/2020, einen Verdienstentgang erlitten hat, weil er am 16.03.2020 im von der Verordnung erfassten Epidemiegebiet aufhältig oder am Betreten dieses Epidemiegebietes gehindert gewesen ist – daran knüpft nach der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG an – hat der Beschwerdeführer zum einen nicht vorgebracht. Zum anderen sah die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 134/2020, in ihrem § 2 verschiedene Ausnahmen vom Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes vor; unter anderem war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten ausdrücklich zulässig. Vor diesem Hintergrund scheidet ein (eigener) Anspruch des Beschwerdeführers nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 134/2020, aus.
Da das Verlassen des eigenen Wohnsitzes zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten ausdrücklich erlaubt war, waren auch allfällige Arbeitnehmer des Beschwerdeführers nicht durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 134/2020, gehindert, zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen, sodass in diesem Zusammenhang auch Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, die nach § 32 Abs 3 EpiG auf den Beschwerdeführer übergegangen wären, ausscheiden. Im Übrigen wurde auch diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet bzw wurde ein Anspruch als Arbeitgeber auf Ersatz von an Arbeitnehmer ausbezahltes Entgelt, soweit ersichtlich, gar nicht geltend gemacht.
Zusammenfassend ist daher ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Beschwerdeführer für den vom Antrag mitumfassten 16.03.2020 zu verneinen.
Im Ergebnis ist daher die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum 16.03.2020 als unbegründet abzuweisen.
VI.Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist zum einen eine Rechtsfrage, die der Verwaltungsgerichtshof nunmehr in mehreren Erkenntnissen klärte. In der Folge war der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges dem Grunde nach besteht, zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Deshalb konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von der – seitens der Parteien nicht beantragten – Verhandlung auch hinsichtlich Spruchpunkt II absehen. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache diesbezüglich nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu Spruchpunkt I:
Die gegenständlich relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang dahingehen geklärt, dass der gegenständliche Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen ist, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte. Dieser Rechtsauffassung ist das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung gefolgt. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH 30.06.2021, Ra 2018/16/0033; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Zu Spruchpunkt II:
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124). Gegenständlich stützte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol zudem auf inzwischen ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs 1 Z 5 und Z 7 EpiG (insb VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049 sowie VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023), welche nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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